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Titel
Friedrich Karl Kaul. Anwalt im geteilten Deutschland (1906-1981)


Autor(en)
Rosskopf, Annette
Reihe
Berliner Juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts 19
Erschienen
Anzahl Seiten
395 S.
Preis
€ 45,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Johannes Beleites

„Fragen Sie Professor Kaul“, hieß die Sendung des DDR-Fernsehens, in der abends, gleich nach dem Sandmännchen, ein nicht minder freundlicher alter Mann Geschichten aus dem Alltag des „sozialistischen Rechts“ erzählte. Diese Sendung machte in den 70er Jahren einen Rechtsanwalt in der DDR selbst bei Kindern populär, die von seiner eigentlichen politischen Karriere im geteilten Deutschland nichts mehr mitbekommen haben. Das DDR-Fernsehen war es wohl kaum, das die Aufmerksamkeit der jungen Berliner Rechtsanwältin Annette Rosskopf auf Friedrich Karl Kaul lenkte. Vielmehr hatte sie ein gutes Gespür für die deutsch-deutsche Rechtsgeschichte, als sie sich einen ostdeutschen Rechtsanwalt, der sein bedeutendstes Wirkungsfeld in der Bundesrepublik der fünfziger und sechziger Jahre hatte, zum Thema ihrer Dissertation wählte.

Kaul wurde 1906 in Posen als Sohn eines Textilunternehmers geboren, machte in Berlin Abitur und studierte Jura in Heidelberg und Berlin. Nach erstem Staatsexamen und Promotion in Berlin wurde er erst während des Referendariats und durch die Not infolge der Weltwirtschaftskrise stärker politisiert. Im politischen Strafverteidiger Paul Levi fand Kaul eine Identifikationsfigur, die sein weiteres Leben bestimmte. Prägend waren ebenfalls die Verhinderung des zweiten Examens 1933 aus „rassischen Gründen“ – Kauls Mutter war Jüdin – und die Verhaftung im Jahre 1935 mit der sich anschließenden zweijährigen Unterbringung im KZ. Durch Intervention eines früheren Professors wurde er 1937 unter Auflage der sofortigen Auswanderung aus dem KZ entlassen. Als 31jähriger ging er nach Mittelamerika und schlug sich mit Gelegenheitsarbeiten durch. Nach dem Kriegseintritt der USA wurde Kaul 1941 in Nicaragua interniert und an die USA ausgeliefert. Er blieb im Lager bis er im September 1945 als Internierter nach Deutschland zurückkehrte.

Noch weitere sechs Monate amerikanischer Internierung in Deutschland folgten, bis er im Mai 1946 nach Berlin zurückkehren konnte. Hier trat er der SED bei, wurde im Juli 1946 Leiter der Rechtsabteilung des Rundfunks in der Masurenallee und hatte dort eine populäre juristische Sendereihe. 1947 legte er in Potsdam sein zweites juristisches Examen ab und beantragte in Berlin die Zulassung als Rechtsanwalt. Diese wurde 1947/48 wegen des Mangels an Anwälten ohne Beschränkung für sämtliche Gerichte in Groß-Berlin erteilt. Damit war er gleichzeitig Mitglied der Berliner Rechtsanwaltskammer. Mit der Kollektivierung der Anwaltschaft in der DDR hätte Kaul 1953 der Ausschluß aus der nunmehr Westberliner Anwaltskammer gedroht. Doch die SED-Bezirksleitung beschloß eine Ausnahmeregelung, die Kaul davon freistellte, einem Anwaltskollegium beizutreten: Kaul blieb in der DDR einer der wenigen freien Anwälte und war gleichzeitig Mitglied der Westberliner Anwaltskammer.

Die Zulassung in Westberlin war die Voraussetzung dafür, dass Kaul auch im Westen Deutschlands bekannt werden konnte, ermöglichte sie ihm doch den Auftritt in bundesdeutschen Gerichten. Seinen Ruf als „Staranwalt der SED“ begründete Kaul als Vertreter der KPD im Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Nach dem Verbot der KPD im Jahre 1956 verteidigte Kaul immer wieder Kommunisten, FDJ-Mitglieder und andere, die ob ihrer Tätigkeit in kommunistischen Organisationen u.a. wegen Hochverrats angeklagt waren. Einerseits wurde dadurch zwar der enge Zusammenhang dieser Organisationen mit der Ostberliner Regierung offenkundig, andererseits boten die Verfahren eine ideale Plattform für die „Westarbeit“ der SED.

Erfolgsrezept Kauls war dabei seine juristische Argumentation in den Verfahren. Hier wird auch eine der Stärken der vorliegenden Studie deutlich: Rosskopf beschreibt ausführlich die Entwicklung des politischen Strafrechts in der Bundesrepublik der fünfziger Jahre, das gleichermaßen Grundlage für die Verfolgung von Kommunisten wie für die Erfolge Kauls in der Bundesrepublik war. Mit dem 1. Strafrechtsänderungsgesetz (StrÄG) vom August 1951 wurden einerseits in Anknüpfung an frühere Regelungen Hoch- und Landesverrats-Tatbestände wieder ins bundesdeutsche Strafrecht eingeführt, andererseits mit neuen „Staatsgefährdungsdelikten“ konkrete strafrechtliche Grundlagen zur Kriminalisierung der politischen Betätigung von Kommunisten geschaffen. Unter anderem wurde eine starke Subjektivierung ins politische Strafrecht eingeführt, indem ein Strafverschärfungsgrund der „staatsgefährdenden Absicht“ aufgenommen wurde. Hinzu kamen Zuständigkeitsregelungen, die beispielsweise dazu führten, daß für bestimmte Fälle der Bundesgerichtshof erste und letzte Instanz war.

In dieser wahrlich nicht liberalen Phase des bundesdeutschen Rechtsstaats teilte Kaul gelegentlich die Verteidigerbank mit des Kommunismus völlig unverdächtigen Juristen, wie dem späteren NRW-Justizminister Diether Posser oder dem späteren Bundespräsidenten Gustav Heinemann. Anschaulich wird aufgezeigt, dass die strafrechtliche Bekämpfung politischer Tätigkeit politisch eher kontraproduktiv ist: Obwohl politisch schon marginal – sie erreichte bei den Bundestagswahlen von 1953 nur 2,2 Prozent – hatte die KPD dadurch auf der Ebene der höchsten Gerichte noch bis in die 60er Jahre erhebliche Bedeutung.

Kauls guten Kontakte zur westdeutschen Justiz, die durch seinen sich deutlich vom normalen SED-Funktionär abhebenden bürgerlichen Lebensstil erleichtert wurden, waren eine Voraussetzung für seine Eignung für innerdeutsche Verhandlungen unterhalb der offiziellen Ebene. So war er von Mitte der 50er Jahre knapp zehn Jahre an der Vermittlung von Gefangenenaustauschaktionen beteiligt. Allerdings standen ihm seine guten Kontakte hier offenbar auch im Wege: Kaul wurde von Teilen der SED-Führung mißtrauisch beobachtet. Parallel zu seinen Bemühungen konnte sich daher der spätere DDR-Unterhändler Wolfgang Vogel etablieren. Dessen Reputation stieg im Westen auch deshalb, weil Kauls Zusagen gegenüber westdeutschen Stellen von der DDR nicht immer eingehalten wurden. Die Hintergründe für Kauls Niederlage bei der SED-Führung in der Konkurrenz mit Vogel bleiben leider in der vorliegenden Studie etwas im Dunkel.

Kaul musste auch Unternehmer in eigener Sache sein. Nach einem ersten, auf Landesverratsverfahren beschränkten Ausschluss von der Verteidigung durch den Bundesgerichtshof (BGH) im Jahre 1955 wurde er schließlich 1961 ebenfalls vom BGH als Verteidiger in politischen Strafverfahren kaltgestellt: „Ein Strafverteidiger, der die Verteidigung nicht unabhängig führt, sondern dabei Weisungen unbeteiligter politischer Stellen befolgt, ist gesetzlich als Verteidiger ausgeschlossen“, so der BGH. Kaul musste sich ein anderes Wirkungsfeld suchen und fand es, nach dem sich abzeichnenden Scheitern als DDR-Unterhändler, zunächst im Eichmann-Prozess in Jerusalem, später in der Vertretung von Nebenklägern aus der DDR in bundesdeutschen NS-Strafverfahren.

Tatsächlich war er bei der Erschließung neuer Arbeitsbereiche sehr kreativ und regte immer wieder beim SED-Politbüro Kampagnen gegen die Bundesrepublik an, bei deren Verwirklichung er praktisch unverzichtbar war. Monatelang hatte er sich intensiv bei der SED-Führung um die Genehmigung einer Teilnahme als Beobachter oder Nebenkläger am Eichmann-Verfahren bemüht. Er war sogar bereit, seine Spesen selbst zu tragen. Hier wie auch in der Vorbereitung seiner Tätigkeit beim ersten Frankfurter Auschwitz-Prozess zeigte sich, dass Kaul die SED-Genossen regelrecht bedrängen musste und dass es sich nicht um lange vorbereitete Aktionen handelte. Kaul war hier keineswegs lediglich ein funktionierendes Rädchen im Funktionärsgetriebe der DDR. Er gestaltete vielmehr durch seine Anregungen die innerdeutsche Propaganda-Auseinandersetzung aktiv mit.

Als Opfer nationalsozialistischer Verfolgung kann Kaul eine innere Beteiligung an diesen Verfahren nicht abgesprochen werden. Dennoch wollte er offenbar auf direktem Wege nie eigene Ziele durchsetzen, sondern blieb immer loyal zur SED-Führung: Kaul zeigte Wege auf, wie sich seine Tätigkeit in die DDR-Kampagnen gegen die Bundesrepublik einfügen würde und leistete regelrecht Überzeugungsarbeit. Hatte er das Politbüro jedoch einmal überzeugt, stellte er sich bedingungslos in deren Dienst. In den NS-Strafverfahren ging es ihm und der SED weniger um die Ahndung konkreter Straftaten als vielmehr um die Beleuchtung vermeintlicher oder tatsächlicher wirtschaftlicher, „monopolkapitalistischer“ Hintergründe des Holocaust und deren Weiterwirken in der Bundesrepublik. Die vom MfS handverlesenen Opfer und Nebenkläger wurden dafür hemmungslos instrumentalisiert.

Im vorliegenden Buch werden veröffentlichte und bislang unveröffentlichte Quellen umfassend ausgewertet. Rosskopfs Aufmerksamkeit ist vor allem auf die rechtshistorische Ebene gerichtet. Sie trägt Fakten zusammen und überlässt deren Bewertung weitgehend dem aufmerksamen Leser. Insgesamt erscheint Kaul als Verfechter des von ihm selbst so bezeichneten „Klassenkampfes auf der justitiellen Ebene“. So stark und zutreffend er in westdeutschen Gerichtssälen juristisch argumentierte, so wenig juristisch trat er im Bereich der politischen Justiz der DDR auf. Selbst in prominenten Fällen offensichtlichen Unrechts in der DDR, wie bei Helmut Brandt, Georg Dertinger oder Wolfgang Harich, wo er intensiv um eine Vertretung gebeten wurde, hielt er sich zurück und wirkte allenfalls im Hintergrund. Die Aktivitäten Kauls innerhalb der DDR werden leider nur nebenbei betrachtet.

Auch sein Verhältnis zur Stasi wird nur knapp und eher einseitig verdeutlicht. Das MfS taucht mit seiner Abteilung IX/11, dem Archiv zur NS-Vergangenheit, vor allem als Dienstleister für Kaul und die personelle Absicherung der Nebenklage in den bundesdeutschen NS-Verfahren auf. Welche Dienste Kaul für das MfS leistete, wird hingegen nur gelegentlich angedeutet. Eine stärkere Beleuchtung des persönlichen Umfelds hätte vielleicht auch Erklärungen für sein gespaltenes Rechtsstaatsverständnis liefern können. So erscheint Kaul als politischer Vertreter des SED-Staates, der den Rechtsstaat offenbar nur als Schwäche des Klassengegners betrachtet, den es mit dessen eigenen Mitteln zu bekämpfen gilt. Sein gutes Verhältnis zu Rechtsanwälten und Justizvertretern der Bundesrepublik sowie die juristische Qualität seiner Anwaltstätigkeit in der Bundesrepublik lassen jedoch vermuten, dass er nicht nur in einem feindlich-instrumentellen Verhältnis zum Rechtsstaat stand. Auch wenn es sich hier noch nicht um eine umfassende Biographie Friedrich Karl Kauls handelt, ist Annette Rosskopf ein gut lesbares und auf jeden Fall lesenswertes Buch über die deutsch-deutschen Verknüpfungen der Strafrechtsgeschichte gelungen.

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