S. Schneider: Verbotener Umgang. Ausländer und Deutsche im NS

Cover
Titel
Verbotener Umgang. Ausländer und Deutsche im Nationalsozialismus. Diskurse um Sexualität, Moral, Wissen und Strafe


Autor(en)
Schneider, Silke
Reihe
Historische Grundlagen der Moderne. Autoritäre Regime und Diktaturen
Erschienen
Baden-Baden 2010: Nomos Verlag
Anzahl Seiten
308 S.
Preis
€ 49,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Anette Dietrich, Berlin

Angesichts der polarisiert geführten Debatten um Sexualität und Moral im Nationalsozialismus kritisierten verschiedene Autor/innen die fruchtlose Gegenüberstellung eines sexuell repressiven oder sexuell bejahenden Charakters des Nationalsozialismus. Das Hauptaugenmerk einer diskursanalytischen Herangehensweise sollte ihnen zufolge vielmehr darauf liegen, welche sexuellen Verhältnisse oder Praxen während der nationalsozialistischen Herrschaft gefördert, verboten, toleriert oder verfolgt wurden.1 In den letzten Jahren entstanden einige Studien zum Thema Sexualität und ‚Rasse‘, die sich mit verschiedenen Aspekten der nationalsozialistischen Geschlechter- und Sexualpolitik auseinandersetzen.2

Einen Beitrag zur Geschichte der Sexualität im Nationalsozialismus leistet auch Silke Schneider mit ihrer 2010 erschienenen Dissertationsschrift zum sogenannten verbotenen Umgang. Sie untersucht in ihrer Arbeit die Kriminalisierung des (sexuellen) Umgangs der deutschen Zivilbevölkerung mit Kriegsgefangenen und zivilen Zwangsarbeitern – wobei die geschlechtsneutrale Sprache irritiert, da Schneider gerade auch nach der Kategorie Geschlecht fragt – „um die staatliche und gesellschaftliche Regulierung von Sexualität und Moral im Nationalsozialismus im Zusammenhang mit den rassenpolitischen Zielsetzungen zu verdeutlichen“ (S. 262). Im Mittelpunkt der Arbeit steht der „paradigmatische Charakter der Umgangsdelikte“ (S. 18). Schneider untersucht daher, was die Umgangsverbote beinhalteten, warum sie als notwendig erachtet und wie sie legitimiert wurden. Ab 1939 wurden mehrere Verordnungen erlassen, die die Sanktionierung der Kontakte und die Strafen für den Verstoß regelten und die sich im Verlauf des Krieges verschärften.

Die vielfältigen Kontakte bis hin zu Liebesbeziehungen sind nach Schneider noch wenig in der Erinnerung an den Nationalsozialismus präsent, obwohl die Überschreitung der ‚Umgangsverbote‘ als (insbesondere weibliches) Massendelikt galt. Die ‚Umgangsverbote‘ waren Bestandteil der nationalsozialistischen Rassenpolitik, sodass die Kontakte unterschiedlich verfolgt wurden. Hierbei konstatiert Schneider verschiedene Feindbilder und Rassenkonstruktionen. „Während für den verbotenen Umgang mit zivilen ausländischen Arbeitskräften aus unterworfenen bzw. teilweise auch verbündeten Ländern die Aspekte der ‚Rassenschande‘ und ‚Ehrvergessenheit‘ der beteiligten deutschen Frauen im Vordergrund standen, spielte bei den Kriegsgefangenen zusätzlich das Verbot einer Annäherung an den militärischen Feind eine Rolle.“ (S.16) Auch Geschlecht als noch wenig beachtete Kategorie für die Analyse des ‚verbotenen Umgangs‘ spielte für die Bewertung und Bestrafung eine Rolle, ebenso wie der Ort der Kontakte über die Verfolgung entschied.

Mit einer ausführlichen, ein Viertel des Buches einnehmenden, thematischen und methodischen Hinleitung zur eigentlichen Analyse begründet die Autorin unter anderem ihre diskursanalytische Vorgehensweise nach Foucault. Das Erkenntnisinteresse beruht insbesondere auf den Ordnungsvorstellungen, die dem Delikt des ‚verbotenen Umgangs‘ zugrunde lagen. Aufgrund der verschiedenen Ebenen, auf denen Schneider die Untersuchung durchführt, kommt es zu einigen Redundanzen in der Einführung des Themas. Auch die Fragestellung wird an einigen Stellen erläutert, jedoch variierend. Mal untersucht Schneider den kriminalisierten Umgang zwischen „Deutschen und Ausländern“ (so zum Beispiel im Titel), mal den zwischen „deutscher Zivilbevölkerung und Kriegsgefangenen und […] zivilen Fremdarbeitern“ (S. 11) oder zwischen „Deutschen und Kriegsgefangenen bzw. Zwangsarbeitern“ (S. 13) (letztere beiden Gruppen sind jedoch nicht deckungsgleich und daher die Ineinssetzung problematisch). Angesichts dieser Inkonsistenzen, der an manchen Stellen unpräzisen Sprache und der verschiedenen Ebenen, auf denen die Untersuchung angesiedelt ist, kann die Leserin manchmal den Überblick verlieren. Wichtige Informationen, die zur Einführung in den ‚verbotenen Umgang‘ relevant wären, tauchen erst nach und nach im Buch auf. So wäre für die Rezensentin eine systematische knappe Einführung in die Umgangsverbote hilfreich gewesen. Eine dezidierte Auseinandersetzung mit den Erlassen und der Strafpraxis erfolgt jedoch erst im 5. Kapitel. Zudem fehlt eine systematische Einleitung in die Verwendung der (nationalsozialistischen) Sprache. Beispielsweise benutzt Schneider NS-Begrifflichkeiten mal distanzierend in Anführungszeichen, mal verwendet sie sie unkommentiert.

Die anschließende empirische Studie gliedert sich in vier Teile. Zunächst untersucht Schneider völkisch-nationale wissenschaftliche Abhandlungen bis hin zu nationalsozialistischer Ratgeber- und Broschürenliteratur zur Lebensführung. Darin formierten sich Ideen, die zur Grundlage späterer Eingriffe wurden.

In den nächsten beiden Kapiteln geht es um den juridischen Diskurs, der zugleich den Schwerpunkt der Studie ausmacht. Schneider untersucht die Voraussetzungen und die Legitimation der rechtlichen Verankerung der rassisch begründeten Ehe- und Sexualverbote in juristisch-wissenschaftlichen Texten. Im anschließenden Kapitel beschäftigt sie sich anhand von Gesetzen, Gerichtsurteilen und anderen Texten mit der konkreten Umsetzung.

Im letzten empirischen Kapitel wertet Schneider die Berichte des Sicherheitsdienstes zum ‚verbotenen Umgang‘ aus. Mit diesen in ihrer Aussagekraft jedoch umstrittenen Berichten, so schränkt Schneider ein, zielt sie darauf, „Indizien im Hinblick auf für die gesellschaftliche Stimmung gegenüber den ausländischen Arbeitern und Arbeiterinnen und die Wahrnehmung der sozialen Kontakte von Deutschen und Ausländern zu gewinnen“ (S. 269).

Schneider arbeitet, und das ist eine Stärke der Untersuchung, die vielen Widersprüche und Uneindeutigkeiten des ‚verbotenen Umgangs‘, der nationalsozialistischen Rassenpolitik bzw. der Kategorie ‚Rasse‘ wie auch die Uneinheitlichkeit der Verfolgungspraxis aufgrund der Konkurrenzen der verfolgenden Behörden heraus: „Diese Uneinheitlichkeit ist zum einen durch die Vorgeschichte der Implementation rassischer Wertungen im Strafrecht, zum anderen durch die zunehmende Konkurrenz von Justiz und Polizei um die Zuständigkeit für ‚Fremdvölkische‘ und sich abweichend Verhaltende bestimmt“ (S. 165). Am ambivalenten nationalsozialistischen Rassenbegriff, der neben Blut auch andere Kriterien wie Sprache, Kultur und Tradition beinhaltet, macht Schneider Wurzeln eines kulturalistischen Rassismus fest, der eigentlich der Neuen Rechten nach 1945 zugeschrieben wird. Allerdings, so zeigen Studien, findet sich dieser kulturalistische Rassismus bereits in der kolonialen Rassenpolitik.3

Einen wichtigen Aspekt der Studie stellt die Auseinandersetzung mit den Kontinuitäten der ‚Umgangsverbote‘ dar. Aktualitätsbezüge bzw. Kontinuitäten zu aktuellen Debatten um „Konflikte […] entlang der Linie von Deutschen und Nicht-Deutschen, an Fragen von Zugehörigkeitsdefinitionen, Ausschließungsmechanismen, Integrationsprozessen“ (S. 11 und auch S. 270ff.) werden jedoch nur angedeutet und wirken etwas bemüht. So werden die in der Fragestellung thematisierten Kontinuitäten der Ordnungsvorstellungen, in die „die Umgangsverbote eingepasst sind“ (S. 18) nach 1945 kaum mehr aufgegriffen.

Interessant und ertragreich ist hingegen insbesondere Schneiders Analyse der Vorläufer nationalsozialistischer Rassenpolitik und deren Kontinuitäten, die die Spezifik der NS-Politik verdeutlichen soll. In den analysierten Rechtstexten finden sich immer wieder Verweise auf frühere Regulationsversuche im Kaiserreich, insbesondere in der deutschen Kolonialpolitik, auf die Rassentrennung in den Südstaaten der USA sowie auf Debatten in der Weimarer Republik. Einige Aspekte dienten als Vorbild für die nationalsozialistische Rassenpolitik bzw. die ‚Umgangsverbote‘. Die von Schneider aufgegriffene umstrittene Diskussion um Kontinuitäten zur deutschen Kolonialpolitik erweist sich sprachlich jedoch an einigen Stellen als problematisch aufgrund (kolonial)rassistischer Begrifflichkeiten. In Schneiders Material finden sich interessante Verbindungslinien zwischen Kolonialismus und Nationalsozialismus, die noch hätten weiter ausgearbeitet werden können, so zum Beispiel die vermeintlich fehlende ‚Rassenehre‘ der Frau – gerade für eine geschlechteranalytische rassismuskritische Perspektive interessant. Während Schneider Versuche, den Rassenbegriff in das Recht zu übersetzen, erst ab 1920 verortet, zeigen Studien zum deutschen Kolonialismus, dass bereits im Kontext der kolonialen Mischehendebatten Verfechter/innen der ‚Mischehenverbote‘ versuchten, ‚rassische‘ Kriterien in das deutsche Recht einzuführen und in der Staatsangehörigkeit zu verankern.4 Insbesondere rassenhygienische Gesetze sowie das antisemitische ‚Blutschutzgesetz‘, so arbeitet Schneider heraus, stellten Vorbilder für die Regelung der ‚Umgangsverbote‘ dar. „Der Blick auf die rassenhygienischen Gesetze und die antisemitische Blutschutzgesetzgebung sowie die Eheverbote des Kolonialrechts konnte die Vorbildfunktion dieser Regelungen für die Umgangsverbote begründen. Diese Vorbildfunktion wird auf der Ebene von Zielrichtung und Legitimation der Regelungen deutlich, ohne dabei einen direkten kausalen Zusammenhang feststellen zu können.“ (S. 215)

Der ‚verbotene Umgang‘ wurde unter anderem geschlechtsspezifisch bewertet und verfolgt. Dazu trug bei, dass auch der Ort des Geschehens – militärische Front oder ‚Heimatfront‘ – von Relevanz war. Deutsche Frauen wurden ungleich härter bestraft als deutsche Männer, was auf die symbolische Funktion des Frauenkörpers als Grenzmarker der ‚Volksgemeinschaft‘ verweist. Nur wenige Männer wurden wegen des Delikts verurteilt. Eine geschlechtergeschichtliche Perspektive auf den ‚verbotenen Umgang‘ wurde bisher kaum eingenommen.5 Schneider arbeitet aus ihrem Material auch nationalsozialistische Geschlechterrollen und -vorstellungen heraus. Eine systematische Geschlechteranalyse bleibt jedoch aus. Eine Auseinandersetzung mit der Männlichkeitsforschung findet nicht statt. Weiblichkeitskonstruktionen spielen in den von Schneider analysierten Texten eine größere Rolle, hier finden sich interessante Hinweise auf das nationalsozialistische Geschlechterverständnis. Gerade Schneiders Zitate zum „Geschlechtstrieb der Frauen“ (S. 249) und zum mangelnden „Rassebewusstsein“ bzw. zur „Rassenehre“ der Frau (S. 159, S. 190) oder zu ihrer „gewisse[n] Sucht zum Fremdländischen“ (S. 249) könnten einen Beitrag zu den ausgeführten Debatten um die nationalsozialistische Geschlechtermoral leisten. Interessant ist auch das Beispiel der hauswirtschaftlichen ‚Ostarbeiterinnen‘, die entgegen der Logik nationalsozialistischer Rassenpolitik in deutsche Familien geschickt wurden und die möglichst eine ‚rassische‘ Ähnlichkeit – trotz des Versuchs der ‚Sichtbarmachung‘ von ‚Rasse‘ durch Kennzeichnung – zu den deutschen Frauen aufweisen sollten. Berichte des SD zeigen, dass sich deutsche Hausmädchen zunehmend weigerten, in deutschen Haushalten zu arbeiten, um nicht mit den sowjetischen Haushaltshilfen auf einer Stufe zu stehen. Schneider spricht hier von „sozialen Hierarchien“, die einen Hinweis auf die „Wirksamkeit der rassischen Hierarchievorstellungen“ (S. 270) geben. Hier verdeutlichen sich rassistische Praktiken in der Volksgemeinschaft wie auch, und dies hätte noch dezidierter herausgearbeitet werden können, die Partizipation deutscher Frauen an der nationalsozialistischen Rassenhierarchie.

Schneider grenzt ihre Ergebnisse von der Frauen- und Geschlechterforschung ab, die von der Komplementarität der Geschlechterbilder ausgehe, und konstatiert eine spezifische „Verwischung der Geschlechtergrenzen im Nationalsozialismus“ (S. 272). „So wird an beide Geschlechter als ‚Erbgutträger‘ appelliert und die gesellschaftsgestaltende Aufgabe von Männern wie von Frauen als eine Art Kampfauftrag formuliert. Gleichzeitig findet sich die Konzentration auf den weiblichen Körper als potenzielles Einfalltor der befürchteten Blutsvermischung in der Strafpraxis der Umgangsverbote wieder, die Frauen in der Regel empfindlicheren Strafen unterwarf als Männer.“ (S. 272) Schneiders etwas unspezifische Abgrenzung von der Geschlechterforschung, die angeblich eine Komplementarität der Geschlechter postuliere, erstaunt, da auch in ihrem Material oftmals eine komplementäre Konstruktion der Geschlechter auszumachen ist. Gerade das obige Zitat verweist auf Kontinuitäten der Konstruktion komplementärer Geschlechtskörper, die verschiedene symbolische Bedeutungen für die nationalen Selbstkonstruktionen haben. Auch wenn einige Aspekte der ambitionierten Studie zu kritisieren sind, ist sie doch insgesamt sehr lesenswert und bringt einige Aufschlüsse über die nationalsozialistische Sexualitäts- und Rassenpolitik.

Anmerkungen:
1 Elisabeth Heineman, Sexuality and Nazism: The Doubly Unspeakable?, in: Dagmar Herzog (Hrsg.), Hubris and Hypocrisy, Incitement and Disavowal. Sexuality and German Fascism, New York / Oxford 2002, S. 22–66, hier S. 32; Sebastian Winter, „Die Nazis, die warn ja schlimmer wie die Juden“. Sexualitätsentwürfe als Medium von Kontinuität und Bruch zwischen Volksgemeinschaft und postnazistischer Gesellschaft, in: Maja Figge / Konstanze Hanitzsch / Nadine Teuber (Hrsg.), Scham und Schuld. Geschlechter(sub)texte der Shoah, Bielefeld 2010, S. 273-300, hier S. 287.
2 Elisabeth Harvey, Women and the Nazi East. Agents and Witnesses of Germanization, New Haven / London 2003; Dagmar Herzog, Die Politisierung der Lust. Sexualität in der deutschen Geschichte des 20. Jahrhunderts, München 2005; Regina Mühlhäuser, Eroberungen. Sexuelle Gewalttaten und intime Beziehungen deutscher Soldaten in der Sowjetunion 1941-1945, Hamburg 2010; Christa Paul, Zwangsprostitution. Staatlich errichtete Bordelle im Nationalsozialismus, Berlin 1994; Birgit Beck, Wehrmacht und sexuelle Gewalt. Sexualverbrechenvor deutschen Militärgerichten 1939-1945, Paderborn u.a. 2004; Helga Amesberger / Katrin Auer / Brigitte Halbmeyer, Sexualisierte Gewalt. Weibliche Erfahrungen in NS-Konzentrationslagern, Wien 2004.
3 Pascal Grosse, Kolonialismus, Eugenik und bürgerliche Gesellschaft in Deutschland 1850-1918, Frankfurt am Main 2000.
4 Vgl. Dieter Gosewinkel, Rückwirkungen des kolonialen Rasserechts? Deutsche Staatsangehörigkeit zwischen Rassestaat und Rechtsstaat, in: Sebastian Conrad / Jürgen Osterhammel (Hrsg.), Das Kaiserreich transnational. Deutschland in der Welt 1871-1914, Göttingen 2004, S. 236-256; Fatima El-Tayeb, Schwarze Deutsche. Der Diskurs um ‚Rasse‘ und nationale Identität 1890-1933, Frankfurt am Main 2001; Lora Wildenthal, German Women for Empire 1884-1945, Durham / London 2001.
5 Birthe Kundrus, Forbidden Company: Romantic Relationships between Germans and Foreigners, 1939-1945, in: Journal of the History of Sexuality, 11 (2002) 1/2, S. 201-222; Patrice Arnaud, Die deutsch-französischen Liebesbeziehungen der französischen Zwangsarbeiter und beurlaubten Kriegsgefangenen im ‚Dritten Reich‘: Vom Mythos des verführerischen Franzosen zur Umkehrung der Geschlechterrolle, in: Elke Frietsch / Christina Herkommer (Hrsg.), Nationalsozialismus und Geschlecht. Zur Politisierung und Ästhetisierung von Körper, „Rasse“ und Sexualität im „Dritten Reich“ und nach 1945, Bielefeld 2009, S. 180-198.

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