J. Perels u.a. (Hrsg.): Mit reinem Gewissen

Titel
Mit reinem Gewissen. Wehrmachtrichter in der Bundesrepublik und ihre Opfer


Herausgeber
Perels, Joachim; Wette, Wolfram
Erschienen
Berlin 2011: Aufbau Verlag
Anzahl Seiten
474 S., 15 Abb.
Preis
€ 29,99
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Maria Fritsche, Department of History and Classical Studies, Universität Trondheim

„Mit reinem Gewissen“, so der ehemalige Präsident und Gerichtsherr des Reichskriegsgerichts Admiral Max Bastian in einem in alliierter Haft verfassten Memorandum, könne er sagen, dass die Wehrmachtjustiz niemals Unrecht gesprochen, sondern stets maßvoll, verantwortungsbewusst und politisch unbeeinflusst geurteilt habe. Die Haltlosigkeit dieser Behauptung wird schon durch die Zahl der 30.000 von Wehrmachtgerichten verhängten Todesurteile belegt, nicht zu sprechen von der eklatanten Missachtung der Grundrechte der Angeklagten und der noch weit höheren Zahl übertrieben harter, in Straflagern und so genannten Bewährungsbataillons zu durchleidender Haftstrafen, mit denen die Wehrmachtrichter die Kampfkraft der deutschen Truppe stärken wollten.

„Mit reinem Gewissen“ ist auch der Titel des von Joachim Perels und Wolfram Wette herausgegebenen Sammelbands, in dem das Wirken der Wehrmachtjuristen, ihre Entlastungsstrategien nach 1945, ihr Einfluss auf die westdeutsche Politik und Rechtsprechung sowie ihre geschichtspolitischen Anstrengungen nachgezeichnet werden. Obwohl die Autoren die Kategorie Gewissen nicht näher reflektieren, wird zumindest indirekt darauf verwiesen, wie sich die Wehrmachtrichter diese „Reinheit des Gewissens“ erarbeiteten. Während die Aufmerksamkeit der (erst spät begonnenen) Forschung zur NS-Militärjustiz bislang vor allem den Opfern galt, deren vollständige juristische Rehabilitierung erst 2009 (!) durchgesetzt wurde, richtet der vorliegende Band, dem geschichtswissenschaftlichen Trend zur „Täterforschung“ folgend, den Fokus auf die Wehrmachtrichter und ihren Einfluss nach 1945. Das Neue und Spannende an diesem Buch ist nicht das Aufzeigen der ohnedies bekannten personellen Kontinuitäten, sondern die Untersuchung der Frage, wie sich die ideologische und berufliche Prägung der Militärjuristen auf Gesetzgebung und Rechtsprechung in der Bundesrepublik auswirkte. So widerspricht beispielsweise Claudia Fröhlich in ihrer klarsichtigen Analyse der Annahme einer Demokratisierung ehemaliger NS-Juristen durch deren institutionelle Einbindung, indem sie zeigt, dass diese Juristen ihre antidemokratischen Denktraditionen nur äußerlich dem neuen Rechtsstaat anpassten – und die Verfolgung von NS-Tätern in der Bundesrepublik blockierten.

Der Sammelband ist in sechs Kapitel unterteilt, wobei die Gliederung etwas arbiträr erscheint. Das erste Kapitel thematisiert die strafrechtliche Verfolgung von Verbrechen der NS-Militärjustiz in der frühen Nachkriegszeit. Zwar waren sich die Alliierten einig, wie Mitherausgeber Perels in seinem Aufsatz schreibt, dass das deutsche Rechtssystem einer grundlegenden Neuordnung bedürfe und dass idealerweise das gesamte Personal auszutauschen sei. Aber schon im Oktober 1945 weichte die britische Besatzungsmacht ihre strikte Regelung auf, die politisch belastete Personen vom Justizdienst ausschloss. Während die Wehrmachtjustiz in den Nürnberger Prozessen von der vorherrschenden Darstellung einer „sauberen“ Wehrmacht profitierte und damit in Westdeutschland weitgehend exkulpiert wurde, war die Entnazifizierung in der sowjetischen Besatzungszone und der DDR weit rigider – wie Annette Weinke in ihrem Beitrag anschaulich zeigt –, obgleich es auch dort personelle Kontinuitäten gab. 80 Prozent der Justizangehörigen wurden ausgetauscht und zudem in den berüchtigten Waldheimer Prozessen zehn ehemalige Militärrichter verurteilt, vier davon zum Tode.

Das zweite Kapitel verbindet einen Beitrag des Mitherausgebers Wette, der besonders für Einsteiger in die Thematik einen nützlichen Überblick zur Aufarbeitung der Geschichte der Wehrmachtjustiz und zur späten Rehabilitierung ihrer Opfer gibt, mit zwei Aufsätzen zum öffentlichen und literarischen Diskurs. Dabei bleibt Jacqueline Roussetys „Essay“ zur Affäre um den baden-württembergischen Ministerpräsidenten Hans Filbinger, dessen Mitwirkung am Todesurteil gegen den Matrosen Walter Gröger (Anfang 1945) ihn im Jahr 1978 zu Fall brachte, allerdings unbefriedigend. Die Autorin versäumt es, die hitzigen Debatten und deren gesellschaftspolitische Nachwirkungen genauer aufzuzeigen.

Die folgenden drei Kapitel bilden das Herzstück des Sammelbands; sie befassen sich mit den Selbstrechtfertigungen und Nachkriegskarrieren ehemaliger Wehrmachtjuristen sowie mit deren Wirken in der Bundesrepublik. Der Frage nach den sozialen, politischen und professionellen Hintergründen, welche das oft menschenverachtende Handeln der Wehrmachtjuristen im NS-Staat erklären könnten, geht Claudia Bade in ihrer großangelegten gruppenbiographischen Untersuchung von 800 Wehrmachtjuristen nach. In ihrem lesenswerten Beitrag fokussiert sie auf die Zeit nach 1945 und betont die Netzwerke der ehemaligen Kollegen, die sich bei der Jobsuche und bei der Abwehr von Anklagen unterstützten. Die gutbesuchten jährlichen Veteranentreffen dienten nicht nur der gegenseitigen Selbstvergewisserung, alles richtig gemacht zu haben, sondern führten auch zu konzertierten geschichtspolitischen Aktionen, mit denen die Wehrmachtjuristen ihr verharmlosendes Geschichtsbild breitenwirksam durchsetzen konnten, vor allem durch die in Fachkreisen hinreichend bekannte Studie von Otto Peter Schweling und Erich Schwinge.1 Schwinge, der als Kommentator des Militärstrafgesetzbuchs die Spruchpraxis der Militärgerichte maßgeblich beeinflusst hatte, steht auch im Mittelpunkt von Detlef Garbes Beitrag, der zeigt, wie erfolgreich der spätere Rektor der Marburger Universität ein positives Bild der Wehrmachtjustiz propagierte.

Ähnlich wie Bade untersuchen auch Christoph Rass und Peter M. Quadflieg die Biographien „ganz normaler“ Wehrmachtjuristen und zeigen damit generationsspezifische Schwankungen in der Rechtsprechung auf. Anders als viele Offiziere der Wehrmacht konnten die gut ausgebildeten Militärjuristen ihre Karrieren im Nachkriegsdeutschland problemlos fortsetzen. Leider führen die Autoren nicht konkret aus, wie sich die berufliche Prägung der Wehrmachtrichter auf die Rechtsprechung in der Bundesrepublik auswirkte. Dies versucht etwa Stephan Alexander Glienke, der am Beispiel der Abänderung des § 50 StGB im Jahr 1968 illustriert, welchen Anteil frühere nationalsozialistische Richter, darunter ein ehemaliger Kriegsrichter, an der Durchsetzung einer vorzeitigen Verjährung von Beihilfe zum Mord hatten. Zwar bestreitet Glienke, dass die spezifische Auslegung eines unglücklich formulierten Paragraphen durch den Bundesgerichtshof, der die Verfolgung zahlreicher NS-Täter unmöglich machte, Resultat einer konzertierten Aktion war, vertritt aber die These, dass „die deckungsgleichen Interessenlagen“ (S. 275) ehemaliger NS-Funktionsträger und die unwidersprochene Akzeptanz der Deutungshoheit des Bundesgerichtshofs zu diesem Ergebnis führten.

Das sechste Kapitel lenkt den Blick auf den „Kampf der Justizopfer um ihre Würde“. Hier kommt Ludwig Baumann zu Wort, Vorsitzender der Bundesvereinigung Opfer der NS-Militärjustiz. Günter Saathoff ergänzt die persönlichen Leiderfahrungen Baumanns – er war im Zweiten Weltkrieg als Deserteur zum Tode verurteilt worden, doch wurde das Urteil nicht vollstreckt – mit einer gründlichen Analyse des langwierigen Prozesses der Rehabilitierung der Opfer. Lesenswert ist besonders Manfred Messerschmidts Fallstudie zum seltenen Beispiel eines widerständigen Juristen der NS-Zeit, der sich nach 1945 für die Rehabilitierung der Verurteilten einsetzte. Der katholisch-konservative Jurist Otto Gritschneder (1914–2005) gehörte in der Bundesrepublik zu den vehementesten Kritikern der NS-Militärjustiz.

Das letzte Kapitel schließt den Bogen mit zwei Beiträgen von Rolf Surmann und Helmut Kramer zu den jüngst von der CDU/CSU angestellten Überlegungen, eine Militärjustiz in der Bundeswehr einzuführen. Surmann argumentiert erhellend, dass die vermeintliche Rechtssicherheit für Soldaten lediglich das militärische Interesse an rascher Disziplinierung der Truppe verdecke, und verweist auf mögliche Nachteile für die Soldaten. Kramer sieht hinter den Forderungen nach einer Militärgerichtsbarkeit in erster Linie den Wunsch, „militärische Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung okkupierter Länder zu legitimieren“ (S. 358), und erinnert daran, dass die rechtliche Absicherung verbrecherischen Handelns neben der Verfolgung ungehorsamer Soldaten eine der Hauptaufgaben der NS-Militärjustiz war. Wie plausibel eine solche Analogiebildung zwischen Vergangenheit und Gegenwart sein mag, wäre zu diskutieren.

Etliche Beiträge können hier aus Platzgründen leider nicht näher erwähnt werden, darunter die erkenntnisreichen Ausführungen von Peter Steinkamp, Kerstin von Lingen und Oliver von Wrochem zur wichtigen Rolle der „Gerichtsherren“. Der Sammelband fasst in konziser und (meist) leicht verständlicher Form die wichtigsten Erkenntnisse zum Wirken der Wehrmachtjustiz in der NS-Zeit und zu ihrer Nachgeschichte zusammen. Das Buch gibt gleichzeitig einen guten Einblick in jüngste Forschungen zum Wirken der Wehrmachtrichter und deren Einfluss auf die Rechtsprechung und Politik in der Bundesrepublik. Ein Manko ist hingegen die recht einseitige methodische Ausrichtung der vorgestellten Forschungen. Wichtige Kategorien wie Klasse oder Geschlecht finden nur am Rande Anwendung oder werden überhaupt ausgeblendet. Dabei könnten solche fruchtbaren Ansätze auch dazu beitragen, das Wirken der Militärjustiz und das Fortwirken ihrer Traditionen zu erklären.2 Die Wehrmachtjustiz war nicht zuletzt eine juristisch verbrämte Klassenjustiz. Wie Standesdünkel und klassenbezogenes Elitedenken, aber auch durch familiäre und berufliche Sozialisation erworbene Männlichkeitsvorstellungen die Identitäten und das Rechtsempfinden der überwiegend aus dem bürgerlichen Mittelstand stammenden Juristen prägten, ist bislang wenig erforscht. Derartige Zugänge erscheinen unabdingbar, wenn wir verstehen wollen, warum die Wehrmachtrichter so radikal gegen ungehorsame Soldaten vorgingen und warum sie nach dem Krieg so hartnäckig am Bild der „gerechten“ Wehrmachtjustiz festhielten.

Anmerkungen:
1 Otto Peter Schweling, Die deutsche Militärjustiz in der Zeit des Nationalsozialismus. Bearbeitet, eingeleitet und herausgegeben von Erich Schwinge, Marburg 1977, 2. Aufl. 1978. Die darin aufgestellten Behauptungen wurden erst durch die bahnbrechende Studie von Manfred Messerschmidt und Fritz Wüllner widerlegt (dies., Die Wehrmachtjustiz im Dienste des Nationalsozialismus. Zerstörung einer Legende, Baden-Baden 1987).
2 Zur Nützlichkeit eines Gender-Ansatzes in der Erforschung der NS-Militärjustiz siehe demnächst Maria Fritsche, Proving One’s Manliness. Masculine Self-perceptions of Austrian Deserters in the Second World War, in: Gender & History 24 (2012), Heft 1.