G. Diewald-Kerkmann u.a. (Hrsg.): Zwischen den Fronten

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Titel
Zwischen den Fronten. Verteidiger, Richter und Bundesanwälte im Spannungsfeld von Justiz, Politik, APO und RAF. Gespräche


Herausgeber
Diewald-Kerkmann, Gisela; Holtey, Ingrid
Erschienen
Anzahl Seiten
312 S.
Preis
€ 38,90
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Hanno Balz, Department of History, Johns Hopkins University Baltimore

Bis heute wird in der erinnerungspolitischen Debatte um eine Bewertung der Stammheimer Prozesse gegen die Mitglieder der Roten Armee Fraktion (RAF) erbittert gerungen. Sprach Michael Sontheimer im Gedenkjahr 2007 von einer „beispiellosen Blamage für den Rechtsstaat“, so meinte Georg Paul Hefty im gleichen Jahr, die Bundesrepublik habe die Herausforderung bestanden – mehr noch, sie habe dabei „an Statur gewonnen“.1 Der vorliegende Interviewband nimmt in dieser Hinsicht keine dezidierte Position ein, sondern präsentiert vielfältige Perspektiven und Interpretationen ehemals Beteiligter der juristischen Auseinandersetzung. Die beiden Herausgeberinnen, die in den letzten Jahren vielfach zur „68er“-Revolte (Ingrid Holtey)2 und zur juristischen Auseinandersetzung mit der RAF (Gisela Diewald-Kerkmann) veröffentlicht haben, führten Gespräche mit sieben Strafverteidigern (Klaus Eschen, Armin Golzem, Kurt Groenewold, Heinrich Hannover, Rupert von Plottnitz, Ulrich K. Preuß und Hans-Christian Ströbele), drei Richtern (Kurt Breucker, Eberhard Foth und Klaus Pflieger), zwei Bundesanwälten (Joachim Lampe und Peter Morré) sowie einem ehemaligen Bundesinnenminister (Gerhart Baum). Auch wenn hier Juristen zweier Generationen vertreten sind (beispielsweise Hannover, geb. 1925, gegenüber Pflieger, geb. 1947), so waren doch alle in die Prozesse „politisch motivierter Straftaten“ (wie es heute heißen würde) während der späten 1960er- bis späten 1970er-Jahre involviert.

Um eines bereits vorwegzunehmen: Dieser Band hätte ebenso gut „Unversöhnliche Erinnerungen“ heißen können – die verschiedenen Beteiligten geben sich in ihrer nachträglichen Interpretation des massiv politisch aufgeladenen Stammheimer Verfahrens überwiegend unnachgiebig. Nur an wenigen Stellen bricht hier etwas auf, wird Unsicherheit oder gar Selbstkritik geäußert. Von daher werden Leserinnen und Leser, die sich in der Materie etwas auskennen, nur begrenzt mit Neuem konfrontiert. Nichtsdestotrotz gibt das Buch einen interessanten Einblick in das Innenleben der Akteure und mehr noch in deren persönliche Legitimationsstrategien – schließlich sind alle hier vertretenen Männer heute beruflich und gesellschaftlich arriviert; sie verleihen diesem Umstand durch manch herrisch-jovialen Unterton in ihren Erzählungen einen gewissen Nachdruck. Etwas zu oft erscheinen die Erzählungen als teleologische Selbstbestätigung. Warum zum Beispiel gründete ein Anwalt wie Klaus Eschen 1969 das „Sozialistische Anwaltskollektiv“? Heute führt er dazu aus (die Transkription ist offenbar sehr nah am gesprochenen Wort): „Mein Anliegen war, die Grundrechte des Grundgesetzes zu rezipieren in das Bewußtsein der Bevölkerung und vor allen Dingen der Justiz, damit sie alltägliche Anwendungen finden.“ (S. 21) Hier spricht sicher nicht der linke Anwalt der Jahre um 1970…

Dies lässt auch allgemeinere Fragen zum Erkenntniswert der Oral History aufkommen, wobei die Herausgeberinnen hier keinen historisch-empirischen Aussagebefund anstreben, sondern etwa bewusst danach fragen, wie die Gesprächspartner die Situation im Gerichtssaal erinnern. Weitere Leitfragen sind darauf gerichtet, wie das Prozess- und Zeitgeschehen rückblickend kommentiert wird (vor allem im Bezug auf das Stammheimer Verfahren) und welche langfristigen Wirkungen auf die bundesdeutsche Rechtskultur der „68er“-Bewegung zuzuschreiben sind.

Darüber, dass sich nach 1968 unter dem Eindruck engagierter linker Anwältinnen und Anwälte – Stichwort: „Konfliktverteidigung“ – in deutschen Gerichtssälen vieles wandelte, sind sich so gut wie alle hier Interviewten einig. Ex-Innenminister Baum fasst dies zusammen: „Die Institutionen haben sich verändert. Das Verhältnis der Bürger zum Staat hat sich verändert.“ (S. 271)3 Uneinigkeit, mehr noch: erheblicher Dissens, zeigt sich hingegen bei der Einordnung der RAF-Verfahren als politische Prozesse. Sämtliche befragten Richter und Staatsanwälte geben sich in diesem Punkt betont „unpolitisch“ und argumentieren rein rechtspositivistisch. Allein Ex-Bundesanwalt Morré erwähnt zeitgenössische Diskussionen über eine Anwendung des Hochverrats-Paragraphen. Ansonsten vermeiden es die ehemaligen Ankläger, in diese Richtung zu denken, und sprechen lieber vage von „Gesinnungen“ der Angeklagten – so Joachim Lampe: „Eine solche respektable Gesinnung, die sich strafmildernd auswirken könnte, haben die Gerichte nicht gesehen.“ (S. 217) Demgegenüber ist für alle befragten Anwälte der RAF-Verfahren nach wie vor klar, dass es sich hierbei um politische Prozesse gehandelt habe. Kurt Groenewold fasst dies zusammen: „Ein politischer Prozess ist immer dann gegeben, wenn es um Machtverhältnisse geht. [...] Der Prozess als solcher bleibt politisch, weil er sich mit den Menschen, ihren Absichten und mit dem Zusammenhang ihrer Taten befassen muss.“ (S. 72f.)

Es bleibt im Großen und Ganzen auch weiter unversöhnlich, wenn beispielsweise Joachim Lampe behauptet, der Tod von Holger Meins (1974, nach wochenlangem Hungerstreik in der Haft) werde noch heute „als Kampfmittel instrumentalisiert“ (S. 213). Zudem darf nicht unterschätzt werden, wie persönlich die Auseinandersetzungen geführt wurden. Verteidigerausschlüsse und dutzende Ehrengerichtsverfahren sprechen hier eine deutliche Sprache. Noch deutlicher wird Heinrich Hannover, wenn er im Nachhinein feststellt: „Es ging tatsächlich darum, uns Verteidiger nicht nur öffentlich zu verdächtigen und zu entwürdigen, sondern uns auch wirklich kaputt zu machen.“ (S. 79) Auf der anderen Seite fühlten sich Richter und Bundesanwälte zum Tragen von Waffen veranlasst und bekamen Personenschützer gestellt. Dass einige wenige Anwälte im Laufe der Auseinandersetzung in den Untergrund gingen, wurde schließlich als Bestätigung der Frontstellung im Gericht gesehen.

Spannend werden die Interviews in den wenigen Momenten, wo etwas durchscheint, was quer zur Legitimitätserzählung der Befragten liegt – wenn zum Beispiel der ehemalige Richter Eberhard Foth erwähnt: „Ab und zu, irgendwann hatte ich den Eindruck, mit Frau Ensslin einmal zu diskutieren, wäre vielleicht nicht schlecht.“ (S. 178) Selbstkritik taucht auch bei Ulrich K. Preuß auf, der den Inszenierungscharakter auf Seiten der Anwälte betont. Diese hätten „ein gewisses Maß an Eitelkeit produziert, die, rückblickend gesehen, nicht immer sehr sympathisch war“ (S. 109).

Ergänzt wird die Reihe von Gesprächen durch ein konzises Resümee Gisela Diewald-Kerkmanns, die sich hier vor allem der Frage nach dem „neuen Verteidigertyp“ widmet, weiterhin jedoch auch einen anschaulichen Exkurs in die Geschichte der bundesdeutschen Strafprozessordnung unternimmt. Die Fülle der Ad-hoc-Gesetze, zusammengeschnürt im „Anti-Terror-Paket“ und 1976 verabschiedet, um den Stammheimer Prozess durchzubringen, beschreibt Diewald-Kerkmann freilich etwas vage als verfassungsrechtlichen „Balanceakt“ (S. 301). Doch sollten sich durchaus auch andere um eine pointierte Interpretation der in diesem Band versammelten Aussagen bemühen. Das Verdienst der beiden Herausgeberinnen ist es, diese kontroversen Innenansichten bundesdeutscher Rechtsgeschichte zu Tage gefördert zu haben.

Anmerkungen:
1 Michael Sontheimer, Stammheim-Urteile: Beispiellose Blamage für den Rechtsstaat, in: SPIEGEL-ONLINE, 28.04.2007, URL: <http://www.spiegel.de/panorama/zeitgeschichte/stammheim-urteile-beispiellose-blamage-fuer-den-rechtsstaat-a-479638.html> (11.2.2014); Georg Paul Hefty, Welterlösungswahnsinn, in: FAZ.NET, 05.09.2007, URL: <http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/kommentar-welterloesungswahnsinn-1106165.html> (11.02.2014).
2 Interessant bis amüsant ist allerdings, dass sie bereits 2006 einen Sammelband mit gleichem Haupttitel herausgegeben hat: Ingrid Gilcher-Holtey (Hrsg.), Zwischen den Fronten. Positionskämpfe europäischer Intellektueller im 20. Jahrhundert, Berlin 2006 (rezensiert von Gangolf Hübinger, in: H-Soz-u-Kult, 07.02.2007, URL: <http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/rezensionen/2007-1-091> [11.02.2014]).
3 Siehe hierzu auch Hellmut O. Brunn / Thomas Kirn, Rechtsanwälte – Linksanwälte. 1971 bis 1981 – Das Rote Jahrzehnt vor Gericht, Frankfurt am Main 2004.

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