: Der Gang nach Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht in der Geschichte der Bundesrepublik. München 2004 : Karl Blessing Verlag, ISBN 3-89667-223-1 416 S. € 22,00

: Instrumentalisierte Vergangenheit?. Die nationalsozialistische Vergangenheit als Argumentationsfigur in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Frankfurt am Main 2004 : Peter Lang/Frankfurt am Main, ISBN 3-631-52681-4 287 S. € 51,50

Rezensiert für H-Soz-Kult von
Lothar Becker, Köln

Der „Gang nach Karlsruhe“ ist zu einem geflügelten Wort geworden und erscheint Otto Normalverbraucher ebenso wie ranghohen Vertretern der Politik oft als der letzte Ausweg. Trotz öffentlicher Kritik an einzelnen Urteilen ist das Bundesverfassungsgericht bis heute das Staatsorgan mit der höchsten Akzeptanz in der Bevölkerung. Zum 50. Jahrestag der Gründung des Gerichts konnte Jutta Limbach als amtierende Präsidentin daher zufrieden feststellen, „dass sich das Modell Bundesverfassungsgericht als Exportschlager erwiesen hat und immer noch erweist“.

Ein solcher Erfolg war zu Beginn kaum abzusehen. Die übrigen Verfassungsorgane, allen voran Bundestag und Bundesregierung, konnten sich nur schwer mit der Tatsache anfreunden, sich der Rechtsprechung eines Gerichts unterwerfen zu müssen: „Dat ham wir uns so nich vorjestellt.“ Adenauers denkwürdiges Zitat bringt die Fassungslosigkeit der Politik treffend zum Ausdruck, schien sich doch ein in den Beratungen des Parlamentarischen Rates zunächst nur mit zweitrangiger Bedeutung versehenes Gericht plötzlich schon in seinen ersten Entscheidungen den Status einer „Überregierung“ und eines „Überparlaments“ anzumaßen. Adenauer vermutete im Bundesverfassungsgericht „tatsächlich den Diktator Deutschlands“.

Ein halbes Jahrhundert Bundesverfassungsgericht hat Uwe Wesel nunmehr in Augenschein genommen. In sieben Teilen schildert Wesel die Höhen und Tiefen der Geschichte des höchsten Gerichts in der Geschichte der Bundesrepublik. Eine Vorgeschichte der Verfassungsgerichtsbarkeit bildet den Prolog. Nach schwierigen Anfängen und einer ersten großen Krise nur wenige Monate nach der Einsetzung des Gerichts – im Streit um die Wiederbewaffnung – folgte eine Phase der Konsolidierung. Nach dem Ende der Großen Koalition erlangte das Bundesverfassungsgericht erneut als Austragungsort parteipolitischer Auseinandersetzungen Bedeutung, bevor mit der Regierung Kohl eine „Wende zur Ausgewogenheit“ eintrat, die jedoch eine zweite große Krise 1995 nicht verhindern konnte.

Insgesamt notiert Wesel einen „Zickzackkurs mit zwei großen Krisen“ (S. 13). Während seine Zusammenfassung der Geschehnisse kurz und prägnant ausfällt, bleibt seine Bilanz zwiespältig. Das Bundesverfassungsgericht habe Geschichte gemacht und in seiner formalen Funktion als Staatsorgan wie in seiner inhaltlichen Bedeutung für den Ausbau der Grundrechte eine beachtliche Rolle in der Geschichte der Bundesrepublik gespielt. Wesel missfällt jedoch die politische Funktion des Gerichts, vor allem die parteipolitische, konservative Ausrichtung gegen die sozialliberale Regierung seit Beginn der 1970er-Jahre. Nicht weniger deutlich fällt seine Kritik an der Einflussnahme der Politik auf die (Aus-)Wahl der Richter aus.

Dennoch habe das Gericht dazu beigetragen, dass die Bundesrepublik im Lauf eines halben Jahrhunderts liberaler geworden sei (S. 369). Mit Beginn der von ihm so bezeichneten „Wende zur Ausgewogenheit“ notiert der Autor, „dass jetzt abwechselnd auch mal für die Regierung entschieden wird“ (S. 367). Zudem sei nun ein „Klang von Freiheit“ aus Karlsruhe zu hören gewesen – was Wesel nach dem 11. September 2001 und durch die aktuelle Entscheidung des Gerichts für die Zulässigkeit einer lebenslangen Sicherungsverwahrung gefährdet sieht.

Im Ergebnis hält Wesel fest, das Gericht sei seiner Rolle als Hüter der Verfassung mehr als gerecht geworden. Die Nähe zur Politik beschreibt er zutreffend und nüchtern als unvermeidbar. Bei der Vorgabe politischer Handlungsziele für die Zukunft hat sich das Gericht nach Wesels Meinung jedoch übernommen. Die Versuche, in die Rolle des Parlaments oder der Regierung zu schlüpfen und diesen Organen genaue Handlungsvorschriften zu erteilen, hätten sich als untauglich erwiesen. Wesel gibt den Richtern den guten Rat: „Sie sollten es lassen.“ (S. 219) Endlich, möchte man diesem skeptischen Fazit hinzufügen, hat die deutsche Verfassung den Hüter bekommen, den sie verdient. Und endlich hat auch die schwierige Beziehung zwischen Staatsrechtslehre und Politik in der Institution der Verfassungsgerichtsbarkeit einen Halt gefunden.

Wesel ist ein souveräner Erzähler. Wie schon in seinen bisherigen Werken1 gelingt es ihm, den Leser mit sorgsam ausgewählten Details zu locken und ihn durch seine packende Darstellung zu fesseln. Wesels Geschichte des Bundesverfassungsgerichts ist voller Geschichten, aus denen man vieles über die Bundesrepublik lernen kann. Seine Beschränkung auf wenige Urteile ist notwendig, die von ihm vorgenommene Auswahl gelungen. Wesel macht stets deutlich, für und gegen wen er Position bezieht; Positives wie Negatives wird genannt. Manchmal schießt er jedoch etwas über das Ziel hinaus. Bei der Unterteilung in Gut und Böse, der Verkürzung und Zuspitzung ist der Autor nicht immer frei von Selbstherrlichkeit. Dies vermag den Gesamteindruck aber nicht zu trüben. Neidlos bleibt festzuhalten: Uwe Wesel ist erneut das Kunststück gelungen, dem Fachmann wie dem Laien auch die komplexesten Rechtsfragen anschaulich und spannend zu präsentieren.

Ein Stück Rechtsgeschichte völlig anderer Art präsentiert Ulrich Löffler. Am Beispiel der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts untersucht der Autor in seiner 2003 an der Humboldt-Universität zu Berlin vorgelegten Dissertation den Umgang mit der nationalsozialistischen Vergangenheit bei der Lösung aktueller Konflikte. Ziel ist es, die Rechtsprechung des Gerichts vor dem Hintergrund des Vorwurfs der Instrumentalisierung der nationalsozialistischen Vergangenheit zu analysieren. Die Auswahl der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts als Untersuchungsgegenstand begründet Löffler mit der besonderen „Politiklastigkeit“ der Entscheidungen der Verfassungsrichter, die einen argumentativen Rückgriff auf die nationalsozialistische Vergangenheit als nahe liegend erscheinen lasse.

Die Arbeit gliedert sich in drei Hauptteile: Zunächst untersucht Löffler Entscheidungen, in denen sich das Gericht mit Rechtsnormen aus der Zeit des Nationalsozialismus auseinanderzusetzen hatte. In einem zweiten Schritt nimmt sich Löffler Verfahren vor, in denen das Gericht die „nationalsozialistische Vergangenheit bei der historischen Auslegung des Grundgesetzes“ einbezog. Ein drittes Kapitel widmet sich der „nationalsozialistischen Vergangenheit als außerdogmatischer Rechtsfigur“.

Im Ergebnis konstatiert Löffler einen sehr differenzierten Umgang der Verfassungsrichter mit Rechtsentwicklungen im „Dritten Reich“. Vom Vorwurf der Instrumentalisierung der NS-Vergangenheit spricht Löffler das Bundesverfassungsgericht frei. Lediglich für die Sondervoten zum Beispiel der Abtreibungs- oder der Kruzifixentscheidung sei eine Heranziehung der NS-Vergangenheit nachweisbar, jedoch auch hier meist nur in zurückhaltender Form. Löffler betont, dass die „übermäßige Berufung auf die nationalsozialistische Vergangenheit im Rahmen der Diskussion aktueller Probleme [...] für die juristische, politische und auch moralische Urteilsfindung destruktiv wirken kann“ (S. 273).

Diese These ist nicht sonderlich originell und hängt etwas in der Luft. Wie Löffler in seiner Einleitung selbst feststellt, ist der Vorwurf der Instrumentalisierung bisher gegenüber dem Bundesverfassungsgericht nicht erhoben worden. Der erhebliche Begründungsaufwand ist daher nicht nachvollziehbar. Insbesondere die Frage, was Löffler unter „nationalsozialistischer Vergangenheit“ versteht, bleibt unbeantwortet. Auch der methodische Ansatz überzeugt nicht. Inhaltlich wie sprachlich sind die Ausführungen zudem oft umständlich, so dass es dem Leser schwerfällt, Ulrich Löffler auf seinem Gang nach Karlsruhe zu folgen.

Anmerkung:
1 Siehe z.B. Wesel, Uwe: Recht, Unrecht, Gerechtigkeit. Von der Weimarer Republik bis heute, München 2003 (rezensiert von Christoph Gusy: <http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/rezensionen/2004-2-017>).

Redaktion
Veröffentlicht am
Beiträger
Redaktionell betreut durch
Klassifikation
Epoche(n)
Region(en)
Mehr zum Buch
Inhalte und Rezensionen
Weitere Informationen
Der Gang nach Karlsruhe
Sprache der Publikation
Instrumentalisierte Vergangenheit?
Sprache der Publikation
Sprache der Rezension