M. Schröder (Hg.): 350 Jahre Westfälischer Frieden

Titel
350 Jahre Westfälischer Frieden. Verfassungsgeschichte, Staatskirchenrecht, Völkerrechtsgeschichte


Herausgeber
Schröder, Meinhard
Reihe
Schriften zur Europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 30
Erschienen
Anzahl Seiten
193 S.
Preis
DM 98,00
Michael Kaiser, Historisches Seminar, Universitaet Köln

Der Band versammelt sieben Beiträge, die auf Vorträge im Rahmen eines Forschungsseminars 1998/99 an der Universität Trier zurückgehen. Sie wenden sich dem Westfälischen Frieden unter verschiedenen rechtshistorischen Aspekten zu und bieten mit dem spezifisch anderen Blick einer Nachbardisziplin weiterführende Beobachtungen zu einem Thema, das in der Frühneuzeitforschung von je her einen Angelpunkt in der Beurteilung des Alten Reiches darstellt.

Zum Einstieg untersucht P. Krause die "Auswirkungen des Westfälischen Friedens auf das Reichsstaatsrecht" (S. 9-42). Nach einem ausführlichen Rückgriff auf die Situation vor 1648 wird vor allem der Westfälische Frieden in seiner Bedeutung als Grundgesetz (lex fundamentalis) des Reiches dargestellt. Der Begriff des Grundgesetzes war dieser Zeit relativ neu und erfuhr erst durch den Westfälischen Frieden selbst breitere Verwendung. In dem Zusammenhang sind vor allem die Aufnahme des Friedensschlusses in den "jüngsten Reichsabschied" sowie Rückbezüge auf das Vertragswerk in anderen Dokumenten (insbesondere in den Wahlkapitulationen) von Bedeutung (S. 25-26). Im weiteren werden die Folgen für die verschiedenen Reichsorgane und -institutionen bis zum Ende des Alten Reiches beleuchtet (Reichsstände und Kurfürsten, Reichstag, Reichskammergericht, Reichshofrat etc.); dabei zeigt sich, daß die Impulse zur weiteren reichsrechtlichen Ausgestaltung in den einzelnen Rechtsbereichen unterschiedlich weit trugen. Mit den Schlagworten der "Verschriftlichung" des "Reichsstaatsrechts" und der Tendenz einer allgemeinen "Konstitutionalisierung" des Reiches (vgl. S. 41-42) bezeichnet Krause eine allgemeine Entwicklung, in der der Westfälische Frieden dazu zwang, unbestimmte und unklare Rechtsverhältnisse im Reich wissenschaftlich zu definieren, sie zu durchdringen und zu systematisieren.

Ein vergleichbares Interesse hat auch A. Buschmann, der die These F. Dickmanns einer "umfassenden Positivierung der Reichsverfassung" (S. 56) als maßgebliche Folge des Westfälischen Friedens überprüft (Die Bedeutung des Westfälischen Friedens für die Reichsverfassung nach 1648, S. 43-70). Sein Ergebnis fällt durchaus anders aus. Eine ganze Reihe der Regelungen im Westfälischen Frieden habe meist lediglich ältere Rechtsvorstellungen und längst in Gebrauch befindliche Normen bestätigt. Überhaupt habe sich das Friedenswerk keineswegs umfassend, sondern nur einigen wenigen, nicht einmal allen zentralen Bereichen der Reichsverfassung zugewandt. Buschmann resümiert, "daß der Friede keineswegs (...) in weitem Umfang positives Verfassungsrecht an die Stelle des bis dahin geltenden Gewohnheitsrechts gesetzt hat" (S. 67). Als wichtiges Indiz für die nach wie vor große Bedeutung des Reichsherkommens verweist der Autor sowohl auf die vom Westfälischen Frieden "im wesentlichen unangetastet(e)" Rechtsstellung des Kaisers, wie auf dessen Machtaufschwung nach 1648. Konsequenterweise fordert er, hier auch im Rückgriff auf V. Press, die Entwicklung der Reichsverfassung nach 1648 neu zu überdenken.

G. Robbers (Religionsrechtliche Gehalte des Westfälischen Friedens. Wurzeln und Wirkungen, S. 71-81) betrachtet den Westfälischen Frieden als ein "im Kern religionsrechtliches Werk" (S. 71). Dieser Ansatz ist auch gewählt, um seine Bedeutung im Rahmen der Menschenrechtsentwicklung auszuloten (S. 73 ff.). Robbers beleuchtet vor diesem Hintergrund die Bedeutung der Normaljahrsregelung und die Anerkennung des Augsburgischen Bekenntnisses sowie der Reformierten als Teil des Protestantismus. Betont er die hier festgeschriebene "Gleichheit zwischen beiden Gruppen" (S. 76; gemeint sind die altgläubige und die protestantische Konfessionspartei), erkennt er vor allem im ius emigrandi sowie in der "cuiusque conscientiae libertas" (vgl. Art. VII, 1 IPO; APW III B 1/1, S. 129 Z. 19 f.) die individualrechtliche Bedeutung, ja, er betont den prinzipiellen Stellenwert der hier zutage tretenden Unterscheidung zwischen öffentlich und privat (S.75). Diese Entwicklung wird mit einer fortschreitenden Säkularisierung in Verbindung gebracht, ein Prozeß, in dem der "Staat" eine stetig wachsende Bedeutung erhielt. Mag man dem auch in der Grundtendenz zustimmen, erscheint die hier tatsächlich dem "Staat" resp. dem "Staatlichen" zugeschriebene und stets positiv konnotierte Funktion (bes. betont in Abschnitt II, S. 72-73, vgl. beispielsweise ebd.: "Der Staat war Freiheitsgarant und Friedensstifter") doch unangemessen. Ähnliches wird man für die Einschätzung sowohl der "europäisch-internationale(n) Umhegung" der Friedensverträge wie der Rolle des Reiches sagen müssen (vgl. das Stichwort vom "friedensschützende(n) Mantel umfassender Hege", S.78). Gerade auf der Basis jüngerer Forschung sollte man wohl noch mehr betonen, daß auch nach 1648 Konfessionskonflikte im Reich eine nicht zu unterschätzende Rolle spielten und die hier angesprochene religionsrechtliche Parität und Balance zunächst ein Postulat war, um dessen Einlösung oftmals hart gerungen werden mußte. Selbst die am Ende dem Westfälischen Frieden als Leistung zugesprochene "Überwindung des offenen konfessionellen Krieges" (S. 81) scheint in dieser Formulierung schwierig. Es stellt sich die Frage, ob einerseits das konfessionelle Element im Dreißigjährigen Krieg denn wirklich immer so offen auf die Fahnen geschrieben wurde und ob andererseits in den folgenden (Kriegs-)Zeiten das religiöse Element wirklich so sehr zurücktrat und nicht mindestens ebenso offen zum Tragen kam.

Einer ähnlichen Thematik wendet sich auch F.-J. Jakobi zu (Zur religionsgeschichtlichen Bedeutung des Westfälischen Friedens, S. 83 - 98). Er weist zunächst auf den Stellenwert des Religiösen hin, wie er in zeitgenössischen Zeugnissen zum Ausdruck kommt, und skizziert dann das Konfliktpotential des Dreißigjährigen Kriegs, bei dem sich das konfessionelle mit dynastisch-territorialen Elementen und, bezogen auf das Reich, auch mit Fragen der Reichsverfassung verstrickte. Die religionsrechtlichen Bestimmungen faßt er in vier Punkten zusammen: die Parität altgläubiger und protestantischer Reichsstände, die daraus folgenden Konsequenzen für die Reichsverfassung, die Normaljahrsregelung und das Individualrecht der freien Religionsausübung. Dabei betont Jakobi die endgültige Überwindung der mittelalterlichen "ordo christianus"-Vorstellungen, womit auch der Weg zu einem neuen Verständnis der grundsätzlich gleichberechtigten souveränen Mächte auf europäischer Bühne untereinander geebnet wurde. Für das Reich weist er in Anlehnung an H. Schilling auf den nun eingefrorenen konfessionellen Status hin, durch den die im weitesten Sinne unterschiedlichen kulturellen Prägungen bis ins Deutschland des 20. Jahrhunderts hinein bedingt worden sind. Schließlich spricht Jakobi die Bedeutung des Westfälischen Friedens für die Entwicklung des Toleranzgedankens an, versäumt aber nicht, dem (augenscheinlich von ihm favorisierten) Ansatz von W. Schulze auch die Bedenken K. Repgens entgegenzustellen.

K.-H. Ziegler fragt nach dem Ort des Westfälischen Friedens in völkerrechtlicher Hinsicht (Der Westfälische Frieden von 1648 in der Geschichte des Völkerrechts, S. 99-117). Unter anderem verweist er im Rekurs auf Randelzhofer darauf, daß der Frieden von 1648 auch einem "völkerrechtlichen Vertrag zwischen Kaiser und Reichsständen" gleichkam (S. 104), relativiert den nur vordergründig "sensationellen Charakter" des Bündnisrechts der Reichsstände mit Hinweis auf deren bereits im Mittelalter zu beobachtende "abgestufte(.) Souveränität" (S. 107), spricht die konfessionspolitische Bedeutung und erörtert dann auch die immer noch christlich geprägte Friedensvorstellung sowie die Amnestieregelung. Schließlich beschäftigt Ziegler sich mit Bestimmungen im Falle einer Vertragsverletzung, die als zukunftsweisend gewertet werden. Doch betont er gerade für das Instrument des Schiedsgerichts die Kontinuität vom Mittelalter bis in die Moderne (S. 115). Hat der Autor anfangs noch die "Vorbild- und Schrittmacherfunktion" des Westfälischen Friedensschlusses für die nachfolgende Epoche konstatiert (S. 101), so betont er im weiteren immer wieder die Janusköpfigkeit des Vertragswerkes, das vielfach auf älteren Rechtsfiguren basiert, schon im mittelalterlichen Recht übliche Rechtsvorstellungen und -begriffe entlehnt, sie aber auch weiterentwickelt. Erst zum Ende neigt Ziegler dazu, das Progressive zu betonen, und verweist auf "etwas fast Banales", nämlich darauf, daß "Rechtsnormen mehr enthalten, als der historische Gesetzgeber es sich vorgestellt hat" (S. 116), womit den Vertragspartnern keine modernistische Intention untergeschoben, wohl aber eine solche Wirkung nicht ausgeschlossen wird.

Skeptischer nimmt sich dagegen der Beitrag von M. Schröder aus. Er geht noch einen Schritt weiter, wenn er die Bedeutung des Westfälischen Friedens hinterfragt und auf diese Weise den Anlaß des Jubiläums selbst auf den Prüfstein stellt (Der Westfälische Frieden - eine Epochengrenze in der Völkerrechtsentwicklung? S. 119 - 132). Wie das Fragezeichen im Titel bereits vermuten läßt, fällt sein Ergebnis nüchtern aus. Bereits die Beschreibung der Ausgangslage ist zunächst dazu angetan, den Stellenwert der Friedensschlüsse von 1648 zu nivellieren (S. 121 - 125): Dazu gehören die Unfertigkeit der Staaten (hier mit Rekurs auf Burkhardts These vom Staatenbildungskrieg) und die daraus nur bedingt mögliche Applikation völkerrechtlicher Kriterien für den Frieden, die mittelalterlichen Wurzeln des Amnestie- wie auch des Gleichgewichtsgedankens und schließlich der als "problematisch" (S. 125) bezeichnete, weil kaum nachweisbare Einfluß des Hugo Grotius auf das Friedenswerk. Die Analyse einzelner Vertragsinhalte erfolgt unter dem Gesichtspunkt, Ansätze für die völkerrechtliche Dimension des Friedens zu finden. Auch hier setzt sich die relativierende Tendenz fort: Die Einbeziehung ganz Europas ist nur indirekt vorhanden (S. 126); die Bestätigung der Landeshoheit der Reichsstände und das jus foederis mit dem Begriff der Souveränität zu verknüpfen und daraus den Territorien des Reichs eine eigene Staatlichkeit zuzumessen, wird zurückgewiesen (S. 127). Daß die konfessionsrechtlichen Bestimmungen völkerrechtliche Garantien genossen, wird dahingehend modifiziert, daß "der Westfälische Frieden nur eine entsprechende Perspektive eröffnet" (S. 128).

Hinsichtlich der Friedensgarantien möchte Schröder noch nicht von einer "europäische(n) Sicherheitsgarantie" sprechen, wenn er auch eine Kollektivgarantie durch die vertragschließenden Parteien erkennt (S. 129). Auf der Grundlage dieser Ergebnisse wird im Fazit dem Westfälischen Frieden der Charakter eines Grundgesetzes für die europäischen Staaten in dieser umfassenden Form abgesprochen. Auch wenn 1648 die Auflösung der alten Universitas Christiana in souveräne Staaten endgültig manifest wird, fehlten doch die "Elemente ständiger internationaler Zusammenarbeit", wie sie vor allem ab 1815 entwickelt wurden (S. 131). Es ist dem Autor zuzustimmen, wenn er betont, daß diese Wertung der Bedeutung des Westfälischen Friedens keinen Abbruch tut (vgl. S. 132). Tatsächlich stellen seine Beobachtungen ein behutsames Korrektiv zu einigen, in diesem Band selbst vertretenen Ansichten, aber auch zu manchen euphorischen Einschätzungen im Umkreis des 350jährigen Jubiläums dar. Mit der Formel eines "im Ansatz schon, aber in voller Ausprägung noch nicht", wie sie als Grundakkord diesen Aufsatz durchzieht, wird Schröders Bewertung dessen, was die Vertragspartner in Münster und Osnabrück vollbrachten, zweifellos am ehesten gerecht und leistet damit einen gewichtigen Beitrag zum Verständnis des Westfälischen Friedens.

Der Beitrag von H. Holzhauer (Hugo Grotius und Münster, S. 133-137) hingegen fällt zu kurz aus, um das Thema angemessen zu behandeln. Einige biographische Notizen sowie knappe Ausführungen zum bekannten Bild Gerard Ter Borchs zum Frieden von Münster (zwischen Spanien und den Generalstaaten) und des "Nachbildes", das in die Szene des Vertragsschlusses den Sarkophag Grotius' integriert, lassen allerdings erkennen, daß dieses Thema eine ausführlichere Behandlung wert gewesen wäre. Dazu gehören besonders die Rückschlüsse auf innere Konfliktkonstellationen bei den Generalstaaten und deren Haltung zum Frieden. Freilich entfernt sich dieses Erkenntnisinteresse deutlich von dem in diesem Band zugrunde gelegten rechtshistorischen Ansatz.

Den Band beschließen ausführliche Auszüge aus den Friedensverträgen (S. 139-193). Dem lateinischen Original wurde die deutsche Übertragung durch Arno Buschmann (1984) an die Seite gestellt; einige Paragraphen des IPO wurden zudem von Peter Krause übersetzt. Warum der lateinische Text nicht konsequent der neuen Edition der APW III B 1/1 (1998) folgt, sondern auch noch auf das Corpus Juris Publici von Johann Jacob Schmauss zurückgreift, ist nicht nachvollziehbar, zumal in den beiden auf Schmaussens Edition basierenden Art. I und VII häufige Fehler stören (die übrigens bei Schmauss nicht vorhanden sind). Nun ist eine Textdokumentation immer sinnvoll, besonders aber für diesen Band, da die Mehrzahl der Beiträge intensiv auf die Vertragstexte rekurriert. Daher sind im folgenden die Corrigenda, soweit sie aufgefallen sind, aufgelistet: für "bonorem" (S. 139, Z. 15) "honorem", statt "Susciae" (S. 139, Z. 18) heißt es "Sueciae", für "refiorescant" (S. 139, Z. 21) "reflorescant", "Caesarene" (S. 176, Z. 1) heißt "Caesareae", statt "allis" (S. 176, Z. 14) "aliis" und statt "reservatse" (S. 176, Z. 22) "reservatae", "constitnunt" (S. 176, Z.23) heißt eigentlich "constituant" (Schmauss hat "constituunt"), "praeindicium" (S. 176, Z. 33) heißt "praeiudicium" und "quse" (S. 177, Z. 12) "quae"; schließlich besser "sumptu" statt "sumtu" (S. 177, Z. 24, und auch schon bei Schmauss) und statt "praeindicio" (S. 178, Z. 1 f.) "praeiudicio".

Fazit: Der Sammelband vereinigt Beiträge, aus denen man, je nach Erkenntnisinteresse, unterschiedlich hohen Gewinn ziehen mag. Besonders inspirierend sind aus meiner Sicht die Ausführungen von Buschmann und des Herausgebers selbst. Beide wenden sich dem Frieden von 1648 nüchtern-relativierend zu und führen auf diese Weise die Bewertung des Westfälischen Vertragswerks konstruktiv weiter, ohne dabei eine hagiographische oder ikonoklastische Attitüde einzunehmen. Die meisten Aufsätze zeichnen sich dadurch aus, daß sie den Westfälischen Frieden in größere historische Zusammenhänge stellen und Entwicklungsstränge von den mittelalterlichen Wurzeln bis in moderne Zeiten hinein erkennen lassen. Als ein allgemeines Problem fällt jedoch die geringe Verknüpfung der hier aus rechtshistorischer Perspektive vorgenommenen Beobachtungen mit den Ansätzen der Frühneuzeitforschung auf. Nicht durchweg, aber vielfach ist eine Rezeption der (nicht geringen und keineswegs leichtgewichtigen) Fachliteratur zur Erforschung des Alten Reichs nur schwer zu erkennen. Die Gefahr, daß sich hier zwei getrennte Diskurse etablieren, ist jedenfalls nicht zu übersehen.

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