J. Martschukat: Inszeniertes Töten

Titel
Inszeniertes Töten. Eine Geschichte der Todesstrafe vom 17. bis zum 19. Jahrhundert


Autor(en)
Martschukat, Jürgen
Erschienen
Köln 2000: Böhlau Verlag
Anzahl Seiten
Preis
€ 34,50
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Jutta Nowosadtko, Universität GH Essen Fachbereich Geschichte

In den letzten Jahren haben sich eine Reihe von Historikern der Geschichte der Todesstrafe in Europa angenommen. Galt in der Frühen Neuzeit, daß die Prozesse geheim geführt und die Strafen öffentlich vollstreckt wurden, so trifft seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts für die juristische Praxis das genaue Gegenteil zu. Es erscheint insofern kaum verwunderlich, daß neben enzyklopädischen Überblicken zur Geschichte der diversen Todesstrafen vor allem Studien begegnen, die sich mit dem Wandel des vormodernen zum modernen Strafvollzug beschäftigen. In der Mitte der siebziger Jahre löste die Interpretation Michel Foucaults die traditionelle, fortschrittsoptimistische Darstellung ab, die von einer sukzessiven Humanisierung des modernen Strafvollzugs ausging. 1 Demgegenüber betonte Foucault, daß das vormoderne Strafsystem lediglich durch moderne Kontroll- und Repressionskonzepte ersetzt worden sei, und leitete durch diese These die aktuelle Debatte ein. Angeregt durch seine Studie entstanden in der Folgezeit eine Reihe weiterer Untersuchungen zum Wandel des Gerichtswesens und des Strafvollzugs, die ihre Aufgabe nicht zuletzt darin sahen, die Generalthese einer Überprüfung am historischen Einzelfall zu unterziehen, da sich Foucault eher für den Diskurs als für die konkrete Praxis des Strafvollzugs interessiert hatte. Mitte der achziger Jahre mehrere Arbeiten veröffentlicht, von denen im deutschsprachigen Raum vor allem die Studien von Richard van Dülmen und Richard J. Evans Pionierarbeiten darstellten. Beide Autoren beschäftigten sich mit den Funktionen, die öffentliche Hinrichtungen für ihre Zuschauer hatten und beschrieben das Auseinandertreten von Volks- und Elitenkultur angesichts der Strafrechtsreformen. 2

Jürgen Martschukats Längsschnittstudie plaziert sich vor diesem Hintergrund in einem prominenten Forschungsfeld. Am Beispiel des Hamburger Strafvollzugs liegt nun eine grundlegende Untersuchung zum Wandel vom frühneuzeitlichen “Theater des Schreckens” zur mechanisierten Enthauptung mittels Guillotine vor. Der Untersuchungszeitraum umfaßt die Periode zwischen der Einführung des auf der “Carolina” von 1532 basierenden Hamburger Stadtrechts von 1603 und der ersten Hinrichtung, die 1856 mit Fallbeil im Hof des örtlichen Zucht- und Spinnhauses vollzogen wurde. Der theoretische Ansatz gibt sich versöhnlich und kämpferisch zugleich. Versöhnlich insofern, als Martschukat die Synthese von Norbert Elias und Michel Foucault gelingt, kämpferisch insofern, als die Studie streckenweise als Gegendarstellung zu den späteren Arbeiten von Richard Evans konzipiert wurde. 3

Der Wandel des vormodernen zum modernen Strafvollzug bildet auch in der vorliegenden Arbeit den Ausgangspunkt. Die Veränderungen der Kodierung dieser elementaren Form der Gewalt und die Konstitution der jeweiligen Wahrnehmungs-, Denk- und Handlungsweisen lassen sich, so die Grundüberlegung, mit Hilfe von vier Indikatoren beobachten: 1. der unterschiedlichen Konzeptionen des Gemeinwesens, 2. der gewandelten Definition des Menschen, 3. der veränderten Einstellung zur Öffentlichkeit und zum Publikum, und 4. anhand der Technik des Tötens und des Prozedere der Exekutionen selbst. Unübersehbar ist die Studie damit der Diskursanalyse Michel Foucaults verpflichtet. Ihr Autor begibt sich nicht auf die Suche nach Originalität und Urheberschaft, sondern auf die Spuren der Häufigkeit und Regularität, durch die sich das offene Wissensfeld aus vielfältigen, miteinander verknüpften Aussagen konstituiert und Wirkungsmächtigkeit entfaltet. Das Erkenntnisinteresse gilt vor allem der “anonymen Strategie”, welche einerseits die Wechselwirkungen zwischen Justizpraxis und Rechtstheorie steuert und anderseits selbst durch das Zusammenspiel von Diskurs und Handlung entsteht. Die Verbindung zur These Norbert Elias’ vom “Prozeß der Zivilisation” der abendländischen Kultur wird vergleichsweise mühelos hergestellt, indem “Zivilisiertheit” selbst als diskursives Konstrukt betrachtet wird. Zivilisiertheit wird in diesem Zusammenhang als kulturelle Selbstdeutung verstanden, die seit dem 18. Jahrhundert zunehmend um sich gegriffen und auf verschiedene Art und Weise Wirkungsmacht entfaltet habe. Dabei wird gleichzeitig betont, daß die Herausbildung eines zivilisierten Selbstverständnisses mitnichten zum Ende der Gewalt, sondern lediglich zur Ausgrenzung der Hinrichtungen aus dem öffentlichen Blickfeld führte.

Insgesamt sind die theoretischen Ausführungen jedoch so knapp gehalten, daß man sich durchaus eine pointiertere und ausführlichere Stellungnahme gewünscht hätte. Allzu häufig erfolgt lediglich ein pauschaler Hinweis auf die Generaldebatten (so z. B. auf die Elias-Duerr-Kontroverse), wo die Leserin eher eine detailliertere Auseinandersetzung mit den Thesen von Spierenburg oder Gatrell erwartet hätte, deren Forschungsansätze ganz explizit bei Elias anknüpften. 4 Im Hinblick auf den Diskursbegriff wird allgemein auf “zahlreiche Unklarheiten” hingewiesen, um in der Fußnote die gesamte Garde der postmodernen Geschichtstheorie antreten zu lassen. Eines der Hauptprobleme mit Foucault, daß die Forschung jahrelang dessen Aussagen zur Diskursentwicklung als empirische Aussagen zur Praxis des Strafvollzugs mißverstand, wird jedoch nicht einmal erwähnt. Auch die Abgrenzung gegenüber Richard Evans liest sich streckenweise kryptisch, weil sie sich überwiegend auf dessen Kritik an der postmodernen Geschichtsschreibung, nicht aber auf konkrete Forschungsaussagen in den “Ritualen der Vergeltung” bezieht. Der bloße Hinweis darauf, daß Evans die “Herausforderung der Kulturgeschichte” nicht angenommen habe, sondern allerhöchstens “kritisch abwehrend” die klare Trennung von Sprache und Materialität verfochten habe, wirkt an dieser Stelle denn doch etwas zu pauschal. Um die verschiedenen Anspielungen zu verstehen, bedarf es einer Menge Insiderwissen.

Uneingeschränkt positiv hervorzuheben ist hingegen, daß die frühneuzeitliche Strafjustiz nicht wie in mancher anderen Längsschnittstudie als bloßes Kuriositätenkabinett oder Negativfolie für die modernen Entwicklungen des späten 18. und des 19. Jahrhunderts behandelt, sondern völlig ernst genommen wird.
An den Schriften Benedikt Carpzovs wird zunächst exemplarisch die transzendentale Begründung der Justiz nachgewiesen. Die Strafe sollte zunächst die gestörte öffentliche Ordnung wiederherstellen und zugleich abschreckend wirken. Der Ursprung einer Übeltat sei entweder in der menschlichen Schlechtigkeit und verdorbenen Wesensart oder in der Verführung durch den leidigen Satan gesucht worden. Entsprechend gestalteten sich die Übergänge zwischen Geständnis und Beichte fließend. Die Tortur sollte dabei einerseits die Produktion “zweifelsfreier” Wahrheit gewährleisten. Anderseits wurde den Vorverurteilten nicht Schmerz um des Schmerzes Willen zugefügt, sondern es sollte ihnen der Weg zur individuellen und kollektiven Reinigung gebahnt werden. Das Geständnis war damit ein erster Schritt, die Schuld zu tilgen, sich zu reinigen und dem ewigen Heil entgegenzutreten. Sofern die delinquenten Menschen ihre Verfehlungen und Sünden bereuten, wandelten sie sich zu “Armen SünderInnen”, woraus sich ein ambivalenter Status der Hinzurichteten ergab. Zum Wohlgefallen Gottes betrachtete man es als unerläßlich, aus MissetäterInnen reumütige SünderInnen zu machen. Der letzte Augenblick des endlichen Lebens entschied über die Qualität des ewigen Daseins. Deshalb war im Spätmittelalter die Begleitung der Todgeweihten durch Priester zum festen Bestandteil des Hinrichtungszeremoniells geworden. Die Aussicht auf das Seelenheil konnte MissetäterInnen hervorbringen, die die zeitlichen Leiden auf dem Schafott als notwendiges Übel auf dem Weg zum ewigen Leben hinnahmen und sich dem Publikum als gutes Exempel präsentierten. Die mit der Hinrichtung verbundenen Schmerzen waren einerseits Strafe für die Sünde und zugleich Schlüssel zur Errettung der Seele. Einer der Nebeneffekte bestand allerdings darin, daß es dem irdischen Tötungsakt am Charakter der Endgültigkeit mangelte, weil die tötende Obrigkeit gezwungen war, das ewige Glück zu versprechen.

In dieser Konzeption war die Anwesenheit eines großen Publikums nicht nur erwünscht, sondern sogar zwingend notwendig. Martschukat sieht durchaus inhaltliche Ähnlichkeiten zwischen Strafliturgie und barockem Theater gegeben, erteilt jedoch “Versuchen der gegenwärtigen Historiographie”, die Empfindungen und das Verhalten des Publikums mit einem oder wenigen Attributen (z. B. haßerfüllt, sadistisch, mitleidig oder unterwürfig) zu beschreiben, eine klare Absage. Gleichwohl sieht er in den öffentlichen Hinrichtungen ebenso wie im Karneval oder im Schauspiel Teile einer volkstümlichen Festkultur. Was die Person des Scharfrichter betrifft, gibt sich der Autor unentschieden in der Beurteilung der “Unehrlichkeit”. Dies liegt zum Teil daran, daß die Positionen der älteren und der neueren Forschung miteinander verschränkt werden, anderseits wird die “soziale Dimension” der Unehrlichkeit umstandslos mit “Stigmatisierung” und “Marginalisierung” gleichgesetzt, ohne daß die beiden Begriffe inhaltlich gefüllt werden. Ähnlich wie Spierenburg gelangt auch Martschukat zu dem Ergebnis, daß das Werk- und Zuchthaus” zunächst keine wirkliche Alternative zu den Körperstrafen darstellte. Es diente nicht der Bestrafung oder “Besserung” von kriminell erachteten Personen, sondern der Prävention und sollte verhindern, daß eine bestimmte Zielgruppe sozial Marginalisierter dem Henker unter die Hände kam. Erst gegen Ende des 18. Jahrhunderts wurden aus den Sammelstellen für Randständige zumindest dem Konzept nach Besserungsanstalten mit dem Ziel der Reintegration von Straffälligen.

Die Gründe, derentwegen die öffentlich zelebrierten Tötungen in einen Akt größtmöglicher Diskretion umgestaltet wurden, sieht der Autor vor allem in dem gewandelten Konzeption des Gemeinwesens und der veränderten Definition des Menschen. In der Mitte des 18. Jahrhunderts berührten sich die Zweifel an der Todesstrafe als Ausdruck göttlichen Willens und an deren abschreckendem Charakter. Entscheidend sei vor allem die Trennung von weltlicher und göttlicher Gerechtigkeit gewesen. Um einen Ursprung von Recht und Gesetz zu fixieren, sei nunmehr der “Staatskörper” herangezogen worden. Recht und Gesetz erschienen nicht mehr als gottgegebene, unveränderliche Wirklichkeit. Mensch, Bürger und Christ waren nun drei unterschiedliche Begriffe. Die Todesstrafe in der Vertragsgesellschaft war weder als Rache einer beleidigten außerweltlichen Instanz, noch als Notwehr des attackierten Individuums legitimiert, sondern als vermeintlich ultimativer Selbstschutz der gleichsam zu einer einzigen Person verschmolzenen und in ihrer Existenz bedrohten Gemeinschaft. Der einzige Zweck der obrigkeitlich verordneten Tötung bestand in der Sicherung der Gesellschaft vor dem Aggressor. Entsprechend tötete die Staatsgewalt nicht mehr im Namen des Herren, sondern im Namen des Volkes. Die Hinrichtungen stellten ein säkulares Instrument dar, das dem Schutz der Gemeinschaft dienen und deren Glückseeligkeit fördern sollte. In diesem Gedankengebäude war das Sterben so bedrohlich, nicht weil die Ungewißheit des Todes bevorstand, sondern vielmehr weil es das Leben auf Erden beendete.

Im alten System erschien der Körper als Ziel der Strafe, die dabei zugefügten Schmerzen wurden an der Schwere der Schuld bemessen. In Folge der Aufklärung wurde der Körper nur noch als Mittler der Strafe angesehen, welche in der Vernichtung eines Gesellschaftsmitgliedes mit verwirkten Rechten bestand. Das Ideal bestand nunmehr in einer schmerzfreien Hinrichtung, die eher das Leben als den Körper traf. Die Guillotine entsprach diesem neuen Bedürfnis nach Schnelligkeit, Sauberkeit, Mechanisierung und Beschleunigung des Hinrichtungsaktes, ermöglichte aber auch eine serielle Massentötung in bis dahin ungekannten Ausmaßen. In diesem Zusammenhang setzte eine eingehende Beschäftigung mit den Qualen des Köpfens ein. Auf dem Schafott wurden medizinische Experimente abgehalten, um die Lebens- und Leidensfähigkeit eines abgetrennten Kopfes zu ermitteln. Martschukat weist zurecht darauf hin, daß die Grenzen zwischen Wissenschaft und fiktiver Literatur in diesem Bereich bis zur Unkenntlichkeit verschwammen. In Hamburg war die Guillotine durch den Terror und die französische Besatzungszeit wie in vielen anderen deutschen Territorien zunächst als Revolutionssymbol diskretiert. Die Rehabilitierung nahm längere Zeit in Anspruch. Erst ab der Mitte des 19. Jahrhunderts erschien ihre Einführung wieder denkbar.

Zu den interessanten Erträgen der Arbeit gehört auch der Befund, daß die Priester aus dem Umfeld der Hinrichtungen verbannt wurden, während den Medizinern als modernen Tatsachverständigen ein zunehmend größerer Raum eingeräumt wurde. Den Anlaß zur Entfernung der Geistlichen von den Richtplätzen bot in Hamburg ein Delikt, daß sich im Zuge der regionalspezifischen Ächtung und Behandlung des Selbstmordes herausgebildet hatte. Den Mord aus “Lebensüberdruß” begangen die DelinquentInnen mit dem Ziel, einen Freitod durch die Hand des Henkers zu sterben. Dabei wurden bevorzugt Kinder als Opfer gewählt, da man diese noch frei von Sünde wähnte, so daß sie das Seelenheil erlangen konnten, ohne unmittelbar vor dem Tod Buße zu tun. Anders als bei einer Selbsttötung, die nach allgemeiner Vorstellung zu ewiger Verdammnis führte, konnte durch die Hinrichtung das Seelenheil gesichert werden. Letzteres gab den unmittelbaren Anstoß, um die sakrale Inszenierung der Exekutionen zu überdenken.

Daß anstelle der Priester nunmehr die Mediziner in die Strafverfahren einbezogen wurden, führt der Autor im wesentlichen darauf zurück, daß die TäterInnen und deren Individualität zu einem zentralen Element des Rechtswesens wurden, als sich der Gesellschaftsvertrag als Ausgangspunkt der Erwägungen über menschliches Zusammenleben etablierte, während der Fokus des frühneuzeitlichen Rechtswesens auf der Tat und nicht auf den TäterInnen und deren Selbstbestimmtheit gelegen habe. Die Konzeption von Strafe als hemmender Kraft ging von rational funktionierenden Individuen aus, die tatsächlich in der Lage waren, Vor- und Nachteile ihrer Handlungen gegeneinander abzuwägen. Vor diesem Hindergrund hob sich der Wahnsinn ab. Verschiedene Konzepte des “verborgenen” und “periodischen” Wahnsinns wurden als Gründe der Unzurechnungsfähigkeit diskutiert. Im Zuge der Debatte verfestigte sich das Bild von triebgelenkten GewalttäterInnen, die während der Tat von einer Art Empfindungslosigkeit und äußerem Zwang geleitet wurden. In der Justiz etablierte sich die sogenannte “Mordmonomanie” als neue Krankheit. Nunmehr galt es die “subjektive Seite”, die “psychologische Entwicklungsgeschichte des Motives einer incriminierten Handlung” zu ergründen.
Bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts war der Sinn und Nutzen der öffentlich vollzogenen Todesstrafe für das Publikum völlig unbestritten. Im Rahmen der nun folgenden Auseinandersetzungen um Verbrechensprävention durch Strafe entstand eine Vielzahl von Deutungsweisen. Allmählich formte sich die Einsicht, daß die Grausamkeit des Strafvollzuges keine gesteigerte Affektkontrolle hervorrief, sondern die allgemeine Gewaltbereitschaft erhöhte. Teilweise wurde auch versucht, über die Kriminalstatistik die Folgen der öffentlichen Hinrichtungen zu rekonstruieren. Man meinte, das seit langem bemühte Bild des unter dem Galgen stehlenden Diebes und des am Schafott mit der Mordlust infizierten Gewalttäters endlich “wissenschaftlich-seriös” verifizieren zu können.

Neben der Vorstellung, daß Gewaltkonsum zur Verrohung und Abstumpfung beitrage, etablierte sich auch der Topos von der Gewalt als Quelle der Lust. Die holzschnittartige Stigmatisierung der Gewalt als Freudenspenderin der “Unzivilisierten” und die abfällige Skizze anstößiger Publikumsreaktionen dienten der Profilierung eines spezifischen aufgeklärten Selbstbewußtseins. Auf der einen Seite stand der “blutlustige, rohe Haufen”, der “verabscheuungswürdige” Pöbel. Letzterer stellte keine klar definierbare soziale Gruppe, sondern ein Milieu dar, das die bürgerliche Ordnung und Kultur gefährdete, und darin eine Projektionsfläche bürgerlicher Ängste und Abneigungen bildete. Auf der andern Seite befanden sich Hamburgs aufgeklärte, gute Bürger, die den Strafspektakeln fernblieben. Nur selten wurde in den strafrechtlich orientierten Texten ein gemischtes Publikum am Schafott beschrieben. Die physische Gewalt trug nunmehr das Stigma des “Archaischen” und “Barbarischen”.

Vor diesem Hintergrund erschien es folgerichtig, die Sichbarkeit des Strafaktes und der obrigkeitlich verordneten Gewalt auf ein Mindestmaß reduzieren. Das Töten wurde auf eine “Insel der Gewalt” verschoben, die einem unbeschränkten Publikum unzugänglich war. Die Tabuisierung der Gewalt eröffnete dadurch auch die Möglichkeit zur Herausbildung einer “Pornographie des Schmerzes”.

Insgesamt gesehen liegt eine ertragreiche Einzelfallstudie vor, die zu weiteren Forschungen Anregungen gibt. Vor allem die Ergebnisse zum Mord aus “Lebensüberdruß” verdienen es, mit den Verhältnissen anderer Territorien verglichen zu werden. Stellte dieses Phänomen eine regionale Ausnahmeerscheinung dar, oder war dieser Delikttypus räumlich weiter verbreitet? Wie verhielt es sich beispielsweise im süddeutschen Raum, wo der Selbstmord aus Melancholie durchaus mit einem ehrlichen Begräbnis vereinbar schien, weil die Selbsttötung als natürliche Folge der Krankheit interpretiert wurde?

Anmerkungen:
1 Michel Foucault, Surveiller et Punir. Naissance de la Prison, Paris 1975.
2 Richard J. Evans, Öffentlichkeit und Autorität. Zur Geschichte der Hinrichtungen in Deutschland vom Allgemeinen Landrecht bis zum Dritten Reich, in: Heinz Reif (Hg.), Räuber, Volk und Obrigkeit. Studien zur Geschichte der Kriminalität in Deutschland seit dem 18. Jahrhundert, Frankfurt a.M. 1984, S. 185-258. Richard van Dülmen, Theater des Schreckens. Gerichtspraxis und Strafrituale in der frühen Neuzeit, München 1985.
3 Richard J. Evans, Rituals of Retribution. Capital Punishment in Germany, 1600-1987, Oxford 1996 (deutsche Ausgabe u. d. T.: Rituale der Vergeltung, Hamburg 2001); Ders., Tales from the German Underworld. Crime and Punishment in the Nineteenth Century, New Haven u. London 1998.
4 Valentin Arthur Charles Gatrell, The Hanging Tree. Executions and the english People, 1770-1868, Oxford 21996. Pieter Spierenburg, The Spectacle of Suffering. Executions and the Evolution of Repression: from a preindustrial Metropolis to the European Experience, Cambridge u. a. 1984.

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