J. Hövermann: Recht und Elektrizität

Titel
Recht und Elektrizität. Der juristische Sachbegriff und das Wesen der Elektrizität 1887 bis 1938


Autor(en)
Hövermann, Jan
Erschienen
Tübingen 2017: Mohr Siebeck
Anzahl Seiten
XVI, 361 S.
Preis
€ 94,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Thomas Pierson, Justus-Liebig-Universität Gießen

Was ist eine ‚Sache‘? Das scheint uns heute recht klar zu sein, im Alltagsgebrauch ebenso wie unter Juristen im Bürgerlichen Recht aufgrund der Legaldefinition des § 90 BGB. Letzte Unsicherheiten, etwa in Bezug auf Tiere (§ 90a BGB von 1990), haben der Gesetzgeber und die Arbeit eines Jahrhunderts zwischenzeitlich beseitigt, auch wenn die juristischen Kommentare die alten Probleme um den Körperlichkeitsbegriff auf neue Bereiche wie Software übertragen. Wie faszinierend schillernd die Diskussion um den Sachbegriff um 1900 noch war, zeigt die sorgfältige Erschließung der zeitgenössischen Debatten durch Jan Hövermann.

Mit seiner Hamburger juristischen Dissertation „Recht und Elektrizität“ untersucht der Autor ein in den Jahrzehnten vor und nach 1900 die juristische Praxis wie die Rechtswissenschaft eminent herausforderndes Thema. Hövermann geht es nicht bloß darum, die Lösung der mit dem rechtlichen Umgang mit Elektrizität verbundenen Rechtsfragen dogmengeschichtlich nachzuzeichnen, vielmehr bettet er die Elektrizitätsproblematik in eine größere Frage nach der Heranziehung fremder, naturwissenschaftlicher Wissensbestände in den Rechtsdiskurs ein. Das Ziel, über einen dogmengeschichtlichen Beitrag zum zivilrechtlichen Sach- und strafrechtlichen Diebstahlsbegriff hinaus die Elektrizitätsfrage als „Kristallisationspunkt“ der juristischen Methodenauseinandersetzung herauszuarbeiten (S. 12), ist ambitioniert. Der Autor beherrscht die Klaviatur der derzeit populären wissenschaftshistorischen Theorieangebote (insbesondere Ludwik Fleck und Thomas S. Kuhn), referiert diese aber angenehm knapp und unterlässt jedes hypertrophe Theoriegeklingel.

Die Fragestellung eignet sich, auch an der speziellen Historie des Elektrizitätsrechts weniger interessierte Leser zu fesseln, da sie Assoziationen an verschiedene Debatten der jüngsten Vergangenheit und Gegenwart weckt, etwa die Diskussionen zwischen Neuro- und Rechtswissenschaften um die Willensfreiheit oder aktuell im Bereich der Digitalisierung. Der juristische Umgang mit neuen Technologien ist ein äußerst spannendes Themenfeld, dessen Potential der Autor jedoch insoweit ungenutzt lässt, obwohl er selbst erstaunliche Ähnlichkeiten erkennt und auf die weiterhin problematische Stellung unkörperlicher Gegenstände im Rechtssystem hinweist (S. 4).

Hövermann bleibt enger an seinen Quellen, spürt im Einzelnen der Bedeutung naturwissenschaftlicher Elektrizitätstheorien in der Argumentation der historischen Akteure nach und versucht diese auch methodengeschichtlich zu kontextualisieren, indem er fragt, ob methodische Präferenzen der Autoren verbunden sind mit inhaltlichen Lösungen der elektrizitätsbezogenen Rechtsprobleme (S. 82ff.). Im Ergebnis lasse sich zwar die bereits von Jan Schröder1 festgestellte Aufwertung des Zweckgedankens in der Methodenlehre zulasten von Wortlaut- und Grammatikauslegung auch auf der Ebene der praktischen Rechtsanwendung und -auslegung nachweisen – mit Heinrich Dernburg als „Pionier“ (S. 300) –, eine inhaltliche Zuordnung der Rechtsmeinungen zu einzelnen ‚Schulen‘ sei hingegen nicht möglich.

Die Untersuchung setzt in den 1880er-Jahren ein und endet mit dem Auslaufen der Diskussionen in Laufe der 1930er-Jahre und beleuchtet somit die straf- und zivilrechtlichen Debatten in drei politischen Systemen. Den Auftakt der Darstellung bildet die Entscheidung des Reichsgerichts zum Vertragstyp der Elektrizitätslieferung 1887. Dass das Gericht hier erstmals über die zivilrechtliche Sachqualität von Elektrizität entscheiden musste, ist nicht auf den ersten Blick offensichtlich: Man stritt über die Einordnung als Lieferungsvertrag oder als Vertrag über Handlungen im Sinne des Preußischen Allgemeinen Landrechts, weil für unterschiedliche Vertragsarten eine unterschiedlich hohe Stempelsteuer anfiel.

Im Strafrecht urteilten die Untergerichte in den 1890er-Jahren unterschiedlich im Hinblick auf die Frage, ob Elektrizität Gegenstand eines Diebstahls im Sinne des Reichsstrafgesetzbuchs sein konnte. Als Reaktion auf die verneinenden Urteile der Strafsenate des Reichsgerichts 1896 und 1899 wurde schon 1900 die Entziehung elektrischer Energie in einer sich nur in Details vom heutigen § 248c StGB unterscheidenden Fassung normiert. Das ist bemerkenswert, da der Straftatbestand als sprachlich missglückt und aufgrund von Schutzlücken als bloßes Provisorium galt (S. 107). Man verzichtete wegen der zu erwartenden technischen Entwicklung darüber hinaus auf eine Inkorporation der Strafnorm in das stärker auf Dauer angelegte StGB (S. 134). Hövermann bemerkt eine Diskussionsverschiebung durch die spezialgesetzliche Regelung (S. 67). Das ist wenig überraschend, verändert Gesetzgebung doch immer Begründungslasten und Problemstellungen. Jedenfalls verflachte die Diskussion in beiden Rechtsbereichen von der Klärung der Grundfragen hin zu den Detailfragen der Rechtsanwendung (S. 299).

Im Nationalsozialismus kam es in der Debatte um die Abschaffung des Analogieverbots (S. 121ff.) noch einmal zu einem Wiederaufgreifen des strafrechtlichen Elektrizitätsdiskurses. Im Zivilrecht musste die Vertragszuordnung hingegen unter der neuen Rechtsordnung des BGB erneut entschieden werden, das Reichsgericht urteilte jedoch erst 1930 parallel zur ersten Entscheidung zugunsten eines Kaufvertrags und gegen den seit den 1920er-Jahren verstärkt von Wissenschaft und untergerichtlicher Rechtsprechung in den Blick genommenen Werkvertrag.

Die Überwindung der Fächergrenze durch Verbindung von zivil- und strafrechtlichen Diskursen erweist sich in der Analyse als äußerst lohnend, da der Vergleich der divergierenden Definitionen des Sachbegriffs und der abweichenden Regelungsprobleme von Straf- und Zivilrecht dem Autor viele interessante Einzelbeobachtungen ermöglichen. War es im Strafrecht das Analogieverbot unter Hinzunahme der Beweislastverteilung in dubio pro reo, welche die Subsumtion der Elektrizität unter den Sachbegriff unterband, so war es im Zivilrecht der enger geführte Sachbegriff, der ausdrücklich nur körperliche Sachen erfasste, welcher extensive Auslegungsversuche begrenzte. Gleichzeitig erscheinen die jeweiligen Diskussionen Hövermann einander als „Spiegelbilder“, indem in beiden Bereichen dogmatische Konstruktion wie Reformvorschläge nicht vertieft und Konsequenzen unbeachtet blieben (S. 303).

Ergiebig sind schon die zeitgenössischen Fragestellungen: Inwieweit erklärten sich Juristen überhaupt für kompetent, einen Sachbegriff zu definieren? Das Rechtsgewährleistungsgebot verlangt im Ergebnis eine Entscheidung, aber welcher Sphäre war diese zu entnehmen? Von den Naturwissenschaften? Sollten die Juristen autonom agieren und einen eigenen Sachbegriff bilden? Oder sollten sie den normativen Gehalt soziologisch der Tatsache der Behandlung von Elektrizität als Sache im Wirtschaftsverkehr entnehmen? Das ist nur ein kleiner Ausschnitt der verschiedenen Facetten des Themas, die Hövermann akribisch verfolgt.

Aufbau und Struktur der Untersuchung sind jedoch mit einigen Einschränkungen des Leseflusses erkauft. Etwas störend wirken die zahlreichen Verweise insbesondere auf eine spätere Darstellung und die daher immer wieder eingeschobenen Erläuterungen des Vorgehens. Der Verfasser konstatiert selbst „erhebliche Redundanzen“ in der Debatte (S. 131). Statt jedoch eine Darstellungsform zu finden, diese in der Aufarbeitung zu reduzieren, stellt er die Geduld des Lesers auf die Probe, indem er ihre Zahl durch Trennung von Argumentationszweigen und Problemzusammenhängen noch potenziert. Auf übergreifende Aspekte (C.) folgen der Streit um die Strafbarkeit (D.), die sich damit zeitlich überschneidende Strafrechtsgesetzgebung (E.) und die zivilrechtlichen Problemlagen (F. und G.). Dem Redundanzproblem bei einer gemischt chronologisch-sachlichen Darstellung kann man wohl nicht ganz entkommen, Hövermann wiederholt aber auch verzichtbare Einzeldetails. Beredtes Beispiel ist die mehrfache Darstellung der Verwandtschaftsverhältnisse und beruflichen Positionen der Familie Friedrich Kohlrauschs. Da sich die Argumente stark wiederholen, wäre eine Straffung in der Nachzeichnung der Argumentationslinien einzelner Autoren wünschenswert gewesen. Beispielsweise folgt auf gelungene „idealtypische“ Zusammenfassungen zur Begriffsbildung bei Befürwortern und Gegnern der Sachqualität von Elektrizität, F. II. 3. u. 4., eine kleinteilige Auffächerung vermittelnder Einzelpositionen, F. II. 5.–11. deren argumentativer Mehrwert in der Breite etwas dunkel bleibt. Der Einordnung wäre gegenüber der Darstellung mitunter auch quantitativ etwas mehr Gewicht zu geben.

In formaler Hinsicht wirkt der Band ansonsten sorgsam redigiert. Wenige offensichtliche Versehen – so war die Pariser Elektrizitätsausstellung 1881 keine Weltausstellung (S. 18), Letztere hatte in Paris u.a. 1878 und 1889 stattgefunden – trüben den außerordentlich guten Eindruck nicht. Ein 40-seitiges Quellen- und Literaturverzeichnis bezeugen die stupende Quellenarbeit. In das Register aufgenommene unbekannte Personennamen ohne Vornamen sollten erläutert werden, hinter dem Stichwort „Wittko“ verbirgt sich z.B. ein Rechtsreferendar.

Obwohl übergreifende Vergleichsperspektiven nicht verfolgt werden, bleibt die Arbeit als sorgfältige Untersuchung des Elektrizitätsdiskurses im Recht zu würdigen, die eine dogmengeschichtliche Einzelfrage gelungen mit übergeordneten methodengeschichtlichen Fragen verknüpft. Sie ist darüber hinaus für parallele Arbeiten zu anderen Schnittstellen natur- und rechtswissenschaftlicher Diskurse anschlussfähig, denen sie für den Aufbau einer übergreifend-vergleichenden Perspektive einen zuverlässigen Grundstein liefert.

Anmerkung:
1 Jan Schröder, Recht als Wissenschaft. Geschichte der juristischen Methodenlehre in der Neuzeit (1500–1933), 2. Aufl., München 2012, S. 353.

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