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Titel
Der Fall Wollheim gegen die I.G. Farbenindustrie AG in Liquidation. Die erste Musterklage eines ehemaligen Zwangsarbeiters in der Bundesrepublik Deutschland - Prozess, Politik und Presse


Autor(en)
Rumpf, Joachim R.
Erschienen
Frankfurt am Main 2010: Peter Lang/Frankfurt am Main
Anzahl Seiten
564 S.
Preis
€ 86,80
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Kim Christian Priemel, Institut für Geschichtswissenschaften, Humboldt-Universität Berlin

Der Frankfurter Wollheim-Prozess, der sich über den größeren Teil der 1950er-Jahre erstreckte, ist keine unbekannte Größe in der historischen Forschung zu „Wiedergutmachung“ und „Vergangenheitsbewältigung“. Mehrere Arbeiten haben den Gang des Verfahrens skizziert und seine zentrale Bedeutung als Präzedenzfall für die Entschädigung jüdischer Zwangsarbeiter durch deutsche Unternehmen gewürdigt.1 Ein eigener Erinnerungsort auf dem Gelände der Frankfurter Goethe-Universität, ehemals Zentrale der IG Farbenindustrie AG, sowie eine hervorragend gestaltete Website machen Informationen zu Prozess und Kontext leicht zugänglich.2

Dennoch zählt der Fall Wollheim nicht zu den bekanntesten Verfahren, die sich mit NS-Verbrechen befassten, und dies aus einem schlichten Grund: Als zivilrechtlicher Streit, in dem es vordergründig um einen Entschädigungsanspruch ging, also mehr um Verschulden als um Schuld, stand der Prozess hinter den strafrechtlichen NS-Prozessen an Brisanz auf den ersten Blick zurück. Dass der Kläger zudem am Leben war, als Beklagte – nicht: Angeklagte – ein, noch dazu in Liquidation befindliches Unternehmen firmierte und keine sinistren SS-Schergen im Gerichtssaal Platz nahmen, verstärkt diesen Eindruck noch zusätzlich. Es fügt sich ins Bild, dass das Verfahren über weite Strecken schriftlich geführt wurde und somit kaum zum courtroom drama taugte.

Tatsächlich handelte es sich bei dem Verfahren jedoch um eine erbittert geführte Auseinandersetzung. Ihre Dauer allein – ein Vergleich beendete das Berufungsverfahren 1957 nach mehr als fünf Jahren – illustriert, dass für die Beteiligten mehr auf dem Spiel stand als der Streitwert in Höhe von 10.000 DM, die Hans Wollheim, Überlebender aus Auschwitz-Monowitz, wo er Zwangsarbeit für das Buna-Werk der IG Farben geleistet hatte, geltend machte. Vielmehr geriet der Prozess zu einem Mehrfrontenstreit, in dem eine ganze Reihe von Akteuren mit divergierenden Agenden auftrat: neben dem Kläger und seinem Anwalt Henry Ormond, der das Verfahren maßgeblich prägte, waren dies vor allem Organisationen jüdischer Opfer, allen voran die Jewish Claims Conference (JCC), während auf der Gegenseite nicht nur die IG Farbenindustrie AG i.L. stand, sondern auch deren Nachfolger BASF, Bayer und Hoechst, die eigene Interessen mit Blick auf Außenwirkung, Auslandsvermögen und Entflechtung verfolgten. Dadurch kamen auch die Bundesregierung und die alliierten Behörden ins Spiel, ferner Industrieverbände wie der Bundesverband der Deutschen Industrie, denen an einem Erfolg Wollheims wenig gelegen war. Und schließlich fand der Prozess starken Widerhall in der Presseberichterstattung, wo – mit teils harten Bandagen – über Verfahrensgegenstand und Gerichtsentscheidungen gerungen wurde.

Es ist das Verdienst der vorliegenden Studie von Joachim R. Rumpf, 2008 als rechtswissenschaftliche Dissertation an der Universität Hannover eingereicht, all diese Akteure und Handlungsfelder zu berücksichtigen und sorgsam zueinander in Beziehung zu setzen. Auf diese Weise geraten nicht nur Prozess und Vergleich in den Blick, sondern auch die diplomatischen Fallstricke, die damit einhergingen. Dennoch liegt der Schwerpunkt der Untersuchung auf dem Verfahren selbst, und aus dessen präziser, enorm detailreicher Schilderung bezieht Rumpfs Buch seinen Reiz. Ihm gelingt es, von der Vorbereitung bis zum Vergleichsschluss die Ziele, Strategien und Taktiken beider Seiten sowie die Rolle der Richter zu rekonstruieren. Rasch wird deutlich, dass der zivilrechtliche Charakter des Verfahrens zwar nicht verdrängt, aber doch stark überlagert wurde durch den 1948 beendeten Nürnberger Strafprozess gegen das Management der IG Farben. Beide Seiten griffen in großem Maße auf das dort gesammelte Beweismaterial zurück und replizierten, teils bewusst, teils unwissentlich die in Nürnberg formulierten Interpretationslinien: hier die aktive Teilhabe der IG Farben an Zwangsarbeitsprogramm und Vernichtungspolitik, dort die unternehmerische Unterordnung unter „Befehlswirtschaft“ und „SS-Terror“. Für die Anwälte der Beklagten war dies eine leichte Übung, hatten doch die meisten von ihnen bereits in Nürnberg eben jene Deutungen verfochten; Nürnberger Angeklagte wie August von Knierim nahmen aktiven Anteil an der Prozessgestaltung. Entsprechend wurde als Ziel lange Zeit ein „volle[r] Erfolg“ (S. 151) ausgegeben, das heißt die vollständige Zurückweisung der Ansprüche Wollheims. Hier ging es nicht nur um Geld, sondern ebenso um die schon in Nürnberg verteidigte „unbefleckte Ehre“ sowohl des Konzerns wie seines Führungspersonals.

Entsprechend schockiert zeigte sich die Farben-Seite nach dem erstinstanzlichen Urteil vor dem Landgericht Frankfurt im Jahr 1953. In der „mutige[n] Entscheidung“ (S. 182), so Rumpf, rügten die Richter nicht nur in scharfen Tönen die offensichtlichen Lügen und Ausflüchte der Farben-Zeugen sowie deren unverhohlene Selbstgerechtigkeit, sondern legten auch die unternehmerische Fürsorgepflicht weit aus: Angesichts von Größe und Bedeutung des Konzerns hätte das Management demnach mehr aus seinen Möglichkeiten machen müssen, die Anordnungen der SS-Lagerleitung zu obstruieren. Aus der Sicht der Farben-Anwälte war dies ein Rückfall hinter das amerikanische Urteil, und entsprechend scharf führten sie das Berufungsverfahren, zudem ermuntert durch wohlwollendere Richter am Oberlandesgericht.

Dass die Revision des Urteils ausblieb, lag im größeren Rahmen begründet: Die Hoffnung, das verbliebene Auslandsvermögen zurückzuerhalten, die Probleme einer weiteren Verzögerung der Entflechtungsumsetzung und auch der Bonner Wink, dass die Bundesregierung dem Anliegen der Privatwirtschaft zwar Sympathie entgegenbrachte, aber nicht um den Preis, selbst in Haftung genommen zu werden, führten schließlich zu einer Einigung mit Wollheim und der JCC. Diese sagte zu, künftige Klagen nicht zu unterstützen, und erhielt im Gegenzug rund 30 Millionen DM zur Verteilung an ehemalige Zwangsarbeiter der IG Farben; das Modell machte Schule. Die intern artikulierten Bauchschmerzen der JCC, sich zum Schutzschild deutscher Unternehmen zu machen, waren dabei nicht unberechtigt, wenn die Farben-Anwälte zufrieden konstatierten, weitere Klagen müssten nun den Weg über das Armenrecht wählen und hätten wegen Mutwilligkeit nur geringe Erfolgsaussichten.

Rumpfs Resümee fällt nüchtern aus. Zwar hält er das zivilrechtliche Instrumentarium für durchaus fähig, „sich der Vergangenheitsbewältigung [zu] stellen“ (S. 549), sieht aber die praktische Umsetzung an Täterkartellen und „Politisierung“ (S. 551) regelmäßig scheitern. Dies ließe sich indes auch über die strafrechtliche Praxis sagen, die nicht vergleichend herangezogen wird. Hier liegen die Schwächen von Rumpfs Untersuchung: Begriffe wie „Vergangenheitsbewältigung“ und „totalitär“ werden rein beschreibend eingesetzt und nicht als Teil des Problems reflektiert; der Topos der „Politisierung“ scheint zu implizieren, dass etwa Externes, dem Zivilrecht Fremdes erst in den Prozess hineingetragen wurde – doch eben dies widerlegt Rumpfs eigene Darstellung. Dies mag in gewissem Maße der überschaubaren Auswertung der historischen Forschung zum Thema geschuldet sein, ohne dass man diese Kritik freilich zu weit treiben sollte. Denn Rumpfs Arbeit leistet weit mehr an Kontextualisierung, als man von einer rechtswissenschaftlichen Studie üblicherweise erwarten darf und bietet eine reiche Fundgrube für Historiker, die sich mit der justiziellen Behandlung von NS-Verbrechen befassen. Dafür sind auch einige Eigenheiten juristischer Arbeiten wie die unüberschaubare Zahl von Gliederungspunkten, die für ein mehrbändiges Editionsprojekt ausreichen würden, und die bisweilen technische Diktion ein geringer Preis.

Anmerkungen:
1 Z.B. Constantin Goschler, Wiedergutmachung. Westdeutschland und die Verfolgten des Nationalsozialismus (1945-1954), München 1992; Wolfgang Benz, Der Wollheim-Prozeß. Zwangsarbeit für die I.G. Farben in Auschwitz, in: Ludolf Herbst / Constantin Goschler (Hrsg.), Wiedergutmachung in der Bundesrepublik Deutschland, München 1989, S. 303-326.
2 Vgl. <http://www.wollheim-memorial.de/de/home> (21.12.2010).

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