C. Arendes: "Durchschnittstäter" in regionalen NS-Verfahren

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Titel
Zwischen Justiz und Tagespresse. "Durchschnittstäter" in regionalen NS-Verfahren


Autor(en)
Arendes, Cord
Reihe
Sammlung Schöningh zur Geschichte und Gegenwart
Erschienen
Paderborn 2012: Ferdinand Schöningh
Anzahl Seiten
415 S.
Preis
€ 58,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Imanuel Baumann, Institut für Geschichte, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Im Juli 1948 hatte Generalstaatsanwalt Karl Siegfried Bader dem Freiburger Schwurgericht eine Anklageschrift vorgelegt, in der er die Todesstrafe für Dr. Arthur Schreck forderte. Als leitender Arzt war dieser im Jahr 1940 für die Ermordung der Patienten der Pflegeanstalt Rastatt mitverantwortlich gewesen, hatte darüber hinaus aber auch als Gutachter der sogenannten Aktion T4 in insgesamt etwa 15.000 Meldebögen über das Schicksal von potentiellen Opfern mitentschieden. Der „Euthanasie“-Arzt wurde vom Schwurgericht im Landgericht Freiburg zu lebenslänglicher und zusätzlich zehnjähriger Zuchthausstrafe verurteilt. Nach Berufung wurde das Urteil vom Oberlandesgericht Freiburg jedoch im Strafmaß aufgehoben und in die erste Instanz zurückverwiesen. 1950 reduzierte das Schwurgericht die Zuchthausstrafe auf zwölf Jahre. Im folgenden Jahr wurde der Vollzug zur „Heilbehandlung“ unterbrochen; die Reststrafe musste Schreck nicht mehr antreten. Bezeichnend ist nun das Bild, das in der Urteilsbegründung von Dr. Arthur Schreck und dem mitangeklagten vormaligen Referenten für das Gesundheitswesen im Badischen Innenministerium, Dr. Ludwig Sprauer, gezeichnet worden war: „Bei der innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzenden Strafe schieden spezialpräventive Gesichtspunkte aus, da die Angeklagten nach ihrer charakterlichen Veranlagung keine Verbrecher sind, die vor weiteren Straftaten zurückgehalten werden müssen.“1 Der Hinweis auf eine gute charakterliche Veranlagung diente der Entlastung; die Angeklagten passten offenbar nicht zu der Vorstellung, die man seinerzeit von typischen NS-Verbrechern haben mochte. Doch von welcher Gestalt waren solche und wer führte bei den Entwürfen der Täterbilder die Feder?

Cord Arendes hat eine Studie vorgelegt, in der er, ausgehend von vier empirischen Mikrostudien, die Bild-Konstruktion von nationalsozialistischen Tätern und deren Medialisierung von der unmittelbaren Nachkriegszeit bis in achtziger Jahre untersucht. Seine Heidelberger Habilitationsschrift steht somit im Kontext jener Arbeiten, die im Anschluss an den mittlerweile etablierten zeitgeschichtlichen Forschungszweig der Analyse von NS-Prozessen in jüngerer Zeit vor allem die Öffentlichkeit als Aktionsraum entdecken und sich den gerichtlichen Auseinandersetzung mit NS-Verbrechen als performativem Akt zuwenden.2 Arendes geht es um die Rolle der lokalen und regionalen Tagespresse, wobei er das dort Geschriebene mit den von den jeweiligen Strafjuristen gezeichneten Täterbilden parallelisiert. Ziel dabei ist es, durch die „Einbeziehung lokaler und regionaler Perspektiven […] Meistererzählungen zu ergänzen oder in Teilen zu revidieren“ (S. 13).

Im Mittelpunkt seiner Analyse stehen, erstens, drei ehemalige, vor dem Landgericht Mannheim in den Jahren 1947 und 1948 wegen „Endphasenverbrechen“ abgeurteilte vormalige Ordnungspolizisten; zweitens ein ehemaliger, mit dem „grünen Winkel“ versehener Funktionshäftling des KZ Buchenwald, durch dessen Brutalität mehrere Mithäftlinge zu Tode kamen; er wurde 1949 vor das Landgericht Heidelberg gestellt; drittens der Prozess gegen Angehörige des „Volksdeutschen Selbstschutzes“, die 1965 von dem Landgericht Mannheim unter dem Vorwurf der Beteiligung an Massenexekutionen polnischer Bürger abgeurteilt wurden; viertens das Verfahren gegen einen ehemaligen Sicherheitspolizisten, der als Leiter einer Gestapo-Außenstelle in der „Partisanenbekämpfung“ im Balkan eingesetzt worden war und 1984 vor dem Landgericht Heidelberg stand.

Arendes setzt quellentechnisch bei der zeitgenössischen Berichterstattung an und es ist sein Verdienst, die Rolle gerade dieser spezifischen Medien, der lokalen Tagespresse, bei der Produktion und Verbreitung von Täterbildern herauszuarbeiten. Dass demgegenüber andere Quellen weniger stark berücksichtigt werden, liegt in der Anlage seiner Arbeit begründet. In beeindruckender Weise kontextualisiert Arendes die Fallbeispiele seiner gut lesbaren Studie überaus umsichtig: Zunächst verortet er sie, besonders intensiv im ersten Fall, in den lokalen und regionalen Zusammenhang; dann bestimmt er auf der Basis von Sekundärliteratur ihren historischen Ort im Blick auf die öffentliche Auseinandersetzung mit der NS-Vergangenheit in Deutschland und darüber hinaus. So sei sein erster Fall in einer Phase angesiedelt, in der NS-Täter vor allem als „Bestien“ und „Exzesstäter“ wahrgenommen worden seien, während nach einer Phase des „großen Schweigens“ (S. 154) in den fünfziger Jahren ein Wandel einsetzte: In den sechziger Jahren, nach dem Eichmann-Prozess, erfolgte eine „Distanzgewinnung […] nicht mehr auf dem Weg des Ausschlusses aus der Gemeinschaft der ‚guten Deutschen‘ und der Einordnung unter die ‚bösen Nazis‘. Stattdessen griffen neue Formen der Abstrahierung der Täterpersönlichkeiten, mit denen wiederum eine Entpersonalisierung einherging: Aus den einzelnen Tätern wurden ‚kleine Rädchen‘, mechanisch agierende Komponenten, die den Vernichtungskrieg am Laufen hielten.“ (S. 174)

Erkennbar ist Arendes nun daran interessiert, die Befunde seiner Fallbeispiele mit der allgemeinen Entwicklung zu parallelisieren. Doch seine empirische Leistung besteht nicht in dem Nachvollzug solcher Befunde auf lokaler Ebene; diese ließen sich, durch die Fallauswahl seiner Studie bedingt, auch gar nicht in jedem Beispiel explizit bestätigen: Wenn ich es richtig sehe, war das „Bestien“-Stereotyp in Hinblick auf den ehemaligen Ordnungspolizisten Hugo Otto Böse Ende der vierziger Jahre beispielsweise nicht vorherrschend, wohl aber wurde in der öffentlichten Meinung seinerzeit das Bild eines fanatischen Nazis transportiert, begründet vor allem mit dem Hinweis auf dessen SS-Mitgliedschaft. Nein, wichtiger sind aus meiner Sicht vielmehr Arendes Ergebnisse im Detail, die erst durch seine eindringliche Nahsicht erzielt werden: Etwa die von ihm beobachtete Wechselwirkungen zwischen den unterschiedlichen prozessbeteiligen Akteuren im weitesten Sinne. Das relativ milde erstinstanzliche Urteil des Mannheimer Landgerichts über Böse hatte heftige Kritik hervorgerufen; bis zum Urteil in zweiter Instanz „bestand aufseiten aller am Verfahren beteiligten Institutionen und Personen ausreichend Zeit, auf das Täterbild einzuwirken: Böse konnte an seiner Persönlichkeit arbeiten und sein Angeklagtenprofil verbessern. Aufseiten von Staatsanwaltschaft und Gericht flossen – zumindest subkutan – die Erfahrungen der ersten Verhandlungen und der öffentlichen Diskussion in das Täterbild ein, welches Böse zugeschrieben wurde“ (S. 114).

Ein weiteres Beispiel: Bekannt ist, dass durch die Beteiligung von Historikern (Wolfgang Scheffler, Hans Buchheim) an NSG-Verfahren dort unabhängiger Sachverstand integriert und umgekehrt die Wissenschaft davon befruchtet wurde. Darüber nicht vergessen werden darf, dass seitens der Justiz ja auch ehemalige NS-Funktionsträger als Sachverständige in die Verfahren einbezogen wurden. Arendes berichtet davon, dass in den sechziger Jahren seitens der Justiz etwa Bernhard Wehner in das oben erwähnte dritte Verfahrensbeispiel einbezogen wurde, der „bei der Reichskriminalpolizei Berlin […] Leiter der von den Nationalsozialisten eingesetzten Sonderkommission des Reichskriminalamtes zur Aufklärung der polnischen Greueltaten an Volksdeutschen im Bromberg“ gewesen war. Er wurde von der Staatsanwaltschaft als „entscheidender Gutachter vernommen“ (S. 177). Erhellend ist auch Arendes Befund, auf welche Weise lokal verhandelte Fälle medial an Chiffren anschließen, die im Zusammenhang mit „großen Prozessen“ entstanden sind; so im Fall des in den achtziger Jahren vom Landgericht Heidelberg verurteilen ehemaligen Gestapobeamten: „Das maßgebliche Täterbild, die stereotype Zuschreibung an Druschke, ein bzw. der ‚Eichmann Sloweniens‘ gewesen zu sein, wird nicht erst innerhalb des Verfahrens durch die Zeugenaussagen entwickelt, sondern taucht bereits im öffentlichen Diskurs rund um den Prozess auf und gelangt auf diesem (Um-)Weg in das Verfahren und auch in die Zeugenaussagen zurück.“ (S. 214).

Indem Arendes die Sekundärliteratur zu seinen Fragen strukturiert und bündelt, kann seine Studie einerseits als Einführung in die Geschichte des öffentlichen Umgangs mit der NS-Vergangenheit in Deutschland gelesen werden; die Fallbeispiele verleihen seinem Überblick andererseits aber auch Tiefenschärfe, die in der Tat wichtige Details ergänzen oder verfestigte Sichtweisen hinterfragen helfen. Ich stutze aber bei dem schon an prominenter Stelle verwendeten Begriff des „Durchschnittstäters“. Arendes verweist in der Einleitung kurz darauf, dass er damit „‚kleine Täter‘“ meint, ohne dahinter „imaginäre Durchschnittstäter mit einem eindeutigen oder gar typischen Täterprofil“ zu vermuten. (S. 26) Wie lässt sich dann aber der analytische Mehrwert dieser Bezeichnung genau bestimmen – gerade vor dem Hintergrund einer durchaus sehr heterogenen Anzahl von Fällen, vom Angehörigen der Sicherheitspolizei bis zum Häftlingskapo im KZ? Eine Diskussion hierüber, etwa im Schlusskapitel, habe ich vermisst. Ich hätte Schwierigkeiten Dr. Arthur Schreck als „Durchschnittstäter“ im analytischen Sinne zu bezeichnen, auch wenn er kein überaus prominenter Schreibtischtäter gewesen war. Sein weiterer Werdegang in den fünfziger Jahre verlief jedoch, das lässt sich sagen, ganz durchschnittlich, weil für den Umgang mit NS-Tätern typisch: 1953 bat er den Regierungspräsidenten von Südbaden, sich beim Justizminister von Baden-Württemberg für seine Begnadigung einzusetzen, damit er einen Anspruch auf eine standesgemäße Pension geltend machen könne.3 Dieser kam dem Wunsch seines alten Freundes „gerne nach“ und wandte sich rasch an den ihm „persönlich bekannten Justizminister“.4 Zudem versuchte dieser mit Hilfe seines Referenten die Gnadensache voranzutreiben. Durch Entschließung des Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg wurde ihm ein Jahr später ein monatlicher Unterhalt von 450.- DM gewährt. Noch im Jahr 1954 erhielt er die „bürgerlichen Ehrenrechte“ zurück, nachdem die Zuchthaus- in Gefängnisstrafen von gleicher Dauer umgewandelt worden waren. 1957 wurde Dr. Arthur Schreck begnadigt und erhielt eine Pension von 60 % seines letzten Gehalts.5

Anmerkungen:
1 Urteil des Schwurgerichts Freiburg vom 2. Mai 1950, Staatsarchiv Freiburg (StAF) F 176/15, Zug. 1991/6 Nr. 54, Bl. 78. Vgl. Ernst Klee, Was sie taten — Was sie wurden. Ärzte, Juristen und andere Beteiligte am Kranken- oder Judenmord, Frankfurt am Main 1994, S. 207.
2 Vgl. Jörg Osterloh / Clemens Vollnhals (Hrsg.), NS-Prozesse und deutsche Öffentlichkeit. Besatzungszeit, frühe Bundesrepublik und DDR, Göttingen 2011; Georg Wamhof (Hrsg.), Das Gericht als Tribunal oder: wie der NS-Vergangenheit der Prozess gemacht wurde, Göttingen 2009.
3 Arthur Schreck an den Regierungspräsidenten von Südbaden (Waeldin) am 5. 11. 1953, in: StAF F 30/1, Nr. 3546.
4 Der Regierungspräsident von Südbaden (Waeldin) an Arthur Schreck am 27. 11. 1953, in: StAF F 30/1, Nr. 3546.
5 StAF F 176/15, Zug. 1991/6 Nr. 54.

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