J. Hahn (Hrsg.): Spätantiker Staat und religiöser Konflikt

Cover
Titel
Spätantiker Staat und religiöser Konflikt. Imperiale und lokale Verwaltung und die Gewalt gegen Heiligtümer


Herausgeber
Hahn, Johannes
Reihe
Millennium-Studien 34
Erschienen
Berlin 2011: de Gruyter
Anzahl Seiten
227 S.
Preis
€ 79,95
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Raphael Brendel, Historisches Seminar, Ludwig-Maximilians-Universität München

Gewalt war ein in der Antike allgegenwärtiges Phänomen. So erstaunt es keineswegs, dass im letzten Jahrzehnt vier Kolloquien zu Aspekten dieser Thematik abgehalten wurden.1 In diesem Forschungsfeld hat die Auseinandersetzung zwischen Christentum, Heidentum und Judentum in der Spätantike und die damit verbundene Gewalt gegen Menschen und Sachen besondere Beachtung gefunden und ist in den Monographien von Johannes Hahn und John Michael Gaddis umfangreich erörtert worden.2 Unter der Leitung Johannes Hahns wurde im Jahr 2005 in Münster zudem eine Tagung abgehalten, deren Ergebnisse nunmehr in gedruckter Form vorliegen. In den einleitenden Worten (S. 1–5) stellt Hahn die Zielsetzungen des Bandes vor: Hauptinteresse findet die „Perspektive der staatlichen Macht auf Übergriffe gegen Kultorte“ (S. 2). Untersucht werden soll zudem das Verhältnis der einzelnen Verwaltungsebenen untereinander, die Beziehung zwischen Staat und Öffentlichkeit sowie Ziele, Möglichkeiten und Machtgrenzen des Kaisers.

Martin Wallraff behandelt „Die antipaganen Maßnahmen Konstantins in der Darstellung des Euseb von Kaisareia“ (S. 7–18). Er legt eine Reihe von Belegen für die allgemein anerkannte These vor, Konstantin sei kein prinzipieller Heidenverfolger gewesen, sondern nur gegen vereinzelte Aspekte wie die blutigen Opfer oder die Tempelprostitution vorgegangen und seine Heidenpolitik sei auch von ökonomischen Motiven geleitet worden.3 Eusebs Darstellung, der unter anderem von einem allgemeinem Opferverbot spricht (VC 2,45,1), stelle eine tendenziöse christliche Version mit wahrem Kern dar. Die von Euseb behauptete explizit christenfreundliche Motivation der konstantinischen Politik ließe sich lediglich beim Fall der Jerusalemer Grabeskirche bestätigen. Konstantins Ziel sei vielmehr „eine Art christlich geläutertes Heidentum als Staatsreligion“ (S. 14) gewesen.

Frank R. Trombley setzt sich mit dem epigraphischen Material zum Kaiserkult in der zweiten Hälfte des 3. sowie im 4. Jahrhundert auseinander (S. 19–54). Er bietet zunächst einen Abriss zur Divinisierung und Damnierung der Kaiser von Philippus Arabs bis Theodosius I. Weiterhin diskutiert er die Zeugnisse für Tempel und Priesterschaften sowie die christlichen Reaktionen auf den Kaiserkult. Für den Zeitraum von 244 bis 395 konstatiert er eine Kontinuität, die sich in der Divinisierung unabhängig von der Religion des Kaisers manifestiere. Auch habe der Kaiserkult in dieser Epoche keine Konflikte verursacht. Insgesamt bietet der Aufsatz nur wenig neue Ergebnisse. Vieles findet sich bereits in der (von Trombley nicht genutzten) Dissertation von Barbara Troeger.4 Auch ist der Beitrag alles andere als frei von Fehlern, von denen die gröbsten hier genannt seien: Die Behauptung, dass die drei Söhne und Nachfolger Konstantins und Valens nicht divinisiert wurden, ist nicht korrekt.5 Ammianus (25,10,2) spricht nicht von einer Statue des Maximinus (S. 36), sondern des Maximianus. Dies wiederum wird von Trombley kurz darauf korrekt wiedergegeben, doch nimmt er nun fälschlicherweise an, dass es sich um den Augustus Maximianus Herculius handele und folgert daraus eine nur unvollständige damnatio memoriae, die auf Licinius zurückzuführen sei (S. 37); Ammianus meint indes den Caesar Maximianus Galerius.6 Trombleys nicht ganz neuen Resultaten kann man also generell durchaus zustimmen, seine Einzelergebnisse sind jedoch deutlich kritischer zu werten.

Mit der „Einziehung und Nutzung von Tempelgut durch Staat und Stadt in der Spätantike“ befasst sich Giorgio Bonamente (S. 55–92). Er demonstriert, dass die Konfiskationen meist wirtschaftliche, nicht aber religiöse Ursachen hatten. So sei der Fiskus (und nicht die Kirche) als Hauptempfänger von Tempelgut auszumachen. Auch zeige sich dies in der Nutzung der beschlagnahmten Objekte, die oftmals zur Verschönerung Konstantinopels herangezogen oder zur Münzprägung eingeschmolzen wurden. Hingegen betone die Gesetzgebung den Erhalt der Tempel; die meisten Zerstörungen und Tempelumwandlungen gingen auf lokale Initiativen zurück. Eine Verschärfung der Gesetzgebung sei erst ab 399 auszumachen, die in dem gegen die letzten Reste des Heidentums gerichteten Gesetz von 435 gipfele.

Eckhard Meyer-Zwiffelhoffer untersucht die Rolle der Provinzstatthalter bei der Unterdrückung paganer Kulte von Konstantin bis Theodosius II. (S. 93–131). Er vertritt die These, dass die Statthalter bei der Unterdrückung des Heidentums insgesamt nur eine geringe Rolle spielten, aber gezwungen waren, die aus den Christianisierungsstrategien resultierende Rechtslage umzusetzen. So tauchten trotz der bedeutenden Rolle der Statthalter in den Kaiserkonstitutionen in den erzählenden Quellen vor allem Bischöfe und Äbte als Handelnde auf, deren staatliche Unterstützer zumeist Sondergesandte oder militärische Amtsträger gewesen seien; dies könne aber auch der Erzählperspektive geschuldet sein. Die geringe Motivation der Statthalter erkläre sich aus folgenden Faktoren: Auf Grund der kurzen Amtszeit und der folgenden öffentlichen Beurteilung hätten die Statthalter eine unproblematische Amtszeit angestrebt, dagegen sei bei einer strikten Durchsetzung der kaiserlichen Verordnungen oftmals Widerstand zu erwarten gewesen. Folglich hätten sich die Statthalter auf ihre primären Funktionen als Steuereinnehmer und Wahrer von Ruhe und Ordnung beschränkt. Auch habe oftmals ein soziales Gefälle zwischen höherrangigen lokalen Eliten und niederrangigen Statthaltern bestanden. Die These, christliche Statthalter hätten sich eher von den ihre orthodoxe Identität bedrohenden Häretikern als von Heiden herausgefordert gesehen (S. 124), dürfte allerdings zu stark verallgemeinern.

Ulrich Gotter analysiert am Beispiel der Kallinikon-Affäre des Jahres 388 das Verhältnis zwischen dem römischen Imperium und der religiösen Gewalt (S. 133–158). Die Wahrnehmung Roms als unüberwindliche Macht sei die Garantie für die Akzeptanz der römischen Herrschaft gewesen, sie habe unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten zum Machterhalt dienen können. Die permanente Fragilität der römischen Ordnung in Judäa sei daher neben der fehlenden Möglichkeit der Einbindung der Juden und der Judenfeindlichkeit der römischen Administration auch in der Spätantike weiterhin mit dem Prinzip des Glaubens an den Sieg der gerechten Sache des Judentums zu erklären. Ähnliche Prinzipien fänden in der Argumentation des Ambrosius zu der Kallinikon-Affäre Anwendung: Die gerechte Sache der Kirche mache Ordnung und Gesetze des Reiches zweitrangig, ein Martyrium sei ungerechten Handlungen vorzuziehen; auch könne der neue Typus des frommen und christlichen Kaisers Gewalt nicht prinzipiell verurteilen, sondern müsse die damit verbundene Motivation berücksichtigen. Allerdings sei das Christentum nicht der alleinige Produzent von Gewalt, sondern lediglich ein effizientes Medium des inneren Konfliktes mit expansiver Tendenz gewesen.

Hans-Ulrich Wiemer untersucht „Die Gewalt gegen heidnische Heiligtümer aus der Sicht der städtischen Eliten des spätrömischen Ostens“ am Beispiel der Rede pro templis (or. 30) des Libanios (S. 159–185). Nach einer Darlegung des Aufbaus der Rede demonstriert Wiemer deren innere Widersprüche: Für Libanios seien hauptsächlich ländliche Heiligtümer von der Gewalt betroffen gewesen, konkrete Beispiele gibt er aber nur aus dem städtischen Raum; dies sei auf eine gewisse Befremdlichkeit des Städters Libanios gegenüber den ländlichen Verehrungsformen zurückzuführen. Des Weiteren seien für Libanios die Mönche allein für die Gewalt verantwortlich, er spricht am Schluss der Rede aber auch von entsprechenden Handlungen der staatlichen Instanzen, verschweigt dagegen die Rolle des Bischofs von Antiochia vollkommen; dies sei durch die rhetorische Verabsolutierung einzelner Aspekte bedingt, während die angesprochene Schiedsrichterfunktion des Bischofs gegen eine Rolle als Anstifter von Gewalttaten spreche. Libanios’ Rede sei vom Prinzip, dass alles, was nicht verboten worden sei, als erlaubt anzusehen sei, durchzogen. Für die Glaubwürdigkeit des Libanios spreche die Darstellung der von Mönchen ausgehenden Gewalt, die auch durch Angaben der christlichen Literatur gestützt wird. Dennoch sei die Rede als Momentaufnahme und auf Grund ihrer geographischen Beschränkung nur ein Zeugnis von begrenzter Aussagekraft.

Bryan Ward-Perkins (The End of the Temples: An Archaeological Problem, S. 187–199) diskutiert die Rolle des archäologischen Materials und die damit verbundenen Probleme, so etwa die Schwerpunktsetzung der Archäologen auf frühere Zeiträume und die häufige Vernichtung des spätantiken Materials, die fehlende Möglichkeit zur Ermittlung einer genauen Chronologie – insbesondere der Zeitspanne zwischen Tempelzerstörung und erneuter Nutzung – und der hinter den Zerstörungsaktionen stehenden Motivationen, die geringen strukturellen Änderungen bei Umwandlungen sowie die geringe Zahl der besser auswertbaren Ruinen mit Hinweisen auf eine gewaltsame Zerstörung.

Zuletzt behandelt Johannes Hahn „Gesetze als Waffe? Die kaiserliche Religionspolitik und die Zerstörung der Tempel“ (S. 201–220). Nach einer Diskussion der Probleme des Codex Theodosianus und der insgesamt geringen Sekundärüberlieferung stellt er die Rolle der Tempel in der kaiserlichen Gesetzgebung vor. Vor 435 habe es kein systematisches Tempelzerstörungsprogramm gegeben, die Gesetzgebung der folgenden Jahre ziele auf die Desakralisierung, nicht aber auf die Zerstörung der Kultbauten ab. Die harten Strafandrohungen seien mehr auf Abschreckung als auf Anwendung ausgerichtet. Hahn versteht die Gesetzgebung als Aushandlungsprozess zwischen interessierten Parteien, Beamten und Kaiserhof zur Regulierung lokaler Fragen und als Anleitung für Statthalter mit lokalen exekutiven Spielräumen.

Insgesamt vereint der vorliegende Band zumeist hochwertige Beiträge, die interessante Anregungen oder zumindest eine nützliche Materialsammlung bieten. Auffällig ist eine unmäßig lange Reihe formeller Fehler, die meist die Nachvollziehbarkeit der Angaben jedoch nicht übermäßig erschweren.7 Bedauerlich ist allerdings die Konzentration auf die Konflikte zwischen Christen und Heiden, ein Aufsatz zur Problematik der Juden in der Spätantike wäre als Abrundung wünschenswert gewesen.8

Anmerkungen:
1 Eine Liste dieser Tagungen bietet Martin Zimmermann (Hrsg.), Extreme Formen von Gewalt in Bild und Text des Altertums, München 2009, S. 5.
2 Johannes Hahn, Gewalt und religiöser Konflikt, Berlin 2004; John Michael Gaddis, There is no crime for those who have Christ, Berkeley 2005.
3 Ein neuerer Überblick zu dieser Thematik bei Hartwin Brandt, Konstantin der Große, 2. Aufl., München 2007, S. 89–96.
4 Barbara Troeger, Posthume Ehrungen für die christlichen Kaiser des 4. Jahrhunderts, Diss. Mannheim 1991.
5 Zu Constans: Symm. epist. 10,40,2; Constantius II.: Troeger, Ehrungen, S. 141 u. 163; Valens: Troeger, Ehrungen, S. 164. Lediglich Konstantin II. wurde in der Tat nicht nur nicht divinisiert, sondern verfiel auch der damnatio memoriae. Vgl. dazu Herbert A. Cahn, Abolitio nominis de Constantin II (340), in: Hélène Huvelin / Michel Christol / Georges Gautier (Hrsg.), Mélanges de numismatique offerts à Pierre Bastien à l’occasion de son 75e anniversaire, Wetteren 1987, S. 201–202.
6 Jan den Boeft u.a., Philological and historical commentary on Ammianus Marcellinus XXV, Leiden 2005, S. 310.
7 S. 43, Anm. 136 ist „Cornell 1991“ statt „Cornell 1995“ zu lesen; S. 48, Anm. 163: „Winkelmann“ statt „Winckelmann“; S. 58, Anm. 17: „Lizzi Testa 2001b“ statt „Lizzi Testa 2001“ (ebenso S. 68, Anm. 64; S. 74, Anm. 91; S. 75, Anm. 93; S. 78, Anm. 107); S. 61, Anm. 28: „Forni 1994“ statt „Forni 1992“; S. 65, Anm. 48: „Cracco Ruggini 1969“ statt „Cracco Ruggini 1968“; S. 67, Anm. 60: „Salzman 1990“ statt „Salzmann 1990“; S. 70, Anm. 74: „Deichmann 1954“ statt „Deichmann s.v. Christianisierung“; S. 74, Anm. 90: „Cracco Ruggini 1995“ statt „Ruggini 1995“; S. 75, Anm. 95: „Paschoud 1986a“ statt „Paschoud 1986“; S. 79, Anm. 110: „Paschoud 1986b“ statt „Paschoud 1986“ (ebenso: S. 82, Anm. 122); S. 82, Anm. 122: „Brummer“ statt „Brunner“; S. 101, Anm. 39: „Salzman 1987“ statt „Salzmann 1987“; S. 126, Anm. 181: „Jones 1964“ statt „Jones 1986“; S. 136, Anm. 16: „Mitchell 2007“ statt „Mitchell 1999“; S. 151, Anm. 84: „Lim 1995“ statt „Lim 1963“; S. 160, Anm. 5: „Dagron 1974“ statt „Dagron 1984“ (oder „1984²“ statt „1974“ im Literaturverzeichnis); S. 162, Anm. 18: „Heinz-Günther“ statt „Hans-Günther“; S. 204, Anm. 7: „Curran 1999“ statt „Curran 2000“; S. 210, Anm. 23: „Rougé 1987“ statt „Rougé 1967“; S. 211, Anm. 29: „Dossey 2001“ statt „Dossey“; S. 213, Anm. 34: „Errington 1997b“ statt „Errington 1997“; S. 214, Anm. 38: „Frend 2003“ statt „Frend 1989“. Im Literaturverzeichnis werden nicht aufgelöst: Pack 1986 (S. 71, Anm. 77; gemeint ist: Edgar Pack, Städte und Steuern in der Politik Julians, Brüssel 1986); Delmaire 1989 (S. 81, Anm. 117, gemeint ist: Roland Delmaire, Largesses sacrées et res privata, Rome 1989); Whittaker 1997 (S. 135, Anm. 12, gemeint ist: Charles R. Whittaker, Imperialism and culture. The Roman initiative, in: David J. Mattingly [Hrsg.], Dialogues in Roman imperialism, Portsmouth, S. 143–164); Eck 1999 (S. 137, Anm. 24, gemeint ist: Werner Eck, Zur Einleitung. Römische Provinzialadministration und die Erkenntnismöglichkeiten der epigraphischen Überlieferung, in: Werner Eck [Hrsg.], Lokale Autonomie und römische Ordnungsmacht in den kaiserzeitlichen Provinzen vom 1. bis 3. Jahrhundert, München 1999, S. 1–15); Mitchell 1999 (S. 137, Anm. 24, gemeint ist: Stephen Mitchell, The administration of Roman Asia from 133 BC to AD 250, in: Werner Eck [Hrsg.], Lokale Autonomie und römische Ordnungsmacht in den kaiserzeitlichen Provinzen vom 1. bis 3. Jahrhundert, München 1999, S. 17–46); Bleicken 1978 (S. 137, Anm. 24, gemeint ist: Jochen Bleicken, Verfassungs- und Sozialgeschichte des römischen Kaiserreiches, Bd. 1, Paderborn 1978); Drake 2000 (S. 148, Anm. 68, gemeint ist: Harold A. Drake, Constantine and the bishops, Baltimore 2000); Honoré 1986 (S. 204, Anm. 6, gemeint ist: Anthony M. Honoré, The making of the Thodosian Code; in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung 103, 1986, S. 133–222); Dally 2003 (S. 207, Anm. 13, gemeint ist: Ortwin Dally, „Pflege“ und Umnutzung heidnischer Tempel in der Spätantike, in Gunnar Brands / Hans-Georg Severin [Hrsg.], Die spätantike Stadt und ihre Christianisierung, Wiesbaden 2003, S. 97–114); Gaddis 2005 (S. 209, Anm. 21, gemeint ist: John Michael Gaddis, There is no crime for those who have Christ, Berkeley 2005). Fälschlicherweise als Monographien wurden folgende zwei Titel aufgelöst (S. 86 und 91): Emil Condurachi, La politique financiere de l’Empereur Julien, in: Bulletin de la section historique de l’Academie roumaine 22 (1941), S. 85–143 und Chantal Vogler, Les Juifs dans le Code théodosien, in: Jacques Le Brun (Hrsg.), Les chrétiens devant le fait juif, Paris 1979, S. 35–74. Ein Beitrag von Stephen Emmel (S. 107, Anm. 65) in diesem Band existiert nicht.
8 Die Juden tauchen nur in der kurzen Behandlung des ersten jüdischen Aufstandes durch Ulrich Gotter auf (S. 141–144). Zuletzt zur Gewalt in Judaea: Nathanael Andrade, Ambiguity, violence, and community in the cities of Judaea and Syria, in: Historia 59 (2010), S. 342–370.

Redaktion
Veröffentlicht am
Redaktionell betreut durch
Klassifikation
Mehr zum Buch
Inhalte und Rezensionen
Verfügbarkeit
Weitere Informationen
Sprache der Publikation
Sprache der Rezension