F. Dhondt: Balance of Power and Norm Hierarchy

Titel
Balance of Power and Norm Hierarchy. Franco-British Diplomacy After the Peace of Utrecht


Autor(en)
Dhondt, Frederik
Reihe
Legal History Library / Studies in the History of International Law
Erschienen
Anzahl Seiten
XII, 636 S.
Preis
€ 219,99
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Lorenz Erren, Arbeitsbereich Osteuropäische Geschichte, Johannes Gutenberg Universität Mainz

Die Mächtepolitik der Frühen Neuzeit sorgt immer noch für Kopfzerbrechen. Vom Spätmittelalter bis zur Französischen Revolution präsentiert sich die politische Geschichte Europas als ein unübersehbares Dickicht kriegerischer und dynastischer Verwicklungen. Entsprechend groß ist das Bedürfnis, das politische Chaos zumindest retrospektiv gedanklich zu ordnen. Sollten Historiker nach Jahrhunderten nicht genügend Abstand gewonnen haben, um Zäsuren und Muster erkennen und überzeugende Erklärungsmodelle präsentieren zu können? Seit Johannes Burkhardt vor zwanzig Jahren ein „Defizit an Staatlichkeit“ als Ursache der epochentypischen „Bellizität“ identifizierte1, mehren sich in Hochschullehrbüchern salvatorische Klauseln der Art, dass sich in damaligen Konflikten „keine Staaten in modernem Sinn gegenüberstanden“, sondern „dynastische Gebilde“, „heterogene Länderkomplexe“, Fürstenfamilien und ständische Vertretungen. Barbara Stollberg-Rilinger bestreitet gar rundheraus, dass „Europa nach dem Westfälischen Frieden […] bereits ein System souveräner Staaten“ darstellte.2 Aus solchen Hinweisen wurden bislang aber noch keine alternativen Erklärungsmodelle entwickelt. Der jüngste, 2012 erschienene Band des „Handbuchs der Geschichte der Internationalen Beziehungen“ etwa bleibt dem klassischen Staatsparadigma verhaftet. Auf die Durchsetzung der Souveränitätsidee im späten 16. Jahrhundert folgte demnach die gegenseitige Anerkennung der souveränen Staaten als gleichrangige Partner (im Westfälischen Frieden von 1648) und schließlich die Implementierung des Gleichgewichtgedankens in die diplomatische Praxis (im Zuge der Beendigung des Spanischen Erbfolgekrieges 1711/13).3

In dieses konventionelle Schema fügt sich auch die hier besprochene Monographie des Rechtshistorikers Frederik Dhondt, der eine dezidiert optimistische Sicht auf die Friedensfähigkeit des Ancien Régime vertritt. Entscheidend war für ihn die im Nachgang des Friedens von Utrecht (1713) neu etablierte „Hierarchie der Normen“, die dem Völkerrecht klaren Vorrang vor nationalen „Fundamentalgesetzen“ einräumte. Dem in Frankreich bis dahin für unumstößlich, ja heilig gehaltenen Gesetz zufolge konnten Geblütsprinzen ihre Thronfolgerechte unter keinen Umständen verlieren. Doch um die großbritannische Zustimmung zur spanischen Inthronisierung Philipps V. zu erlangen, waren die Bourbonen nun bereit, über ihren Schatten zu springen. Sie akzeptierten eine Regelung, die Philipp samt dessen Nachkommen von der französischen Nachfolge ausschloss und eine französisch-spanischen Personalunion auf alle Zeiten unterbinden sollte. Die Begründung lautete, dass eine dynastische Fusion zwischen großen Ländern (wie Frankreich, Großbritannien, Spanien und Österreich) das „europäische Gleichgewicht“ aus den Angeln heben würde und darum keinesfalls zugelassen werden dürfe. Das Prinzip des „Gleichgewichts“ erhielt damit den Rang eines völkerrechtlichen Gutes, das die Einzelstaaten dazu verpflichtete, abweichende Fundamentalgesetze gegebenenfalls anzupassen bzw. außer Kraft zu setzen. Diesem Vorgang misst Dhondt überragende Bedeutung bei: Er betrachtet ihn als Beispiel dafür, wie die pragmatische Weiterentwicklung des Völkerrechts Europa schon im 18. Jahrhundert die Perspektive auf eine dauerhafte Friedensordnung eröffnen konnte. Hier knüpft Dhondt an ältere Debatten an, die sich mit dem Verhältnis zwischen innerstaatlichen Nachfolgeregelungen (beziehungsweise „privatem Hausrecht“) und Völkerrecht auseinandersetzten.4 Aus seiner Sicht hatte es keine große Bedeutung, dass Philipp V., sobald er sich als Herrscher in Spanien etabliert hatte, seinen französischen Thronerbverzicht widerrief und von da an eine höchst aggressive Außenpolitik betrieb. Entscheidend war, dass die maßgeblichen Diplomaten in England und Frankreich, namentlich Stanhope und Dubois, an den einmal für richtig befundenen Grundsätzen festhielten. Gegen den Widerstand dieser beiden Großmächte vermochten weder Spanien noch der ebenso unzufriedene Kaiser Karl VI. etwas auszurichten. In beeindruckender Genauigkeit schildert Dhondt, wie die feindlichen Höfe in Madrid und Wien die getroffene Friedensordnung über ein Jahrzehnt hinweg immer wieder aufs Neue zu untergraben suchten und dabei jedes Mal von der anglo-französischen Diplomatie ausgebremst wurden. Frühere Historiker hätten die Leistung Stanhopes und Dubois’ verkannt bzw. in ihr nur das typische politische Ringen um Macht und Prestige erkennen wollen. Tatsächlich verdankte Europa ihrem Wirken die von Dhondt französisch als „Trente Heureuses“ (S. 21) bezeichnete Epoche, in der es nicht wieder zu einem großen, allgemeinen Krieg kam. Sie hätte noch länger dauern können, wenn der englische König Georg II. nicht den Fehler begangen hätte, sich wieder Österreich anzunähern. Zu Unrecht sahen die Zeitgenossen im 1731 geschlossenen Wiener Bündnis ein Mittel, das Gleichgewicht gegen ein erstarkendes Frankreich aufrechtzuerhalten. Tatsächlich verfolgte Großbritannien jedoch überseeische Interessen und war sich ansonsten über die Größe der ihm aus diesem Bündnis auf dem europäischen Kontinent erwachsenden militärischen Aufgaben nicht im Klaren. Die Folge war, dass Frankreich und Spanien wieder zusammenfanden und im polnischen Thronfolgekrieg leichtes Spiel gegen den Kaiser hatten, dem Großbritannien schon darum nicht zu Hilfe kam, weil es, nüchtern betrachtet, dazu keinen Grund hatte.

Dhondts Argumentation dürfte vor allem auf diejenigen Historiker überzeugend wirken, die an den guten Willen der Erbmonarchen glauben möchten und davon ausgehen, dass deren aufrichtige „Friedensbemühungen“ nur am vermaledeiten „Defizit an Staatlichkeit“ gescheitert seien – was etwa in genealogischen Zufällen, dem „systemwidrigen“ Überehrgeiz einzelner Familienmitglieder und der „Verworrenheit der Rechtslage“ zum Ausdruck kam. Wer davon ausgeht, dass den ansonsten längst „aufgeklärten“ Erbmonarchen des 18. Jahrhunderts nur noch eine „klare Rechtsordnung“ bzw. eine „feste Hierarchie zwischen den verschiedenen Rechtsebenen“ fehlte, um sich endlich auf einen ewigen Frieden zu einigen, mag sich darüber die Haare raufen, dass das von Stanhope und Dubois begonnene Werk keine fähigen Fortsetzer fand. Doch um die Naivität einer solchen Sichtweise offenzulegen, muss man nicht erst auf die Verachtung verweisen, die ein Herrscher wie König Friedrich II. von Preußen bekanntlich gegenüber dem Völkerrecht empfand – es genügt schon, nach dem Charakter der „Norm“ zu fragen, die 1713 laut Dhondt an die Spitze der „Hierarchie“ rückte: „Personal and dynastic strategies were reined in by the fundamental norm that no two crowns in Europe, of the size of France and Spain, could come together on one prince, without creating an all-out conflagration“ (S. 99). Aber konnte man im Verbot einer Personalunion zwischen großen Ländern mehr erblicken als eine politische Zielstellung? Konnte diese – so vernünftig sie auch sein mochte – den Rang eines übergeordneten „Rechtsgutes“, eines Wertes an sich erlangen? Konnte das avisierte „Gleichgewicht der Kräfte“ jemals mehr sein als ein Appell an die Einsicht in die Notwendigkeit zur Selbstbeschränkung? Oder hätten Stanhope und Dubois ansonsten nicht besser daran getan, gleich den „ewigen Frieden“ selbst zur Rechtsnorm zu erheben?

In ähnlicher Weise muss auch nach den – rechtlichen – Konsequenzen einer Hintanstellung französischer Fundamentalgesetze gefragt werden. Betrachtet man „Souveränität“ wie Stollberg-Rilinger nicht als eine Eigenschaft von Staaten, sondern als den „sozialen Status“ ihrer Herrscher, so leuchtet unmittelbar ein, dass ein solcher Präzedenzfall ihr Prestige beschädigen musste – nicht nur das der Bourbonen, sondern mittelbar das aller europäischen Häuser. Traditionell betrachteten diese ihr Königtum nicht als eine staatliche, sondern als eine überstaatliche Institution. Das Streben nach der Sammlung von Ländern, Kronen, Titeln war Teil ihrer Identität, wie sie auch in der dynastischen Herrschaftspraxis zum Ausdruck kam. Der Verzicht auf das Recht, mehrere Länder gleichzeitig zu besitzen, hätte ihre Position gegenüber den Untertanen empfindlich geschwächt und wäre letztlich auf die Anerkennung des Prinzips der Volkssouveränität hinausgelaufen. Genau hierin lag ja auch der gar nicht so „irrationale“ Grund, weshalb dynastische Personen wie Philipp V. unter ihresgleichen immer so viel Unterstützung fanden, wenn sie feierlich beschworene Thronverzichtserklärungen hernach widerriefen.

Dieser kritischen Überlegungen ungeachtet handelt es sich bei dem vorliegenden Buch um eine sehr gründliche Studie, die es dem Leser durch eine Fülle von Quellenzitaten erlaubt, sich in die Sprech- und Denkweise neuzeitlicher Kabinettsdiplomatie hineinzuversetzen. Ob dies allerdings den Umfang von 636 Seiten und einen Preis von 186 Euro rechtfertigen kann, ist eine andere Frage.

Anmerkungen:
1 Johannes Burkhardt Die Friedlosigkeit der Frühen Neuzeit. Grundlegung einer Theorie der Bellizität Europas, in: Zeitschrift für Historische Forschung 24 (1997), S. 509–574.
2 Barbara Stollberg-Rilinger, Maria Theresia. Die Kaiserin in ihrer Zeit, München 2017, S. 13.
3 Vgl. Klaus Malettke, Hegemonie – multipolares System – Gleichgewicht. Internationale Beziehungen 1648/59–1713, Paderborn 2012, S. 9–117.
4 Vgl. v.a. Johannes Kunisch, Der dynastische Fürstenstaat. Zur Bedeutung von Sukzessionsordnungen für die Entstehung des frühmodernen Staates, Berlin 1982; Heinhard Steiger, Rechtliche Strukturen der Europäischen Staatenordnung 1648–1792, in: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 59 (1999), S. 609–648.

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