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Titel
Mahnen und Regieren. Die Metapher des Hirten im früheren Mittelalter


Autor(en)
Suchan, Monika
Reihe
Millennium-Studien / Millennium Studies 56
Erschienen
Berlin 2015: de Gruyter
Anzahl Seiten
433 S.
Preis
€ 109,95
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Ernst-Dieter Hehl, Mainz

Mit dem Hirten untersucht die Konstanzer Habilitationsschrift (2013) eine Metapher, die bereits im Alten Orient auf den König angewandt wurde. „Vorstellungen von Transzendenz – Religion – und Alltagserfahrung oder Lebenswirklichkeit – Gesellschaft bzw. Politik –“ konnten mit ihr „aufeinander“ bezogen werden (S. 28). Ihren Interpretationsansatz entnimmt Monika Suchan Michel Foucault, der von „pastoraler Macht“ und „Pastorat“ gesprochen hatte.1 Die herrscherlichen Hirten wurden (wie sie am Beispiel des Alten Testaments ausführt) „danach beurteilt, ob sie Gottes Willen erfüllten“ (S. 34). Für das Neue Testament war Jesus Christus „der (einzige, wahre) Hirte“ (S. 37). Die Briefe des Paulus bezeugen das apostolische Mahnen, was sich mit den „Leitungsaufgaben“ der frühen Bischöfe verband, in der „Vorstellung des Hirtendienstes“ (S. 43) flossen Mahnen und Leiten zusammen (die Autorin vermeidet in der Regel und mit gutem Grund das plakative „Regieren“ des Titels).

Den Grundtext für Mahnen und Leiten findet Suchan in der „Regula pastoralis“ Gregors des Großen, deren Bezüge zum Werk Gregors von Nazianz hervorgehoben werden. Der zweite Teil der Regula beschreibt das rector-Sein, der dritte das Mahnen. Mit dem Begriff rector erfasst Gregor sämtliche Leitungspersonen, seien es Herrscher oder Bischöfe. Sie unterliegen in besonderem Maße den Geboten Gottes, sind weniger „Könige“ als „Hirten“, sollen weniger vorstehen (praeesse) als nützen (prodesse) und müssen vor Gott für ihr Tun und Lassen Rechenschaft geben. Die Beziehungen der Menschen untereinander sollen nicht durch Macht und Terror geprägt sein. Deshalb hat das gegenseitige Mahnen so hohe Bedeutung, aber (und das thematisiert Suchan zu wenig) die Untertanen (subditi) sollen, wenn sie sich nicht an die Gebote Gottes halten, die Macht der rectores fürchten: Die Hirten besitzen Hunde, die zubeißen können.

Den zu Gregor dem Großen herausgearbeiteten Leitungs- und Mahndiskurs verfolgt das Buch bis zum Beginn des 10. Jahrhundert. Stationen bilden das Werk des Beda Venerabilis, die Briefe des Bonifatius, die Zeit Karls des Großen und Ludwigs des Frommen mit ihren Kapitularien und Synoden, in der zweiten Hälfte des 9. Jahrhunderts die Zeit Hinkmars von Reims. Für Ludwig den Frommen konstatiert Suchan eine Peripethie. War der Diskurs bis dahin eine Angelegenheit von Bischöfen und Herrschern, so habe Ludwig in der ersten Phase seiner Regierung ihn für sich als summa persona (vgl. S. 251) und seinen engsten Beraterkreis monopolisiert, weshalb er 822 mit seiner Buße auch die alleinige Verantwortung für die Missstände in Reich und Kirche übernommen habe. Die Synode von Paris habe dann 829 die bischöfliche Zuständigkeit für den Inhalt des Mahnens herausgestellt und die „königliche Mahnfunktion“ auf „organisatorische und praktisch-politische Aufgaben“ beschränkt (S. 299). Den Wechsel kann Suchan letztlich nicht erklären, vor allem aber dürfte sie die Höhe von Ludwigs Anspruch überschätzen. Aus der Einleitung zu Capitula, die für eine Aachener Versammlung 818/819 formuliert waren2, liest sie als Ludwigs Auffassung heraus, „er allein müsse letztlich für alle Gläubigen vor dem Jüngsten Gericht Rechenschaft ablegen“, seine Verantwortung betreffe „das Innerste, die Intentionen menschlichen Glaubens und Handelns“ (S. 236). Der zitierte Text bezieht sich jedoch meines Erachtens auf Ludwigs eigenes Verhalten, nicht auf das seiner Leute. Die Sonderstellung Ludwigs in dem Mahndiskurs ist damit nicht bestritten, aber reduziert.3

Für Suchan spiegelt eine Metapher einen „kulturellen Denkstil“ (S. 3). Ihre Ergebnisse zur Hirtenmetapher sind deshalb auch darauf zu befragen, ob hier nicht ein Denkstil vorliegt, in dem mehrere Metaphern zusammenwirken, ob nicht die vorgenommene Zuweisung von Mahnen und Regieren an den Hirten eine Reduktion des Mahndiskurses bedeutet oder ob der Mahndiskurs automatisch das Hirtenbild erzeugt, auch wenn im Text das Wort Hirte nicht vorkommt, wie sie auf S. 115 annimmt.

So ordnet die „Regula Benedicti“ die Hirtenmetapher in das Bild vom Vater ein. Wie der Verfasser der Regel den Abt ermahnt (c. 2), solle dieser durch Ermahnung auf seine einsichtigen Mönche eingehen, wenn sich diese verfehlen, den Uneinsichtigen droht Züchtigung (castigatio) durch den Vater-Abt. „Lehren, festsetzen, befehlen (docere, constituere, iubere)“ zählen zu den Aufgaben des Abtes.4 Den Mönchsvater Benedikt von Nursia, genauer seine Regel, erwähnt Suchan aber nur auf S. 337. Angesichts der Verbreitung der Regel, der Versuche, sie zu Beginn des 9. Jahrhunderts zu der Regel monastischer Lebensführung überhaupt zu machen, überrascht, dass dieses Leitungsmodell außer Betracht bleibt. Mit dem „Vater“ verschwindet jedenfalls bei Monika Suchan eine wichtige Metapher für den Leitungsdiskurs des Mittelalters.5

Eine weitere Metapher wird durch die Hirtenmetapher gleichsam überdeckt. Suchan sieht in Alkuin einen Vertreter des Mahndiskurses. Seine Mahnbriefe schrieb Alkuin aber schon, bevor er 796 Abt von St. Martin in Tours wurde und er sich ohne besondere geistliche Würde am Hof Karls befand. Wie die Propheten des Alten Testaments ermahnte er Herrscher und Priester. Mahnung als geistliche Aufgabe war demnach nicht an ein Amt und eine rector-Stellung gebunden So wird man sich auch fragen, ob die mit Herrschermahnung verbundene Salbungs- und Krönungsliturgie des 10. Jahrhunderts den bischöflichen Hirten in Szene setzt oder das Vorbild des Propheten Samuel. Der Mahndiskurs überschreitet jedenfalls die Grenzen der Hirtenmetapher.

Die Metapher selbst hat die Autorin in ihrer Reichweite eingeschränkt, indem sie nur „Mahnen und Regieren“ untersucht. Zum Bild vom Hirten gehört, dass der Hirte in der Regel nicht der Eigentümer der Herde, sondern diese ihm anvertraut ist (was auf S. 30 vermerkt, aber später nicht ausgewertet ist). Aufgabe des Hirten war, seine Herde zu schützen, gegebenenfalls unter Einsatz des eigenen Lebens. Darauf insistiert der zweite Teil der Hirtenrede im Johannes-Evangelium (10, 7–19), die Gregor der Große in einer eigenen Homilie thematisiert hat. Die anvertraute Herde „durch Warnung und Mahnung zu schützen“, war nach Gregor die aus der Verurteilung eines Hirten als Mietling für die bischöfliche Amtsführung zu ziehende Konsequenz.6

Suchan untersucht letztlich einen mit wechselseitigen Mahnungen geführten Diskurs (vgl. S. 210) innerhalb eines Personenkreises, dem Leiten und Regieren oblag, der sich über die Kriterien verständigte, an denen man sich hierbei zu orientieren hatte, und über die Voraussetzungen, die man selbst in der eigenen Lebensführung hierfür zu erfüllen hatte. Ihr Buch gehört zu den Forschungen über „konsensuale Herrschaft“.7 Eindringlich zeigt sie, dass dieses Herrschaftsmodell gegenseitiger Mahnung nur in flachen Hierarchien funktionieren konnte. Ebenso deutlich wird, wie sehr Mahnung auf ungestörter Kommunikation beruhte, mit anderen Worten: die Räume von Kommunikation und Herrschaft mussten miteinander verbunden sein. Seit der zweiten Hälfte des 9. Jahrhunderts verkleinerte sich der Kommunikationsraum der Hirten zunehmend, grenzüberschreitende Kommunikation erfolgte zufällig oder situationsgebunden. Die schriftlichen Erzeugnisse vorangegangener Kommunikation blieben aber dennoch grenzüberschreitend erhalten und zugänglich. Das gilt für die „Regula pastoralis“ wie für die Kapitularien und Synoden, die deren Diskurs über Mahnen und Regieren aufgriffen. Monika Suchans Forschungsansätze und -ergebnisse bieten deshalb nicht allein für die behandelten, sondern auch für die weiteren Jahrhunderte des Mittelalters beachtenswerte Gesichtspunkte.

Anmerkungen:
1 Michel Foucault, Sicherheit, Territorium, Bevölkerung. Geschichte der Gouvernementalität I. Vorlesungen am Collège de France 1977–1978, Frankfurt am Main 2006, hier S. 173–277 die Vorlesungen 5–7.
2 Capitularia regum Francorum, Bd. 1, hrsg. von Alfred Boretius (MGH Capit. 1), Hannover 1883, S. 273f.
3 S. 293 meint Suchan, die Synodalen von Paris hätten „die nahezu exklusive Befugnis des Königs zur Mahnung […] ausdrücklich bestritten“. Die Fortsetzung des von ihr als Beleg in Anm. 300 angeführten Zitats besagt anderes: Da der König das nicht allein (solus) leisten kann, soll er dafür „unter sich gottesfürchtige Personen (sub se timentes Deum)“ einsetzen; vgl. Concilia aevi Karolini, Bd. 2,2, hrsg. von Albert Werminghoff (MGH Conc. 2,2), Hannover 1908, S. 653 Z. 6–8.
4 Vgl. Regula Benedicti. Editio altera emendata, recensuit Rudolf Hanslik (Corpus scriptorum ecclesiasticorum Latinorum 75), Wien 1977, hier c. 2, 4 und c. 2, 28 (S. 21 und S. 26).
5 Foucault, Sicherheit, verweist bei seiner Analyse des Pastorats ausdrücklich auf die Benediktsregel, vgl. S. 224, 243, 246, 248, 251, 259.
6 Annette Wiesheu, Die Hirtenrede des Johannesevangeliums. Wandlungen in der Interpretation eines biblischen Textes im Mittelalter (6.–12. Jahrhundert), Paderborn 2007, S. 33ff., Zitat S. 40; zum Johannes-Evangelium auch Foucault, Sicherheit, S. 249f.
7 Bernd Schneidmüller, Konsensuale Herrschaft. Ein Essay über Formen und Konzepte politischer Ordnung im Mittelalter, in: Paul-Joachim Heinig u.a. (Hrsg.), Reich, Regionen und Europa in Mittelalter und Neuzeit. Festschrift für Peter Moraw, Berlin 2000, S. 53–87.

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