B. Stollberg-Rilinger u.a. (Hrsg.): Entscheidungen in der Vormoderne

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Titel
Herstellung und Darstellung von Entscheidungen. Verfahren, Verwalten und Verhandeln in der Vormoderne


Herausgeber
Stollberg-Rilinger, Barbara; Krischer, André
Reihe
Zeitschrift für Historische Forschung, Beiheft 44
Erschienen
Anzahl Seiten
581 S.
Preis
€ 68,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Hanna Sonkajärvi, Deutsches Historisches Institut Paris / Universität Duisburg-Essen

581 Seiten zu Verfahren, Verwalten und Verhandeln in der Vormoderne in Bezug auf Niklas Luhmanns Konzept des Verfahrens mögen so manchen potentiellen Leser abschrecken.1 Dank einer klar definierten Konzeption liest sich der Band, bestehend aus einer Einleitung, 17 Beiträgen und fünf Kommentaren, jedoch äußerst gewinnbringend. Im Folgenden werden einzelne Beiträge in Auswahl diskutiert.

Barbara Stollberg-Rilinger legt zunächst in ihrer Einleitung dar, was man unter Verfahren verstehen kann und wie sich der Band an Luhmanns Begriff der „Legitimation durch Verfahren“2 orientiert. Verfahren werden als allgemein geregelte Handlungssequenzen definiert. Sie dienen zur Herstellung verbindlicher Entscheidungen, wobei ihr Ausgang zu Beginn offen ist und erst im Verlauf des Verfahrens geformt wird. Darüber hinaus besitzen Verfahren „eine funktionale Autonomie gegenüber ihrer Umwelt“ (S. 9): Sie sind symbolisch „herausgehoben und markiert“ und verlaufen ohne „Ansehen der Person“. Ferner unterwerfen sich die Beteiligten dem Verfahren bereits im Voraus und unabhängig von dessen späterem Ausgang. Laut Luhmann sind moderne Verfahren dadurch charakterisiert, dass ihre Legitimation nicht von der inhaltlichen „Richtigkeit“ der produzierten Entscheidungen abhängt, sondern im Verfahren selbst erzeugt wird. In formalisierten Verfahren werden Entscheidungen hergestellt und zugleich dargestellt. Auf dieser symbolisch-expressiven Dimension des Verfahrens beruht ihre Akzeptanz erzeugende Wirkung. Stollberg-Rilinger erkennt an, dass ausdifferenzierte, autonome Verfahren im Sinne Luhmanns in der Vormoderne nicht zu erwarten sind. Jedoch stellte die Frühe Neuzeit für Luhmann den Übergang von einer stratifizierten zur funktional differenzierten Gesellschaft dar, so dass sich hier die Entstehung oder Nicht-Entstehung von Verfahren, die strukturelle Autonomie besaßen, verfolgen und untersuchen lassen. Laut Stollberg-Rilinger liegt „[d]er Wert der Luhmannschen Theorie für Historiker der Vormoderne […] mithin darin, dass sie die historische Besonderheit und daher Erklärungsbedürftigkeit autonomer Verfahren überhaupt erst wahrnehmbar und präzise beschreibbar macht“ (S. 13). Die Einleitung legt die Struktur des Bandes dar und schließt mit einer thesenartigen Zusammenfassung der allgemeinen Ergebnisse des Bandes. Damit erhält der Leser wertvolle Hilfe für die Einordnung der Einzelbeiträge.

In der ersten Sektion geht es um die Verfahrenstheorie selbst. André Krischer, Fabian Wittreck, André Brodocz und André Kieserling diskutieren Luhmanns Verfahrenskonzept in Bezug auf Geschichts-, Rechts- und Politikwissenschaft sowie Soziologie. André Krischer erörtert die geschichtswissenschaftliche Operationalisierung der Luhmannschen Theorie und weist darauf hin, dass sich auch in vormodernen Entscheidungsprozessen typische soziale Praktiken und Logiken entwickelten, die mittels der Verfahrenstheorie analysiert werden können oder sich mit dem Idealtyp des Verfahrens kontrastieren lassen. Weiterhin geht Krischer auf Verwaltungsverfahren ein, die zwar von Luhmann thematisiert, aber nicht theoretisch ausgearbeitet worden sind. Um auszuloten, wie Legitimation durch Verfahren in Verwaltung funktionierte, schlägt Krischer vor, sich der neoinstitutionalistischen Ansätze der Organisationssoziologie zu bedienen. Entscheidungsprozesse in Verwaltungsorganisationen dienen im Neoinstitutionalismus der Herstellung von Entscheidungen, das heißt der Darstellung von Rationalität. Daraus folgt für Krischer, dass Legitimität durch Gerichtsverfahren in einem Lernprozess von Betroffenen, Beteiligten und Öffentlichkeit produziert wird, während die Legitimität von Verwaltungsverfahren von Beobachtern, als Konsequenz unterschiedlicher symbolischer Handlungen, attribuiert wird. Damit handelt es sich beim formalen Verfahren stets um soziales Geschehen, das – so der Vorschlag von Krischer – durch die Anwendung der Verfahrensbegriffe als Idealtypen historisch erforscht werden kann.

Gefolgt wird der theoretische Teil von drei weiteren Sektionen, die sich den Verfahren jeweils aus dem Blickwinkel unterschiedlicher historischer Fallbeispiele nähern. Die erste Gruppe betrifft mit Gerichtsverfahren einen Bereich, der für Luhmanns Verfahrensbegriff paradigmatisch ist. Denn „Legitimation durch Verfahren“ behandelt die Verfahren vor allem am Beispiel des Gerichtsverfahrens. Dabei stellt, wie Stollberg-Rilinger in ihrer Einleitung bemerkt, das Gerichtsverfahren auch in der Moderne ein Interaktionssystem dar, in dem die Beteiligten vis-à-vis miteinander kommunizieren. Sabine Ullmanns Beitrag zur Verfahrenspraxis der Kommissionen des Reichshofrats in den territorialen Hoheitskonflikten des 16. Jahrhunderts zeigt, dass es bei den kaiserlichen Kommissionsverfahren nicht in erster Linie darum ging, Rang abzubilden, sondern dass es deren Ziel war, einen vertraglich geregelten Kompromiss über Hoheitsrechte zwischen Konfliktparteien von unterschiedlichem politischen Gewicht zu erreichen. Für die Untersuchung rekurriert Ullmann auf Elemente des Luhmannschen Modells, wie die Unterwerfung der Kontrahenten unter das gemeinsame Verfahren, dessen Ergebnisoffenheit, verschiedene Verfahrensrollen, die Symbolik des Verfahrens und die Verfahrensautonomie. Dabei erweist sich das Kommissionsverfahren als eine besonders flexible Verfahrensform, die sich zwar prozessrechtlich am Kameralprozess orientierte, aber adäquat auf strukturelle verfassungsrechtliche Konfliktfelder reagieren konnte. In diesem, und in der Mehrzahl der Beiträge des Bandes, werden die Bereitschaft und das Vermögen der Autoren deutlich, sich auf das Theorieangebot einzulassen und seinen Nutzen für das jeweilige Fallbeispiel auszuloten.

Die dritte Sektion des Bandes betrifft Verwaltungsverfahren. Birgit Emich betritt mit Luhmann den frühneuzeitlichen Kirchenstaat und analysiert die römische Wasserverwaltung. Die Autorin weist darauf hin, dass die Vormoderne keine strikte Rollenteilung zwischen Verfahrensrollen und Rollen der Akteure außerhalb des Verfahrens kennt. Das vormoderne Verfahren ist weit weniger autonom als das Verfahren der Moderne und bildet die Strukturen seiner Umwelt ab. Während in der Moderne die Effizienz der Bürokratie für die Legitimation des Verwaltungssystems als Ganzes sorgt, muss in der Vormoderne durch andere Verfahren Legitimation erzeugt und die Akzeptanz der gesamten politisch-sozialen Ordnung gewährleistet werden. Der Beitrag geht der Frage nach, welche Strukturen seiner Umwelt das Verwaltungsverfahren abbildet und welche nicht, wie es sich von dieser Umwelt absetzt und inwieweit es eine Eigenlogik entwickelt. Darüber hinaus wird nach der symbolisch-expressiven Dimension des Verfahrens gefragt. Emichs These lautet, dass die Operationsweise der päpstlichen Wasserbauverwaltung als hinreichend autonomes Verfahren mit eigener Handlungs- und Entscheidungslogik galt, weil die Beteiligten in der Lage waren, das Verfahren und seine Entscheidungen auf eine besondere Weise darzustellen. Durch eine diskursive Verfahrenspraxis konnte das Verfahren den Strukturelementen der Umwelt weitgehend angepasst werden, gleichzeitig aber seine Autonomie bewahren.

Verhandeln bildet den Schwerpunkt der vierten Sektion. Obwohl Verhandlungen sich begrifflich von Verfahren unterscheiden, lassen sich diese beiden Praktiken in der historischen Realität des Alten Reiches meist nicht klar voneinander trennen. Die Schwierigkeiten, mit dieser unscharfen Trennung in der Praxis umzugehen, werden in mehreren Beiträgen dieser Sektion deutlich. Während sich Matthias Köhler in seinem Beitrag zum Kongress von Nimwegen 1676-1679 bemüht, die Unterschiede zwischen Verhandlungen und Verfahren herauszuarbeiten und zu reflektieren, und Steffen Patzold einzelne Elemente der Luhmannschen Theorie in seiner Untersuchung der Verhandlungen über die Ehe Lothars II. zu berücksichtigen versucht, geht es bei Martin Heckels Untersuchung der Verfahren im Reichskirchenrecht des Alten Reichs nicht primär um den Prozess des Verhandelns, sondern um Kirchen- und Verfahrensrecht. Andreas Kalipke dagegen bedient sich ausführlich des Luhmannschen Instrumentariums in seiner Untersuchung der Behandlung konfessioneller Streitigkeiten seitens des Corpus Evangelicorum im 18. Jahrhundert und argumentiert, dass der Inhalt von Entscheidungen direkt von der Art und Weise abhängig war, wie entschieden wurde. Die protestantischen Stände, die sich im Unterschied zu den katholischen dem Verfahren der Beilegung von Religionsbeschwerden durch das Corpus Evangelicorum unterwarfen, konnten sich in der Folge der verstrickenden Wirkung des Verfahrens und seinem kommunikativen Code – der Differenz Recht / Unrecht – nicht entziehen. Die Umfrage als spezifische Form der Entscheidungsfindung rückte Symbolpolitik und die Darstellung der Herstellung von Entscheidungen in den Vordergrund bei der Entscheidungsherstellung.

Insgesamt ist den Herausgeber/innen und den Autor/innen ein Kompliment auszusprechen, einen konzeptionell durchdachten und hochgradig anregenden Band hervorgebracht zu haben.

Anmerkungen:
1 Siehe Tagungsbericht „Herstellung und Darstellung verbindlicher Entscheidungen. Legitimation durch Verfahren in vormodernen und modernen Gesellschaften“, 20.-22.02.2008, Münster, in: H-Soz-u-Kult, 10.03.2008, <http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/tagungsberichte/id=2033> (22.03.2012).
2 Niklas Luhmann, Legitimation durch Verfahren [1969], 3. Aufl., Frankfurt am Main 1993.

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