W. Reinhard: Geschichte der Staatsgewalt

Titel
Geschichte der Staatsgewalt. Eine vergleichende Verfassungsgeschichte Europas von den Anfängen bis zur Gegenwart


Autor(en)
Reinhard, Wolfgang
Erschienen
München 1999: C.H. Beck Verlag
Anzahl Seiten
631 S., 13 Abb.
Preis
€ 49,90
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Martin Kirsch

Während in der Historiographie des 19. und 20. Jahrhunderts verfassungshistorische Fragestellungen seit der Wende zur Sozialgeschichte in den 1970er Jahren beinahe nur noch ein Schattendasein fristeten, so blieben sie in den Forschungen zu den vorhergehenden Epochen als anerkanntes Untersuchungsfeld erhalten. Vielleicht ist dies der Grund, warum es einem Historiker, dessen Hauptinteresse der Frühen Neuzeit gilt, vorbehalten blieb, die erste umfassende deutschsprachige Verfassungsgeschichte europäischer Staaten vom späten Mittelalter bis zur Gegenwart zu schreiben. Aus diesem Grunde liegt der Schwerpunkt der 6 großen Kapitel auch in der Zeit vor 1800, die grundlegende Synthese Reinhards ist also in den ersten vier Abschnitten vor allem eine Geschichte der Entstehung der Staatsgewalt. Dementsprechend schreibt der Freiburger Historiker also über weite Strecken eine Geschichte der Macht, und muß sich insofern an den Darstellungen von Michael Mann1 oder Charles Tilly2 messen lassen.

In einer knappen Einleitung legt der Autor seine Hauptthese und die zugrunde gelegten Begriffe offen. Er geht davon aus, daß "Europa ... den Staat erfunden" habe, und daß es sich hierbei um eine "weltgeschichtliche Ausnahme" handele (S. 15). Die langfristige historische Wachstumstendenz war das anfangs allmähliche Zusammenziehen von Herrschaftsgewalt in der Hand eines Monarchen, die sich schließlich als Staatsgewalt verselbständigte, das Erreichen eines Gipfelpunkts der allumfassenden Kontrolle über den Einzelnen im 20. Jahrhundert, um sich schließlich seit den 1970er Jahren aufgrund unterschiedlicher Deligitimierungsschübe langsam wieder aufzulösen. Diese Entwicklung versucht der Autor mit Hilfe der Verbindung von drei Ebenen nachzuzeichnen: eine Mikroebene der Individuen und Gruppen, einer mittleren Ebene des politischen Systems und einer Makroebene des Gesellschaft. Hierbei legt er einerseits den Jellinekschen Staatsbegriff mit seiner Dreiteilung von Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt zugrunde, den er aber andererseits nicht so recht anwenden mag, beschreibt jener doch einen erst ab Ende des 18. Jahrhunderts vorhandenen Zustand. Dieses Dilemma, wie ohne eine Definition des "Staates" vor 1800 eine Geschichte desselben für diese Epoche geschrieben werden kann, löst Reinhard auch mit seinem Verweis auf den prozessualen Charakter politischer Kultur, der in der Interdependenz von Diskurs und Praxis den "Staat" als politisches Konstrukt hervorbrächte, nicht wirklich auf, denn ohne eine derartige (vorherige analytische) Definition kann er auch nicht die Konstruktion derselben nachzeichnen. Bei dem von ihm ebenfalls herangezogenen Verfassungsbegriff ist er in dieser Hinsicht jedoch konsequenter, indem er deutlich zu erkennen gibt, daß das heutige Verständnis von "Verfassung" nur im übertragenen Sinne angewendet werden kann, aber auch muß, hilft doch die zeitgenössische Quellensprache gerade bei einer vergleichend angelegten europäischen Verfassungsgeschichte über dieses Problem nicht hinweg. Sein Verfassungsbegriff steht aufgrund der starken Betonung der politischen Ordnung eines Gemeinwesens unter Berücksichtigung von Aspekten von Wirtschaft und Gesellschaft der Boldtschen Definition nahe, wobei sich die Vernachlässigung des rechtlichen Aspektes, wie ihn Willoweit hingegen einfordert, an einigen Stellen des Buches als deutliche Schwäche erweist, wie weiter unten noch zu zeigen sein wird.3

Der erste Hauptteil zu "Monarchie und Staatsgewalt" widmet sich nach einem kursorischen Überblick zu den Wurzeln europäischer Kultur in der Antike, bei den Germanen und in der christlichen und jüdische Tradition den europäischen Gemeinsamkeiten der Monarchie in der Frühen Neuzeit, um anschließend in einem zweiten Schritt den jeweiligen nationalen Besonderheiten nachzugehen. Daß Reinhard erfreulicherweise keine traditionelle Verfassungsgeschichtsschreibung betreibt, sondern auch neuere Forschungsansätze wie selbstverständlich in seine Analyse zu integrieren weiß, zeigt sich an dem folgenden Abschnitt über Formen und Symbole der monarchischen Macht, denen er in ihrer unterschiedlichen Funktion in Hof , Hauptstadt und Residenz bis hin zu Zeremoniell, Ritual und Mythos nachgeht. Zu dieser kulturgeschichtlichen Annäherung gehört, wie Blänkner4 zurecht betont hat, die Einbeziehung des Monarchie- und Staatsdiskurses - auch hier bietet die Studie Reinhards einen knappen und gut verständlichen Überblick.

Der zweite große Abschnitt "Herrschaftsaufbau und Institutionenbildung" beginnt mit einer intellektuell anregenden Einführung zur Institutionenkultur, wo Reinhard versucht, verschiedene theoretische Ansätze von Max Weber über Niklas Luhmann bis hin zur Spieltheorie für eine Verfassungsgeschichte nutzbar zu machen. Leider werden diese hehren Vorgaben im nachfolgenden Abschnitt zur Zentralmacht kaum eingelöst. Im Bereich der Lokalmacht hingegen gelingt es dem Autor gut, in mikropolitischer Perspektive Adelsherrschaft und Gemeindeautonomie nachzuzeichnen und zugleich aufzuzeigen, wie die Machtvernetzung zwischen Zentrum und Peripherie mit Hilfe von regionalen Institutionen der Zentralmacht und Klientelverbänden gelang.

Der "Held" der entstehende Staatsgewalt ist für Reinhard der Monarch, der im Verlaufe der Jahrhunderte allmählich Adelsherrschaft und Gemeindeautonomie unterwarf. Hierbei ging es um "Partnerschaft und Widerstand", wie das dritte Kapitel überschrieben ist - aber auch Kirche und Justiz rechnet er zu den unabhängigen institutionellen Feldern, die in die einheitliche Staatsgewalt eingegliedert werden sollten. In dieser Charakterisierung als widerständiger Partner schwingt jedoch bereits eine monarchozentrische Sichtweise mit, denn die unterschiedlichen Institutionen hätten zumindest teilweise auch als andere Varianten der Staatsbildung interpretiert werden können. Sicherlich zeigt die historische Wirklichkeit, daß sich die "offensiven und auf Vereinheitlichung gerichteten Monarchien" (S. 257) vermehrt gegen die eher defensiv und partikularistisch angelegten Republiken durchsetzten, aber die Bedeutung des Republikanismus für Gemeinsinn und nachfolgend Staatsbewußtsein wird dabei unterschätzt. Ähnlich skeptisch beurteilt Reinhard die (alleinige) ständische Staatsbildung, die er der monarchischen für deutlich unterlegen hält. Und auch in den Monarchien dienten die Stände dem jeweiligen Herrscher nur vorübergehend als "ein ausgezeichnetes Instrument zur Mobilisierung von Ressourcen, zur Produktion von Konsens und Landespatriotismus", die aber aufgrund "ihrer partikularistischen Fundamentalstruktur ... der weiteren Staatsbildung im Wege" (S. 223) standen - auch bei dieser Einschätzung kommt die Bedeutung des Prinzips der politischen Partizipation (erst der Stände, dann des Parlaments) für die weitere Geschichte eines erfolgreichen Staates im 19. und 20. Jahrhundert zu kurz. Die Bedeutung der Kirche für die Staatsbildung, die im Ausgang des Mittelalters als römische Rechtskirche mit (päpstlichem) Alleinherrschaftsanspruch, Zentralismus, Verwaltungsapparat mit Amtsbegriff, Steuerwesen, territorial(staatlicher) Gliederung und Elementen der politischen Mitbestimmung das Modell für die nachfolgenden säkularen Varianten bot, wird überzeugend mit den Etappen von fürstlicher Kirchenherrschaft, Staatskirchentum und der zunehmenden Auflösung dieser Symbiose im vergangenen Jahrhundert dargestellt .

Vielleicht liegt es ja an der oben schon angedeuteten Ausrichtung des Verfassungsbegriffs, daß das Unterkapitel zu Recht und Justiz in seiner Erklärungskraft deutlich hinter die vorherigen zurückfällt. Denn es wäre sehr interessant gewesen zu sehen, welche Rolle die sieben Elemente des westlichen Rechtssystems, die Reinhard anführt, jeweils für die Staatsbildung gespielt haben. Innerhalb der Monographie behandelt er eingehender nur das kanonische Recht und das Rechtssystem der Monarchien, das Lehensrecht, das Recht der Grundherrschaft, das Recht der Stadtgemeinden, das Handelsrecht der Kaufleute und vor allem die entstehenden Grundrechte der Einzelnen hingegen nicht. Auf das dialektische Verhältnis von Werden der Staatsgewalt und Emanzipation des Individuums, wie es sich teilweise gerade in Prozessen widerspiegelte, wird zwar verwiesen, jedoch nicht weiter ausgeführt. Aber vielleicht ist eine derartige Herangehensweise an Herrschaft auch noch eine zu junge Forschungsrichtung, als daß auf dieser Basis hätte eine europäische Geschichte geschrieben werden können, ist doch eine vergleichende Grundrechtsgeschichte zumindest für das 19. und 20. Jahrhundert nach wie vor ein weitgehendes Desiderat der Forschung, da es für diesen Zeitraum nicht einmal Pionierstudien wie diejenige von Wolfgang Schmale gibt.5

Der vierte große Abschnitt zu "Machtmittel und Machtpolitik" ist gekennzeichnet durch viel Licht und wenig Schatten. In den Kapiteln zu Ressourcen aber auch weitgehend noch in demjenigen zur Gewalt spürt man, wie der Autor - auch aufgrund eigener Forschungen - das Thema souverän beherrscht und brillant in analytischer Dichte komplexe Phänomene wie die Steuer- und Kreditentwicklung, die Bedeutung des Krieges und Militär dem Leser präsentiert und erklärend aufeinander bezieht, denn die (monarchische) Entscheidung für den expandierenden Machtstaat verlangte eine Steigerung der bewaffneten Macht, die nur mit Hilfe von zunehmender Ressourcenextraktion erreicht werden konnte, die wiederum einen wachsenden Verwaltungsapparat nach sich zog. Diese innere Dynamik wurde durch die Konkurrenz zwischen den entstehenden Staaten noch angeheizt, so daß Reinhard resümieren kann: "Soldat und Steuereinnehmer gemeinsam gründeten den Staat, denn Machtpolitik und Machtmittel bedingten sich gegenseitig" (S. 305). Die Analyse der Instrumentalisierung der Kulturpolitik hingegen gelingt nicht so überzeugend, denn zwar konstatiert Reinhard zurecht, daß die Schulpflicht neben der allgemeinen Steuer- und Wehrpflicht zur dritten tragenden Säule der Staatsmacht wurde, jedoch bleibt er den - sicherlich sehr schwierig zu führenden - Nachweis einer tatsächlich mit Hilfe der Schule erfolgten inhaltlichen Indoktrination im Sinne des Staates schuldig; dies gilt in ähnlicher Weise auch für die fehlende Berücksichtigung der unterschiedlichen Öffentlichkeiten als Gegengewicht zur "Propaganda" der Staatsgewalt.

Mit dem fünften Kapitel "Modernität und Totalität" wendet sich Reinhard dem 19. und 20. Jahrhundert zu. Das Unterkapitel "Von der Monarchie zur Demokratie" gehört zu den schwächsten Passagen des Werkes, denn die Entwicklung des modernen Verfassungsstaates wird nicht analytisch durchdrungen, da im Gegensatz zu den vorherigen Ausführungen die Strukturen nicht erklärt und auch keine europäischen Gemeinsamkeiten herausgearbeitet werden. Zwar gibt er eine Übersicht über die Wahlrechtsentwicklung, aber die Ergebnisse der Forschungen zur europäischen Wahl- und Wählerbewegungsgeschichte, wie sie von Otto Büsch und Peter Steinbach im Anschluß an Stein Rokkan angeregt worden sind6, fließen nicht in die Darstellung mit ein. Sollte er diese Ansätze vielleicht gar nicht wahrgenommen haben? - wirkt doch die ansonsten sehr ausführliche 75seitige Bibliographie am Ende des Buches an dieser Stelle plötzlich sehr knapp. Dementsprechend kommt er erst gar nicht zur Problematisierung des Verhältnisses von Demokratisierung und Parlamentarisierung, geschweige denn zu einer Kombination dieser Frage mit einer europäisch vergleichend angelegten Analyse von Parteiensystemen und ihrer Relation zu den gesellschaftlichen Großgruppen, wie sie Rokkan bereits um 1970 einmal gewagt hatte7. Dabei hätten Reinhards fundamentalen Kenntnisse zur europäischen Verfassungsgeschichte, mit denen sich derzeit im deutschsprachigen Raum allenfalls noch Stefan Breuer messen kann8, eine derartige Interpretation geradezu herausgefordert.

Nach einem Abschnitt zu Staat und Nation, in welchen der derzeitige Stand der Forschung gut zusammengefaßt wird, widmet sich Reinhard der "höchstmöglichen Steigerung der Staatsgewalt zum totalen Staat" (S. 458) im 20. Jahrhundert, wobei ihm trotz schwerwiegender Differenzen der "soziale Interventionsstaat als bloß weiche Variante des totalen Staates" (S. 467) erscheint, denn was "immer der moderne Mensch tut oder läßt, er stößt unweigerlich auf die Zuständigkeit der Staatsgewalt, die bereits Konflikte um seine Zeugung klärt, seinen Gelderwerb en detail regelt, seine 'richtige' Gesinnung prüfen läßt, sich schließlich um die gewinnbringende Entsorgung seines Leichnams kümmert und in seine Hinterlassenschaft eingreift" (S. 459). An dieser Stelle rächen sich zwei generelle Schwächen der Reinhardschen Darstellung: Einerseits setzt er sich nirgendwo mit den methodischen Problemen des Vergleichs auseinander, obgleich der Untertitel des Buches eine "vergleichende Verfassungsgeschichte" verspricht, andererseits unterschätzt er, wie oben schon erwähnt, die Bedeutung des Rechts. Obwohl er zwar den totalen Staat und seine Theoretiker treffend analysiert, übernimmt er doch implizit die Kritik Carl Schmitts am "legalistischen Positivismus des parlamentarischen Gesetzgebungsstaates" (S. 475), wenn er feststellt, daß "die rechtsstaatliche Bindung an das Gesetz ... bei inflationärer Professionalisierung und politischer Beliebigkeit von Gesetzgebung bedeutungslos geworden" ist (S. 467). Er blendet damit die grundrechtsschützende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts etwa im "Brokdorfurteil" zur Versammlungsfreiheit oder in allerjüngster Zeit zum Kriterium der staatlichen Verfolgung beim Asylrecht - um nur zwei von etlichen Beispielen zu nennen - vollkommen aus.9 Eine genauere Begründung der Vergleichsfälle und -methoden hätte derartige kaum haltbare Interpretationen von vornherein nicht zugelassen.

Das sechste und letzte große Kapitel zu "Krise und Transformation" beginnt mit einem faszinierenden Abschnitt zu "Scheitern oder Transformation des Staates in der außereuropäischen Welt?", wo Reinhard - als ausgewiesener Kenner der Geschichte der europäischen Expansion10 - den Leser souverän durch mehrere Jahrhunderte der Weltgeschichte führt. Er unterscheidet hierbei verschiedene Phasen und Regionen der Übernahme des europäischen Modells: a) den Export des Ancien Régime, b) die neu-europäische Staatsbildung der ersten und zweiten Dekolonisation 1176-1931, c) den Import des europäischen Staates nach Japan, China und in die islamische Welt und schließlich e) die Staatsbildung der dritten Dekolonisation in Asien und Afrika. Hierbei wurde der europäische Fall höchstens formal vollständig übernommen, vielmehr unterlag er generell einer Transformation zu "Hybridbildungen, die durch Kreuzungen von europäischer Staatlichkeit mit einheimischer politischer Kultur zustande kamen" (S. 482). Für eine erfolgreiche Etablierung eines modernen Staates verweist er insbesondere auf die große Bedeutung des Faktors Zeit, denn die nur sehr allmähliche Durchsetzung einer effektiven Verwaltung und der Ausgleich dieser institutionellen Schwäche mit Hilfe des Klientelwesens und anderer informeller Strukturen zeigt sich sowohl im Europa der Frühen Neuzeit wie im heutigen Afrika. Gerade an dieser Stelle wird deutlich, wie wichtig und erfolgreich es sein kann, Transfer und Vergleich innerhalb der historischen Forschung zu verbinden.

In Zusammenhang dieses Kapitels stellt er die berechtigte Frage, ob die Prämisse, die Monarchien des europäischen Ancien Régimes als "werdende moderne Staatsgewalten" (S. 491) zu betrachten, nicht auch für die außereuropäischen, relativ gut organisierten Herrschaftsformen in Japan, China und dem Osmanischen Reich gelten müßte. Leider beantwortet er diese grundsätzliche Frage im weiteren Verlaufe nicht, da er sich fortan auf Export oder Import des europäischen Modells konzentriert. Sie verweist auf zwei wichtige Probleme innerhalb einer vergleichenden europäischen Verfassungsgeschichte: 1) nach welchen Kriterien wird Europa konstruiert? und - eng damit verbunden - 2) welche Entwicklungspfade lassen sich für die Geschichte der Staatsgewalt erkennen, und gab es wirklich nur einen europäischen? Erstaunlicherweise - jedenfalls aufgrund der Themenstellung - legt Reinhard bei der Konstruktion seines Europa-Begriffes vornehmlich ein kulturgeschichtliches Kriterium zugrunde, indem er in seiner Arbeit "nur" die lateinisch geprägten Länder untersucht, während die griechisch-slawisch geprägten Länder, also Rußland und die Länder des Balkans des Osmanischen Reiches nicht miteinbezogen werden (S. 20). (Ich möchte nicht falsch verstanden werden: Bereits die Untersuchung aller Länder von Portugal bis Polen und von Schweden bis Italien, die Reinhard immer wieder bietet, ist eine nicht hoch genug zu schätzende Leistung). Aber waren Rußland und das Osmanische Reich, ebensogut wie Japan und China nicht auch in der Frühen Neuzeit "werdende moderne Staatsgewalten"? Vielleicht müßte man für die Geschichte der Staatsgewalt sogar viel früher ansetzen, denn existierte nicht trotz aller Relativierungen durch die jüngsten Forschungen11 nicht auch im Römischen Reich ein organisierte Herrschaft, die sich in Richtung der modernen Staatsgewalt zubewegte? Hätte er sich am Beginn zu einer deutlicheren Definition des "Staates" durchringen können, etwa zu einer wie derjenigen von Weber entlehnten Breuers, der hierunter einen politischen Herrschaftsverband versteht, der allmählich über das Monopol legitimen physischen Zwanges verfügt12, so wäre Reinhard die Ausgrenzung der erwähnten "außereuropäischen" Länder sicherlich schwerer gefallen. Statt dessen hätte er dann möglicherweise eine Geschichte unterschiedlicher Entwicklungspfade einer "werdenden modernen Staatsgewalt" schreiben müssen, und aus welchen Gründen diese Pfade je nach Zeitpunkt und Region (innerhalb und außerhalb des geographisch definierten Europas) mit dem "lateinisch-europäischen" Modell "hybridisiert" wurden.

Schließlich endet das Werk mit einem Abschnitt zu "Krise und Transformation des Staates in Europa?", die in engem Zusammenhang einerseits mit der Delegitimation des (National)Staates und andererseits mit dessen Internationalisierung stehen. Reinhard verweist auf drei Faktoren der Delegitimation: 1) die Negierung des modernen Machtstaates aufgrund der Erfahrung mit dem NS, 2) die abnehmende Identitätsfunktion des Nationalstaates zugunsten anderer kultureller Bezugspunkte (insbesondere auf der ethnoregionalistischen Ebene) und schließlich 3) der Zerfall des Sozialstaates aufgrund von Finanzmisere und demographischer Entwicklung. Die internationale Vernetzung des heutigen Nationalstaates und die zunehmende Bedeutung der Europäischen Union mit bisher geringerer Staatsqualität aufgrund von fehlender Kompetenzen-Kompetenz, sowie den Defiziten an Demokratie und Sozialstaatlichkeit scheinen für Reinhard auf eine Transformation des von ihm beschriebenen europäischen Staates hinauszulaufen, dabei schließt er mit der in eine Frage gekleideten Hoffnung, daß vielleicht Europa, "das einst den modernen Macht- und Kriegsstaat erfunden hat, dabei mit seiner Union wenigstens demonstrieren [könnte], daß dies ein friedliche und halbwegs wohlhabende Welt" (S. 536) mit weniger Staatlichkeit sein werden kann.

Konfrontieren wir zum Abschluß das Reinhardsche Werk mit den Studien von Tilly und Mann, so sind zwei Dinge auffällig: 1) Daß Reinhard als Historiker im Vergleich zum Soziologen Tilly vorsichtiger Thesen zur langfristigen Entwicklung des europäischen Staates aufstellt, ist angesichts der im Buch gezeigten historischen Vielfalt zwar verständlich, trotzdem hätte man sich gerade deswegen über eine Auseinandersetzung mit soziologischen Verallgemeinerungen etwa hinsichtlich der Bedeutung des Verhältnisses der Konzentration von Kapital und Zwang für die Staatsbildung gewünscht. 2) In Gegenüberstellung zu Mann mit seinem IEMP-Modell von organisierter Macht13 zeigt sich gerade für die Kapitel zum 19. und 20. Jahrhundert, wie wenig Reinhard die unterschiedlichen Mächte der (Zivil)Gesellschaft in ihrem Zugriff auf den Staat berücksichtigt hat, so daß der Staat gleichsam zu einem eigenständig handelnden Subjekt wird, das die eigentlich handelnden Personen und Gruppen kaum mehr erkennen läßt.

Der Freiburger Historiker hat ein wichtiges, zur intellektuellen Auseinandersetzung anregendes und zudem dicht geschriebenes Buch vorgelegt (wie der Leser vielleicht aufgrund dieser viel zu lang geratenen Rezension erahnen kann), das hoffentlich noch viele Studien zur europäischen Geschichte anregen wird.

Anmerkungen:
1 Michael Mann, Geschichte der Macht, [bislang] 3 Bde., Frankfurt a.M./New York 1994/98 (engl. Originalausg. 1986/93).
2 Charles Tilly, Coercion, Capital, and European States, AD 990 - 1990. Cambridge, MA/Oxford 1990.
3 Dietmar Willoweit, Verfassungsgeschichte, in: Staatslexikon, Bd. 5, hg. v. d. Görres-Gesellschaft, Freiburg usw. 7. Aufl. 1989, S. 650; Hans Boldt, Einführung in die Verfassungsgeschichte. Zwei Abhandlungen zu ihrer Methodik und Geschichte, Düsseldorf 1984, S. 18ff., 23.
4 Reinhard Blänkner, Verfassung als symbolische Ordnung. Zur politischen Kultur des Konstitutionalismus in Deutschland 1790-1840, in: Etienne François u.a. (Hg.), Marianne - Germania. Deutsch-französischer Kulturtransfer im europäischen Kontext 1789-1914, Leipzig 1998, S. 157-182; ders., Der Vorrang der Verfassung. Formierung, Legitimations- und Wissenformen und Transformation des Konstitutionalismus in Deutschland im ausgehenden 18. und frühen 19. Jahrhundert, in: ders./Bernhard Jussen (Hg.), Institutionen und Ereignis. Über historische Praktiken und Vorstellungen gesellschaftlichen Ordnens, Göttingen 1998, 295-325.
5 Wolfgang Schmale, Archäologie der Grund- und Menschenrechte in der frühen Neuzeit: ein deutsch-französisches Paradigma, München 1997.
6 Otto Büsch/Peter Steinbach (Hg.), Vergleichende europäische Wahlgeschichte. Eine Anthologie, Beiträge zur historischen Wahlforschung vornehmlich West- und Nordeuropas (Einzelveröff. d. Historischen Kommission zu Berlin 39), Berlin 1983; Otto Büsch (Hg.), Wählerbewegungen in der europäischen Geschichte. Ergebnisse einer Konferenz (Einzelveröff. d. Historischen Kommission zu Berlin 25) Berlin 1980; eine gute Übersicht zu Rokkan vermittelt jetzt: Stein Rokkan, Staat, Nation und Demokratie in Europa. Die Theorie Stein Rokkans aus seinen gesammelten Werken rekonstruiert und eingeleitet von Peter Flora, Frankfurt/M. 2000.
7 Rokkan, a.a.O., S. 332-412 (Texte aus den Jahren 1965-70).
8 Stefan Breuer, Der Staat. Entstehung, Typen, Organisationsstadien, Reinbek bei Hamburg 1998.
9 BVerfGE 69, 315-61 (Brokdorf); BVerfG, 2 BvR 260/98 vom 10.8.2000, Absatz-Nr. 1-23, insbes. 16ff., http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/rk20000810_2bvr026098 zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Herrschaftsorganisation als staatliche oder staatsähnliche Gewalt Urheber politischer Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG sein kann.
10 Geschichte der europäischen Expansion, 4 Bde., Stuttgart/Berlin 1983-90; ders. (Hg.), Verstaatlichung der Welt? Europäische Staatsmodelle und außereuropäische Machtprozesse, München 1999.
11 Vgl. etwa Guido O. Kirners Rezension zu Ausbuettel und Jacques/Scheid: http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/rezensio/buecher/1999/kigu0299.htm.
12 Breuer, S. 17ff.; einschränkend muß hinzugefügt werden, daß Breuer seine Definition nicht sonderlich ernst nimmt, denn bei seiner Darstellung legt er nicht das Kriterium des Gewaltmonopols, sondern allein dasjenige der als legitim anerkannten Gewalt zugrunde, was ihm dementsprechend eine Anwendung des so vollkommen überdehnten "Staatsbegriffs" auf jegliche Struktur der Herrschaft von archaischen Frühformen bis heute erlaubt.
13 M. Mann, Bd. 1, S. 56ff., Bd. 3, S. 17ff.; IEMP steht für die vier Hauptquellen sozialer Macht: ideologische, ökonomische (economic), militärische und politische.

Redaktion
Veröffentlicht am
Beiträger
Redaktionell betreut durch
Klassifikation
Region(en)
Mehr zum Buch
Inhalte und Rezensionen
Verfügbarkeit
Weitere Informationen
Sprache der Publikation
Sprache der Rezension