Cover
Titel
Law and Authority in the Early Middle Ages. The Frankish leges in the Carolingian Period


Autor(en)
Faulkner, Thomas
Reihe
Cambridge Studies in Medieval Life and Thought. Fourth Series
Erschienen
Anzahl Seiten
314 S.
Preis
$ 99,99
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Karl Ubl, Historisches Institut, Universität zu Köln

Das vorliegende Buch beruht auf einer 2010 in Cambridge eingereichten Doktorarbeit. Da ein Vorwort fehlt, ist nicht zu ermessen, in welchem Umfang und in welcher Intensität die ursprüngliche Fassung überarbeitet wurde. Nach der Lektüre erscheint mir, dass zu wenig getan wurde, um aus dem Manuskript ein überzeugendes Buch zu machen. Es handelt sich um eine wenig kohärente Materialsammlung zu unterschiedlichen Fragestellungen der Rechtsgeschichte des 9. Jahrhunderts.

Das erste Kapitel befasst sich mit den Rechtsbüchern für die Nordostprovinzen des Frankenreichs und versucht insbesondere für die Ewa ad Amorem (ein Rechtsbuch für die Franken am Niederrhein) zu erweisen, dass Karl der Große nicht an ihrer Entstehung beteiligt war. Das zweite Kapitel wendet sich den Aufzeichnungen des Sachsenrechts zu. Auch in diesem Fall minimiert Faulkner die Rolle Karls des Großen beim Zustandekommen der Lex Saxonum. Im dritten Teil werden diejenigen Kapitularien Karls des Großen und Ludwigs des Frommen diskutiert, die von der Forschung als Capitula legibus addenda bezeichnet werden. Zum Teil seien diese Texte nach Faulkner ganz ohne Initiative des Herrschers aus lokalen Interessen heraus entstanden. Das vierte Kapitel untersucht die Rezeption der leges in den Sammlungen des Benedictus Levita (nach 847) und des Regino von Prüm (906). Im letzten Kapitel beschäftigt sich Faulkner mit dem von Rosamond McKitterick und Hubert Mordek postulierten Leges-Skriptorium.1 Am Ende des Buches (S. 248–251) stellt Faulkner die These zur Diskussion, dass im Jahr 802 gar keine Leges-Reform Karls des Großen stattfand und dass die karolingischen Herrscher viel weniger an Gesetzgebung interessiert waren, als die Forschung annimmt.

Um das Argument Faulkners zu verstehen, muss man wissen, gegen welche Autorität sein Buch gerichtet ist. Faulkner möchte in erster Linie die These Patrick Wormalds2 in Frage stellen, dass Gesetzgebung im 9. Jahrhundert nur zur Nachahmung des römischen Kaisertums, zur herrscherlichen Repräsentation oder zur Identitätspolitik gedient, mit der Praxis jedoch wenig zu tun gehabt habe (S. 91). Wenn nach Faulkner aber viele normative Texte ohne königliche Initiative entstanden sind, sondern auf lokale Prozesse der „Aushandlung“ zurückgehen, würde die These Wormalds in sich zusammenbrechen. Damit wäre die Auffassung von McKitterick verifiziert, nach der die Rechtshandschriften des 9. Jahrhunderts in der Praxis der Rechtsprechung verwendet worden seien.3

Das Anliegen Faulkners ist nachvollziehbar, die Begründungen greifen jedoch häufig zu kurz. In vielen Fällen beruht seine Argumentation allein auf der Hypothese, dass es auch anders gewesen sein könnte, als es die Quellen berichten. Dies wird bereits an der Hauptthese deutlich, welche die Existenz einer Leges-Reform Karls des Großen in Zweifel zieht, aber damit ohne rechten Grund den unzweideutigen Zeugnissen von zwei voneinander unabhängigen Quellen (Einhard und den Lorscher Annalen) widerspricht (vgl. S. 22f.). Beispiele für diese Vorgehensweise Faulkners sind Legion: Die Karolinger hätten die Lex Ribuaria aus der Geschichte getilgt (S. 22), obwohl doch Ludwig der Fromme in der Divisio imperii für seine Familie die Geltung dieses Rechtsbuch ausdrücklich festhält. Die Lex Ribuaria könne mit keiner gens verbunden werden (S. 45), obwohl Einhard sie doch eindeutig als eines von zwei fränkischen Rechtsbüchern anspricht. Da „nur“ der Poeta Saxo von Karl als Urheber der Lex Saxonum spricht, gebe es hierfür keine „clear evidence“ (S. 62). Die Reichsannalen berichten zum Jahr 819 über „Kapitel, die den leges hinzugefügt wurden“4, aber damit sollen nicht die Capitula legibus addenda aus genau derselben Zeit gemeint sein, sondern möglicherweise das „römische Recht“ (S. 102). Die häufig zitierte und gut überlieferte Nachricht darüber, wie Graf Stephan die Kapitularien in Paris verkündete, könnte auch später „erfunden“ worden sein (S. 113). Die Capitula legi Salicae addita seien Kaiser Ludwig dem Frommen gar nicht vorgelegt worden (S. 129), obwohl doch genau dies der Text behauptet. Aus Regino von Prüm macht Faulkner einen Kritiker des Königtums (S. 191), obwohl seine Chronik vor karolingischem Legitimismus nur so strotzt. Bei dieser Thesenfreude fragt man sich, worin dann noch der Wert der Quellen besteht, wenn Faulkner in einem Verlag von globaler Reputation einfach das Gegenteil behaupten kann.

Nicht viel besser gelungen als dieser Hauptteil der Arbeit ist das fünfte Kapitel. Auf über 50 Seiten wird das Leges-Skriptorium diskutiert, ohne auch nur in einem Satz die paläographischen und kodikologischen Gründe zu benennen, welche für die Existenz einer einzigartigen, weil nur einer Textsorte gewidmeten Schreibstube sprechen. Es ist dann auch nicht überraschend, dass Faulkner im Ergebnis immer wieder auf die Unterschiedlichkeit der Handschriften gestoßen wird: in der Ausstattung und Größe (S. 202), in den Inhalten (S. 204) und in den Vorlagen (S. 215, 217, 229). Wenn es aber keine Gemeinsamkeiten zwischen diesen Handschriften gibt, warum sollte man dann weiter an einer gemeinsamen Herkunft aus einem mysteriösen, nicht lokalisierten Skriptorium festhalten?5

Zuletzt ist noch ein Wort zum Anhang zu sagen. Darin sind Editionen eines Kapitulars sowie einiger kurzer Texte aus der Lex Salica in der Karolina-Fassung und aus der Epitome Aegidii (einem Kompendium des römischen Rechts) enthalten. Als persönliche Materialien haben diese Editionen ihren guten Sinn: Faulkner kann damit zeigen, dass die Handschriften des vermeintlichen Leges-Skriptoriums auf sehr unterschiedliche Vorlagen zurückgehen. Für eine Veröffentlichung taugen sie jedoch nicht. Für die Lex Salica hat Faulkner nur 11 von über 50 Handschriften herangezogen. Eine Bewertung, Sichtung und Gruppierung der Varianten, also eine recensio, findet nicht statt. Das gleiche gilt für die vielen im Fließtext eingestreuten Stemmata, deren Grundlage an keiner Stelle diskutiert wird und die in vielen Fällen auf bruchstückhaften Informationen, nie aber auf einem eigenständigen Vergleich der Varianten beruhen.

Insgesamt kann Faulkners Buch schwerlich als ein Gewinn für die Rechtsgeschichte des 9. Jahrhunderts betrachtet werden. Vielmehr sind eine Reihe von neuen Thesen, Stemmata und Überlegungen zur Abhängigkeit von Handschriften in die Welt gesetzt worden, mit denen die Fußnoten zukünftiger Publikationen gefüllt werden, ohne dass nur eine einzige These argumentativ ausreichend begründet worden wäre. Es ist bedauerlich, dass das durchaus sehr beachtliche und umfangreiche Wissen, welches sich Faulkner zu verschiedensten Themen der Rechtsgeschichte angeeignet hat, nicht zielgerichtet und effektiv zum Einsatz gebracht wurde.

Anmerkungen:
1 Rosamond McKitterick, Zur Herstellung von Kapitularien. Die Arbeit des Leges-Skriptoriums, in: Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung 101 (1993), S. 3–16; Hubert Mordek, Kapitularien und Schriftlichkeit, in: ders., Studien zur fränkischen Herrschergesetzgebung, Frankfurt am Main 2000, S. 307–339.
2 Patrick Wormald, Lex Scripta and Verbum Regis: Legislation and Germanic Kingship from Euric to Cnut, in: Peter H. Sawyer / Ian N. Wood (Hrsg.), Early Medieval Kingship, Leeds 1977, S. 105–138; ders., The Making of English Law. King Alfred to the Twelfth Century 1: Legislation and its Limits, Oxford 1999.
3 Rosamond McKitterick, The Carolingians and the Written Word, Cambridge 1989.
4 Annales regni Francorum, hrsg. von Friedrich Kurze (MGH Script. rer. Germ. 6), Hannover 1895, S. 150.
5 Karl Ubl, Gab es das Leges-Skriptorium Ludwigs des Frommen?, in: Deutsches Archiv für Erforschung des Mittelalters 70 (2014), S. 43–65.

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