F. Gatzka: Cassiodor, "Variae" 6

Cover
Titel
Cassiodor, "Variae" 6. Einführung, Übersetzung und Kommentar


Autor(en)
Gatzka, Friederike
Reihe
Untersuchungen zur antiken Literatur und Geschichte 132
Erschienen
Berlin 2019: de Gruyter
Anzahl Seiten
X, 306 S.
Preis
€ 109,95
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Stefan Krautschick, Berlin

Hiermit liegt – in geringfügiger Überarbeitung einer altphilologischen Dissertation – die erste vollständige Übersetzung des sechsten Buches der Variae in die deutsche Sprache vor, des ersten von zwei aufeinanderfolgenden, in der Mitte der Sammlung eingeordneten und die eigentlichen Musterformulare für wiederkehrende Anlässe enthaltenden Büchern aus der insgesamt 12 Bücher umfassenden Zusammenstellung der in verschiedenen Ämtern unter den Ostgotenkönigen abgefassten offiziellen Schriftstücke Cassiodors. Friederike Gatzka konzentriert sich bewusst auf die in diesem Buch hierarchisch absteigend verzeichneten Ernennungsurkunden zu den höchsten und wichtigsten Ehrenrängen, Verwaltungs- und Militärämtern im Ostgotenreich. Dies macht aus philologischer Sicht Sinn, da sie gänzlich ohne Absender, Adressaten und Orts- oder Zeitbezug bleiben; wahrscheinlich schon im Archetyp der Überlieferung wird ausnahmslos jedes Stück als formula bezeichnet.

Die Einführung enthält knappe und präzise Zusammenfassungen des Kenntnisstandes zu Cassiodors Leben und Werk, den Variae insgesamt, den Musterschreiben in Buch 6 und 7 und dem besonderen Sprachgebrauch, zu Stilistik sowie ihren typischen Motiven. Dabei betont Gatzka zwar die Sonderstellung dieser ins Zentrum der Briefsammlung gesetzten formulae, lehnt aber die bisher über die grob chronologische Anordnung der Briefe hinaus herausgearbeiteten Gliederungsprinzipien im Aufbau nach 12 Büchern ab (S. 7f. mit Anm. 10–11). Die Frage nach Datum, Zweck und Absicht der Veröffentlichung beantwortet sie neben den Hinweisen auf die Funktion als propagandistische Rechtfertigung der hergebrachten „römischen“ Verwaltung im Ostgotenreich, als inhaltlich-stilistisches „Handbuch“ für Verfasser von Amtsschreiben und als „literarisches Denkmal“ der erwähnten Personen in Anlehnung an Bjornlie1 mit der Selbstdarstellung Cassiodors als herausragender Verwaltungsbeamter (S. 9f. mit Anm. 12–18). Die als Einheit oder gar „Gesamtwerk“ aufzufassenden, als Vorlagen gedachten formulae in den Büchern 6 und 7 scheinen in der Hauptsache in die Zukunft und Fortdauer der römischen Verwaltungstradition zu weisen, seien als historische Quelle zur ostgotischen Verwaltung allerdings nur sehr eingeschränkt verwendbar (S. 19 und 23f.). Anhand der wohl sorgsamer bearbeiteten Formulare des sechsten Buches erarbeitet Friederike Gatzka einen Katalog (S. 28–34) der sprachlich-stilistischen Merkmale der Variae (Wortwahl, Nomina und Verben, Syntax, Gedankengänge, Motive und Vergleiche sowie rhetorische Figuren), der auch zum Verständnis der anderen Schreiben äußerst hilfreich ist; ihm folgt eine Deutung dieser Besonderheiten (S. 34–42) und eine ausführlichere Erörterung (S. 42–54) der Methode und Technik Cassiodors, Ämter und Personen argumentativ aufzuwerten und ihnen besondere Bedeutung zu geben. In einem vierten Teil geht es um die philologischen Hilfsmittel für die folgende, dem lateinischen Text jeweils gegenübergestellte Übersetzung, dem im Wesentlichen die Ausgabe von Fridh zugrunde liegt.2 Der italienischen Übersetzung in der noch nicht abgeschlossenen, sechsbändigen kommentierten Gesamtausgabe der Variae unter der Leitung von Giardina3 – allerdings lag Gatzka der Band zu Buch 6 und 7 erst kurz vor Abschluss der hier besprochenen Arbeit vor – attestiert sie eine in Wortwahl und Syntax zu enge Orientierung am lateinischen Text, „so dass gerade komplizierte Passagen teils schwer verständlich bleiben“. Auch sonst kann Gatzka auf vollständige Übersetzungen von nur drei formulae (Var. 6,3.5.6) aus dem sechsten Buch in moderne Sprachen zurückgreifen (S. 58 mit Anm. 18).4

Um die Arbeitsweise von Gatzka und die Probleme und Schwierigkeiten beim Verständnis von Cassiodors häufig als höchst manieriert beschriebener und kaum dem üblichen spätantiken Kanzleistil entsprechender Ausdrucksweise aufzuzeigen und um zugleich die Akribie der umfangreichen unter der Übersetzung jeweils als Anmerkung gegebenen Kommentierung zu illustrieren, sei ein (Teil-)Satz als Beispiel herausgegriffen: Exhibet enim sine praescriptione longinquos, … (Var. 6,3,3). Er steht in dem fiktiven Ernennungsschreiben zum praefectus praetorio zwischen den Andeutungen, dass ihm quasi als Stellvertreter des Herrschers beinahe gleiche Machtbefugnisse und Ehrenbezeigungen zukommen, an erster Stelle der Aufzählung von Zuständigkeiten und Kompetenzen dieses höchsten Verwaltungsbeamten. Dieses Amt bekleidete Cassiodor von 533 bis 537/38 selbst. Weder dem von ihm selbst verfassten Bestallungsbrief und der begleitenden Mitteilung an den Senat (Var. 9,24–25), noch den vielen Briefen in den Varien an frühere Amtsinhaber oder den überlieferten Kaiserlassen zu dessen Aufgaben (etwa Cod. Theod. 1,5 und Cod. Iust. 1,26–27) lässt sich eine Formulierung entnehmen, die annähernd vergleichbare Obliegenheiten des Prätorianerpräfekten beschreibt. Hodgkin5 ließ genau diesen Satz ausdrücklich unübersetzt, „as I am not sure of the meaning“, verwies aber auf die Wiedergabe von Manso: „He forces fugitives from justice, without regard to the lapse of time, to come before his tribunal.“6 Im Kommentar zu dieser Stelle belegt Gatzka (S. 88f., Anm. 13) zuerst durch Parallelen in den Varien, dass das substantivisch verwendete Adjektiv longinquus ursprünglich „im engeren Sinne eine räumliche Entfernung“ beschreibt, und berührt sich darin mit Barnish7, der das Wort noch präziser als der eigentliche Bedeutungsinhalt auf Personen bezieht, die ihren Aufenthalt fern von Herrscherresidenz oder Amtssitz des Präfekten – in Ravenna – haben: „For it summons men living at a distance to its court without legal limitation …“. Für das Verb exhibere – in den Variae ansonsten im Sinn von „etwas liefern“ angewendet – führt Gatzka eine Benutzung (Cod. Iust. 3,32,13) als juristischen terminus technicus für die Einlieferung von Personen an. Die in der zitierten italienischen Übersetzung8 gegebene sehr weit gefasste Auslegung von sine praescriptio als Befugnis des praefectus praetorio „ungeachtet territorialer Grenzen oder juristischer Zuständigkeitsbereiche“ und die in den obigen Zitaten wie auch in einer neueren deutschen Übertragung dieser Passage9 unter Bezugnahme auf die ihm zugeordnete Personalaufsicht der Provinzialverwaltung und als Appellationsinstanz erkennbare Auffassung, es ginge um den Ausschluss juristischer Einwände wie Unzuständigkeit des Gerichtsstands oder Verjährung, weist sie mit dem Hinweis auf Cassiodors durchgängige Verwendung von praescriptio in der Bedeutung „zeitliche Verzögerung“ zurück. Gatzka übersetzt deshalb: „Er bringt nämlich Auswärtige ohne Verzögerung vor Gericht …“ und dürfte damit der – schwammigen – Aussage Cassiodors recht nahekommen. Jede Übersetzung ist Interpretation.

Es steht jetzt – mit einer aktuellen umfassenden Bibliographie (S. 275–286) sowie einem Register zitierter Quellenstellen und wichtiger Personen und Sachen (S. 287–306) versehen – eine gründliche und grundlegende kommentierte Übersetzung des sechsten Buches der Varien zur Verfügung; der deutschsprachige Historiker würde sich eine solche Bearbeitung des gesamten Werks wünschen, wird aber angesichts des stolzen Preises und enormen Aufwands an der Realisierung zweifeln. Friederike Gatzka hat ihm jedoch bereits jetzt eine Möglichkeit an die Hand gegeben, sich sämtliche Variae zu erschließen.

Anmerkungen:
1 Michael Shane Bjornlie, Politics and Tradition between Rome, Ravenna and Constantinople. A Study of Cassiodorus and the Variae, 527–554, Cambridge 2013.
2 Åke Josefsson Fridh (Hrsg.), Magni Aurelii Cassiodori Senatoris Opera, Pars I. Variarum libri XII, Corpus Christianorum. Series Latina ,96, Turnhout 1973.
3 Andrea Giardina / Giovanni Alberto Cecconi u.a. (Hrsg.), Flavio Magno Aurelio Cassiodoro Senatore, Varie, 6 Bde., Roma 2014ff., darunter Bd. 3: Libri VI–VII, Roma 2015.
4 Sam J. B. Barnish (Hrsg.), The Variae of Magnus Aurelius Cassiodorus Senator (= Translated Texts for Historians 12), Liverpool 1992, S. 94–99 (Var. VI 3, 5 und 6) und Lorenzo Viscido (Hrsg.), Cassiodoro Senatore, Variae. Introduzione, traduzione e note, Cosenza 2005 (hier S. 154ff. nur Var. VI 5). Die noch vor der ersten kritischen Ausgabe von Theodor Mommsen (Hrsg.), Cassiodori Senatoris Variae (MGH AA 12), Berlin 1894, veröffentlichte „condensed translation“ von Thomas Hodgkin, The Letters of Cassiodorus, London 1886, lieferte eigentlich nur eine „grobe Nacherzählung des Inhalts“ – allerdings aller Varien – und hat häufig „den Text völlig missverstanden“ (so Gatzka, S. 58).
5 Hodgkin, Letters, S. 297.
6 Johann Caspar Friedrich Manso, Geschichte des Ost-Gothischen Reiches in Italien, Breslau 1824, S. 343f.: „Der Prätorische Präfect zieht ausgetretene Verbrecher, ohne Rücksicht auf Verjährung, vor Gericht …“.
7 Barnish, Variae, S. 94.
8 Giardina, Varie, Bd. 3: Libri VI–VII, S. 117.
9 Hans-Ulrich Wiemer, Theoderich der Große. König der Goten – Herrscher der Römer, München 2018, S. 309: „Er lädt weit entfernte Personen vor, ohne daß dagegen ein Einspruch möglich ist …“.

Redaktion
Veröffentlicht am
Redaktionell betreut durch
Klassifikation
Mehr zum Buch
Inhalte und Rezensionen
Verfügbarkeit
Weitere Informationen
Sprache der Publikation
Sprache der Rezension