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Titel
Die Akte Rosenburg. Das Bundesministerium der Justiz und die NS-Zeit


Autor(en)
Görtemaker, Manfred; Safferling, Christoph
Erschienen
München 2016: C.H. Beck Verlag
Anzahl Seiten
588 S., 19 Abb.
Preis
€ 29,95
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Hubert Seliger, Augsburg

„Die Akte Rosenburg“ ist der nunmehr in Buchform vorliegende Abschlussbericht einer Kommission, die 2012 von der damaligen Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zur Erforschung des Umgangs des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) mit der NS-Vergangenheit eingesetzt worden war. Die „Rosenburg-Kommission“, benannt nach dem Dienstsitz des BMJ bis 1973, reiht sich somit unter die zahlreichen neueren Forschungsprojekte zum Umgang deutscher Bundesbehörden mit der NS-Vergangenheit ein.1 Ziel der Kommission war es, die personellen Kontinuitätslinien von NS-Juristen in das Bundesjustizministerium zu ermitteln und die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus zu beleuchten, gerade im Hinblick auf die Strafverfolgung von NS-Tätern und die Gesetzgebung in der Bundesrepublik.

Im ersten Hauptteil über „Gründung, Aufbau und Entwicklung“ des BMJ weisen die Autoren darauf hin, welche zwei Personen in der Frühphase besonders prägend waren: Bundesjustizminister Thomas Dehler (FDP) und der über eineinhalb Jahrzehnte die Geschicke des BMJ leitende jüdischstämmige Staatssekretär Walter Strauß (CDU). Die Studie kann zeigen, dass beide trotz ihrer eigenen Gegnerschaft zum „Dritten Reich“ eine wesentliche Rolle bei der Wiederverwendung politisch belasteter Personen spielten. Dehler und Strauß setzten primär auf fachliche Kompetenz und persönliche Netzwerke; sie verstanden Juristen als „Techniker der Macht“ ohne eigene politische Verantwortung (S. 454). Dies führte zu einer „einzigartigen Ansammlung von Spitzenjuristen“, nicht selten aus dem früheren Reichsjustizministerium, deren NS-Belastung man nur eine nachrangige Bedeutung beimaß. 1949/50 erreichte das BMJ (das zu Beginn der 1950er-Jahre das kleinste Ministerium war) laut Görtemaker und Safferling hinsichtlich der NS-Belastung im Vergleich zu den anderen Bundesministerien einen durchschnittlichen Wert (S. 124). 1950 waren 51 Prozent der Abteilungsleiter, Unterabteilungsleiter oder Referatsleiter NSDAP-Mitglieder gewesen. 1957 betrug der Wert dann satte 76 Prozent; allerdings war zu diesem Zeitpunkt keiner der Abteilungsleiter NSDAP-Mitglied gewesen (S. 263). Zwar gab es keine Altparteigenossen aus der Zeit vor 1933, aber immerhin 23 „Märzgefallene“ (S. 262). Gegen 10 Personen hatten während bzw. nach ihrer Tätigkeit im BMJ Ermittlungsverfahren wegen Verbrechen im „Dritten Reich“ stattgefunden (S. 267). Besonders in den Abteilungen I (Bürgerliches Recht) und III (Wirtschafts- und Handelsrecht) ließ sich eine hohe Anzahl früherer Parteigenossen finden.

Viele von den Autoren genannte, prominente Fälle von NS-Belastungen waren bereits in den letzten Jahren Gegenstand der (rechts)geschichtlichen Forschung, wie der an zahlreichen Todesurteilen beteiligte ehemalige Militärrichter Ernst Kanter oder auch der Staatanwalt am Sondergericht Innsbruck Eduard Dreher.2 Einige der Personalien lösen hingegen auch jetzt noch Befremden aus, so der Fall von Franz Massfeller, Referent für Familienrecht im Reichs- wie im Bundesjustizministerium, der an den beiden Nachfolgekonferenzen zur Wannsee-Konferenz teilgenommen hatte. Die Stärke der Untersuchung solcher Fälle liegt aber weniger in neuen „Enthüllungen“ als vielmehr darin, dass es den Autoren teils durch eigene Quellenrecherchen gelingt, ein noch plastischeres Bild der Biographien besonders belasteter Juristen zu geben.

Ein wichtiges Anliegen der Studie ist es darüber hinaus, dem „Geist der Rosenburg“ nachzugehen, also dem Ausblenden und Abwiegeln der NS-Vergangenheit – gerade auch im Hinblick auf die Strafverfolgung von NS-Tätern. Die Autoren können nicht nur zeigen, wie wenig Interesse das BMJ an einer aktiven Rolle bei der Strafverfolgung hatte, etwa während der Gründung der Zentralen Stelle in Ludwigsburg 1958, sondern beleuchten auch die Tätigkeit der „Zentralen Rechtsschutzstelle“ (ZRS, 1950–1970), deren Aufgabe der Rechtsschutz für im Ausland inhaftierte Deutsche war und die unter ihrem Leiter Hans Gawlik eine Strafverfolgung mutmaßlicher NS-Täter häufig erschwerte. Besonders hervorzuheben ist die Darstellung der sogenannten „kalten Amnestie“, also jener berühmt-berüchtigten gesetzgeberischen „Panne“ im Einführungsgesetz zum Ordnungswidrigkeitengesetz von 1968, die eine Verjährung zahlreicher „Schreibtischtaten“ aus dem „Dritten Reich“ zur Folge hatte. Hubert Rottleuthner hat im Anschluss an Ulrich Herberts Studie zum „Gestapojustiziar“ Werner Best die prononcierte Frage gestellt, ob Dreher, in den 1960er-Jahren Unterabteilungsleiter der Strafrechtsabteilung im BMJ, „gedreht“ habe. Allerdings konnte er keine Quellen für eine Verbindung Drehers mit den Generalamnestielobbyisten um Werner Best und Ernst Achenbach finden.3 Auch Görtemaker und Safferling können in den Akten des BMJ (wenig überraschend) hierfür keine Belege zu Tage fördern. Die eingehende Recherche der Autoren, die Dreher als „eine Symbolfigur für das Erbe der NS-Zeit“ (S. 336) im Ministerium identifizieren, beweist aber Drehers erhebliche Mitschuld an der gesetzgeberischen Panne. Als exzellenter Strafrechtler hatte er das Wissen, den Überblick und wegen eines Ermittlungsverfahrens aufgrund seiner Beteiligung an Todesurteilen auch ein persönliches Motiv. Aber selbst wenn Dreher im Rahmen seiner Möglichkeiten „gedreht“ haben mag, zeigt die Analyse vor allem, dass die gesetzgeberische „Katastrophe“ (S. 415) viele Väter hatte. Insbesondere der 5. Senat des Bundesgerichtshofs spielte hier eine zwielichtige Rolle. Die Handlungsräume der einzelnen Akteure im Rahmen der „kalten Amnestie“ nochmals präzise beschrieben zu haben ist ein großes Verdienst des Bandes.

Der biographische Teil der Studie wie auch die Darstellung des „Geistes der Rosenburg“ sind weitgehend gelungen. Allerdings gibt es erhebliche Zweifel an der Darstellung zu Hans Gawlik. Die von den Autoren ohne konkrete Belege behauptete mutmaßliche Mitwirkung Gawliks bei „zahlreichen Todesurteilen“ (S. 22) findet keine Grundlage in den vom Rezensenten für seine Dissertation zu den Nürnberger Verteidigern gesichteten Quellen. Richtig ist, dass Gawlik, „Pg“ seit 1933, von 1937 bis 1939 am Sondergericht Breslau als Staatsanwalt auftrat. Das aufgrund der propagandistischen Zielsetzung an derartigen Informationen sehr interessierte Ministerium für Staatssicherheit der DDR konnte durch die Forschungsgruppe am Deutschen Zentralarchiv (DZA) Potsdam lediglich drei Fälle von Gawliks Mitwirkung als Staatsanwalt an „Rasseschandeverfahren“, sechs Fälle von Heimtückeverfahren sowie zwei Fälle von Landesverratssachen am Sondergericht Breslau belegen, die alle mit Freiheitsstrafen endeten.4 Auch wenn eine Mitwirkung Gawliks an Todesurteilen nicht auszuschließen ist, erscheint für den Rezensenten der Nachweis einer Beteiligung an „zahlreichen Todesurteilen“ bislang nicht erbracht.

Die Darstellung der Zentralen Rechtsschutzstelle kann ebenfalls nicht vollauf überzeugen. Es wird nicht genügend herausstellt, dass die ZRS eine Anomalie im BMJ war, sowohl institutionell wie personell. Nach nur drei Jahren wurde sie 1953 in das Auswärtige Amt verlegt.5 Ihre Mitarbeiter, die (wie Gawlik) aus dem Umfeld der Verteidiger der Nürnberger Prozesse oder der Rechtshilfe für Kriegsgefangene stammten, hatten keine Ministerialerfahrung und nur teilweise Berufserfahrung im Justizdienst, waren also eher untypisch für das damalige Personal des BMJ. Ob man, wie die Autoren, im Hinblick auf Gawlik gleich nach einer „‚Graue[n] Eminenz‘ zum Schutz von Kriegsverbrechern“ fragen muss (S. 216), mag offen bleiben; an der Richtigkeit der Einschätzung, dass er eine „fatale Wahl“ war (S. 211), besteht jedoch kein Zweifel.

Gegenüber den biographischen Recherchen und den Überlegungen zur Rolle des BMJ bei der Strafverfolgung von NS-Tätern fällt die Betrachtung der konkreten Mitarbeit des Ministeriums an einschlägigen Gesetzgebungsentwürfen ab. Die Darstellung beschränkt sich fast vollständig auf das Strafrecht, insbesondere auf die Strafrechtsreform nach 1945, das Staatsschutzstrafrecht, die Reform des Jugendstrafrechts, die als „V-Buch“ bekannten, geheimen „Schubladengesetze“ im Verteidigungsfall, die Aufhebung der Erbgesundheitsurteile sowie die Wehrstrafgerichtsbarkeit. Die Arbeit der zivil- bzw. wirtschaftsrechtlichen Abteilungen und der Abteilung für Öffentliches Recht wird weitgehend ausgeblendet. Dies ist ärgerlich, weil man als Leser eine Gesamtdarstellung erwartet hätte und hinsichtlich der näheren Untersuchung der Zivilrechtsabteilung im BMJ auf eine weitere, 2017 erscheinende Studie verwiesen wird. Erst in den Endnoten findet sich die Notiz, dass offenbar eine ganze „Rosenburg-Reihe“ (S. 513, Anm. 28) geplant ist.

Zwar kommen die Verfasser zu interessanten, bisweilen überraschenden Erkenntnissen – so etwa, dass das BMJ der Geister, die es in Frontstellung gegen die KPD mit seinen Gesetzgebungsentwürfen im Staatsschutzstrafrecht gerufen hatte, nicht mehr Herr wurde und es den Verantwortlichen nicht gelang, den scharf antikommunistisch eingestellten Vorsitzenden des Staatsschutzsenates am Bundesgerichtshof Heinrich Jagusch zu einer Abkehr von seiner exzessiven Gesetzesauslegung zu bewegen. Vieles wird aber nur an der Oberfläche behandelt. Dass Staatssekretär Strauß beispielsweise in den späten 1950er-Jahren im Zusammenhang mit der Strafrechtsreform und der strafrechtlichen Ahndung von Homosexualität im Rahmen des § 175 StGB von einer „abartigen Natur“ Homosexueller sprach (S. 375) und einen direkten Vergleich zur homosexuellen „Cliquenbildung“ um Ernst Röhm und zur „Kamarilla“ um Kaiser Wilhelm II. zog, hätte etwas eingehenderer Erörterung bedurft.

Die Studie ist auch für historisch interessierte Laien und Nichtjuristen gut verständlich. Insbesondere gelingt es den Autoren, komplexe rechtshistorische Zusammenhänge konzise und anschaulich darzustellen. Der Preis ist allerdings eine gelegentliche Weitschweifigkeit und mangelnde Stringenz der Darstellung. So wird dem Artikel 131 des Grundgesetzes ein ganzes Unterkapitel gewidmet, um im Ergebnis doch nur zum Ergebnis zu kommen, dass das BMJ in die Beratungen für den Gesetzesentwurf kaum einbezogen gewesen sei (S. 158ff.).

Der abschließenden Wertung der Verfasser, dass der Neuaufbau des BMJ mit juristischen Fachleuten zumindest vordergründig eine Erfolgsgeschichte sei, allerdings unter den Vorzeichen einer fehlenden politisch-historischen Sensibilität und einer offenbar bei etlichen Mitarbeitern noch vorhandenen inneren Verbundenheit mit dem „Dritten Reich“ (S. 451–457), ist wohl zuzustimmen. Im Gesamtergebnis gelingt es der Studie, ihre Kernzielsetzung zu erfüllen, nämlich die personellen Kontinuitäten vom NS-Staat in das BMJ und den Umgang des Ministeriums mit den Verbrechen des Nationalsozialismus darzustellen. Stellenweise bleibt das Werk aber, gerade im Kapitel zum NS-Erbe in der Gesetzgebung, hinter seinen Möglichkeiten zurück.

Anmerkungen:
1 Für eine Bestandsaufnahme bis zum Herbst 2015 siehe Christian Mentel / Niels Weise, Die zentralen deutschen Behörden und der Nationalsozialismus. Stand und Perspektiven der Forschung. Herausgegeben von Frank Bösch, Martin Sabrow und Andreas Wirsching, München 2016, http://www.zzf-pdm.de/Portals/_Rainbow/images/news/2016_02_13_ZZF_IfZ_BKM-Studie.pdf (08.01.2017). Vorausgegangen war der nun vorliegenden Studie im Jahr 2013 ein Tagungsband mit dem Titel „Die Rosenburg“, in welchem namhafte Rechtshistoriker verschiedene Aspekte des Umgangs der Justiz und insbesondere des BMJ mit der NS-Vergangenheit beleuchteten; vgl. die Rezension von Kurt Schilde, in: H-Soz-Kult, 30.07.2013, http://www.hsozkult.de/publicationreview/id/rezbuecher-20887 (08.01.2017).
2 Vgl. beispielsweise Joachim Perels / Wolfram Wette (Hrsg.), Mit reinem Gewissen. Wehrmachtrichter in der Bundesrepublik und ihre Opfer, Berlin 2011.
3 Hubert Rottleuthner, Hat Dreher gedreht? Über Unverständlichkeit, Unverständnis und Nichtverstehen in Gesetzgebung und Forschung, in: Rechtshistorisches Journal 20 (2002), S. 665–679.
4 Forschungsgruppe am DZA Potsdam, Antrag Nr. 70/68, in: Die Behörde des Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen, MfS HA IX/11 AB 1485, sowie (mit weiteren Quellennachweisen) Hubert Seliger, Politische Anwälte. Die Strafverteidiger der Nürnberger Prozesse, Baden-Baden 2016, S. 188.
5 Zur ZRS im Auswärtigen Amt siehe auch Eckart Conze u.a., Das Amt und die Vergangenheit. Deutsche Diplomaten im Dritten Reich und in der Bundesrepublik, München 2010, S. 463ff., S. 679ff.