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Titel
Acht und Bann im 15. und 16. Jahrhundert.


Autor(en)
Mußgnug, Dorothee
Reihe
Historische Forschungen 111
Erschienen
Anzahl Seiten
368 S.
Preis
€ 99,90
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Hendrik Baumbach, Institut für Mittelalterliche Geschichte und Lichtbildarchiv älterer Originalurkunden, Philipps-Universität Marburg

Das Zusammenspiel von geistlicher und weltlicher Gerichtsbarkeit an der Wende vom Spätmittelalter zur Frühen Neuzeit ist in der rechtshistorischen Forschung zuletzt wieder eingehender in den Blick genommen worden1, sicher auch weil sich dieses Thema mit der in Deutschland traditionell starken Aufarbeitung der höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich gut in Verbindung bringen lässt. Dorothee Mußgnug konzentriert sich in ihrer in den „Historischen Forschungen“ publizierten Monographie auf die Reichsacht und den Kirchenbann in der Zeit von Kaiser Sigismund bis etwa zum Tod Kaiser Karls V., deren Verhältnis sie anhand von etwas mehr als zwei Dutzend einigermaßen chronologisch angeordneten Fallbeispielen nachzuvollziehen versucht. Nicht in jedem Streitfall kommen Reichsacht und Bann gleichermaßen vor. Obwohl die Auswahl der Beispiele nicht näher begründet wird, orientiert sich Mußgnug an zahlreichen in der Reichsgeschichte prominenten und durchaus bestens bekannten Konflikten, wie den Auseinandersetzungen mit Pfalzgraf Friedrich dem Siegreichen, Franz von Sickingen, Luther oder auch Markgraf Albrecht Alcibiades von Brandenburg-Kulmbach, die sich detailliert mit Hilfe gedruckter Quellenwerke und vorhandener Literatur vorstellen lassen.

Worauf Mußgnug mit ihren Fällen hinauswill, wird für den Leser bis zum Ende des Buches leider nur schwer einsichtig. Und dass in den sehr knapp gefassten Schlussbemerkungen von einer „Fragestellung ‚Acht und Bann im 15. und 16. Jahrhundert‘“ (S. 318) ohne Fragezeichen die Rede ist, offenbart endgültig die fehlende Erzählrichtung des Werkes, die ihren Ursprung in einer für dieses komplexe Thema überaus konzisen Einleitung (S. 13–17) findet. Das für die Reichsacht im Spätmittelalter nach wie vor maßgebliche Standardwerk von Friedrich Battenberg2 wird hier zum Beispiel gar nicht erwähnt. Wie die Verfasserin mit den unterschiedlichen Ebenen von weltlicher und geistlicher Gerichtsbarkeit – König, Hof- und dann Kammergericht, kaiserlichen Landgerichten einerseits und Papst, Metropoliten, Bischöfen, Offizialaten andererseits – umgehen will, hätte am Beginn problematisiert werden können und wohl einen systematischen Zugriff auf die Materie eröffnet.

Über die Summe der vorgetragenen Beispiele betrachtet stellt sich das Zusammenwirken von weltlicher Acht und geistlichem Bann bei Mußgnug aus der Sicht des Lesers im Groben wie folgt dar: Ausgehend von den „Gesetzen“ Kaiser Friedrichs II., die eine gegenseitige Unterstützung der Strafmaßnahmen grundgelegt hätten (S. 18), seien König und Reichsglieder bis zum Ende des Mittelalters für eine wechselseitige Ergänzung von Acht und Bann eingetreten, um auf dem Wege der Sanktionsverschärfung Ächter und Gebannte unter Druck zu setzen, sich möglichst rasch aus der Strafe zu befreien und ein Rechtsverfahren zu beschreiten. Eine Klimax in der Normenentwicklung war wohl um 1500/01 erreicht, als auf dem Augsburger Reichstag vom Reichsregiment verfügt wurde, Ächter nach Jahr und Tag in den Bann des jeweiligen (Erz-)Bischofs zu bringen (S. 154f.). Ein Vertrag mit der Kurie im Jahr darauf bekräftigte dies (S. 157f.). Obwohl sich noch 1526 die Reichsfürsten in diesem Sinne äußerten (S. 228) und auch die Reichskammergerichtsordnung von 1555 nach dem Vorbild ihrer Vorgänger den Kirchenbann als Verschärfung der Acht vorsah, sei es realiter kaum zur Verbindung von Reichsacht und Bann durch Kaiser und Papst gekommen (S. 302f.). Besonders die Causa Lutheri habe dann eine Trennung beider Sanktionsmittel bewirkt (S. 202).

Obgleich im Spätmittelalter besonders in den Landfriedensverkündungen, deren Wortlaut nicht allein aus königlicher Feder stammte, zumindest in den Rechtsnormen immer wieder für eine gegenseitige Unterstützung weltlicher und geistlicher Strafmaßnahmen plädiert wurde, sind bereits im 14. und in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts gegenläufige Tendenzen erkennbar.3 So blockierte eine verhängte Reichsacht nicht selten die weitere gerichtliche und damit friedliche Klärung eines Konfliktes oder legte bei ausreichend eigenen Machtmitteln ein Aussitzen nahe, vor allem wenn der Ächter schon einen Großteil seiner Ziele zum Beispiel mit Gewalt erreicht hatte. Ein Ausweg ergab sich dann vereinzelt in Vermittlungen, so durch den König im Fall von Sigmund von Österreich (S. 107–115) und durch den Papst bei der Auseinandersetzung Friedrichs III. mit Matthias Corvinus (S. 135). Öfters aber spielten Suspendierungen von der Reichsacht oder für Städte auch Ächterhausungsprivilegien eine Rolle, welche die Wirkung des Achtverfahrens eher begrenzten als verstärkten. Da Acht und Bann typischerweise auch bei Nichterscheinen vor Gericht verhängt wurden – Mußgnug erwähnt dazu den Fall Herzog Friedrichs IV. von Österreich (S. 27) und den Konflikt zwischen Kurfürst Philipp von der Pfalz und der Stadt Weißenburg (S. 175) –, bildete ein Angriff des Ächters auf die ordentliche Zustellung und Form der Ladung einen klassischen Einwand, ergangene Sprüche anzufechten oder ins Unrechtmäßige zu ziehen. Weitere, später hinzugetretene Schwierigkeiten, Acht und Bann konsequenter zu verknüpfen, bringt Mußgnug am Rande zur Sprache wie die Befürchtung von Präjudizien durch die jeweils andere Gerichtsbarkeit (S. 180) oder die Nichtanerkennung des päpstlichen Bannes bei den protestantischen Reichsständen im 16. Jahrhundert (S. 316).

Acht- und Bannsprüche waren aber auch für sich genommen mit den Mängeln der Exekution behaftet, welche die vorgestellten Konflikte regelmäßig augenfällig werden lassen. An eine Abschaffung dieser Formen der Bestrafung war jedoch nicht zu denken, handelte sich bei beiden doch um königliche bzw. päpstliche Reservate, die über die ganze Debatte von Reichs- und Kirchenreform hinweg energisch verteidigt wurden. Nur folgerichtig ging die Reichsacht noch in die Wormser Beschlüsse von 1495 ein, obwohl das Kammergericht schon in der Zeit Friedrichs III. über ein andersartiges Säumnisverfahren verfügt hatte. Mit der Trennung von Monarch und höchstem Gericht wurden vielmehr noch neue Zwistigkeiten begünstigt, wie das Beispiel Danzig/Elbing bei Mußgnug verdeutlicht, als Maximilian I. 1515 eine Aufhebung der Acht verlangte, das Kammergericht dieses Ansinnen mit dem Verweis auf die geltende Ordnung zurückwies (S. 153f.). In dieses Ringen um Reservatrechte gehört wohl auch das Auseinandertreten von Achtspruch und Achtverkündung, wie der Fall Magdeburg 1527 zeigt, in dem eine Proklamation der Acht nach einem bereits lange ergangenen Urteil bewusst im Rahmen politischer Manöver zurückgehalten wurde (S. 249f.).

Potential für eine ausführlichere Diskussion der vorgestellten Fälle hätten auch die Legitimierungsformeln geboten, die in der von ausführlichen Quellenzitaten gesättigten Darstellung begegnen. So verwies das Reichsoberhaupt häufig auf seine Funktion als advocatus ecclesiae (S. 18f., 22, 38, 42, 52, 105, 137, 177, 211, 226, 250), wenn in einem Konflikt zur schon erfolgten Bannung noch die Reichsacht hinzutreten sollte. Dahinter verbarg sich eine wirkmächtige und weit in das Mittelalter zurückreichende Selbstsicht des Throninhabers, die auch am Beginn der Neuzeit oft noch eindrucksvoller zu sein schien als der bloße Verweis auf vereinbarte Rechtsnormen wie die Reformatio Friderici von 1442.

Die Monographie ist damit vor allem eine Sammlung von mitunter zu gründlich besprochenen und engagiert mit Anmerkungen versehenen Konfliktfällen, die zu einem Acht- und/oder Bannspruch führten. Wer sich mit einem dieser Fallbeispiele vor dem Hintergrund der politischen Geschichte beschäftigt, wird die Ausführungen Mußgnugs sicher zur Kenntnis nehmen und von einem Personenregister, das auch die Fußnotenapparate erfasst, profitieren, mit einer nur kleinen Einschränkung, dass leider nicht die großen Reichsstädte darin aufgenommen worden sind. Zu rechts- und verfassungsgeschichtlich relevanten Resultaten hätten die Autorin jedoch nur eine andere Herangehensweise und auch ein spürbares Bemühen um eingehendere Auswertung und Verknüpfung der Fälle geführt.

Anmerkungen:
1 Zuletzt besonders Peter Oestmann, Geistliche und weltliche Gerichte im Alten Reich. Zuständigkeitsstreitigkeiten und Instanzenzüge, Köln 2012.
2 Friedrich Battenberg, Reichsacht und Anleite im Spätmittelalter. Ein Beitrag zur Geschichte der höchsten königlichen Gerichtsbarkeit im Alten Reich, besonders im 14. und 15. Jahrhundert, Köln 1986.
3 Vgl. Hendrik Baumbach, Königliche Gerichtsbarkeit und Landfriedenssorge im deutschen Spätmittelalter. Eine Geschichte der Verfahren und Delegationsformen zur Konfliktbehandlung, Köln 2017, hier S. 271–279.

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