S. Menzinger (Hrsg.): Cittadinanze Medievali

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Titel
Cittadinanze Medievali. Dinamiche di Appartenenza a un Corpo Comunitario


Herausgeber
Menzinger, Sara
Reihe
I Libri Di Viella 268
Erschienen
Rom 2017: Viella
Anzahl Seiten
XIV, 257 S.
Preis
€ 29,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Giuseppe Cusa, Historisches Institut, Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen

Et si non est civis non est homo, konstatierte der Florentiner Dominikaner Remigio dei Girolami zu Beginn des 14. Jahrhunderts in seinem Traktat De bono communi. Die civilitas, die Zugehörigkeit zu Gemeinschaften, ist das Thema des hier zu besprechenden Sammelbandes.1 Der Gebrauch des Plurals „cittadinanze“ im Titel greift die Forschungsergebnisse der letzten Jahrzehnte auf, kannte das Mittelalter doch kein einheitliches Konzept der civilitas, also der Angehörigkeit zu einem – nicht nur politischen – Verband.2 Dabei konzentrieren sich die Beiträge erfreulicherweise nicht nur auf Remigios Lebenswelt, die nord- und mittelitalienischen Stadtkommunen, sondern weiten das Untersuchungsfeld bisweilen chronologisch, geographisch wie thematisch aus.

Auf eine konzise Einleitung der Herausgeberin in die Thematik folgt ein erster Abschnitt, dessen vier sehr disparate Zeiten und Orte in den Blick nehmende Aufsätze den Konnex zwischen wirtschaftlichen Beiträgen und der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft beleuchten. Luca Loschiavo nimmt sich der Steuerpolitik des Ostgotenkönigs Theoderich an. Dieser hatte im späten 5. Jahrhundert nach der erfolgreichen Landnahme in Italien das Zusammenleben der eingewanderten gotischen Krieger und der indigenen römischen Einwohner zu regeln, wobei seine Maßnahmen zwischen Abgrenzung und Gleichsetzung oszillierten. Bei der Ansiedlung versuchte man die ethnische Identität der Goten zu wahren, die überdies eine jährliche Ausgleichszahlung erhielten (donativa). Zugleich wurden hierfür – anders als bislang angenommen – nicht nur die Besitzungen der Römer, sondern auch die der Goten besteuert, wogegen sich Widerstand der Letzteren regte. Deren Scheitern auf der Apenninenhalbinsel sei indes wohl zuvorderst auf einen Gesinnungswandel der römischen Senatoren zurückzuführen.

Sandro Carroci und Vito Loré untersuchen, wie sich die Aufnahme in eine Stadt- oder Dorfgemeinde im normannisch-staufischen Süditalien vollzog. Der Akt einer persönlichen Unterwerfung lässt sich bereits vor der normannischen Eroberung nachweisen. In den 1170–1220er-Jahren gestaltete sich die Praxis aus, dass Fremde bestimmte Steuerzahlungen zu leisten und sich zudem einem Mitglied der lokalen – urbanen wie ländlichen – Gemeinschaft zu unterwerfen hatten, um in ebendiese aufgenommen zu werden. Dieses Phänomen sei allerdings nicht bloß, wie bisher gemeinhin festgestellt, in Apulien, sondern auch in weiteren Teilen des Regnum Siciliae verbreitet gewesen, wenngleich mit anderen Begrifflichkeiten belegt.

Wie sich die päpstliche Herrschaft mit der sogenannten papstgeschichtlichen Wende zunehmend verdichtete, legt Michael Lauwers eindrücklich anhand des Zehnten dar. Kirchenbesitzungen wie Zehnteintreibungen oblagen auf italischem Boden bis dahin oftmals mächtigen Laien, was die Gregorianer hinterfragten. Den Zehnt habe man fortan weniger als Gabe, eher als Steuer begriffen, die Geistlichen, nicht Laien obliege, zur Wiederverteilung vorgesehen sei und auf die gesamte Christenheit ausgedehnt werden müsse. Zahlreiche laikale Potentaten restituierten daher ab dem späten 12. Jahrhundert ihr Zehntrecht an die Kirche. Diese verfeinerte anschließend die Abschöpfungsmodalitäten und unterschied wie in den italienischen Kommunen, mit denen sie hinsichtlich der decima durchaus Kompetenzstreitigkeiten haben konnte, zwischen dem Herkunfts- und Wohnort und dem Ort, an dem man Steuern zahlte.

Sara Menzinger betrachtet, inwiefern fiskalische Veränderungen in nord- und mittelitalienischen wie auch südfranzösischen Kommunen mit dem in den 1160-1220ern vielerorts unternommenen Bau einer Stadtmauer korrelierten. Die ältesten estimi, Vermögensschätzungen der Einwohner, stammen aus ebenjenen Jahren; die lange Bauzeit und die kontinuierliche Instandhaltung von Stadtmauern erforderten regelmäßige Steuereinnahmen. Hierfür führte man eine Vermögensabgabe ein, deren Grundlage die Rechtsexperten in der justinianischen Gesetzgebung fanden. Die Zahlung der direkten Steuer galt als Zeichen der Zugehörigkeit – und wie beim Zehnt gerieten die Kommunen mit den Kircheneinrichtungen aneinander, sollten diese doch nicht exemt sein. Rechtsexperten, darunter Alberico da Rosciate und Pierre Jame, sinnierten über die Abschöpfungskriterien, die sich noch im Duecento von einem auf den Grundbesitz zu einem auf die Person ausgerichteten Prinzip (personis pro rebus), das man ebenfalls den Gesetzeswerken Justinians entnahm, wandelten.

In der zweiten Sektion widmen sich Massimo Vallerani und Lorenzo Tanzini den Abstufungen der politischen Teilhabe in den italienischen Stadtkommunen des Due- und Trecento. Dieselben Pflichten bedeuteten für den Kommunalbürger nicht dieselben Rechte, wie Vallerani aufzeigt. Wer im estimo eingetragen war und die kommunalen Abgaben regelmäßig erbrachte, galt zwar als civis. Doch verankerten die Kommunen in ihren Statuten immer weitere Zugangsbeschränkungen zu den öffentlichen Ämtern. Ein Ausschlusskriterium war die origo, die freilich – am Beispiel Bolognas, aber auch Venedigs und Mailands veranschaulicht – flexibel gehandhabt und von einer natürlichen Kondition qua Abkunft zu einem fiktiven Status qua Verleihung geworden sei. Distinktion, Exklusion, Hierarchisierung prägten die Kommunalgemeinschaft im Inneren.

Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt Tanzini, denn mittels an Komplexität gewinnender Wahlmechanismen trafen die Kommunen eine bewusste Unterscheidung zwischen kompetenteren und daher politisch aktiven sowie den restlichen Bürgern. Entscheidend sei indes eine angemessene Abbildung der soziopolitischen Realität in den Institutionen gewesen, die im Namen der gesamten Gemeinschaft agierten. Entsprach die Zusammensetzung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten – beispielsweise in Parteien oder Stadtvierteln ausgedrückt –, verursachte dies nicht selten Konflikte. Amtsträger wurden nach verschiedenen Los- und Kooptationsverfahren ermittelt, die indes gewissen Korrektiven unterlagen, sodass der Kreis der Entscheidungsträger im Wesentlichen unverändert blieb, deren Anerkennung aber durch das Prozedere erleichtert worden sei.

Die drei Beiträger der dritten Sektion untersuchen Formen der Ausgrenzung sowie Praktiken der Wiedereingliederung in eine Gemeinschaft. Giuliano Milani vergleicht die strukturellen Analogien und Wechselwirkungen von weltlichem Bann und geistlicher Exkommunikation, also Ausschlüsse aus einer Gemeinschaft, deren Effizienz in ihrer Aufhebung, d.h. der Wiedereingliederung, gelegen habe. Dabei macht er drei Entwicklungsstadien aus: Eine erste Phase der Ambiguität (9.–11. Jahrhundert), in der beide Verfahren gemeinsam benutzt wurden und sich gegenseitig bedingen konnten; eine zweite Phase der Verrechtlichung (1150–1250), in der sich städtische wie geistliche Gerichte parallel entwickelten und sich die Strafen ebenfalls wechselseitig beeinflussten; eine dritte Phase (1250–1350), in der neue Formen der Kontrolle wie des Ausschlusses entstanden.

Julius Kirshner weist abermals vermittels einer skrupulösen Quellenarbeit nach, dass Frauen in den italienischen Kommunen des Spätmittelalters Bürgerrechte besaßen. Zwar besaßen Frauen kein passives Wahlrecht – was Rechtsgelehrte wie Bartolo da Sassoferrato den Digesten Justinians entlehnten –, doch fußte das Bürgerrecht auf den Pflichten der Bürger und der Zahlung der Abgaben. Und Rechtsgutachten wie Statuten des 14.–16. Jahrhunderts belegen unzweifelhaft, dass Frauen Bürgerinnen waren, die von Rechtsexperten jedoch nicht durch den Terminus civis, sondern durch anderweitige sprachliche Zusätze (de civitate, originaria, oriunda) als solche gekennzeichnet wurden.

Nicht nur hinsichtlich der Mitglieder einer Gemeinschaft, sondern – was Giacomo Todeschini aufarbeitet – auch bei der Betrachtung Außenstehender, die nicht zu einer Gemeinschaft gehörten, fehlte ein einheitliches Konzept. Ausschlaggebend sei die jeweilige Absicht der Betrachtenden gewesen. Voluntas und intentio, leitende Prinzipien im augustinischen Denken, wurden von Theologen wie Rechtsexperten verstärkt ab dem 12. Jahrhundert, darunter auch im Decretum Gratiani, als maßgebliches Kriterium einer Handlung verstanden. Wer cives sein wollte, beabsichtigte folglich, den Regularien der civitas Folge zu leisten.

Die Detailstudien erhellen ein Thema, über das bereits viel Tinte vergossen wurde.3 Wenngleich eine civitas, ein Verband, von außen oftmals als Einheit betrachtet wird, waren – und sind weiterhin – die konkreten Bestimmungen wie Ausformungen, Kategorien sowie Abstufungen, Inklusions- und Exklusionsstrategien einer Gemeinschaft heterogen und veränderbar, formten sie sich doch etwa aus lokalen Traditionen wie aktuellen Gegebenheiten und Notwendigkeiten. „Cittadinanze“, der Plural, ist wohl gewählt, und zwar auch wegen der Überlappung der verschiedenen Gemeinschaften, zu denen man gleichzeitig gehören konnte. Im 21. Jahrhundert hat sich daran nichts verändert, sondern lediglich auf eine nationale und supranationale Ebene verschoben.

Anmerkungen:
1 Entstanden im Rahmen eines großangelegten Forschungsprojekts an der Universität Roma Tre, siehe <http://pimic-itn.eu/> (01.12.2018).
2 Mit Blick auf die italienischen Stadtkommunen z.B. schon Mario Ascheri, Nella città medievale italiana. La cittadinanza o le cittadinanze?, in: Initium 16 (2011), S. 299–312.
3 Etwa die gewichtige Darstellung von Pietro Costa, Civitas. Storia della cittadinanza in Europa, 4 Bde., Rom u.a. 1999–2002.

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