L. Sguaitamatti: Der spätantike Konsulat

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Titel
Der spätantike Konsulat.


Autor(en)
Sguaitamatti, Lorenzo
Reihe
Paradosis 53
Erschienen
Fribourg 2012: Academic Press
Anzahl Seiten
XII, 314 S.
Preis
CHF 58,00 / € 48,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Raphael Brendel, Historisches Seminar, Ludwig-Maximilians-Universität München

Wie ist es möglich, dass eine republikanische Magistratur, die mit der Entwicklung eines monarchischen Systems entmachtet und zumeist vom Monarchen selbst besetzt wird, dennoch ein begehrtes Amt bleibt? Dies ist die Frage, der die Züricher Dissertation Lorenzo Sguaitamattis nachgeht. Von den fünf Abschnitten des Werkes befasst sich der erste mit den Kennzeichen, Ehrenrechten und Ehrungen des spätantiken Konsulats (S. 1–50). Hierin arbeitet Sguaitamatti die Rolle der Eponymität als Faktor für die Bedeutung des Amtes heraus und gibt einen Überblick zu den Attributen, Insignien und Ehrenrechten. Der zweite Abschnitt ist dem Rang und Status des Konsuls (S. 51–91) gewidmet. Dort wird der Konsulat in die senatorische Laufbahn sowie die Hierarchie der Spätantike eingeordnet und die zeitgenössische Beurteilung untersucht. Der dritte Abschnitt behandelt die Herrscher und ihre Konsuln (S. 92–136) und analysiert die Rolle der Kaiser bei der Konsulernennung, die damit verbundenen Zielsetzungen und die Auseinandersetzungen zwischen Kaiser und Konsul. Thema des vierten Abschnittes sind die Amtsantrittsfeier und die spectacula der Konsuln (S. 137–196). Detailliert beleuchtet Sguaitamatti die unterschiedlichen Aspekte der Feier und die Rolle des Konsuls als Veranstalter von Schauspielen.

Um die Herrscherkonsulate geht es im fünften Abschnitt (S. 197–244), worin Sguaitamatti deren Entwicklung und die Möglichkeiten als Herrschaftsinstrument aufzeigt. Die Ergebnisse (S. 245–250) fassen die wichtigsten Thesen zusammen: Sguaitamatti betont die Bedeutung der Eponymität, die wachsende Rolle der Datierung nach Herrscherjahren, da die Verschleppung der Angabe über den Konsul der jeweils anderen Reichshälfte zunahm, und den Bedeutungsverlust des Konsulats im 5. Jahrhundert aufgrund der wachsenden Rolle des Patriziats und der Einführung des Ehrenkonsulats. Für das Prestige des Amtes sei sein Charakter als reine Ehrenwürde entscheidend gewesen; Sguaitamatti zeigt zudem den Beitrag des Christentums zur Konsolidierung der Bedeutung des Konsulats und die Verknüpfung der Ansprüche an das Amt mit dem senatorischen Wertekanon auf. Schließlich weist er auf die unterschiedlichen Vorgehensweisen bei der Verleihung des Konsulats in Ost- und Westreich hin: den Restriktionen im Osten gegenüber potentiellen Konkurrenten des Kaisers steht die gemäßigtere Haltung im Westen gegenüber; da der Westkaiser zumeist nicht in Rom anwesend war, fehlten hier direkte Vergleichsmöglichkeiten zwischen Konsul und Herrscher.

Insgesamt ist Sguaitamattis Einschätzungen zumeist zuzustimmen, die Arbeit bietet oftmals jedoch auch Anlass für Kritik: So werden einige relevante Forschungsarbeiten nicht berücksichtigt, darunter der über die „Prosopography of the Later Roman Empire“ hinausgehende Aufsatz Arnheims zum spätantiken Suffektkonsulat, die ausführliche Besprechung der „Consuls of the later Roman empire“ von Burgess und der RAC-Artikel zum Konsulat von Lippold.1 Die Studie von Barnes hätte als Grundlage für die insgesamt übergangene Frage nach dem religiösen Bekenntnis der Konsuln dienen können.2 Ebenfalls keine Beachtung fand die Angabe der Historia Augusta zum Iuppiter Consul Aurelians.3 Daneben bleiben eine Reihe von Spezialstudien4 und mit Addenda versehene Zweitpublikationsorte von Aufsätzen ungenutzt.5

Auch einige Thesen erweisen sich als problematisch: Obwohl Gesetzen ohne Konsuldatierungen die Gültigkeit abgesprochen wurde (S. 3, Anm. 13; Cod. Iust. 1,23,4 ist von 322), fanden diese dennoch in den Gesetzescodices Aufnahme (etwa Cod. Theod. 5,20,1 und Cod. Iust. 11,70,1–2). Dass das Publikum gegen Julians ihm nicht zustehende Sklavenfreilassung Protest erhob (S. 43), geht aus Ammianus so nicht hervor; ebenso wenig erweisen diese Angabe (S. 43) oder das zitierte Gesetz (S. 44) die Sklavenfreilassung zwingend als Kernkompetenz des Konsuls. Die Wiedergabe des S. 63 übersetzten Gesetzes (S. 64) ist nicht korrekt: Nicht das Nahverhältnis zwischen Privatperson und Kaiser durch die Bekleidung derselben Magistratur wird betont, sondern die weitere Erhöhung der Würde des Kaisers durch den Konsulat. Sguaitamattis schließt aus der Aussage des Mamertinus, der Konsulat sei eine Ehre ohne labor, dass es sich bei dem Konsulat um ein reines Ehrenamt gehandelt habe (S. 71); diese Interpretation ist möglich6, doch dürfte es Mamertinus eher darum gehen, den Konsulat als Krönung der Laufbahn darzustellen, so dass labor nicht „Arbeit“ allgemein, sondern „harte Arbeit“ (im Gegensatz zu den angenehmeren Pflichten des Konsuls) meint.

Bei den Ausführungen zu Ammianus 21,10,8 (S. 86f.) wird nicht auf die (zugegebenermaßen problematische) These von Barnes, dass es sich bei den barbarischen Konsuln Konstantins um Christen gehandelt habe7, eingegangen; die Auseinandersetzung Julians mit dem novator Konstantin erfolgte auch noch nach dem Tod des Constantius II. (so in Cod. Theod. 2,5,2 und 3,1,3 sowie in den Caesares), so dass es sich dabei nicht allein um einen Aspekt des Propagandakrieges während der Usurpation (360/61) handelt. Die Angabe des Paulus Diaconus, dass der Konsul Tertullus im Senat das Kaisertum gefordert habe, ist kaum ein Reflex offensichtlicher Legitimationsbemühungen des Attalus (S. 109), die sich kaum von denen anderer Kaiser unterscheiden, sie sollte eher auf die nachlässige Arbeitsweise des Paulus zurückgeführt werden. S. 118 widerspricht Sguaitamatti sich selbst, wenn er im Gegensatz zu der gebotenen Übersetzung der Zosimos-Stelle diese so paraphrasiert, dass Gainas aus Neid gegen Eutropius vorgegangen sei.

Den Verzicht Konstantins auf den Gang zum Kapitol als „wegweisend für den neuen konsularischen Umzug“, der durch das Christentum begründet sei, zu interpretieren (S. 139), ignoriert die Annahme der neueren Forschung, dass dieser Schritt des Kaisers nicht christlichen Motiven entsprang.8 Zum Konsulat von 364 sei ergänzt (S. 215): Das genaue Alter des Varronianus ist nicht belegt und nur erschlossen; die Aussage des Themistios, dass ein anderer vorgesehen gewesen sei, ist nicht sicher zuzuordnen, da sie sich auch auf die recusatio imperii des Salutius beziehen kann; in jedem Fall aber belegt sie nicht, dass das Konsulat des Varronianus umstritten war. Auch Ammianus übt keine Kritik an diesem Konsulat, sondern beschränkt sich darauf, das Geschrei des Kinderkonsuls als Vorzeichen zu deuten. Die Erwähnung der Rolle der Verina bei der Konsulernennung des Usurpators Basiliscus ist nicht als Hinweis auf unzureichende Legitimation zu sehen (S. 234), sondern entspricht (spät)antiker Praxis dynastischer Anbindung, wie die Rolle Pulcherias bei der Kaiserwahl Marcians klar zeigt. Kritisch sind die Ausführungen Sguaitamattis zum Christentum und dem Konsulat (S. 77–80) zu sehen: Ob man den mit einer verchristlichten Romidee um die Heiden werbenden Prudentius als repräsentativ ansehen kann9, bliebe zu beweisen, zumal etwa Orosius nur ab urbe condita rechnet. Auch die Konsuldatierungen des Sokrates dürften weniger der Verortung der Kirchengeschichte in einem traditionellen Kontext dienen (S. 3), sondern in der Nutzung heidnischer Quellen begründet sein. Die vor Gregor dem Großen nachweisbaren consules Dei und Christus als Konsul bleiben bei Sguaitamatti unberücksichtigt.10

Insgesamt handelt es sich um eine weitgehend zufriedenstellende Sammlung des Materials, die vor allem da von Nutzen ist, wo Sguaitamattis Thesen zugestimmt werden kann. Allerdings dürfte gezeigt worden sein, dass die vorhandenen Lücken noch immer genügend Raum für weitere Studien bieten, die aber von Sguaitamattis Arbeit deutlich profitieren werden.11

Anmerkungen:
1 Michael T. W. Arnheim, The suffect consulship in the later Roman empire, in: Byzantine Studies 1 (1974), S. 147–168. Entsprechend unvollständig sind die Angaben zu den nachkonstantinischen Suffektkonsuln (S. 7, Anm. 33). Richard W. Burgess, Consuls and consular dating in the later Roman empire, in: Phoenix 43 (1989), S. 143–157; Adolf Lippold, Consul, in: Reallexikon für Antike und Christentum 3 (1957), Sp. 390–404.
2 Timothy D. Barnes, The religious affiliation of consuls and prefets, 317–361, in: ders., From Eusebius to Augustine, Aldershot 1994, Nr. VII.
3 HA quad. tyr. 3,4. Maßgeblich dazu ist Johannes A. Straub, Iuppiter Consul, in: Chiron 2 (1972), S. 545–562 (erneut in: Bonner Historia-Augusta-Colloquium 1971, Bonn 1974, S. 165–184 und in: ders., Regeneratio imperii, Bd. 2, Darmstadt 1986, S. 155–174).
4 Michael T. W. Arnheim, Republican magistracies in the later Roman empire, in: Akten des VI. Internationalen Kongresses für Griechische und Lateinische Epigraphik, München 1973, S. 442–444; Julius Asbach, Zur Geschichte des Consulates in der römischen Kaiserzeit, in: Historische Untersuchungen Arnold Schaefer … gewidmet, Bonn 1882, S. 190–217; Anthony R. Birley, 375 AD: a year with no consuls, in: Edward Dąbrowa (Hrsg.), Studies on the late Roman history, Kraków 2007, S. 15–32; Richard W. Burgess, ‚Non duo Antonini sed duo Augusti‘, in: Zeitschrift für Papyrologie und Epigraphik 132 (2000), S. 259–290 (erneut in: ders., Chronicles, consuls and coins, Farnham 2011, Nr. XV); Conrad Cichorius, De fastis consularibus antiquissimis, in: Leipziger Studien zur classischen Philologie 9 (1887), S. 171–262; Alfred von Domaszewski, Die Consulate der römischen Kaiser, Heidelberg 1918; Nikolaos Gonis, An unrecognised (post)consular date of 383, in: Zeitschrift für Papyrologie und Epigraphik 147 (2004), S. 164; Dieter Hagedorn, Zwei byzantinische Konsuldatierungen, in: Zeitschrift für Papyrologie und Epigraphik 23 (1976), S. 168–170; Theodor Mommsen, Consularia, in: Hermes 32 (1897), S. 538–553 und 36 (1901), S. 602–605 (erneut in: ders., Gesammelte Schriften, Bd. 6, Berlin 1910, S. 324–342); John Rich, The Roman consular year and the Roman historical tradition, in: Histos 5 (2011), S. 1–43; Olli Salomies, Zu den Iterationen in den handschriftlich überlieferten Konsulverzeichnissen für die Zeit 15–284 n. Chr., in: Arctos N.S. 25 (1991), S. 107–120; Olli Salomies, Zur Namengebung der Konsuln in den handschriftlich überlieferten Konsulverzeichnissen für die Zeit 15–284 n. Chr., in: Arctos N.S. 26 (1992), S. 105–116; Peter J. Sijpesteijn, A consular dating of A.D. 389, in: Zeitschrift für Papyrologie und Epigraphik 79 (1989), S. 200; Peter J. Sijpesteijn, The consuls of A.D. 358, in: Zeitschrift für Papyrologie und Epigraphik 112 (1994), S. 218; Patrick Tansey, The consuls of 22 B.C. and the fasti of the late empire, in: Tyche 19 (2004), S. 213–221. Ältere Literatur bei Willy Liebenam, Fasti consulares imperii Romani, Bonn 1909, S. 3–6. Für Theophanes Confessor und Zosimos werden keine kritischen Editionen angegeben.
5 Richard W. Burgess, Quinquennial vota and the imperial consulship in the fourth and fifth centuries, 337–511, in: ders., Chronicles, consuls and coins, Farnham 2011, Nr. XIV (relevante Ergänzungen aus RIC IX S. 7–9); André Chastagnol, Observations sur le consulat suffect et la préture au Bas-Empire, in: ders., L’Italie et l’Afrique au Bas-Empire, Lille 1987, S. 83-115 (unvollständiges Addendum S. 115); Ernst Stein, Post-consulat et autokratoria, in: ders., Opera minora selecta, Amsterdam 1968, S. 315–358 (Korrekturen S. XVIII–XX).
6 So bereits (von Sguaitamatti nicht benutzt) Hans Gutzwiller, Die Neujahrsrede des Konsuls Claudius Mamertinus vor dem Kaiser Julian, Basel 1942, S. 109.
7 Timothy D. Barnes, Ammianus Marcellinus and the representation of historical reality, Ithaca 1998, S. 219, Anm. 2.
8 Timothy D. Barnes, Constantine, Chichester 2011, S. 83.
9 Dazu Richard Klein, Der Julianexkurs bei Prudentius, apotheosis 449–502, in: Studia Patristica 43 (2006), S. 401–408.
10 Material bei Straub, Iuppiter Consul, S. 559f. (= S. 180f. = S. 170f.).
11 Die Zahl der Druckfehler ist gering: „unabähngig“ statt „unabhängig“ (S. 32); „Macrinius“ und „Marcians“ statt „Macrinus“ (S. 85); „Saramatensieg“ statt „Sarmatensieg“ (S. 159); „Resourcen“ statt „Ressourcen“ (S. 190).

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