Ch. Lange: Öffentliche Kleinkindererziehung in Bayern

Cover
Titel
Öffentliche Kleinkindererziehung in Bayern. Die Rolle des Staates bei der Definition einer Lebensphase im 19. Jahrhundert


Autor(en)
Lange, Christian
Reihe
Lebensalter und Recht 7 / Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 284
Erschienen
Frankfurt am Main 2013: Vittorio Klostermann
Anzahl Seiten
XI, 362 S.
Preis
€ 89,00
Rezensiert für die Historische Bildungsforschung Online bei H-Soz-Kult von:
Helge Wasmuth, Mercy College, New York

Mit seiner im Rahmen der selbständigen Forschungsgruppe „Lebensalter und Recht“ am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte entstandenen Dissertation legt Christian Lange eine rechtshistorische Studie zur öffentlichen Kleinkinderziehung vor, einem, so Lange, durchaus „exotischen Thema“ (S. XI) für Juristen. Lange geht es auch nicht um genuin pädagogische Fragestellungen. Vielmehr interessiert er sich dafür, inwieweit im langen 19. Jahrhundert die öffentliche Kleinkinderziehung die Zeit zwischen dem Säuglings- und dem Schulalter als eine klar umrissene Lebensphase definiert hat und welche Bedeutung dabei dem Staat und seinem Recht zugekommen ist. Dies untersucht Lange exemplarisch am Königreich Bayern. Dabei verwendet er einen lebenslaufsoziologischen Ansatz mit Konzentration auf das Recht und nicht wie üblich auf die Ökonomie. Das Verhältnis des Staates zur öffentlichen Kleinkinderziehung versteht Lange dabei als „regulierte Selbstregulierung“, das heißt als die „von staatlicher Seite erfolgende Indienstnahme aus der Gesellschaft heraus entstandener Organisationen“ (S. 8). Derart habe sich eine von der öffentlichen Kleinkinderziehung her definierte Kleinkindphase herauskristallisiert, wobei die staatlichen Normierungen nicht nur verbindliche Altersgrenzen geschaffen, sondern die Lebensphase auch inhaltlich gestaltet hätten. Durch das Recht, so seine These, seien die einzelnen Lebensphasen strikter voneinander getrennt worden, jede Generation habe die einzelnen Phasen synchroner durchlaufen als ihre vorherige und sämtliche Lebensphasen seien an der Erwerbsbiographie ausgerichtet worden. Lange baut auf bekannte Arbeiten zur Geschichte der öffentlichen Kleinkinderziehung auf.1 Neuere Studien werden allerdings kaum berücksichtigt.2 Da sein Interesse jedoch vornehmlich dem Recht gilt, nimmt Lange auch eine Auswertung der „Verwaltungsakten“ vor, eine, so Lange, „weitgehend vernachlässigte Quellengattung“ (S. 11). Ergänzt wird die Materialgrundlage um zahlreiche zeitgenössische Zeitschriften.

Langes Studie gliedert sich in drei Teile, an die sich ein kurzes Resümee anschließt. Teil 1 betrachtet die „Anfänge der öffentlichen Kleinkinderziehung“. Diese sei entstanden, weil sie als eine geeignete Einrichtung für die Erziehung von der Verwahrlosung bedrohter Kleinkinder unterbürgerlicher Familien angesehen wurde. So sei eine schichtspezifische Lebensphase in den Blick genommen worden, die bis dahin überwiegend durch die Schulpflicht begrenzt gewesen war, ansonsten aber noch keine besondere Ausgestaltung erfahren hatte. Der Staat habe dabei die gesellschaftliche Wohltätigkeit sowohl genutzt als auch unterstützt. Derart sei es ihm möglich gewesen, das Problem der Verwahrlosung ohne den kostenintensiven Aufbau eines eigenständigen staatlichen Erziehungssystems zu bekämpfen. Von Anfang an hätten die Anstalten jedoch hinsichtlich der Organisation und der inhaltlichen Gestaltung den staatlichen Vorstellungen entsprechen müssen. Diese Indienstnahme des gesellschaftlichen Engagements habe dem Modell der „regulierten Selbstregulierung“ entsprochen.

Teil 2 widmet sich der „Regulierung vor und nach der Märzrevolution“. Weiterhin habe die öffentliche Kleinkinderziehung als ideale Maßnahme im Kampf gegen Armut und Verwahrlosung gegolten. Eine stärkere Verrechtlichung sei nun jedoch für erforderlich gehalten worden und mit den Allgemeine Bestimmungen von 1839, die in ihrer „Ausführlichkeit in dieser Zeit im deutschsprachigen Raum einmalig“ (S. 173) gewesen seien, ergänzt um die Verordnungen von 1846 und 1847, habe der Staat dem gesellschaftlichen Engagement einen normativen Rahmen und die maßgeblichen Vorschriften zur Regulierung und Indienstnahme der öffentlichen Kleinkinderziehung gesetzt. In einem bisher kaum erreichten Umfang seien pädagogische Überzeugungen für eine Bevölkerungsgruppe (Kleinkinder) zur Norm erhoben worden. Dies habe zu einer uniformeren Ausrichtung der Einrichtungen in Bayern geführt. Der Staat habe die Maßstäbe gesetzt, denen sich die Einrichtungen hätten anpassen müssen. Aus diesem Grund seien auch die Fröbelschen Kindergärten der freien Gemeinden verboten worden, da man deren revolutionäres Potential gefürchtet habe.

Im dritten Teil verfolgt Lange die „Entwicklung der öffentlichen Kleinkinderziehung zur schichtübergreifenden Institution“, die durch die „Renaissance der Kindergärten“ herbeigeführt worden sei. Am Ende dieser Epoche seien die Fröbelschen Kindergärten fest etabliert gewesen, wodurch sich die öffentliche Kleinkinderziehung zu einer schichtübergreifenden Veranstaltung erweitert habe. Die Entwicklung von einer schichtspezifischen Einrichtung in den Städten hin zu einer landesweiten, allgemeinen Institution sei somit abgeschlossen und mit den Allgemeinen Bestimmungen von 1910 die kleinkindliche Lebensphase nun „klar begrenzt, inhaltlich definiert und für alle Bevölkerungsschichten gleichermaßen vorgesehen“ (S. 297) gewesen.

Christians Lange These, der Staat habe es mit Hilfe des Konzepts der „regulierten Selbstregulierung“ verstanden, die öffentliche Kleinkinderziehung seinen Vorstellungen entsprechend zu gestalten, ist sicher zuzustimmen. Nun ist diese These keineswegs neu, wird von Lange aber eindrucksvoll und materialreich am konkreten Beispiel Bayern belegt. Mit Hilfe der lokalen „Verwaltungsakten“ wird deutlich gemacht, wie die staatlichen Vorstellungen die Situation in den Einrichtungen vor Ort tatsächlich mitgestaltet und geprägt haben. Ausführlicher blickt Lange auch auf das Armenwesen, die Ausbildung des Personals und die Finanzierung der Einrichtungen. Dies unterstützt zwar seine These, wirkt jedoch zuweilen ermüdend, da wenige neue Erkenntnisse geboten werden. Ein besonderer Verdienst ist jedoch fraglos sein Hinweis darauf, dass die Fröbelschen Kindergärten nicht nur in Preußen, sondern auch in Bayern verboten waren, dies ist bisher weitgehend unbekannt gewesen.

Lange als Rechtswissenschaftler interessiert sich naturgemäß weniger für Fragen der frühkindlichen Bildung und Erziehung. Dies ist auch nicht unbedingt erforderlich und insbesondere seine Darstellung der Anfangszeit deckt sich mit den bestehenden Erkenntnissen. Fraglos haben die Veranstalter der öffentlichen Kleinkinderziehung und der Staat in ihren Vorstellungen über eine geeignete Erziehung übereingestimmt. Von seiner These abweichende Stimmen, von Fröbel abgesehen, werden von Lange allerdings nicht erwähnt. Zu denken ist hier an den im zeitgenössischen Kontext bedeutsamen Darmstädter Pädagogen Johannes Fölsing. Derartige alternative Überlegungen kommen bei Lange doch recht kurz.

Problematischer ist Langes Darstellung der Entwicklung der Kindergärten nach 1860. Diese wird nur bedingt dem gegenwärtigen Forschungsstand und der Komplexität der Fröbelbewegung gerecht. Bei Lange liest es sich bisweilen so, als hätte nun der Kindergarten im Sinne Fröbels Verbreitung gefunden. Das war aber keineswegs der Fall. Zwar gab es auch weiterhin Fröbelianer, die für ein derartiges Konzept eingetreten sind – zu denken ist vor allem an August Köhler oder Eleonore Heerwart –, diese verloren aber zunehmend an Einfluss. In der Praxis umgesetzt wurde vor allem das Konzept des Volkskindergartens. Dieses richtete sich jedoch keineswegs an bürgerliche Familien, sondern an die Kinder aus den unteren Sozialschichten. Dies wird von Lange zwar auch angemerkt (vgl. S. 239f.), jedoch mit dem Hinweis, es sei schon ein bemerkenswerter Fortschritt gewesen, dass überhaupt bürgerliche Kinder die Kindergärten besucht hätten, entkräftet. Zwar unterstützt die Ausbreitung der Volkskindergärten sogar seine These, der Staat habe nur diejenigen Einrichtungen unterstützt, die seinen Vorstellungen entsprachen. Inwieweit sich dann jedoch von einer schichtübergreifenden Institution für alle Kinder sprechen lässt, erscheint eher fragwürdig. Dies für das Jahr 1910 zu behaupten ist wohl eher dem Wunsch nach einer Bekräftigung der eigenen These geschuldet. Denn auch weiterhin wurde der allgemeine Kindergarten ja nicht gewünscht. So hat der in Bayern ausgesprochen einflussreiche Pädagoge Joseph Göttler diesen noch 1932 mit deutlichen Worten abgelehnt3, dasselbe gilt für die zeitgenössische katholische Kleinkinderziehung und evangelische Kinderpflege. Die Kindergärten wurden noch lange überwiegend von den Kindern aus der unteren Sozialschicht besucht. Ganz so geradlinig wie es sich bei Lange liest, ist die Entwicklung dann doch nicht verlaufen. Dieser Prozess ist wohl insbesondere in Westdeutschland erst in den 1970er-Jahren abgeschlossen worden.

Insgesamt bietet Christian Langes Arbeit jedoch eine interessante und bisher nicht in diesem Umfang bearbeitete Perspektive zur Geschichte der öffentlichen Kleinkinderziehung. Lange hat die Geschichte sicherlich nicht neu geschrieben, aber das bisherige Wissen doch um eine rechtshistorische Perspektive erweitert. Seine Arbeit ist vor allem für diejenigen empfehlenswert, die sich für die Rolle des Staates bei der Entwicklung dieses Gebietes interessieren.

Anmerkungen:
1 Günter Erning u.a. (Hrsg.), Geschichte des Kindergartens, Freiburg im Breisgau 1987; Jürgen Reyer, Einführung in die Geschichte des Kindergartens und der Grundschule, Bad Heilbrunn 2006; sowie die Arbeiten Günter Ernings zur Geschichte der öffentliche Kleinkinderziehung in Bayern.
2 So wird zum Beispiel Diana Franke-Meyer, Kleinkinderziehung und Kindergarten im historischen Prozess. Ihre Rolle im Spannungsfeld zwischen Bildungspolitik, Familie und Schule, Kempten 2011 nur im Zusammenhang mit dem Kindergartenverbot in Bayern erwähnt.
3 Joseph Göttler, System der Pädagogik im Umriss, 6., neubearbeitete und vermehrte Auflage, München 1932, S. 116/117.

Redaktion
Veröffentlicht am
Beiträger
Redaktionell betreut durch
Kooperation
Die Rezension ist hervorgegangen aus der Kooperation mit der Historischen Bildungsforschung Online. (Redaktionelle Betreuung: Philipp Eigenmann, Michael Geiss und Elija Horn). https://bildungsgeschichte.de/
Klassifikation
Region(en)
Mehr zum Buch
Inhalte und Rezensionen
Verfügbarkeit
Weitere Informationen
Sprache der Publikation
Sprache der Rezension