Der Zweite Weltkrieg und das Zivilrecht

: Kriegsfolgenbewältigung in der Rechtsprechung. Der Umgang mit kriegsbedingt veränderten Umständen in der Zivilrechtsjudikatur des Landgerichts Bonn. Tübingen 2017 : Mohr Siebeck, ISBN 978-3-16-154866-6 331 S. € 75,00

: Krieg ohne Schaden. Vertragsstreitigkeiten und Haftpflichtprozesse im Kontext von Kriegswirtschaft und Amthaftungskonjunktur ausgehend von der Rechtsprechung des Landgerichts Bonn während des Zweiten Weltkrieges (1939–1945). Tübingen 2015 : Mohr Siebeck, ISBN 978-3-16-153570-3 338 S. € 69,00

Rezensiert für H-Soz-Kult von
Hubert Seliger, Augsburg

Die beiden hier zu besprechenden juristischen Dissertationen sind die zivilrechtsgeschichtlichen Erträge aus zwei großen, von Rechtswissenschaftlern und Historikern gebildeten Forschungsprojekten („Justiz im Krieg“ bzw. „Justiz im Systemwechsel“) der Universität Köln, die sich mit der Justiz im OLG-Bezirk Köln in Krieg und Nachkriegszeit beschäftigen. Beide Arbeiten stützen sich auf den gut erhaltenen Bestand von Urteilen des Landgerichts Bonn.1

Die Zivilrechtspraxis im Dritten Reich stellt keine „terra incognita“ mehr dar. Während die teilweise stark ideologisch geprägte Rechtsprechung im Ehe- und Familienrecht mittlerweile gut erforscht ist, ist die Anzahl der Studien zu allgemeinen Streitsachen, gerade unterhalb der Ebene der Oberlandesgerichte, noch immer überschaubar.2 Von dieser Forschung grenzt sich Dominik Thompsons Studie „Krieg ohne Schaden“ nun insofern ab, als es ihm nicht darum geht, systematisch nach diskriminierenden zivilrechtlichen Entscheidungen zu suchen. Für ihn stehen vielmehr Sachprobleme in Zusammenhang mit dem Krieg im Vordergrund, die aus der Perspektive des Rechtsanwenders entwickelt werden sollen (S. 18–20).

Im ersten Kapitel befasst sich Thompson zunächst mit den Auswirkungen der Lehre vom „totalen Krieg“ auf das Zivilrecht und beleuchtet dann das zivile „Kriegsverfahrensrecht“. Bedeutsam war hier insbesondere die massive Einschränkung und schließlich sogar Abschaffung von Rechtsmitteln. Zwar wurde dadurch der Rechtsweg erheblich unattraktiver. Von einer grundsätzlichen Rechtsverweigerung kann aber laut Thompson nicht gesprochen werden, da der Zugang zu Gerichten erster Instanz immer möglich blieb (S. 57–59). Das nächste Kapitel befasst sich mit den Folgen des Krieges auf die Auslegung von Verträgen. Durch den „Preisstopp“ im Herbst 1936 und die gleichzeitige Ausweitung der Rüstungsindustrie kam es zu einer „schleichenden Inflation“ d.h. einem zunehmenden Überhang an Geld, dem nicht genügend Güter gegenüberstanden. Zudem bewirkte die Festlegung von Preisen durch Preisbehörden eine „Entprivatisierung“ des Zivilrechts, da die Zivilgerichte nicht mehr über die Äquivalenz von Preis und Leistung entscheiden durften, was eine „ökonomische Entkoppelung privatrechtlicher Urteile von der Warenverkehrsrealität“ (S. 136) zur Folge hatte.

Dieser Effekt wurde durch die Auslagerung einzelner Themengebiete aus dem Gebiet des klassischen Privatrechts unterstützt. Nicht mehr zur streitigen Gerichtsbarkeit gehörte das mit Kriegsbeginn an den Amtsgerichten neu angesiedelte Vertragshilfeverfahren, das den Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit folgte und eine Art Güteverfahren vorsah, um kriegsbedingte Probleme bei der Erfüllung von Verträgen – etwa durch Stundungsabreden oder Veränderungen der Fälligkeit – zu lösen. Auch die Gefahrtragung von durch den Krieg zerstörten Sachen beschäftigte laut Thompson die Zivilgerichte nur selten, da ein großzügig verstandenes Kriegsschadenrecht und die großzügige Auslegung des neu eingerichteten Senates des Reichskriegsschädenamtes dazu führten, dass im Zweifel immer das Reich für Kriegsschäden haftete. Entsprechend stellt Thompson fest, dass im Bestand des LG Bonn kein einziges Urteil über Kriegsschäden auffindbar war.

In einem nächsten Schritt untersucht Thompson die „deliktische Sorgfalt“ im Krieg und damit die Frage, inwieweit sich ein Schädiger bei Unfällen für die Bemessung seiner Sorgfaltspflicht auf die Kriegsverhältnisse berufen konnte. Im Bonner Bestand finden sich laut Thompson zwar nur zwei Urteile zur Streupflicht und damit zur Verkehrshaftung im Winter. Eines davon bezog sich allerdings obiter dictum auf eine Anordnung Heinrich Himmlers (!) als Beleg für eine verminderte Streupflicht. Dichter sind die Ergebnisse dagegen bei Unfällen aufgrund der seit Kriegsbeginn angeordneten Verdunklung. Eine Auswertung von Literatur und Quellen ergibt, dass in Haftpflichtprozessen die Verdunklung lediglich als ein Umstand unter vielen angesehen wurde, die Gerichte aber nicht von einer besonderen Sorgfaltsminderung ausgingen. Das mit Abstand größte Kapitel der Studie betrifft Prozesse wegen Verkehrsunfällen mit Wehrmachtsbeteiligung. Die Wehrmacht war wegen der weitgehenden Stilllegung des privaten Kraftfahrzeugverkehrs in fast der Hälfte der Verkehrsunfallprozesse vor dem LG Bonn Prozesspartei, nicht zuletzt weil die restriktive Haltung der Gerichte gegenüber dem § 48 StVO, der der Wehrmacht unter bestimmten Voraussetzung eine Befreiung von der Straßenverkehrsordnung einräumte, auch im Krieg fortbestand.

Im Rahmen seiner detaillierten Analyse kommt Thompson zu dem überraschenden Ergebnis, dass die Wehrmacht einen deutlich geringeren Prozesserfolg erzielte als andere Parteien. Neben der offenbar auch unter den Bonner Richtern verbreiteten Ansicht, dass sich in der Wehrmacht gehäuft schlechte bzw. rücksichtslose Fahrer (viele Wehrmachtssoldaten waren Führerscheinneulinge) befänden, sorgte laut Thompson insbesondere die „Amtshaftungskonjunktur“ für die schlechten Prozessergebnisse der Wehrmacht. In einem bisweilen etwas weitschweifig geratenen Streifzug zur Geschichte der Amtshaftung kommt Thompsons zu dem Ergebnis, dass diese im Dritten Reich nicht etwa eingeschränkt, sondern durch das Reichsgericht gegen den Widerstand der Parteijuristen sogar ausgebaut wurde. Zumindest in unpolitischen Bereichen wie Verkehrsunfällen war es bei Kriegsbeginn Routine geworden, Amtshaftungsansprüche gegen das Reich einzuklagen. Mit der Einführung des Haftungsprivilegs von Beamten und Soldaten im Jahre 1937, welches erstmalig reichsweit die Haftung der Staatsdiener bei leichter Fahrlässigkeit ausschloss, wurde es sogar attraktiv, das Reich als unbegrenzt haftenden Schuldner nach § 139 BGB i.V.m. 131 WRV zu verklagen. Zu beobachten war zudem (auch bei den Bonner Gerichten) eine erhebliche Steigerung der zugesprochenen Schmerzensgeldforderungen. Thompson sieht nun eine Wechselwirkung zwischen dem ausufernden Kriegsschädenrecht und der „Amtshaftungskonjunktur“: „Die unter anderem durch Preis- und Kriegsschädenrecht bewirkte rechtliche Neutralisierung der Kriegsschäden durch deren Umwandlungen in Forderungen gegen den Staat, deren Einlösung mit dem propagandistisch beschworenen Kriegsgewinn bedingt war, führte auch in Amtshaftungsprozessen zu einer Reichshaftung in Zweifelsfällen“ (S. 315). Unter Bezugnahme auf Götz Alys „Volksstaat“ spricht Thompson daher auch im Zivilrecht des „Dritten Reiches“ von einer „Geldfülle für die Wehrfreude“ (S. 300).

Gegenstand der Arbeit von Kristina Busam ist der Umgang der Bonner Nachkriegsjustiz mit den Auswirkungen der veränderten wirtschaftlich-sozialen Lage auf privatrechtliche Verhältnisse bis zur Geldneuordnung durch die Einführung der D-Mark im Jahre 1948 (S. 1). Sie will gegenüber der bislang in der Forschung dominierenden strafrechtlichen Aufarbeitung nun die „alltägliche – somit nicht verfolgungsbezogene Judikatur im Zivilrecht bezüglich der Auswirkung und Bewältigung von Kriegsfolgen“ in den Fokus stellen (S. 13). Entsprechend versteht sie die untersuchten Urteile nicht nur als rechtshistorische, sondern auch als sozialhistorische Dokumente (S. 15). Tatsächlich ist die Rechtsprechung in der Zivilgerichtsbarkeit der unmittelbaren Nachkriegszeit, mit Ausnahme der wichtigen Arbeiten von Martin Löhnig, ein bislang wenig beachtetes Forschungsfeld.3

Das Buch besteht im Wesentlichen aus zwei großen Kapiteln. In Kapitel 1 „Gesetz und Wirklichkeit“ befasst sich die Autorin mit den tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen. Anknüpfend an den von Thompson festgestellten Geldüberschuss bei erheblicher Warenknappheit während des Krieges konstatiert Busam eine Verschärfung der Situation, da die Erzeuger mit dem Zusammenbruch der Zwangsbewirtschaftung des NS-Staates ihre Produkte nicht mehr auf dem legalen Markt anboten, sondern auf den blühenden Schwarzmarkt oder den geduldeten Tauschhandel („grauer Markt“) auswichen. Nach dieser allgemeinen, mit zahlreichen Beispielen aus dem Kreis Bonn unterfütterten Beschreibung der wirtschaftlichen Lage zeigt die Autorin anhand der Generalakten die Arbeitsbedingungen des Landgerichts, insbesondere die personelle Situation und die Nachkriegsnot der Bonner Juristen. Auch die rechtlichen Rahmenbedingungen werden hier thematisiert. So schildert Busam insbesondere, warum die sogenannte clausula rebus sic stantibus nicht ins Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen wurde und überhaupt die Regelung von Geldschulden rudimentär geblieben ist.

Das zweite Kapitel „Entscheidungen im Lichte von Warenmangel und Währungskrise“ nimmt dann drei konkrete Fallkomplexe in den Blick, die laut Busam wegen der großen Resonanz in der juristischen Fachliteratur und Öffentlichkeit besondere Bedeutung erlangten (S. 7f.): Das Problem der Erfüllung „alter Verträge“ aus der Kriegszeit, Probleme bei der Kündigung und Rückzahlung von Hypotheken sowie Fragen im Rahmen des Schadensersatzes bei Sachverlust bzw. Sachbeschädigung im Kontext des erheblichen Wertverlustes von Geld in der Nachkriegszeit.

Laut Busam sei das Problem „alter Verträge“ aus der Kriegszeit durch die Alliierten nur fragmentarisch geregelt worden. Das Gesetz der Militärregierung Nr. 52 hatte lediglich bestimmt, dass Schulden von Rüstungsunternehmen und der früheren Wehrmacht nur mit Genehmigung der Militärregierung bezahlt werden durften. Im OLG-Bezirk Köln habe man sich deswegen mit der Aussetzungsverordnung vom 10. Februar 1946 – einer Art „Stillhaltevorschrift“ zugunsten des Schuldners, welche die gerichtliche Durchsetzung von Altschulden aus der Zeit vor der Kapitulation zunächst suspendierte – beholfen. Anhand verschiedener Beispiele zeigt Busam, dass insbesondere die Zuordnung eines Vertrages unter die „Kriegsverträge“ eine zentrale Rolle bei den Klagen spielte, um dem Gläubiger das Gesetz Nr. 52 oder die Aussetzungsverordnung entgegenhalten zu können. Hinsichtlich Altverträgen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Krieg standen, gaben die Bonner Richter eindeutig der Vertragstreue gegenüber der Vertragsanpassung den Vorzug (S. 136f.).

Große, nicht zuletzt auch wirtschaftliche Bedeutung kam in der Nachkriegszeit der Hypothekenrückzahlung zu, versuchten doch Schuldner die auf ihren Grundstücken lastenden Hypotheken mittels vorzeitiger Zahlung durch die wertlose Reichsmark lastenfrei zu stellen, während die Gläubiger, insbesondere kurz vor der bevorstehenden Währungsreform, die Annahme der Geldschuld verweigerten. In einem instruierenden Rückblick beschreibt Busam, dass an die Goldmark gekoppelte Wertsicherungsklauseln zum Werterhalt von Hypotheken im „Dritten Reich“ verpönt gewesen seien, weil man sie als „Ausdruck eines Misstrauens in das Wort des Führers“, der jeden Gedanken an eine neue Inflation als absurd bezeichnet habe, verstanden habe (S. 153). Im November 1940 erließ der NS-Gesetzgeber zudem die Verordnung über wertbeständige Rechte, die faktisch die Goldmarkklauseln in Reichsmarkklauseln umwandelte. Als im Dezember 1946 das LG Bonn unter Hinweis auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Bezahlung einer Goldmarkhypothek durch die entwertete Reichsmark als nicht ausreichend ansah, wurde es von der juristischen Literatur und der Presse scharf kritisiert. Wegen der besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse forderte man die „soziale Pflicht“ der Rechtsprechung ein (S. 177), zumal auch die überwiegende Judikatur die gegenteilige Auffassung von der Weitergeltung der Verordnung von 1940 vertrat. Das Problem der Hypothekenrückzahlung war derart bedeutsam, dass sich dann sogar der alliierte Gesetzgeber gezwungen sah, mit der Verordnung der Militärregierung Nr. 92 die strikte Bindung an den Nennwert der Reichsmark vorzuschreiben.

In einer langen Diskussion der einschlägigen Literatur und einzelner obergerichtlicher Entscheidung eruiert Busam sodann die Frage, mit welchen unterschiedlichen Ansätzen das Problem des Schadensersatzes in Anbetracht der knappen Gütermenge und des wertlosen Geldes gehandhabt wurde. Einhellige Kritik fanden laut Busam Urteile, die trotz der erschwerten Beschaffung bestimmter Gegenstände nur auf Geldersatz erkannten. Auch einem Geldwertersatz zu Überpreisen (Schwarzmarktpreisen) wurde eine Absage erteilt. Den Vorzug erhielt die Herausgabe eines gleichartigen Gegenstandes aus dem Vermögen des Schuldners bzw. eine Verpflichtung zum Eintausch eigener Sachgüter für ein Ersatzstück. Entgegen dem Einwand des unverhältnismäßigem Aufwands (§ 251 Abs. 2 BGB) hätten die Gerichte tendenziell gläubigerfreundlich judiziert. Auch das LG Bonn nahm insoweit keine Sonderstellung ein.

Busam kommt zu dem Gesamtergebnis, dass wegen des Fehlens eines obersten Gerichtshofs in der unmittelbaren Nachkriegszeit ein „großflächiges Bild von Orientierungslosigkeit und Rechtsunsicherheit als zentrales Merkmal der Übergangsjustiz bei grundsätzlicher Bereitschaft des Verlassens bekannter und des Beschreitens neuer dogmatischer Wege“ (S. 296) bestanden habe. Die Generalklausel des § 242 BGB und eine darauf gestützte Billigkeitsrechtsprechung habe allerdings – anders als von Löhnig für das Familienrecht ausgemacht – nur eine untergeordnete Rolle gespielt (S. 298f.).

Während Thompsons Arbeit trotz der komplexen Materie über weite Strecken verständlich ist und insbesondere mit einer guten Zusammenfassung aufwartet, dürfte Busams Studie für Leser ohne juristische Vorkenntnisse keine einfache Lektüre sein, da doch ein erhebliches Maß an juristischem Grundwissen vorausgesetzt und sehr spezielle Probleme des Schuldrechts behandelt werden. Auch die Verknüpfung von Rechts- und Sozialgeschichte gelingt der Autorin nur stellenweise; die an sich durchaus lesenswerten Ausführungen zur Lebenssituation in Bonn und insbesondere der Bonner Justiz in der unmittelbaren Nachkriegszeit, die die Autorin zum „Verständnis der richterlichen Entscheidungsfindung“ (S. 15) schildert, passen nicht so recht in das Gesamtgefüge der Studie. Sehr gelungen ist allerdings das Unterkapitel zur Problematik der Hypothekenrückzahlung, in welchem Busam sowohl die rechtliche wie gesellschaftliche Bedeutung dieser Frage nachzeichnen kann.

Auch Thompsons Darstellung ist nicht aus einem Guss. Der Wechsel zwischen den recht disparaten kriegsbedingten Problemen des Verfahrensrechts, Problemen der deliktischen Sorgfalt und der Amtshaftung der Wehrmacht bei Verkehrsunfällen lässt nicht nur den roten Faden oft vermissen. Auch der Zusammenhang mit dem Krieg wird nicht immer deutlich. Hier wäre eine stärkere Konzentration auf die ertragreiche Untersuchung der Verkehrsunfallprozesse zielführender gewesen. Gerade dieser eher trockenen Materie aber kann Thompson einige auch für die allgemeine Zeitgeschichte beachtliche Aspekte abgewinnen. Das überraschende Ergebnis, dass zumindest in unpolitischen Bereichen die Amtshaftung im Dritten Reich erweitert und normalisiert wurde, gehört ebenso dazu wie die Beobachtung, dass die Wehrmacht gerade wegen des „totalen Krieges“ oft nicht als obsiegende Partei aus diesen Prozessen hervorging.

Insofern zeigen beide Studie einmal mehr den bislang unterschätzten Wert der auf den ersten Blick eher unspektakulären „Alltagsjustiz“ an den erstinstanzlichen Zivilgerichten auch für die allgemeine Zeitgeschichte.

Anmerkungen:
1 Für eine ausführliche Projektbeschreibung zu „Justiz im Systemwechsel“ siehe http://jis.phil-fak.uni-koeln.de/8189.html (09.03.2018). Zu den Ergebnissen des Vorgängerprojekts „Justiz im Krieg“ siehe Hans-Peter Haferkamp u.a. (Hrsg.), Justiz im Krieg. Der Oberlandesgerichtsbezirk Köln 1939–1945, Berlin 2012.
2 Vgl. die immer noch als Pionierarbeit für die Ebene der Amtsgerichte anzusehende Studie von Philipp Hackländer, „Im Namen des Deutschen Volkes“. Der allgemein-zivilrechtliche Prozessalltag im Dritten Reich am Beispiel der Amtsgerichte Berlin und Spandau, Berlin 2001.
3 Siehe hierzu https://www.hsozkult.de/publicationreview/id/rezbuecher-27778 (09.03.2018).

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