P. Burschel u.a. (Hgg.): Das Quälen des Körpers

Titel
Das Quälen des Körpers. Eine historische Anthropologie der Folter


Herausgeber
Burschel, Peter; Distelrath, Goetz; Lembke, Sven
Erschienen
Köln 2000: Böhlau Verlag
Anzahl Seiten
325 S.
Preis
€ 24,50
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Sabine Panzram, Seminar für Alte Geschichte, Westf. Wilhelms-Universität Münster

Rom, zu Beginn des 17. Jahrhunderts, in den 'carceri del Santo Offitio': Ein 'capitano' und seine Gehilfen nehmen den Beschuldigten in Empfang und halten ihm die Konsequenzen seines weiteren Leugnens zunaechst lediglich vor Augen. Dann entkleiden sie ihn, binden seine Handgelenke hinter dem Ruecken zusammen, verknuepfen sie mit einem von der Decke herabhaengenden Seil - und ziehen ihn in die Hoehe. Szenenwechsel: In der Naehe von Hamburg, vierziger Jahre des 20. Jahrhunderts, KZ Neuengamme: Aufseher zwingen den Gefangenen, einen Schemel zu besteigen. Sie binden seine Handgelenke hinter dem Ruecken zusammen, verknuepfen sie mit von einem Balken herabhaengenden Seil - und stossen den Schemel weg.

Die 'Seilfolter' der roemischen Kongregation und die Tortur des 'Baumhaengens' der Nationalsozialisten lassen das jeweilige Opfer ruckartig etwa einen halben Meter ueber dem Boden schweben und haben mindestens eine Luxation der Schultergelenke zur Folge. In weiteren Punkten gleichen sich die im Abstand von rund dreieinhalb Jahrhunderten praktizierten Methoden jedoch nicht: Dies gilt sowohl hinsichtlich der Kandidaten als auch der Dauer der Folter und ihrer Intention. Die zeitgenoessischen Handbuecher der Inquisitoren benannten die breite laendliche und untere staedtische Bevoelkerungsschicht, nahmen zum Beispiel Angehoerige des Adels und kommunale Honoratioren ganz aus, forderten Einschraenkungen gemaess Alter - man musste mindestens 14 und durfte nicht aelter als 65 bzw. 75 Jahre sein -, Geschlecht - Folter waehrend der Schwangerschaft war verboten -, und koerperlicher Konstitution. Als moderat galt die Dauer eines Paternosters, eine halbe bis eine Stunde duerfte die Regel gewesen sein, und bei Aussagebereitschaft hatte der 'capitano' sofort abzubrechen. Denn schliesslich legitimierte den Einsatz der Tortur das Bestreben, die Wahrheit zu erfahren: Lag haeretisches Verhalten in dem Sinne vor, wie es der roemische Jurist Prospero Farinacci in seinem 'Tractatus de Haeresi' definiert hatte (Roma 1596, liber V, quaestio 178, num. 10): 'Haereticus est, qui se ab unitate ecclesiae separat', war der Beschuldigte also von der Lehre und den Gebraeuchen der nachtridentinischen Papstkirche abgewichen? Oder hatte die Oeffentlichkeit durch Denunziation aus einem Suender, dem sein Beichtvater die Absolution haette erteilen koennen, einen strafwuerdigen Verbrecher gemacht? Den Berichten der Ueberlebenden aus den Konzentrationslagern zufolge liess man die Gefangenen - offensichtlich hauptsaechlich Maenner - dagegen willkuerlich 'haengen', und zwar ueber einen Zeitraum von bis zu eineinhalb Stunden; eine Praxis, die entweder bewirkte, dass diese ihre Arme ueber Wochen nicht gebrauchen konnten oder in letzter Konsequenz sogar zum Tode fuehrte. Intendiert war ein 'Quaelen des Koerpers', das aber jeglicher Legitimitaet entbehrte: Das Diktum der Soziologie, dass jede Macht rechtfertigungsbeduerftig - da freiheitsbegrenzend - sei, war in den Konzentrationslagern ausser Kraft gesetzt; diese Art der Herrschaft rechtfertigte sich nicht.

Beide Szenarien sind Beitraegen eines juengst im Boehlau-Verlag erschienenen Sammelbandes mit dem Titel 'Das Quaelen des Koerpers' entnommen, der auf eine Tagung an der Albert-Ludwigs-Universitaet von Freiburg im Breisgau im Jahre 1999 zurueckgeht und seinen Herausgebern zufolge eine 'historische Anthropologie der Folter' bieten will. In einem einleitenden Kapitel (S. 1-26) begruenden Peter Burschel, Goetz Distelrath und Sven Lembke ihren Ansatz: Mit der physischen Gewaltanwendung von Menschen an Menschen steht im Zentrum des Erkenntnisinteresses eine menschliche Elementarerfahrung und die Frage nach ihrer Bewaeltigung in spezifischen gesellschaftlichen bzw. kulturellen Kontexten. Welchen Grad von Institutionalisierung kann physische Gewalt erreichen, welche Formen von Gewaltanwendung werden in einer Gesellschaft respektive Kultur fuer legitim erachtet und welcher Sinn wird Gewalt zugeschrieben? Eine gewaltsame Herrschaftspraxis, die auf Konformitaet und Homogenitaet ziele, bestimmen die drei Historiker als 'Folter'. Sie setzen sich damit von Definitionen, wie sie beispielsweise in rechtshistorischen Studien ueblich sind - 'Folter' als gewaltsame Befragung mit den Zielen, ein Gestaendnis und damit 'Wahrheit' zu erzielen bzw. Informationen und damit Wissen zu ermitteln - ab. Eine historisch-anthropologische Analyse nimmt also im Gegensatz zu konventionelleren Forschungen die Erschuetterung des Selbst als eines der zentralen Probleme der ueberlebenden Opfer auf und integriert auch die Sinnzuschreibungen und Koerperkonzepte von Folterern wie Gefolterten. Konzeptionell weiss sie sich zum einen neueren Ansaetzen der Gewaltsoziologie mit ihrem Blick auf das Phaenomen der Gewalt selbst und der historischen Gewalt- und Kriminalitaetsforschung verpflichtet. In dieser wird Gewalt sowohl als Form sozialen Protestes als auch als Ritual gedeutet und Kriminalitaet und Devianz als soziale Konstrukte, das heisst Resultate sozialer Aushandlungs- und Zuschreibungsprozesse, verstanden. Zum anderen bezieht sich die historisch-anthropologische Annaeherung auf den Begriff der Sozialdisziplinierung, die als bestimmendes Moment von Modernisierungs- und Staatswerdungsprozessen, aber auch als Form von Sozialtechnologie aufgefasst wird; sie rekurriert zudem auf die Koerpergeschichte, in deren Mittelpunkt die gesellschaftliche Formung des Koerpers und seines Symbolgehaltes stehen. Methodisch bedingt der angestrebte Kulturvergleich einen interdisziplinaeren Austausch, und so finden sich in dem von Historikern dominierten Band auch Beitraege aus dem Bereich der Politologie, Soziologie, Ethnologie und Kunstgeschichte.

Die zwoelf Aufsaetze sind von unterschiedlicher Qualitaet. Zwei Autoren versuchen sich nach einer ausfuehrlichen Besprechung der Literatur an einer Definition des Begriffes. So diskutiert Lutz Ellrich 'Folter als Modell. Diskurse und Differenzen' (S. 27-66) und plaediert schliesslich fuer die Folter nicht als Fortsetzung und Radikalisierung von Tendenzen, die in der 'Normalitaet' angelegt seien, oder als Markierung eines "Nullpunktes des Sozialen", sondern als "genuines Feld des Sozialen". Damit ermoeglicht er ihre Kategorisierung als eigenstaendiges Handlungssystem mit Effekten, die sich weder aus Dispositionen der Akteure noch anthropologischen Strukturen ableiten liessen. Der Ethnologe Ulrich Oberdiek - 'Initiation, Selbst-Folter und Folter' (S. 67-98) - befuerwortet ebenfalls einen weit gefassten Folterbegriff; dieser solle eine "unertraegliche Straf- und Repressionspraxis" meinen, die politisch, religioes, oekonomisch und privat motiviert sein koenne. Der anschliessende Vergleich zwischen Folter und Initiation endet mit dem Resuemee, dass letztere ein Geheimnis vermittle, statt es zu entreissen, und den Status des Betroffenen erhoehe, statt ihn zu erniedrigen; schliesslich sei beiden Praktiken gemeinsam, dass sie sich ueber den Schmerz in die Person einschrieben. Zwar ist die Bemuehung um eine naehere Bestimmung des einer 'Worthuelse' aehnlichen Begriffes durch Ellrich und Oberdiek grundsaetzlich positiv zu werten, doch wird an dem geschilderten Beispiel - Ellrich verzichtet ganz auf eine Demonstration - nicht deutlich, wo genau der heuristische Erkenntnisgewinn der Definition liegt.

Die fuenf sich anschliessenden Beitraege, die in der Analyse ihrer Quellen, Argumentation und These ueberzeugen, nehmen mikro- ebenso wie makropolitische Ereignisse - weder "Nahaufnahmen" noch Institutionengeschichte fehlen - in einem Zeitraum von der Spaetantike bis zur fruehen Neuzeit in den Blick. Steffen Diefenbach vergleicht in "Jenseits der 'Sorge um sich'. Zur Folter von Philosophen und Maertyrern in der roemischen Kaiserzeit" (S. 99-131) mit gefolterten Philosophen und christlichen Maertyrern Exponenten und Feinde der roemischen Ordnung. Beide Gruppierungen stellten durch koerperlichen Widerstand 'tyrannische', unrechtmaessig ausgeuebte Macht in Frage; diese Macht wiederum suchte sich durch Beherrschung der Koerper zu artikulieren. Waehrend die Philosophen jedoch Abweichungen von einer Norm kritisierten, ueber die innerhalb eines gemeinsamen Ordnungsrahmens Konsens bestand, forderten die Maertyrer die traditionellen gesellschaftlichen Ordnungsvorstellungen heraus. Um "Folter und Heiligung in der Legenda Aurea. Fruehchristliche Martern und spaetmittelalterliche Koerperkonzepte" geht es Albert Schirrmeister (S.134-149). Am Beispiel des 287 n. Chr. hingerichteten Vincentius von Saragossa zeigt er das Schema auf, dem die Heiligung von Maertyrern in dieser fuer Predigten konzipierten Kompilation unterschiedlichster Legenden aus den Jahren zwischen 1252 und 1260 gehorcht: Verhoer, Schilderung der Leiden unter der Folter, Tod, Bestrafung des Folternden. Die Schilderung des eng begrenzten Repertoires stereotyper Elemente mit einer besonderen Gewichtung der koerperlichen Qualen, die als legitim erachtet wurden und der Vergegenwaertigung des buessenden Geistes im Koerper dienten, sollte bei den Hoerern 'admiratio' hervorrufen und Fuerbitten bewirken. Thomas Scharff arbeitet in seinem Beitrag "Seelenrettung und Machtinszenierung. Sinnkonstruktion der Folter im kirchlichen Inquisitionsverfahren des Mittelalters" heraus (S. 151-169), warum seit dem 13. Jahrhundert sowohl im weltlichen als auch im kirchlichen Inquisitionsbeweisverfahren neben dem Druckmittel der Gefaengnishaft, die durch Nahrungsentzug oder Ketten verschaerft werden konnte, das der Folter zwecks Wahrheitsfindung eingesetzt wurde. Beide universalen Gewalten, das Papsttum wie das Kaisertum, fuehrten die Folter in einer Zeit ein, in der sie ihre Herrschaftsansprueche in bisher unbekanntem Masse steigerten: Den Vorrang des Papstes verdeutlichte seine Funktion als Haupt einer immer staerker zentralisierten Hierarchie mit der roemischen Kurie als Spitze; die Machtfuelle des Kaisers dagegen liess sich jetzt auch - von der Theologie unabhaengig - auf der Basis des gerade rezipierten roemischen Rechtes begruenden. Auflehnung und Ungehorsam gegenueber beiden galt als Haeresie; und also sollte die Folter zum einen scheinbare Machtfuelle inszenieren helfen und zum anderen die Seelen der 'Verstockten' retten. Am Beispiel des Vogtes der burgundischen Herrschaft im Breisgau zeigt Sven Lembke, "wie Hagenbach die Qualitaeten einer herrschaftlichen Person verlor und zum blossen Gegenstand der Folter wurde" ('Folter und gerichtliches Gestaendnis. Ueber den Zusammenhang von Gewalt, Schmerz und Wahrheit im 14. und 15. Jahrhundert', S.171-199). Notwendig war ein Prozess der Demuetigung und Entrechtung, um einem immunisierten Standestraeger den Status eines typischen, wehrlosen Folteropfers aufzuzwingen. Die Folter setzte man erst ein, als feststand, dass Hagenbach moralisch und physisch vernichtet werden sollte; sie diente insofern nicht der Information ueber Sachverhalte, sondern dokumentierte die Ohnmacht des gequaelten Subjekts. Der Aufsatz von Peter Schmidt "Tortur als Routine. Zur Theorie und Praxis der roemischen Inquisition in der fruehen Neuzeit" (S. 201-215), in dem die bereits geschilderte Praxis der 'Seilfolter' thematisiert wird, basiert auf bisher nicht bekanntem Material aus dem roemischen 'Archivio della Congregazione per la dottrina della fede. Fondo Sant`Uffizio', denn dieses ist der Forschung erst seit Beginn des Jahres 1998 zugaenglich. Schmidt geht es bei der Auswertung der Akten nicht um spektakulaere Faelle, sondern das alltaegliche Geschaeft der Inquisitoren, wie es der Fall des Christophoro Guillio di Ramella zeigt: Dieser war bereits 22 Jahre als Diener bei protestantischen Schweizer Haendlern taetig gewesen, als man seine Herren und ihn beim Inquisitor denunzierte. Waehrend die Kongregation die Schweizer wegen der Brisanz diplomatischer Verwicklungen bald freiliess, bekam Ramella als das schwaechste Glied in der Kette die ganze Haerte des Verfahrens zu spueren: Haft, Folter, Bussen und das Verbot, im Dienste von Haeretikern zu arbeiten.

Diesen Beitraegen folgen fuenf weitere, welche von der thematischen Einbindung in das vorgegebene Konzept und hinsichtlich ihrer Qualitaet abfallen. Dies gilt zum einen fuer die Ausfuehrungen von Irmtraud Goetz von Olenhusen: "Sexualisierte Gewalt. Eine historische Spurensuche vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart" (S. 217-236). Sie bietet einerseits einen Literaturbericht zum Thema "Vergewaltigung als Mittel der Kriegsfuehrung" und nimmt andererseits die Wechselwirkung zwischen sexueller Gewalt und gesellschaftlichen Verhaeltnissen in den Blick, verbleibt dabei jedoch im Bereich des Spekulativen. Auch Karin Orth verlaesst in "Erziehung zum Folterer? Das Beispiel des KZ-Kommandanten Max Pauly" (S. 237-256), aus dem die oben beschriebene Tortur des 'Baumhaengens' stammt, die Ebene des Deskriptiven nicht, und bei Christoph Marx kommt die Analyse zu "Folter und Rassismus. Suedafrika waehrend der Apartheid" (S. 257-279) ebenfalls zu kurz. Sein Vorhaben, die Befunde waehrend der Apartheid durchgefuehrter Studien und solcher der 1995 begruendeten Truth and Reconciliation Commission hinsichtlich Ausmass und Methoden der Folter in Polizeieinrichtungen und Untersuchungsgefaengnissen in einen groesseren Zusammenhang von Koerperstrafen und Gewaltkultur zu stellen sowie zu rassistischen Wahrnehmungen und Alteritaetskonstruktionen in Beziehung zu setzen, loest er nicht ein. Gudrun Koerners Essay ueber 'Schoenheit und Nutzen. Zur aesthetischen Rezeption der Folter' (S. 281-299) zeichnet sich durch Assoziationen aus - Folter in der Kunst des Alten Europa, moderne Chiffren fuer Schmerz und Erniedrigung, Inszenierungspraktiken wie die 'Body art' der sechziger Jahre etc. Schliesslich bietet Ingeborg Villinger eine Interpretation des Polit-Thrillers "Ausnahmezustand" ("The Siege" / USA 1998), in dem Edward Zwick New York im Kriegszustand inszenierte - als Resultat der Unfaehigkeit des FBI, einer Welle von Bombenattentaten islamistischer Selbstmordkommandos Herr zu werden. Die ueberaus anregende Analyse unter dem Aspekt einer 'Wiederkehr von Opfer und Ritus am Ende des 20. Jahrhunderts' (S. 301-323) erfolgt auf der Basis von Carl Schmitts Begrifflichkeit des "Politischen". Was aber dieser Aufsatz - ueber die Feststellung von "akustisch wie optisch effektheischend inszenierten Folterszenen" als Bestandteilen des "Kulturkampf-Streifens" hinausgehend - zu einer historischen Anthropologie der Folter beitragen moechte, entzieht sich dem Leser. Der wuenscht sich an diesem Punkt seiner Lektuere ausserdem zum wiederholten Male ein Autorenverzeichnis, das ihn ueber die fachliche Provenienz der Beitragenden haette aufklaeren koennen.

Deutlich wurde, dass die ambitioese Forderung, sich dem 'Quaelen des Koerpers' historisch-anthropologisch anzunaehern, zum Teil gelungen eingeloest wurde. Bedauerlich ist zwar der Verzicht auf einen Aspekt, auf den die Herausgeber selbst hinweisen: Es war ihnen leider nicht moeglich, Vertreter der Islamwissenschaften oder der Sinologie fuer ihre Tagung zu gewinnen, und somit erwies sich der angestrebte Vergleich kulturell bestimmter und gedeuteter Verhaltensformen als nicht praktikabel. Davon abgesehen demonstrieren die ueberzeugenden Analysen jedoch, dass sich die Frage nach einer der Grundlagen menschlichen Verhaltens methodisch nur beantworten laesst, wenn man einerseits Wahrnehmungsweise, Motivation und Selbstverstaendnis - das heisst 'Mentalitaet' - in der Praxis aufsucht und andererseits die Spannung zwischen menschlichem Grundphaenomen und Zeitlichkeit als konstitutiv ansieht. Dann erschoepft sich wissenschaftliches Erkenntnisinteresse naemlich nicht in der Feststellung von Folter als anthropologischer Konstante, wie die eingangs gezeichneten Szenarien der 'Seilfolter' der roemischen Kongregation und des 'Baumhaengens' der Nationalsozialisten dies nahelegen, sondern sucht auch hinter der Willkuer letzterer einen Willen und hinter diesem eine Vorstellung von der Realitaet, die durch den Willen geformt werden soll.

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