R. Birke u.a. (Hrsg.): Menschenrechte

Cover
Titel
Menschenrechte und Geschlecht im 20. Jahrhundert.


Herausgeber
Birke, Roman; Sachse, Carola
Reihe
Diktaturen und ihre Überwindung im 20. und 21. Jahrhundert 12
Erschienen
Göttingen 2018: Wallstein Verlag
Anzahl Seiten
271 S.
Preis
€ 29,90
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Angelika Schaser, Fachbereich Geschichte, Universität Hamburg

Auch Menschenrechte haben ein Geschlecht, wie ein Blick auf die interdisziplinäre Diskussion um Menschenrechte in der Geschichte zeigt. Sowohl die untersuchten normativen Texte wie auch die praktische Umsetzung der Menschenrechte wurden keineswegs geschlechtsneutral gestaltet bzw. angewendet. Der Sammelband stellt das Verhältnis von Menschenrechten und Geschlecht im 20. Jahrhundert in den Mittelpunkt und fokussiert dabei auf Frauen, die den Menschenrechtsdiskurs für ihren Kampf um Gleichberechtigung nutzen.

In der Geschichtswissenschaft werden die Menschenrechte bislang schwerpunktmäßig für den Zeitraum nach der Erklärung der Allgemeinen Menschenrechte durch die Vereinten Nationen von 1948 untersucht. Der für diese Zeit zu verzeichnende Erfolg der Menschenrechte kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass keineswegs von einer linearen Erfolgsgeschichte seit 1948 auszugehen ist.1 Menschenrechte wurden unterschiedlich definiert, in politische Programme aufgenommen und von verschiedenen Gruppen beansprucht. Um Menschenrechte untersuchen zu können, müssen sie jeweils historisch kontextualisiert und konkretisiert werden. Welche Bedeutung in diesem Prozess den sogenannten „Frauenrechten“ zukommt, gilt es erst noch zu analysieren. Vor dem Hintergrund, dass Samuel Moyn der Frauenbewegung auf dem Feld der Menschenrechte wenig Bedeutung zuspricht2, während Jan Eckel die Weiterentwicklung der Menschenrechte in den 1950er-Jahren vor allem der internationalen Frauenbewegung zuschreibt3, gibt es hier noch viel zu entdecken. Für dieses noch weitgehend unerforschte Feld liefert der Band wichtige neue Erkenntnisse.

Die Autor/innen analysieren in ihren Beiträgen internationale und transnationale Dimensionen des Themas, betrachten Frauenrechte und Menschenrechte auf nationaler und biographischer Ebene und analysieren die Sprache und die Zuschreibungen im Menschenrechtsdiskurs. Einige der Untersuchungen setzen bereits im 19. Jahrhundert ein, so etwa Brigitte Bader-Zaar, die den Zusammenhang zwischen Wahlrecht und Menschenrechten am Beispiel des Frauenwahlrechts von der Mitte des 19. Jahrhunderts bis in die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts für Großbritannien, Deutschland, Österreich, Belgien, die USA, Liechtenstein und die Schweiz analysiert. Hier wird zum einen deutlich, wie unterschiedlich die Bedeutung des Wahlrechts für Frauen interpretiert wurde, und zum anderen zeigt sich, dass das Frauenwahlrecht unter Betonung der Geschlechterdifferenz gefordert wurde. Das Wahlrecht, so die Argumentation, sei notwendig, damit beide Geschlechter an diesem universalen Recht zum Wohl der ganzen Gesellschaft partizipieren könnten. Die Menschenrechte wurden in diesem Zusammenhang seit dem 19. Jahrhundert immer wieder als Argument für die Einführung des Frauenwahlrechts angeführt.

Der Frage nach der Geschlechtergerechtigkeit als Menschenrecht geht Regula Lundi am Beispiel eines Schlüsseltextes nach. Sie analysiert am Beispiel des sogenannten Montevideo Treaty die Menschenrechtssprache im Völkerbund und weist auf die Wirkmächtigkeit der Forderung nach der rechtlichen Gleichstellung der Geschlechter hin. Ungleichheit konnte fortan als Rechtsverletzung verfolgt werden, Rechtsgleichheit wurde von da an im Völkerbund mit den „internationalen Ordnungsprinzipien von Fortschritt und Wohlfahrt“ (S. 70) verknüpft. Auch wenn die Rechtsgleichheit der Geschlechter 1934 keineswegs hergestellt werden konnte, bot dieser Text die Grundlage für Frauen auf der ganzen Welt, die Artikulation von Diskriminierungserfahrungen mit der Forderung nach Menschenrechten zu verknüpfen.

Dieser juristische Erfolg führte keineswegs direkt zur Gleichberechtigung der Geschlechter, wie Franziska Martinsen für das Ende des 20. Jahrhunderts zeigt. Die traditionelle Geschlechterhierarchie wird von ihr nicht nur für die weiter wirkenden stereotypen Zuschreibungen an Frauen (und Männer) verantwortlich gemacht. Martinsen zeigt, dass die Geschlechterhierarchie selbst da noch ungebrochen Folgen zeitigt, wo die politische Teilhabe von Frauen sehr hoch ist, wie zum Beispiel in Ruanda nach dem Genozid. Trotz vieler weiblicher Abgeordneter haben sich die strukturellen Rahmenbedingungen parlamentarischer Arbeit eben nicht geändert, die dem politischen Einfluss von Frauen deutliche Grenzen setzen (S. 247). Hier stellt sich, wie in manchen anderen Aufsätzen des Bandes auch, die Frage: Ist es überhaupt sinnvoll, Frauen aus verschiedenen Ländern und Kulturen über einen langen Zeitraum als eine Gruppe mit gleichen Zielen und gemeinsamen Vorstellungen von Gleichberechtigung zu behandeln?

Die Problematik stereotyper Zuschreibungen führt auch die biographische Untersuchung von Roman Birke zu Eleanor Roosevelt vor. Er zeigt, dass heute übliche feministische Interpretationen dieser Person nicht gerecht werden, da sich Eleanor Roosevelt während ihrer Tätigkeit in der UN- Menschenrechtskommission in erster Linie als Delegierte der USA verstand und zum Teil wenig Verständnis für die damaligen frauenrechtlerischen Forderungen aufbrachte. Noch deutlicher wird die Problematik bei der Übertragung von im Westen entwickelten Geschlechter-Stereotypen auf „die Frauen“ in Afrika, die von afrikanischen feministischen Theoretikerinnen als (post)koloniale Konstruktionen in Frage gestellt werden, wie Anke Graneß in ihrem Beitrag zu afrikanischen feministischen Perspektiven auf den Menschenrechtsdiskurs ausführt. Auch die führenden Theoretikerinnen wie Nkiru Nzegwu und Oyèrónkẹ́ Oyěwùmí stellen jedoch nicht - bei aller Kritik an der Übertragung des westlichen Geschlechtermodells auf afrikanische Gesellschaften - die Heteronormativität in Frage.

Die Permanenz der bipolaren Geschlechterordnung, die sich in den Beiträgen des Bandes durchgehend spiegelt, scheint sich bei den hier behandelten Themen erst im 21. Jahrhundert zaghaft aufzulösen. Das wird am Schluss des Beitrags von Karin Riegler deutlich. Sie zeigt die Dynamik zwischen Individual- und Gruppenrechten am Beispiel der Affirmative Action als Förderinstrument für die Gleichberechtigung der Geschlechter im Erwerbsleben der USA seit den 1960er-Jahren bis 2015 auf. Hier werden nicht nur die mühsamen Fortschritte bezüglich der Gleichberechtigung von Frauen im Erwerbsleben deutlich, sondern auch die Gegenbewegung vornehmlich weißer Männer, die seit den 1990er-Jahren gegen eine vermeintliche Bevorzugung von Frauen klagen. Riegler verweist zudem auf die Diskriminierung von sexuellen Minderheiten, mit deren Thematisierung das bipolare Geschlechtermodell seit dem Beginn des 21. Jahrhunderts durch den Einsatz der Affirmative Action erstmals eine Differenzierung erfährt.

In dem Aufsatz von Sonja Dolinsek, der die Diskussion um Prostitution und Menschenrechte vom Abolitionismus des 19. Jahrhunderts bis in die 1980er-Jahre behandelt, werden ausschließlich Frauen als Prostituierte in den Blick genommen. Dolinsek referiert in transnationaler Perspektive die konträren und kontrovers diskutierten Maßnahmen zur Regelung der Prostitution sowie verschiedene Aktionen von Prostituierten und Organisationen, die Prostitution zu entkriminalisieren suchten und Menschenrechte für Prostituierte einforderten. Der Titel des Aufsatzes von Dolinsek greift zwar die Frage auf, ob Prostitution nicht generell eine Menschenrechtsverletzung darstellen könne. Da „die Prostituierte“ hier vornehmlich als selbstbestimmt agierende Person imaginiert wird, erscheint diese Frage marginal; die internationale Debatte um Prostitution als „Ausdruck eines grundlegenden Machtungleichgewichts zwischen den Geschlechtern“ (so Terre des Femmes) wird nur angedeutet.

Die Texte nutzen unterschiedliche Zugänge, um das Thema Menschenrechte und Geschlecht zu konturieren. Sie zeigen, dass die Menschenrechtsdiskussion von Emanzipationsbewegungen unterschiedlich eingesetzt und genutzt wurde, um die Rechtssituation von Frauen zu verbessern. Die Heteronormativität blieb dabei im 20. Jahrhundert in dieser Debatte weit über Europa hinaus akzeptiert. Auch wenn die Herausgeber/innen darauf verweisen, dass die bisherigen Untersuchungen noch keine Verallgemeinerungen zulassen, kann für die hier vorgestellten Themen überspitzt formuliert werden: Wenn Frauen sich im 20. Jahrhundert auf Menschenrechte beriefen, wurde damit gleichzeitig die Geschlechterpolarität verfestigt und perpetuiert.

Anmerkungen:
1 Jean H. Quataert, Advocating Dignity. Human Rights Mobilizations in Global Politics, Philadelphia 2009.
2 Samuel Moyn, The Last Utopia. Human Rights in History, Cambridge, Mass. 2010, S. 223.
3 Jan Eckel, Die Ambivalenz des Guten. Menschenrechte in der internationalen Politik seit den 1940er Jahren, Göttingen 2014, S. 134.

Redaktion
Veröffentlicht am
Redaktionell betreut durch