F. Vervaet: The High Command in the Roman Republic

Cover
Titel
The High Command in the Roman Republic. The Principle of the summum imperium auspiciumque from 509 to 19 BCE


Autor(en)
Vervaet, Frederik J.
Reihe
Historia-Einzelschriften 232
Erschienen
Stuttgart 2014: Franz Steiner Verlag
Anzahl Seiten
369 S.
Preis
€ 69,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Simon Lentzsch, Historisches Institut, Universität zu Köln

Nicht erst seit Theodor Mommsens monumentalem Werk über das ‚Römische Staatsrecht‘ werden die verschiedenen Institutionen und Magistraturen der römischen Republik sowie die damit verbundenen Verfahren in der Forschung aus wechselnden Blickwinkeln diskutiert – eine Forschungsdiskussion, die bis heute anhält. Dies hat trotz der langen Forschungsgeschichte nach wie vor eine Berechtigung, denn auch wenn auf Basis der bekannten Quellen zahlreiche Probleme vielleicht vergeblich einer endgültigen Lösung harren, lohnt es sich immer wieder, gängige Vorstellungen zu überprüfen und (Detail-)Probleme neu zu bedenken.1 Eben dies unternimmt Frederik Vervaet in seiner Studie in Hinsicht auf den Oberbefehl römischer Magistrate für die Zeit der Republik, dem summum imperium auspiciumque. Vervaet interessiert sich in diesem Zusammenhang insbesondere für die Oberhoheit der Magistrate außerhalb Roms (militiae), so dass sein Buch teilweise als ein ergänzendes Gegenstück zur 2011 erschienenen Arbeit von Francisco Pina Polo über die „Civil Functions“ der römischen Konsuln gelesen werden kann.2

In der kurzen Einleitung (S. 11–16) präzisiert Vervaet den Gegenstand seiner Arbeit. Während die grundsätzliche Hierarchie zwischen den einzelnen Magistraturen der Republik im Prinzip erforscht sei, sieht er weiteren Klärungsbedarf insbesondere in der Frage, wie mit dem Prinzip des Oberbefehls verfahren wurde, wenn mehrere Amtsträger gleichen Ranges gleichzeitig in räumlicher Nähe zueinander im Rahmen eines Feldzuges operierten (S. 13).

Während Vervaet im ersten Kapitel (The imperium auspiciumque, S. 17–28) pointiert in die Begrifflichkeit einführt, untersucht er im zweiten Abschnitt (The Principle of the summum imperium auspiciumque, S. 29–53) detaillierter grundsätzliche Prinzipien des römischen Oberbefehls. Zunächst legt er Wert auf die Feststellung, dass sich der Begriff keineswegs nur auf die Konsuln beschränke, sondern auf jeden Magistrat bzw. Promagistrat in Rom, Italien und den provinciae zu beziehen sei, der in einer konkreten, klar definierten Situation den Oberbefehl („supreme command“, S. 29) innehatte. Vervaet befasst sich dann insbesondere mit Fragen rund um den Turnus des Oberbefehls für den Fall, dass mehrere, prinzipiell gleichrangige Magistrate gemeinsam agierten. In Rom (domi) sei der Wechsel bei den Konsuln üblicherweise monatlich erfolgt, wobei beide Konsuln grundlegende Rechte beibehielten (besonders das der Obstruktion) und für die meisten Fälle mit wenig Konfliktpotential zu rechnen sei (S. 37–39). Im Feld hätten die jeweiligen Magistrate den Oberbefehl entweder tageweise alternieren lassen, sich auf andere Intervalle geeinigt oder einem von ihnen sei von seinem Kollegen freiwillig der Vortritt gelassen worden. Während des Feldzuges habe jedoch keine Möglichkeit zur Obstruktion bestanden, um den Erfolg und vor allem die Einigkeit der römischen Sache nicht zu gefährden.

In den folgenden beiden Kapiteln setzt sich Vervaet mit zwei spezielleren Sachverhalten auseinander: mit der Frage des Oberbefehls in der jeweiligen provincia (S. 54–67) und den Ansprüchen auf einen möglichen Triumph (S. 68–130). Im Bereich militiae konnte ein Magistrat nur dann Gebrauch von den (Vor-)Rechten seines imperium machen, wenn ihm eine konkrete provincia zugewiesen worden war. Innerhalb dieser war er automatisch summus imperator, auch wenn dieses Prinzip in der Republik niemals förmlich niedergelegt worden sei (S. 67). Die Gewährung eines Triumphzuges wurde in der römischen Republik als eine der höchsten Auszeichnungen verstanden, nach denen ein Adliger streben konnte. So ist es auch wenig überraschend, dass in den Quellen recht häufig von inneraristokratischen Auseinandersetzungen um die Gewährung des Triumphes zu lesen ist. Vervaet geht es im Zusammenhang seiner Arbeit vor allem darum, welche Feldherren theoretisch überhaupt zur Feier eines Triumphes berechtigt waren (S. 78–93) und welche Probleme sich daraus ergeben konnten, wenn zwei oder mehrere Feldherren einen Sieg für sich reklamierten (S. 93–117).

In Hinsicht auf die erste Frage kommt Vervaet zu dem Schluss, dass die entscheidende Voraussetzung war, dass ein Feldherr ein eigenes summum imperium auspiciumque innehatte. War dies gegeben, konnte er unter Umständen auch dann auf einen Triumph hoffen, wenn der Sieg mit dem Heer seines Kollegen oder in dessen Aufgabenbereich errungen worden war (S. 115f.). Damit ist bereits angedeutet, dass auch mehreren Feldherren ein Triumph zustehen konnte und nicht allein demjenigen, der den höchsten Rang unter ihnen einnahm. So entschloss sich der Senat in einer Reihe von Fällen offenbar dazu, beide Feldherren nacheinander an verschiedenen Tagen triumphieren zu lassen. Vervaet geht davon aus, dass im Laufe der Zeit gewisse Regeln etabliert wurden, die in solchen Fällen Orientierung geben konnten. Dies möchte er jedoch nicht in dem Sinne verstanden wissen, dass ein festes Regelsystem zur Vergabe von Triumphen existiert habe. Vervaet lehnt allerdings ebenfalls die eher minimalistische und in der Tat zu einseitige Interpretation von Mary Beard ab, der zufolge jedweder Versuch, gewisse Normen und Verhaltensregeln im Zusammenhang mit der Triumphvergabe und den Details des Rituals zu rekonstruieren, letztlich als Forschungskonstruktion ohne ausreichende Evidenz anzusehen sei.3 Sowohl mit seiner generellen Sichtweise als auch in den Interpretationen einzelner Passagen liegt Vervaet nicht weit von anderen jüngeren Untersuchungen zu diesem Problemkomplex entfernt.4

Im fünften Kapitel (S. 131–197) wirft Vervaet einen genaueren Blick auf die Beziehung der Konsuln zu anderen Trägern eines unabhängigen imperium auspiciumque, etwa Prätoren und Prokonsuln. Dabei geht er besonders der Frage nach, ob die Konsuln prinzipiell über ein formal festgelegtes imperium maius verfügten. Die Antwort auf diese Frage fällt (erwartungsgemäß) negativ aus, ein solches habe es erst seit den frühen Regierungsjahren des Augustus gegeben (S. 185–192). Zwar sei in vielen Fällen zu erkennen, dass die Konsuln anderen Magistraten und auch den Prokonsuln gegenüber offenbar höhergestellt waren, doch finden sich ebenfalls Beispiele für umgekehrte Verhältnisse. Vervaet erklärt dies damit, dass neben der Frage des Ranges und der Art des Oberbefehls auch „social status, senatorial rank and personal auctoritas of the imperators“ (S. 195) involviert gewesen seien, was die Frage nach dem Oberbefehl in einer konkreten Situation beeinflussen konnte.

Das nächste Kapitel (S. 198–213) schließt hieran insofern an, als dass Vervaet nun die Hierarchie zwischen verschiedenen imperatores für den Fall untersucht, dass diese in einer provincia agierten. In solchen Situationen habe zunächst eine Hierarchie unter den Ämtern Geltung besessen: „dictator (and, in absence of the dictator, his magister equitum), consul, proconsul, praetor, propraetor“ (S. 213). Allerdings konnten auch hier andere Kriterien die Gegebenheiten beeinflussen, so etwa „age, nobility or senatorial rank“ (S. 213). Im siebten Abschnitt diskutiert Vervaet Veränderungen rund um den römischen Oberbefehl, wie sie im 1. Jahrhundert v.Chr. seit der Diktatur des L. Cornelius Sulla zu beobachten sind (S. 214–292). Die Tendenz hin zur „Monopolization of the Supreme Command“ (S. 214) wird detailliert herausgearbeitet, wobei der Endpunkt dieser Entwicklung erwartungsgemäß mit der Herrschaft des Augustus gesetzt wird. Nach einer kurzen Zusammenfassung der Ergebnisse (S. 293–299) und einem ausführlichen Appendix über verschiedene Fragen zur lex curiata de imperio (S. 300–351) schließen ein Literaturverzeichnis (S. 352–362) sowie ein Personen- und Ortsregister den Band ab (S. 363–369).

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Vervaet ein sehr gelehrtes und klug argumentierendes Buch vorgelegt hat. Er setzt sich ausführlich mit der internationalen Forschung zu seinem Thema sowie den Quellen auseinander, was sich auch darin niederschlägt, dass er immer wieder über Seiten hinweg Passagen aus den Quellen wörtlich (mit beigefügter englischer Übersetzung) zitiert oder in umfangreichen Fußnoten Detailprobleme kommentiert und Deutungsalternativen vorschlägt. Dies trägt – ebenso wie der ungewöhnlich lange Appendix – allerdings dazu bei, dass das Buch länger geworden ist, als es bei strafferer Handhabung möglich gewesen wäre. Andererseits erleichtert dieses Vorgehen das Überprüfen seiner Argumentation.

Problematischer kann hingegen ein vielleicht zu einseitiger Blick auf manche Quellen erscheinen (vgl. S. 15f.). Selbstredend ist Vervaet bewusst, dass die Authentizität einer Reihe von Ereignissen gerade der Geschichte der frühen und mittleren Republik, die etwa Livius uns überliefert, fraglich bleibt. Vervaet vertritt in diesem Zusammenhang erklärtermaßen einen Ansatz, den er als „old-fashioned, cautiously positivist, empirical and evidence-based“ beschreibt (S. 16), wogegen selbstverständlich nichts einzuwenden ist. Allerdings hätte eine stärkere Berücksichtigung von Arbeiten, welche die literarischen, stilistischen und kompositorischen Eigenheiten etwa des livianischen Textes analysieren, auch seine Untersuchung sicher bereichern können.5 Zudem sei darauf hingewiesen, dass einige der von Vervaet diskutierten Beispiele einer kritischen Untersuchung hinsichtlich ihrer historischen Authentizität kaum standhalten können, was stärker hätte berücksichtigt werden können – etwa in Hinsicht auf die überlieferten Konflikte rund um die Konsuln der Jahre 217 und 216 v.Chr., C. Flaminius und C. Terentius Varro, die allem Anschein nach von späterer, ihnen negativ gegenüberstehender Tradition überwölbt wurden.6 Angesichts des chronologisch weit ausholenden Rahmens von Vervaets Untersuchung wäre eine solche quellenkritische Überprüfung sämtlicher Einzelfälle allerdings kaum zu leisten gewesen, so dass die vorangehenden Anmerkungen auch nicht als zu harsche Kritik, sondern eher als Anregung verstanden sein mögen, wie der Blickwinkel auf manches Detail noch erweitert werden könnte.

Vervaet ist alles in allem ein sehr interessantes und anregendes Werk zu einer zentralen Frage der Ordnung der römischen Republik gelungen, das Forschenden, Lehrenden wie Studierenden dieser Epoche, welche sich mit der Problematik des römischen Oberbefehls oder dem ‚römischen Staatsrecht‘ im Allgemeinen auseinandersetzen wollen, zur Lektüre empfohlen werden kann.

Anmerkungen:
1 Theodor Mommsen, Römisches Staatsrecht, 3 Bde., 3. Aufl., Leipzig 1887–1888. Auf einige Beiträge der letzten Jahre wird in Anmerkung 2 verwiesen.
2 Francisco Pina Polo, The Consul at Rome. The Civil Functions of the Consuls in the Roman Republic, Cambridge 2011. Weitere Aspekte des Konsulates wurden in den letzten Jahren in einer Reihe von Beiträgen behandelt, deren Aufzählung hier den Rahmen sprengen würde, weswegen auf einen neueren Sammelband verwiesen sei: Hans Beck u.a. (Hrsg.), Consuls and Res Publica. Holding High Office in the Roman Republic, Cambridge 2011. Insbesondere der Beitrag von Hans Beck in diesem Band (Consular power and the Roman constitution. The case of imperium reconsidered, S. 77–96) berührt die von Vervaet besprochene Thematik. Vgl. in diesem Zusammenhang außerdem das monumentale Werk von Corey Brennan zur Prätur: T. Corey Brennan, The praetorship in the Roman Republic, 2 Bde., Oxford 2000.
3 Mary Beard, The Roman Triumph, Cambridge 2007. Siehe hierzu die Rezension von Karl-Joachim Hölkeskamp in: Gnomon 82 (2010), S. 130–136.
4 Siehe besonders Christoph Lundgreen, Regelkonflikte in der römischen Republik. Geltung und Gewichtung von Normen in politischen Entscheidungsprozessen, Stuttgart 2011, hier bes. S. 178–256.
5 Zu nennen sind in diesem Zusammenhang etwa die Arbeiten von Mary Jaeger (Livy’s Written Rome, Ann Arbor 1997), Janet Chaplin (Livy’s exemplary history, Oxford 2000) oder David Levene (Livy on the Hannibalic War, Oxford 2010), die in Vervaets Literaturverzeichnis allesamt keine Berücksichtigung finden. Dass zwischen einem quellenkritisch-historischen und eher literaturwissenschaftlichen Ansatz kein unüberwindlicher Gegensatz bestehen muss, hat kürzlich auch Dennis Pausch (Livius und der Leser. Narrative Strukturen in Ab urbe condita, München 2011, hier bes. S. 5–8) betont.
6 Siehe zu C. Flaminius u.a. Burkhard Meißner, Gaius Flaminius – oder: wie ein Außenseiter zum Sündenbock wurde, in: Karl-Joachim Hölkeskamp / Elke Stein-Hölkeskamp (Hrsg.), Von Romulus zu Augustus, München 2000, S. 92–105; Hans Beck, Karriere und Hierarchie. Die römische Aristokratie und die Anfänge des cursus honorum in der mittleren Republik, Berlin 2005, S. 244–268. Zur späteren Tradition um diese beiden Konsuln vgl. Wolfgang Will, Imperatores Victi. Zum Bild besiegter römischer Consuln bei Livius, in: Historia 32 (1983), S. 173–182, und vor kurzem Sandra Geist, Der gescheiterte Feldherr (dux ferox). Der besiegte römische Feldherr als literarische Figur bei römischen Niederlagen, dargestellt an ausgewählten schweren Niederlagen von der Frühen Republik bis zu Augustus, Frankfurt am Main 2009, bes. S. 60–97.

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