R. Schlottau: Deutsche Kolonialrechtspflege

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Titel
Deutsche Kolonialrechtspflege. Strafrecht und Strafmacht in den deutschen Schutzgebieten 1884 bis 1914


Autor(en)
Schlottau, Ralf
Reihe
Rechtshistorische Reihe 349
Erschienen
Frankfurt am Main 2007: Peter Lang/Frankfurt am Main
Anzahl Seiten
466 S.
Preis
€ 74,50
Rezensiert für 'Connections' und H-Soz-Kult von:
Jean Djoko, Universität Yaoundé

Die 2007 in Frankfurt erschienene rechtshistorische Dissertation Ralf Schlottaus handelt von der Kolonialrechtspflege in den ehemaligen deutschen Kolonien. Dabei versucht Schlottau, das deutsche Kolonialrecht schutzgebietsübergreifend und mit Rücksicht auf das in allen Kolonien herrschende duale Rechtssystem von weißer und nichtweißer Bevölkerung umfassend darzustellen. Dies wird zudem mit Blick auf das Recht der Gerichtsorganisation und das Strafverfahren gemacht. Im Vordergrund der Untersuchung stehen das koloniale Strafrecht und die Zusammenhänge der Gerichtsverfassung und des Strafverfahrensrechts. Dadurch wird die Abweichung des Kolonialrechts von dem modernen Rechtsgrundsatz des Mutterlandes, insbesondere was die Gerichtsbarkeit der kolonisierten Bevölkerung angeht, hervorgehoben.

Im einführenden Kapitel ‚Die deutschen Schutzgebiete’ werden die Erwerbsgeschichte der deutschen Überseebesitzungen und ihr Rechtsstatus im Verhältnis zum Deutschen Reich dargestellt. Dieser Teil der Arbeit bildet aber eine der schwachen Seiten der Studie Ralf Schlottaus, denn es ist hauptsächlich die Rede von schon bekannten Sachen (S. 26-64) statt die Modalitäten des Zustandekommens dieses Rechtssystems zu klären. Dessen grundsätzliche Grundlage sowie die Fragen bezüglich der den Kolonien zu gewährenden Rechtsstellung wurden in der Budgetkommission der Reichstagssession 1884/85 und später in der parlamentarischen Kommission zur Beratung des Schutzgebietsgesetzes von 1886 zur Sprache gebracht 1. Ohne Rechtfertigung macht Ralf Schlottau zudem ausgiebig einen unbesorgten Gebrauch von dem Begriff ‚Schutzgebiet’. Zwar erwähnt er die zeitgenössische Diskussion um dieses Wort, aber er nimmt keine Stellung (S. 66). Ähnlich problematisch sind die Begriffe „Farbiger" und „Eingeborener"(z.B. S. 110). Eine Alternative zu diesen Begriffen wäre z.B. der Begriff „autochthone Völker", den Ralf Schlottau selbst einmal im Text verwendet (siehe hierzu S.71).

Auf nur 27 Seiten (70-87) befasst sich der Vf. anschließend mit dem „Recht der kolonisierten Völker". Nachdem er einführend von der misslungenen Geschichte der Kodifikation des „Eingeborenenrechts“ spricht, gibt Ralf Schlottau vor allem einige nach dem 1. Weltkrieg in der Perspektive der Zurückeroberung der verlorenen Kolonien veröffentlichte rechtsethnologische Arbeiten unkritisch wieder.

Im Hauptteil befasst sich der Autor zunächst mit der Darstellung des in den deutschen Kolonialbesitzungen angewandten separaten Rechtssystems. Einleitend zu diesem Kapitel wird das Kolonial(straf)recht - der ausgiebige Gebrauch der Prügelstrafe z.B.- in Zusammenhang mit den gesellschafts- und rechtshistorischen Impulsen der Zeit, wie dem Sozialdarwinismus des ausgehenden 19. Jahrhunderts und dem Zweckstrafrecht gebracht (S. 89-92). Das ist treffend, insofern die deutsche Kolonialrechtspflege dadurch beeinflusst wurde. Angesichts des in den deutschen Kolonialbesitzungen herrschenden dualen Rechtssystems war die Bevölkerung nach Hautfarbe und Staatsangehörigkeit geordnet. Daher wurde zwischen Weißen und Farbigen unterschieden. In der Folge wird die rechtliche Basis der Bevölkerungszuordnung zu der einen oder anderen Klasse ausführlich dargestellt (S. 94-127). Von vornherein macht der Vf. darauf aufmerksam, dass „die mangelnde Bestimmtheit der Begrifflichkeiten „Weißer", „Eingeborener" oder „Farbiger" nicht selten zu Schwierigkeiten bei der Feststellung des gemeinten Personenkreises führte."( S. 94). Dadurch werden die Widersprüche des Kolonialsystems aufgezeigt. Wenn die Zugehörigkeit bestimmter Bevölkerungsgruppen der deutschen Kolonien und Schutzgebiete (Japaner, Samoa-Chinesen, Parsen, Gonesen, christlichen Syrer und Ceylonesen) zur privilegierten Klasse der Weißen willkürlich eine rechtliche Grundlage gegeben wurde, stellte sich bald die Unzweckmäßigkeit dieser Rechtsordnung bei der Feststellung der Rechtsstellung der Nachkommenschaft aus Mischehen oder unehelichen Mischverbindungen heraus ( S.124). S waren der Reichskanzler sowie die lokalen Kolonialbeamten infolge dieses Wirrwarrs schon vor 1900 ermächtigt, zu bestimmen wer als Eingeborener im Sinne der jeweiligen Verordnung anzusehen sei. Angesichts der lückenhaften Begriffsbestimmung war eine negative Deutung des schon zweideutigen Begriffs des „Farbigen" unvermeidlich. Zum Schluss der Geschichte des Rechtsstatus der Mischehen und Mischlinge wird ein Ausblick in die Zeit der kolonialrevisionistischen Gesetzgebungsarbeiten des Dritten Reiches gemacht. Die meisten Entwürfe zu einem Reichskolonialgesetz sahen noch eine duale Rechtsordnung vor, aber diesmal wurde, wie aus dem Text Ralf Schlottaus hervorgeht, die radikale bzw. negative Deutung des Begriffs „Farbiger" offiziell (vgl. S. 125f) vertreten. Dagegen merkt er die Rechtlosigkeit und die Verlegenheit der Kolonialregierung im Bereich der gemischten Gerichtsbarkeit an (Vgl. S.130). Hier fand die Kolonialregierung eine Abhilfe in der kaiserlichen Verordnung vom 3. Juni 1908. Aus der Analyse ist deutlich zu erkennen, dass sich der deutsche Kolonialgesetzgeber um das Ausfüllen des Rechtsvakuums in den Kolonialbesitzungen bemühte. Doch fehlte es an konkreten Beispielen der Anwendung der zu diesem Zweck ergangenen Gesetze (S. 112f). Aus den Abschnitten über die Rechtsbefugnisse (S. 132-145) geht hervor, dass die Regelung des „Eingeborenenrechts" von Deutsch-Neuguinea und der Marshall-Inseln qualitativ und quantitativ einen Vorsprung gewonnen hatte. Aber Ralf Schlottau verliert kein Wort über das Fehlen einer einheitlichen Regelung des Strafrechts und des Strafverfahrenrechts der gesamten deutschen Kolonialbesitzungen.

Dagegen ist die Reichskanzler-Verfügung mit den Angaben über deren Entstehungskontext verständlicher (S. 139). In der Folge wird eine umfassende und klare Darstellung der Entwicklungsgeschichte des kolonialen Zentraldiensts in Berlin vom Anfang bis 1945 gemacht (S.146-154). Diesem Teil der Arbeit folgt eine interessante und detailgenaue Untersuchung der Gerichtsbarkeit für die „weiße" und für die lokale Bevölkerung der deutschen Kolonialbesitzungen (S. 154-227). Aufschlussreich ist schließlich der Meinungsstreit der verschiedenen Kolonialinteressenten über die Reformmaßnahmen zur Modernisierung der jeweiligen Rechtsordnungen. So scheiterte z.B. die Einrichtung eines Kolonialgerichtshofes in Deutschland angesichts der Befürchtung der Ausweitung seiner Zuständigkeit auf die Eingeborenenstrafsachen (S.172). Hingegen sind die Kenntnisse über die „Eingeborenengerichtsbarkeit" der jeweiligen deutschen Kolonialbesitzungen unzulänglich(S. 208-227). Ralf Schlottau beschränkt sich allerdings im Fall Kameruns (S. 212-216) auf die Reichskanzlerverfügung vom 22.04. 1896 und verliert kein Wort über die darauf folgende gesetzliche Entwicklung in der Amtszeit von Puttkamers und in der Dernburgära.

Der nächste Teil handelt einerseits vom Strafrecht und Strafprozessrecht für die weiße Bevölkerung und andererseits von dem der lokalen Bewohner der deutschen Kolonien und Schutzgebiete (S. 228-330). Wie der vorige Teil ist dieser besonders gut dokumentiert mit Materialien aus vielfältigen Quellen. Daher können die Unterschiede - einerseits rechtstaatliche Garantien des europäischen Rechts wie des Grundsatzes „nulla poena sine lege", des Legalitätsprinzips für die ersteren, andererseits Nicht-Geltung des Reichsrechts, beschränkte strafbare Handlung, eingeschränkte Rechtsmittel, Gelten des Inquisitions- und Opportunitätsgrundsatzes, summarisches Verfahren, Bestehen eines Sonderstrafrechts (Disziplinarrecht, Bezirksleiterrecht, Züchtigungsrecht des Dienstherrn) für die letzteren – und die Gemeinsamkeit (Beweismittel), Öffentlichkeits- und Mündlichkeitsprinzip, Unterordnung der Rechtsanwaltschaft (Inquisitionsprinzip) beider Rechtssysteme vergleichend herausgestellt werden. Die Schwachstelle dieser Analyse bildet aber das Verteidigungsrecht der nichtweißen Bewohner der deutschen Kolonialbestzungen. Der Vf. gibt sich mit der Wiedergabe der Arbeiten Walz’ zufrieden und bringt somit nichts Neues in diesem Bereich. Die Untersuchung des Missgeschicks der deutschen Rechtanwälten Eller und Prange 1908 in Kamerun, die die „Eingeborenen" wie die Weißen vertreten und ihnen Rechtsauskunft in der gleichen Weise erteilen wollten, wäre in dieser Hinsicht interessanter gewesen 2. Im folgenden befasst sich Ralf Schlottau mit der Strafrechtlichen Ungleichbehandlung von Europäern und „Farbigen", den Fällen „Leist" und „Wehlan" und dem Verhältnis von Reichs- und Kolonialstrafrecht. Der erste Punkt erscheint wie der logische Schluss zum dritten Kapitel. Der zweite ist eine bekannte Geschichte und könnte somit nur zur Bekräftigung des Gesagten dienen. Der dritte (S. 352f) könnte in den ersten Punkt eingefügt werden, da die Ungleichheit vor dem Gesetz auf die negative Auffassung des Kolonialrechts zurückzuführen ist. Auch die Nichtachtung des Kolonialrechts seitens der zeitgenössischen Juristen sowie ihre Sicherheit bei der negativen Entwicklung und Ausgestaltung dieses (Kolonialrechts) aus dem Reichsstrafrecht sind Folge desselben Faktors.
Das vierte Kapitel ist eigentlich ein Exkurs und sollte ins fünfte einführend eingefügt werden. Im Zentrum des Interesses stehen zwei aus dem Blau- und Weißbuch entstandene Hauptbegriffe: „Kolonialschuld" und „Kolonialschuldlüge. Mit Recht wird solchen propagandistischen Werken kein Wert beigemessen.

Trotz der unterschiedlichen kolonialpolitischen Auffassung der einzelnen Kolonialmächte zeigt Schlottau, dass die deutschen Regelungen Gemeinsamkeiten mit dem europäischen Strafrecht darstellen.

Diese insgesamt gelungene Arbeit bietet wertvolle Kenntnisse über die Rechtsentwicklung in den gesamten und einzelnen deutschen Kolonialbesitzungen. Dank der hervorragenden Kenntnis des Vf. des zeitgenössischen Rechts werden die Zusammenhänge zwischen dem Reichsrecht und dem deutschen Kolonialrecht klar herausgestellt. Zudem haben die ausführliche Verwendung der Archive des Reichskolonialamts im Hauptteil der Arbeit sowie insgesamt der Umfang der gewählten Rechts- und Statistikdokumentation eine systematische Auswertung der für eine Gesamtinterpretation deutscher Kolonialgeschichte bedeutenden Rechtsfrage ermöglicht. Daher konnte Ralf Schlottau seine Meinung sehr oft auf konkrete Fälle und angemessene Zitate stützen. Aus diesem Grund ist seine Arbeit ein wertvolles Nachschlagewerk im Bereich der deutschen Kolonialrechtsgeschichte.

Anmerkungen:
1 Vgl. Hierzu BA R 1001/6882/1; BA R 1001/5530.
2 Vgl. BA R 175 FA1 /293, Bl. 169f.

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