Entwicklung von Beamtenrecht und Strafrecht im Nationalsozialismus

: Die nationalsozialistische Disziplinaramnestie des Jahres 1933. . Tübingen 2018 : Mohr Siebeck, ISBN 978-3-16-155833-7 XVIII, 284 S. € 74,00

: Der Mordparagraf in der NS-Zeit. Zusammenhang von Normtextänderung, Tätertypenlehre und Rechtspraxis – und ihr Bezug zu schweizerischen Strafrechtsdebatten. Tübingen 2018 : Mohr Siebeck, ISBN 978-3-16-155898-6 XIX, 339 S. € 75,00

Rezensiert für H-Soz-Kult von
Sebastian Felz, Rheinbach

Die rechtsgeschichtliche Erforschung der nationalsozialistischen Diktatur ist weiterhin intensiv.1 Zwei Neuerscheinungen widmen sich der Geschichte des Beamten- bzw. des Strafrechts zwischen 1933 und 1945.

Der Fokus der Bürokratiehistoriographie für das 20. Jahrhundert lag in den letzten Jahren vornehmlich auf einer Analyse der Transformation der Reichsministerien der nationalsozialistischen Diktatur in Bundesministerien eines demokratischen Rechts- und Sozialstaates. Vor über zehn Jahren setzte der damalige Außenminister Joschka Fischer eine unabhängige Historikerkommission zur Aufarbeitung der Geschichte des Auswärtigen Amtes ein.2 Zuletzt beleuchteten Andreas Wirsching und Frank Bösch die Innenministerien in Ost und West als „Hüter der Ordnung“.3

Nadja Krüll untersucht in ihrer Dissertation das „Gesetz über die Aufhebung der im Kampf für die nationale Erhebung erlittenen Dienststrafen und sonstige Maßregelungen“ vom 23. Juni 1933.

Die Amnestierung erstreckte sich in personeller Hinsicht auf alle Beamten des Reiches, der Länder und Kommunen sowie weiterer Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sachlich umfasst wurden alle Handlungen, die „im Kampf für die nationale Erhebung“ begangen und mit einer Dienststrafe geahndet wurden. Dazu zählten zum Beispiel die Beteiligung am Kapp-Putsch und das Eintreten für den Volksentscheid bzw. das Volksbegehren über den Youngplan, während die Verweigerung der Eidesleistung auf die Republik von Weimar oder das alkoholisierte Absingen von Liedern der „nationalen Bewegung“, etwa des Kampflieds der „Brigade Ehrhardt“, nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fielen. Wurde die Anwendung des Disziplinargesetzes bejaht, so waren entsprechende Einträge in der Personalakte zu streichen, monetäre Strafen sowie verminderte Diensteinkommen zurück zu zahlen und entsprechende Verfahrenskosten zu erstatten. Um steuerliche Härten zu vermeiden, wurden aus „Billigkeitsgründen“ die nachgezahlten Gehälter so behandelt, als wären die Bezüge dem Beamten regulär gezahlt worden.

Nach einer kurzen Einordnung der Stellung der Beamtenschaft im nationalsozialistischen Herrschaftssystem mit Schwerpunkt auf dem „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ (April 1933) stellt Nadja Krüll im zweiten Teil die Amnestiegesetzgebung des „Dritten Reiches“ dar. Von ihr profitierten – das mag die erheblichen realen Auswirkungen jenes Gesetzeswerks verdeutlichen – zwischen 1932 und 1938 immerhin fast 2,5 Millionen Personen. Dieser Gesetzgebungskomplex reichte vom „Straffreiheitsgesetz“ vom 21. März 1933 bis zur „Verordnung des Führers zum Schutz der Rüstungswirtschaft“ vom 21. März 1942.

Der dritte Teil widmet sich dem Disziplinarrecht der Weimarer Republik. Einen Schwerpunkt der Darstellung bildet der Umgang der Demokratie von Weimar mit den Verfassungsfeinden von links und rechts. Während in Preußen, Hamburg, Hessen und Baden ab 1929/30 Maßnahmen gegen NSDAP-Mitglieder in den Reihen der Beamtenschaft ergriffen wurden, wurden solche Abwehrmechanismen in Bayern, Thüringen oder auf Reichsebene nicht in Gang gesetzt. Es sei eine „paradoxe Situation“ gewesen, wenn in Preußen „kein noch so kleiner Beamter“ Mitglied der NSDAP sein durfte, während in Thüringen der NSDAP-Politiker Wilhelm Frick Innenminister wurde. Im vierten Teil wird die Disziplinaramnestie vom Sommer 1933 umfassend vorgestellt, um dann im letzten Teil der Untersuchung anhand von 70 Einzelfallbeispielen die Praxis der Amnestierung vorzustellen.

Dieser fünfte Teil bildet den inhaltlichen und empirischen Schwerpunkt der Arbeit. In insgesamt zehn Archiven konnte Nadja Krüll Einzelfallbeispiele finden, die sie in vier Fallgruppen eingeteilt hat. Die erste Fallgruppe umfasst 23 Einzelfälle. Hier findet sich auch die einzige weibliche Antragstellerin: eine nationalsozialistische Beamtin, die erfolgreich geltend machte, durch die Leiterin der Jugendfürsorge, Clara Israel, aufgrund des Tragens des Parteiabzeichens benachteiligt worden zu sein. Zu den hier untersuchten Personen zählen so prominente Nationalsozialisten wie Werner Best, der „dritte Mann im SS-Staat“ (Eugen Kogon). Dessen Umsturzpläne („Boxheimer Dokumente“) führten 1931 zur Entlassung des Assessors Best aus dem hessischen Justizdienst. Aufgrund der Disziplinaramnestie erhielt er 3.000 Reichsmark. Ebenfalls erwähnenswert ist der Fall von Rudolf Caspary, der als Gerichtsassessor 1925 in der Korruptionsaffäre um Iwan Kutisker und die Gebrüder Barmat gegen hohe Beamte des preußischen Justizministeriums den Vorwurf erhob, dass das Ministerium die Ermittlungen verschleppte, und diese These auch in der Presse verbreitete. Das Disziplinarverfahren gegen Caspary endete mit einem Verweis. Dieser wurde 1933 aus der Personalakte getilgt, außerdem wurden die Kosten für seine Verteidiger im Dienststrafverfahren erstattet. Dennoch wurde Caspary 1935 wegen seiner jüdischen Abstammung beurlaubt und schließlich in Auschwitz ermordet. Fallgruppe zwei und drei umfassen zwei Bestände, die in Sammelakten zusammengefasst wurden: zum einen 54 entlassene Stahlhelmmitglieder der Braunschweiger Schutzpolizei, zum andern 23 Mitglieder der hamburgischen Ordnungspolizei. Abschließend betrachtet Nadja Krüll die beamteten Teilnehmer am sogenannten „Hitlerputsch“ 1923. Zwar kann die Autorin 17 beamtete Teilnehmer nachweisen, darunter so illustre Namen wie Julius Streicher, Wilhelm Frick, Joseph „Sepp“ Dietrich oder Franz Xaver Schwarz. Allerdings profitierte nach Aktenlage nur Julius Streicher. Er erhielt über 7.000 Reichsmark und wurde zum Oberlehrer befördert. Insgesamt kann Nadja Krüll 60 Amnestierungen nachweisen. Ihre Untersuchung beleuchtet einen bisher wenig bekannten Akt der Klientelgesetzgebung der Nationalsozialisten, von dem auch später hochrangige Funktionäre der NSDAP profitierten.

Martina Plüss widmet sich der Entstehungsgeschichte des 1941 in das Strafgesetzbuch (StGB) eingefügten Mordparagrafen. „Mörder ist“, so lautet die Gesetzesbestimmung des § 211 Abs. 2 StGB unverändert seit 1941, wer aus näher bezeichneten niedrigen Beweggründen bzw. in verwerflicher Begehungsweise einen anderen Menschen tötet.

Roland Freisler, Staatssekretär im Reichsjustizministerium und ab 1942 Präsident des Volksgerichtshofes, wo er in den folgenden zwei Jahren fast 2.300 Todesurteile fällte, schrieb 1939 zur Tätertypenlehre, als deren gesetzgeberischer Ausdruck die Fassung des Mordparagrafen von 1941 angesehen wird: „Der Gesetzgeber hat ihn [den Tätertypen] ganz einfach hingestellt. Damit der Richter ihn ansehen kann und sagen kann: das Subjekt verdient den Strang“. Die Strafrechtswissenschaft unterscheidet das heutige „Tatstrafrecht“ vom nationalsozialistischen Tätertypenstrafrecht durch den unterschiedlichen Anknüpfungspunkt der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit. Während das Tatstrafrecht eine gesetzliche Regelung formuliert, der zufolge die Strafbarkeit an mindestens einer tatbestandlich umschriebenen Handlung anknüpft, und die Sanktion sich auch nur als Antwort auf die Einzeltat und nicht auf die gesamte Lebensführung des Täters oder die von ihm künftig zu befürchtenden Gefahren versteht, wollen die Vertreter der Tätertypenlehre die Strafe als Reaktion auf die Persönlichkeit des Täters und das Ausmaß seiner vermeintlichen Asozialität verstanden wissen. In der NS-Diktatur wurden zum Beispiel der „Volksschädling“ oder der „Gewohnheitsverbrecher“ als Ausprägungen eines Tätertyps angesehen.4

Diese Gesinnungsmerkmale, die vermeintliche Nähe zur nationalsozialistischen Tätertypenlehre und die mögliche Urheberschaft Roland Freislers haben in den letzten Jahren (erneut) zu vermehrten Reformbestrebungen dieser Strafrechtsnorm geführt. Eine Kommission legte dem Bundesjustizministerium vor vier Jahren einen Bericht mit über 900 Seiten vor.5

Martina Plüss strukturiert ihre Arbeiten durch vier Fragestellungen. Sie fragt danach, ob Roland Freisler die treibende Kraft bzw. der Autor der Novellierung des § 211 StGB war. Die zweite Frage beinhaltet die Hypothese, dass der kasuistische Aufbau des Mordtatbestandes durch subjektive bzw. objektive Mordmerkmale ein schweizerisches Vorbild habe. Ob es sich bei der Formulierung des Mordparagrafen im Jahre 1941 um eine Ausprägung der Tätertypenlehre handelt, darum geht es Martina Plüss in ihrer dritten Frage; während sie abschließend in Frage vier die Auswirkungen der Änderung von 1941 in der Rechtspraxis untersucht. Die Untersuchung schließt mit einer 26-seitigen Zusammenfassung der Forschungsergebnisse ab, die teilweise graphisch aufgearbeitet werden. Im Anhang findet sich eine Chronologie zu den Entstehungsgeschichten des schweizerischen und deutschen Mordparagrafen sowie ausgewählte Briefwechsel zwischen dem Reichsjustizministerium, der Reichskanzlei und weiteren Reichsbehörden und Parteieinrichtungen der NSDAP zwischen 1938 und 1941. Des Weiteren umfasst der Anhang einen Überblick aller Wortlautvarianten des Mordparagrafen seit 1871 sowie Statistiken zu Anklagen und Verurteilungen wegen Mordes vom Kaiserreich bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges, die in weiteren Tabellen aufgeschlüsselt werden nach Reichsgericht, Volksgerichtshof und Oberlandesgerichten. Schließlich wird auch ein Artikel von Roland Freisler aus dem Jahr 1935 über „deutsches Strafrecht“ abgedruckt.

Detailliert zeichnet Martina Plüss die strafrechtlichen Debatten über die Novellierung des Mordtatbestandes nach. In Deutschland widmet sie sich den Diskussionen der amtlichen Strafrechtskommission, die 1933 von Reichsjustizminister Gürtner eingesetzt worden war. Außerdem richtet sie ihren Blick auf die schweizerischen Expertendiskussionen in der Wissenschaft sowie die Beratungen in parlamentarischen Organen der Schweiz. Auch analysiert sie konzise die Debatte um die Tätertypen in der Strafrechtswissenschaft seit dem 19. Jahrhundert. Auch wenn das Nachzeichnen der Debattenverläufe stringent gelingt, wird eine Vielzahl von Autoren, Politikern, Wissenschaftler und Ministerialbeamten erwähnt, aber leider oft nicht näher vorgestellt. Das erschwert es dem Leser teilweise, die Debattenbeiträge der zitierten Autoren einordnen und gewichten zu können. Die eindeutige Autorenschaft des Mordparagrafen kann Martina Plüss nicht klären, was mit Blick auf ein so komplexes und jahrelanges Gesetzgebungsverfahren nicht überraschen dürfte. Roland Freisler sowie der Berliner Strafrechtsprofessor Wenzeslaus Graf Gleispach werden als wichtige Akteure der Strafrechtsnovelle identifiziert.

In Bezug auf die Frage, ob der Mordparagraf von 1941 eine Ausprägung der „Tätertypenlehre“ sei, kommt Martina Plüss zu dem Ergebnis, dass „im Mordparagraf […] allerhöchstens versucht [wurde], eine Tätertypenlehre zu integrieren“, und begründet dies mit den Diskussionen in der Strafrechtskommission, der Reichsgerichtsrechtsprechung sowie der strafrechtlichen Kommentarliteratur. Ebenfalls kann sie keinen direkten Einfluss der schweizerischen Diskussion auf die reichsdeutsche Fassung des Mordparagrafen von 1941 nachweisen. Die ausgewertete Rechtsprechung des Reichsgerichts zeigt, dass auch das höchste deutsche Strafgericht den vermeintlichen Tätertyp „Mörder“ zurückhaltend aufnahm.

Das große Verdienst der Arbeit von Martina Plüss liegt in der umfassenden Nachzeichnung der deutschen und schweizerischen Diskussionen seit 1900 in Bezug auf Tätertypen und der besonderen Strafwürdigkeit von Tötungshandlungen, welche von Wissenschaft, Politik und Justiz als „Mord“ definiert werden.

Anmerkungen:
1 Joachim Rückert, Unrecht durch Recht. Zum Profil der Rechtsgeschichte der NS-Zeit, in: Juristenzeitung 70 (2015), S. 793–844.
2 Vgl. die Überblicksdarstellung von Christian Mentel / Niels Weise, Die zentralen deutschen Behörden und der Nationalsozialismus. Stand und Perspektiven der Forschung aller Studien über die obersten Behörden der BRD und der DDR in der Nachkriegszeit, München 2016.
3 Frank Bösch / Andreas Wirsching, Hüter der Ordnung. Die Innenministerien in Bonn und Ost-Berlin nach dem Nationalsozialismus, Göttingen 2018.
4 Katrin Höffler, Tätertypen im Strafrecht und in der Kriminologie, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 127 (2015), S. 1018–1058, dort auch das Zitat von Roland Freisler aus: Deutsche Justiz 101 (1939), S. 1451.
5 Bundestag-Drucksache 18/865, Antrag der Abgeordneten […] und der Fraktion DIE LINKE, Einsetzung einer Unabhängigen Kommission zur sprachlichen Bereinigung des Strafrechts von NS-Normen, insbesondere von Gesinnungsmerkmalen, 19.3.2014; Abschlussbericht der Expertengruppe zur Reform der Tötungsdelikte (§§ 211–213, 57a StGB) dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas im Juni 2015 vorgelegt, http://www.bmjv.de/DE/Ministerium/ForschungUndWissenschaft/ReformToetungsdelikte/ReformToetungsdelikte_node.html (06.01.2019).

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