R. Schlottau: Deutsche Kolonialrechtspflege

Titel
Deutsche Kolonialrechtspflege. Strafrecht und Strafmacht in den deutschen Schutzgebieten 1884 bis 1914


Autor(en)
Schlottau, Ralf
Reihe
Rechtshistorische Reihe 349
Erschienen
Frankfurt am Main 2007: Peter Lang/Frankfurt am Main
Anzahl Seiten
466 S.
Preis
€ 74,50
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Arne Duncker, Juristische Fakultät, Universität Hannover

Die von Jörn Eckert und Hans Hattenhauer betreute rechtshistorische Dissertation Ralf Schlottaus analysiert neben dem im Vordergrund stehenden kolonialen Strafrecht vorwiegend Gerichtsverfassung und Strafverfahrensrecht der kaiserlichen deutschen Kolonien (vgl. S. 21). Hierzu wird auf Notwendigkeit und Neuartigkeit einer „umfassenden Darstellung unter Berücksichtigung aller sieben deutschen Schutzgebiete, unter Beachtung des in allen Kolonien herrschenden Rechtsdualismus von weißer und eingeborener Bevölkerung und mit Blick auf das Recht der Gerichtsorganisation und das Strafverfahren“ (S. 23) hingewiesen.

Einführend werden Erwerbsgeschichte und Rechtsstatus der Schutzgebiete herausgearbeitet sowie kolonialpolitische Interessengruppen im Reich dargestellt (S. 26-69). Zu überzeugen vermag dabei namentlich die detailgenaue und durch einen hervorragenden Fußnotenapparat begleitete Bearbeitung der Erwerbs- und Verwaltungsgeschichte sämtlicher deutscher Kolonien. Zum Rechtsstatus der Schutzgebiete wird auf den zeitgenössischen Streit Bezug genommen, ob diese Territorien staatsrechtlich als Ausland oder – mit der damals überwiegenden Ansicht – als Inland einzustufen seien. Bei dieser Gelegenheit weist Schlottau auf eine interessante Parallele hin. Demnach sei der staatsrechtliche Status von Elsaß-Lothringen 1871-1874 und Helgoland 1890/1891 den deutschen Schutzgebieten „vergleichbar“ gewesen.

Das auf Seite 70-87 behandelte „Recht der kolonisierten Völker“ wird überwiegend unter Bezugnahme auf deutschsprachige juristische und rechtsethnologische Literatur der Kolonialzeit abgehandelt. Hier hätte es nahe gelegen, ergänzend auch neuere und ausländische rechtsethnologische Literatur zu verarbeiten.

Im Hauptteil „Deutsche Kolonialrechtspflege“ beschreibt Schlottau zunächst einen eigentümlichen „Dualismus“ im Recht (S. 92-131). Danach galt unterschiedliches Recht einerseits für die – insofern privilegierten – sogenannten „Weißen“ und bestimmte gleichgestellte Gruppen, und andererseits für „Eingeborene“ und weitere gleichgestellte „Farbige“. Wie Schlottau zutreffend anmerkt, führte die mangelnde Bestimmtheit dieser Begriffe zu Schwierigkeiten bei der Feststellung des gemeinten Personenkreises. Deutlich wird dies an einer Vielzahl von Anwendungsfällen, welche Kolonialverwaltung, Verordnungsgeber und zeitgenössische Literatur forderten und regelmäßig überforderten, unter anderem zur Stellung der Japaner, Samoa-Chinesen, Parsen, christlichen Syrer, farbigen „Angehörigen zivilisierter Staaten“ sowie der Kinder aus Tausenden von Mischehen und nichtehelichen Verbindungen der in den Kolonien lebenden Deutschen. Symptomatisch für die oft unbrauchbaren Versuche, unbestimmten Begriffen Bestimmtheit zu verleihen, war die Stellungnahme Hoffmanns in dessen „Einführung in das deutsche Kolonialrecht“ von 1910 (vgl. S. 112). Danach mache „jede Beimischung vom Blute“ (!) „einer farbigen Rasse“ eine Person zum Farbigen. Wenn der Betreffende „nur einen geringen Anteil farbigen Blutes habe“, könne eine reine Durchführung dieses Grundsatzes aber ungerecht sein. „Vielleicht“ könne man dann einen alten kolonialspanischen Grundsatz anwenden, wonach ein Anteil weißen Blutes von fünf Sechsteln reiche, um personenrechtlich „Weißer“ zu sein. Der sogenannte Blutsstatus einer Person sollte bekanntlich eine Generation später das deutsche Personenrecht der NS-Zeit prägen.

Nach grundlegenden Abschnitten über Rechtssetzungsbefugnisse (S. 132-145) sowie koloniale Zentralverwaltungsbehörden (S. 146-154) folgt eine der zentralen Passagen der nicht nur in diesem Punkt äußerst materialreichen und detailscharfen Arbeit, nämlich die Untersuchung der Gerichtsverfassung für die „weiße“ und farbige Bevölkerung (S. 155-227). Charakteristisch für die Gerichtsbarkeit über Farbige ist insbesondere die fehlende Trennung von Justiz und Verwaltung. Üblich war zudem eine – meist indirekte – Beteiligung „Eingeborener“ an der Rechtspflege, beispielsweise durch Häuptlinge oder Dorfälteste.

Sehr ausführlich werden Strafrecht und Strafprozessrecht der Schutzgebiete analysiert, zunächst das Recht der „weißen“ Bevölkerung (S. 228-244), dann dasjenige der Farbigen (S. 245-330). Bei letzterem handelt es sich um ein Parallelrecht, in welchem grundlegende rechtsstaatliche Garantien des europäischen Rechts nicht galten, z.B. der Grundsatz „nulla poena sine lege“. Neben dem allgemeinen Strafrecht entstand ein sogenanntes Disziplinarstrafrecht für Farbige, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis standen. Zu den disziplinarisch verhängten Strafen – z.B. für Müßiggang, Trägheit, Widersetzlichkeit – zählte die Prügelstrafe. Solche Strafbefugnisse standen in der Regel den Eingeborenenrichtern zu, nicht aber den Dienstherren. Ein zusätzliches „mäßiges“ oder „väterliches“ Züchtigungsrecht des Dienstherrn wurde kontrovers diskutiert und befand sich in einer rechtlichen Grauzone: Es wurde gesetzlich nicht ausdrücklich gewährt, seine verbreitete tatsächliche Ausübung aber toleriert. Im deutschen kolonialen Strafensystem (vgl. S. 271-312) war Schlottau zufolge die körperliche Züchtigung das Kernstück. Freilich war diese Strafe in der zeitgenössischen deutschen Öffentlichkeit umstritten, wie aus Reichstagsdebatten, Ermahnungen der Berliner Kolonialverwaltung und dem auf Dernburg zurückgehenden Reformerlass von 1907 erkenntlich ist, welcher die Körperstrafen unter strenge verfahrensrechtliche Kontrolle stellen sollte. Im Strafverfahren gegen „Eingeborene“ galten Opportunitätsgrundsatz, Inquisitionsprinzip, summarisches Verfahren und eine Ungleichbehandlung farbiger Zeugen. Weiterhin behandelt Schlottau koloniale „Justizskandale“ (Fälle „Leist“ und „Wehlan“), das Verhältnis von Reichs- und Kolonialstrafrecht sowie die grundsätzliche strafrechtliche Ungleichbehandlung von Europäern und Farbigen.

Ergänzend werden „Kolonialschuld“ und „Kolonialschuldlüge“ erörtert (S. 354-360). Diese Begriffe beziehen sich auf eine hauptsächlich während und kurz nach dem Ersten Weltkrieg geführte Diskussion. Eine spezifisch deutsche Kolonialschuld wurde damals von Seiten der Alliierten behauptet, namentlich von Großbritannien in einem „Blaubuch“ zur deutschen Herrschaft in Südwestafrika. Kritisiert wurden dort insbesondere die fehlende Trennung von Justiz und Verwaltung, Prügelstrafe und „väterliches Züchtigungsrecht“ des Dienstherrn. Von deutscher Seite antwortete man mit einem „Weißbuch“ des Reichskolonialamts: Man habe mit den eingeführten Regeln günstige Erfahrungen gemacht, vor dem Krieg hätten britische Offizielle die deutsche Kolonisationsarbeit deutlich günstiger beurteilt und die Behandlung Einheimischer in britischen Kolonien sei schlechter als in deutschen Kolonien. Wie Schlottau (S. 358) zutreffend bemerkt, minderten die gezielte Auswahl des Materials und die politische Zweckbestimmung der Schriften sowohl den Wert der britischen als auch den der deutschen Dokumentation. Ähnlich beurteilt Schlottau spätere Werke des deutschen Kolonialrevisionismus, namentlich die „koloniale Schuldlüge“ des ehemaligen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, Heinrich Schnee.

Ein Vergleich mit niederländischem, französischem und britischem Kolonial(straf)recht (S. 361-375) zeigt nach Schlottau, der sich hierin auf Naucke beruft, dass die deutschen Regelungen Teil einer „neue[n] Form gemeinen europäischen Strafrechts“ (S. 361) gewesen seien. Das verspätete deutsche Kolonialreich habe – bewusst oder unbewusst – wesentliche Grundlagen von erfahreneren Protagonisten übernommen (S. 378). Hinsichtlich möglicher deutscher Eigenheiten wird einerseits auf den Versuch „einer besonderen technischen Perfektion bei der Rechtssetzung und Rechtsfindung“ (S. 362) hingewiesen, andererseits wird eingeräumt, die Rechtspflege sei vor Ort wesentlich von der jeweiligen Person des verantwortlichen Verwaltungsbeamten abhängig gewesen (S. 377f.). Zu Recht weist Schlottau darauf hin, die Annahme einer „rechtsstaatlich-sozialen Strafrechtsepoche“ im Kaiserreich übersehe die Verhältnisse in den deutschen Schutzgebieten (S. 378).

Im Anhang sind eine Zeittafel, historische Landkarten, Verzeichnisse der leitenden Kolonialbeamten, Rechtsquellen sowie sehr aufschlussreiche tabellarische Kriminalstatistiken beigefügt. Die Statistiken belegen deutlich die herausragende Rolle der kurzen Freiheitsstrafe (unter sechs Monaten) als strafrechtliches Disziplinierungsinstrument in allen deutschen Kolonien und daneben der Prügelstrafe gegen sogenannte „Eingeborene“ speziell in den afrikanischen Schutzgebieten.

Die insgesamt sehr gut gelungene, streckenweise hervorragende Arbeit überzeugt durch ihre materialreiche Quellenauswertung unter ausführlicher Verwendung von Archivalien des Reichskolonialamts. Durch die systematische Auswertung jeder relevanten materiellrechtlichen und strafprozessualen Rechtsfrage – oft regional differenziert für jedes einzelne Schutzgebiet – ist eine beachtliche Dokumentation entstanden, der ein bleibender Wert als Handbuch und Nachschlagewerk zur deutschen Kolonialrechtsgeschichte zukommt. Besonders begrüßenswert ist, dass Schlottau es nicht bei der rechtssystematischen und statistischen Dokumentation und Auswertung belässt, sondern auch auf konkrete historische Rechtsfälle, Quellenzitate etc. Bezug nimmt. Auf dieser Basis gelangt er zu durchweg zumindest vertretbaren Thesen. Unterstützung verdienen namentlich seine grundlegenden Schlussfolgerungen, wonach das deutsche Kolonialstrafrecht Teil einer gemeineuropäischen Rechtsentwicklung sei, und wonach eine Prüfung der damaligen deutschen Rechtsordnung unter den Gesichtspunkten der Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit das Sonderrecht in den Kolonien nicht außer Acht lassen dürfe.

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