Juristische Aufarbeitung von NS-Verbrechen

: Belsen Trial 1945. Der Lüneburger Prozess gegen Wachpersonal der Konzentrationslager Auschwitz und Bergen-Belsen. Göttingen 2011 : Wallstein Verlag, ISBN 978-3-8353-0900-5 427 S. € 34,90

Osterloh, Jörg; Vollnhals, Clemens (Hrsg.): NS–Prozesse und deutsche Öffentlichkeit. Besatzungszeit, frühe Bundesrepublik und DDR. Göttingen 2011 : Vandenhoeck & Ruprecht, ISBN 978-3-525-36921-0 456 S. € 62,95

: Deutsche Großunternehmer vor Gericht. Vorgeschichte, Verlauf und Folgen der Nürnberger Industriellenprozesse 1945–1948/51. Hamburg 2011 : Verlag Dr. Kovač, ISBN 978-3-8300-4494-9 396 S. € 78,00

Rezensiert für H-Soz-Kult von
Sven Keller, Philologisch-Historische Fakultät, Universität Augsburg

Forschungen zur juristischen Aufarbeitung nationalsozialistischer Verbrechen haben seit rund eineinhalb Jahrzehnten ungebrochene Konjunktur. Im Frühjahr 2011 sind drei einschlägige Titel erschienen, die in dieser Rezension vorgestellt werden sollen: Bei zweien handelt es sich um bereits 2005 eingereichte Dissertationsschriften, die sich mit alliierten Kriegsverbrecherprozessen befassen, während das dritte Buch der mittlerweile beachtlichen Zahl von Tagungsbänden zu dieser Thematik einen weiteren hinzufügt. Alle drei Bände zeigen – wenn auch in Zuschnitt und Qualität differierend –, dass die Forschung in diesem Bereich keineswegs als abgeschlossen gelten kann; sie verspricht weiterhin spannende Zugänge und Fragestellungen.

Die Studie von John Cramer befasst sich mit dem „Belsen Trial“, dem ersten westalliierten Kriegsverbrecherprozess auf deutschem Boden überhaupt. Er begann am 17. September 1945 und endete genau zwei Monate später mit der Verkündung der Urteile. Die Forschung zu den alliierten Kriegsverbrecherprozessen abseits von Nürnberg ist bisher dünn gesät. Abgesehen von Robert Sigels verdienstvoller Arbeit zu den unter amerikanischer Regie durchgeführten Dachauer Prozessen1 gab es bisher keine historische Monographie, die sich umfassend mit einem dieser Verfahren oder einem Verfahrenskomplex befasst hätte. John Cramer untersucht nun den Lüneburger Prozess: Unter britischer Hoheit wurde gegen Josef Kramer, den letzten Kommandanten des Konzentrationslagers Bergen-Belsen, und 43 weitere Angeklagte verhandelt. Am Ende ergingen gegen die 15 SS-Männer, 16 Aufseherinnen und 11 Funktionshäftlinge 14 Freisprüche, 19 Freiheitsstrafen und 11 Todesurteile; letztere wurden vier Wochen nach Prozessende im Zuchthaus Hameln vollstreckt.

Zunächst verfolgt Cramer die Vorgeschichte des Prozesses, indem er die politischen und institutionellen Voraussetzungen auf britischer Seite sowie die rechtlichen Grundlagen angemessen knapp skizziert. Zentral war die Entscheidung, die Verfahren vor Militärgerichten und nach dem britischen Militärstrafgesetzbuch durchzuführen, das den Angeklagten weitreichende Rechte einräumte. Deutlich ausführlicher fällt die Schilderung der konkreten Gegebenheiten in Bergen-Belsen und Lüneburg aus, wo Teile des internierten SS-Personals an den grassierenden Seuchen erkrankten und für einen Prozess damit nicht zur Verfügung standen. Als weiteres Hemmnis erwies sich, dass das bald nach der Befreiung des Lagers eintreffende War Crimes Investigation Team No. 1 mit anfangs drei Offizieren und zwei Schreibkräften angesichts eines Verbrechenskomplexes mit 50.000 Toten und mehreren Hundert Tätern „hoffnungslos unterbesetzt“ war (S. 49). Zusammen mit weiteren institutionellen Mängeln und der insgesamt durch Reibungsverluste gekennzeichneten Zusammenarbeit verschiedener Dienststellen hatte dies erhebliche Auswirkungen auf die Zusammenstellung der Anklagebank. Die Suche nach Tätern, aber auch nach Zeugen gestaltete sich ausgesprochen schwierig.

Das mit fast 160 Seiten ausführlichste Kapitel ist der Lüneburger Hauptverhandlung gewidmet. In gruppenbiographischen Abrissen stellt Cramer zunächst die Angeklagten vor. Es folgen Überlegungen zur Anklageschrift und den zugrundeliegenden juristischen Konzepten. Der Abschnitt zur Anklagevertretung fällt eher knapp aus; gleiches gilt für die Richter und den britischen Judge Advocate. Mehr Raum erhalten das Auftreten und die Prozessstrategie der britischen Verteidiger, allesamt Offiziere. Als letzte wichtige Personengruppe befasst sich Cramer ausführlich mit den Zeugen, die angesichts weitgehend fehlender sonstiger Beweismittel für die Lüneburger Verhandlung von zentraler Bedeutung waren. Ehe er die Urteile des Militärgerichts referiert, kehrt Cramer noch einmal zu den Angeklagten zurück, um deren Selbstbild und Verteidigungsstrategien ausführlich zu reflektieren. Es gelingt ihm, Hintergründe, Probleme und Argumentationsmuster herauszuarbeiten, die immer wieder geradezu prototypisch auf spätere Prozesse sowohl vor alliierten als auch vor deutschen Gerichten verweisen. Bei der Täteranalyse wäre jedoch eine stärkere Rezeption der neueren Forschung auf diesem Gebiet wünschenswert gewesen; Cramer zieht vor allem ältere Erklärungsmodelle heran – etwa von Hannah Arendt oder Herbert Jäger. Gelegentlich führt dies eher in die hermeneutische Sackgasse: etwa, wenn er das Verhalten des Lagerarztes Dr. Klein durch Robert J. Liftons Theorie der psychopathologischen Dopplung erklärt oder dem Lagerpersonal schizoide Tendenzen attestiert. Gleichwohl sind die eingeflochtenen Fallbeispiele zu einzelnen Angeklagten positiv hervorzuheben, weil sie die allgemeiner gehaltenen Reflexionen auf gelungene Weise bündeln und konkretisieren.

Nach einem knappen Abschnitt über die Vollstreckung der Todesurteile folgt ein letztes großes Kapitel zur zeitgenössischen Rezeption des Prozesses, der international erhebliches Aufsehen erregte. Zunächst zeichnet Cramer – vor allem gestützt auf die britische Presse – die veröffentlichte Darstellung der Angeklagten nach, denen die größte Aufmerksamkeit galt. Cramer konstatiert zwei Höhepunkte des Interesses, den Prozessauftakt und die Urteilsverkündung, während sich in den dazwischenliegenden Wochen eine „Monotonie des Grauens“ eingestellt habe (S. 301). Im Anschluss bricht Cramer die Rezeption auf mehrere nationale Ebenen herunter. Für Deutschland, Großbritannien, die Sowjetunion, die USA, Frankreich und Polen arbeitet er die jeweils unterschiedlichen Zielsetzungen, Erwartungen, Perspektiven, Interpretationsmuster und Debatten heraus, die an den Prozess geknüpft wurden.

Kurze Ausführungen zum zweiten und dritten Belsen-Prozess sowie den einschlägigen Spruchgerichtsverfahren runden die Studie ab, ehe in einem Schlusskapitel die Erkenntnisse noch einmal gebündelt werden. „Lüneburg konnte und wollte nicht Nürnberg sein“ (S. 396), so lautet das Fazit; dennoch, so zeigt Cramer, lässt sich der Belsen-Prozess mit Gewinn in Beziehung setzen zur weiteren Geschichte der alliierten Verfolgung von „Kriegsverbrechern“ und der gesellschaftlichen Wahrnehmung der Täter im In- und Ausland. Bereits in Lüneburg zeichneten sich einige Grunddilemmata ab, die auch im weiteren Verlauf die Strafverfolgung von NS-Verbrechen im Allgemeinen und von nationalsozialistischen Lagerverbrechen im Besonderen erschweren sollten: Von Anfang an war es für die britischen Ermittler schwer, Täter zu identifizieren und hinreichend konkrete Anschuldigungen zu erheben. Vor Gericht war die Anklage vor allem auf Zeugenaussagen ehemaliger Häftlinge angewiesen; diese jedoch waren wegen der schrecklichen Internierungsbedingungen und der permanenten existenziellen Bedrohung nur selten in der Lage, die Forderung des Individualstrafrechts nach präzisen Angaben zu Orten, Zeitpunkten und Tätern zu erfüllen. So war die „vorbildliche Fairness“ (Eberhard Kolb), die den Angeklagten zuteilwurde und von der sich die Briten erzieherische und demokratisierende Wirkung versprachen, eine wichtige „Wegmarke“ (S. 395) und doch ein grundlegendes Problem: Die Dimension der Verbrechen und die Grausamkeit der Taten stellten den Sinn rechtsstaatlicher Prinzipientreue grundsätzlich in Frage; das Beharren des Gerichts auf individuellen Tatnachweisen, Personalmangel und begrenzte Ressourcen auf Seiten der Anklage erschwerten die Verfolgung arbeitsteiliger, staatlich angeordneter und organisierter Verbrechen ebenso wie die begrenzte, auf ein Lager konzentrierte Perspektive; die Organisationsstruktur der Konzentrationslager trat so hinter kleinteiliger Individualschuldermittlung zurück und wurde nur wenig erhellt. Dennoch ist Cramer unbedingt zuzustimmen, wenn er bei allen Einschränkungen „die positive Leistung der Briten“ würdigt angesichts der „außergewöhnlichen Herausforderung“ (S. 390), die dieser erste westalliierte Kriegsverbrecherprozess auf deutschem Boden darstellte.

Etwas betrüblich ist, dass das 2006 abgeschlossene Manuskript fünf Jahre auf die Publikation warten musste und der Autor zwischenzeitlich erschienene Literatur nicht mehr berücksichtigt hat. Dies vermag den Wert der Studie indes nicht zu schmälern: John Cramer hat ein materialreiches und empirisch gesättigtes Buch vorgelegt, das eine Lücke schließt und als Messlatte für weitere Arbeiten zu alliierten Kriegsverbrecherprozessen dienen wird.

Auch bei Frank Gausmanns Studie über „Deutsche Großunternehmer vor Gericht“ handelt es sich um eine 2005 eingereichte Dissertationsschrift. Der Untertitel verspricht dem Leser Informationen über „Vorgeschichte, Verlauf und Folgen der Nürnberger Industriellenprozesse 1945–1948/51“. Gleich vorab: Was die letzten beiden Punkte angeht, vermag die Arbeit dem Titel kaum gerecht zu werden. Dem Verlauf („Verfahren und Urteil“) der Prozesse gegen Flick, die IG Farben, Krupp und die Dresdner Bank widmet der Autor jeweils zwischen acht und zwölf Seiten; die Folgen – die zeitgenössische Rezeption und die Begnadigungspraxis – werden auf insgesamt gerade 22 Seiten abgehandelt. Gausmann selbst spricht von einer „eher kursorischen Nachbetrachtung“, die die „Relevanz der gewonnenen Erkenntnisse […] in grober Form“ andeuten solle (S. 31).

Immerhin kann den kurzen Kapiteln am Ende der Studie eine gewisse Zuspitzung auf die eigentliche Fragestellung des Buches zugutegehalten werden. Gausmann geht es um die politischen Hintergründe der Industriellenprozesse – und nicht, wie der Titel suggeriert, um eine Gesamtdarstellung. Im Fokus stehen dabei die Protagonisten der Nürnberger Anklagebehörde unter der Führung Telford Taylors, ihre Interpretation des Nationalsozialismus sowie die daraus resultierenden Intentionen, Konzeptionen und Erwartungen für die Verfahren. Die betrachteten Protagonisten werden als Gruppe konturiert, die aus einer „Verbrüderung“ von keineswegs von Haus aus deckungsgleichen Positionen hervorgegangen sei; die Schnittmenge von „vansittartistischen Vorstellungen, New-Deal-Konzeption und amerikanischem Populismus“ (S. 75) habe jedoch ausgereicht, um „Morgenthauboys, New Dealer [und] Anti-Trustees“ (S. 88) zusammenzuführen. Wie Gausmann zeigt, befanden sich diese in den entscheidenden Fragen der Besatzungspolitik 1945/46 in einer Minderheitenposition und betrachteten „politisch verstandene Wirtschaftsprozesse“ (S. 332) als Vehikel, um Teile der eigenen Vorstellungen doch noch propagieren und umsetzen zu können. Das galt für die aus dem amerikanischen Finanzministerium rekrutierten Anhänger Morgenthaus oder die jungen New-Deal-Bürokraten der Roosevelt-Administration ebenso wie für die Verfechter einer „antikapitalistisch ausgerichtete[n] Faschismusanalyse“ (S. 333), auf die der emigrierte Politikwissenschaftler Franz Neumann erheblichen Einfluss ausübte: Telford Taylors Konzeption der Nürnberger Nachfolgeprozesse war maßgeblich von dessen Vier-Säulen-Modell geprägt. Die politische und ideologische Ausrichtung des Prozesses habe zu einer Konzentration auf die Anklagepunkte „Verschwörung“ und „Vorbereitung eines Angriffskrieges“ geführt, während konkrete Verbrechen – etwa die Zwangsarbeiterfrage oder die Ausplünderung besetzter Gebiete – „zum Abfallprodukt“ degeneriert seien (S. 338). Der Versuch, „eine generelle und ursächliche Mitschuld des gesamten deutschen Großunternehmertums“ am Nationalsozialismus schlechthin zu belegen, habe zu einer „Vermengung von Entflechtungs-, Entnazifizierungs- und Kriegsverbrecherproblematik“ geführt, die Verfahren überlastet und letztlich zu deren Scheitern geführt (S. 339).

Wenig zimperlich zeigt sich Gausmann im Urteil über seine historiographischen Vorgänger: Bernd Greiner und Karl Heinz Roth wirft er „antikapitalistische Polemik“ vor; ihre Arbeiten seien „undifferenziert“ und befleißigten sich einer „oberflächlichen und allzu kursorischen Rückschau“ (S. 22f.). In den Veröffentlichungen des Hamburger Instituts für Sozialforschung meint er „zum Teil bis heute [ein] nahezu neomarxistische[s] Geschichtsbild“ zu erkennen (S. 24). Norbert Frei darf sich zunächst darüber freuen, dass seine Argumentation als „etwas salopp und ungenau, aber letztlich doch anscheinend zutreffend“ bewertet wird (S. 69), ehe auch ihn der Vorwurf der „irreführende[n] Polemik“ trifft (S. 239). Das Vokabular, mit dem hier – keineswegs verbotene, im Einzelfall aber wenig unterfütterte – Kritik geübt wird, charakterisiert den Duktus der Studie.

Zusätzlich leidet das Buch unter sprachlichen Mängeln. Regelmäßig gilt es, halbseitige Schachtelsätze mit mangelhafter Kommasetzung zu verdauen. In missglücktem Neologismus ist wiederholt von einer „Prozessierung“ der Angeklagten die Rede (zum Beispiel S. 106f.). Nicht immer nachvollziehbare Gewissheiten („zweifelsohne“) treffen wiederholt auf argumentative Unschärfe („in gewisser Weise“). Der mit der Materie nicht vertraute Leser wird ein Abkürzungsverzeichnis vermissen, von Registern ganz zu schweigen. Andererseits bietet ein Anhang eine nützliche Reihe von Kurzbiographien amerikanischer Ankläger. Schwer wiegt, dass Gausmann nicht davor zurückschreckt, im Kontext der Aburteilung von Kriegsverbrechern in Anlehnung an die Holocaust-Forschung von „kumulativer Radikalisierung“ zu sprechen (S. 66) oder mit Blick auf Planungen zur Zerschlagung der IG Farben „Vernichtungswillen“ zu konstatieren (S. 87). Die unpassenden Analogien, die sich dadurch aufdrängen, können dem Autor kaum entgangen sein.

In empirischer Hinsicht hat die Arbeit Informatives zu bieten. Die kritische Betrachtung der Prozesskonzeption vermag in ihren Grundlinien durchaus zu überzeugen, ebenso der Schluss, dass diese Konzeption stark von weltanschaulichen Gewissheiten und extrinsischen, pädagogischen wie politischen Zielen geprägt gewesen sei und sich deshalb im juristischen, auf individuelle Schuld zielenden Kontext als kaum tragfähig erwiesen habe. Die Studie leidet indes darunter, dass sie in „allzu leidenschaftlich anmutende[r] Manier“ (S. 125) geschrieben ist. Gausmann vernachlässigt den historischen Kontext und den Wissenshorizont der Akteure; solchen Faktoren, die über seinen Kernvorwurf der Politisierung hinausgehen würden, spürt er kaum nach. Er übersieht, dass jedes der konkurrierenden Interpretationsmodelle, die den Nationalsozialismus und das gerade erst Geschehene zu erklären versuchten, unmittelbar nach Kriegsende politisch war – nicht zuletzt deshalb, weil mit jedem ein spezifisches Gesellschaftsbild verknüpft war und sich daraus jeweils unterschiedliche Implikationen für die Besatzungspolitik in Deutschland ergaben. Der Blick auf die Akteure der Anklage, der der Analyse zugrunde liegt, auf ihre Motivation und ihr Handeln bleibt vielfach schematisch. Sie werden als „naiv und unbelehrbar“ präsentiert (S. 326, hier gemünzt auf Telford Taylor). Es entsteht der Eindruck, die Studie selbst verfolge weniger eine historische als eine politische Agenda.

Den „NS-Prozesse[n] und [der] deutsche[n] Öffentlichkeit“ in „Besatzungszeit, frühe[r] Bundesrepublik und DDR“ ist ein von Jörg Osterloh und Clemens Vollnhals herausgegebener Sammelband gewidmet. Er dokumentiert die Ergebnisse eines Workshops, der im Oktober 2009 in Dresden stattfand und vom Hannah-Arendt-Institut für Totalitarismusforschung gemeinsam mit dem Fritz Bauer Institut veranstaltet wurde. Ziel des Bandes ist es, „die Öffentlichkeitswirksamkeit ausgewählter wichtiger Prozesse“ zu untersuchen (S. 21) und dabei den Schwerpunkt auf die Rezeption medialer Berichterstattung sowie die Folgen für die gesellschaftliche Wahrnehmung der NS-Vergangenheit in beiden deutschen Staaten zu legen. In einer kompakten und gelungenen Einleitung formulieren die Herausgeber die Fragestellung, bieten einen kurzen Abriss des Forschungsstandes und diskutieren den Begriff der Öffentlichkeit, der den einzelnen Beiträgen zugrunde liegt. Die öffentliche Meinung sei vor allem mit Hilfe der im Westen durchgeführten demoskopischen Erhebungen zu greifen, deren Ergebnisse im ersten Nachkriegsjahrzehnt noch weitgehend auf Ostdeutschland übertragbar seien, wo es unabhängige Meinungsumfragen nicht gab. Die veröffentlichte Meinung wiederum ergebe sich vor allem aus der Presse und dem Rundfunk, die in Westdeutschland schon bald frei kommentieren konnten, während sie in SBZ und DDR dauerhaft staatlicher Meinungslenkung unterworfen blieben. Hier hätte durchaus auch die Frage nach der justizpolitischen Rückkopplung einer so verstandenen Öffentlichkeit Erwähnung verdient, deren Potenzial zum Agenda Setting in einer Reihe von Beiträgen zumindest angerissen wird. Die einzelnen Aufsätze und ihre Ergebnisse werden in Gestalt kurzer Abstracts am Ende der Einleitung präsentiert; eine davon abgekoppelte Zusammenfassung der Erkenntnisse des Bandes wird deshalb nicht allzu sehr vermisst, wäre aber dennoch nützlich gewesen.

Die insgesamt 20 Beiträge variieren hinsichtlich des Umfangs deutlich zwischen 10 und 30 Seiten und sind chronologisch sortiert. Dies hat einerseits zur Folge, dass sich Texte zur Bundesrepublik und zur DDR in durchaus anregender Weise abwechseln; andererseits ist die Anordnung nicht konsequent durchgehalten. Am Anfang finden sich zwei Beiträge zur Strafverfolgung durch die deutsche Justiz in den westlichen Besatzungszonen und in der frühen Bundesrepublik aus der bewährten Feder von Edith Raim bzw. Andreas Eichmüller, die Überblickscharakter haben, jeweils einen größeren Zeitraum abdecken und nicht nur einzelne Prozesse fokussieren. Ein ähnlicher Zugriff für die SBZ/DDR fehlt leider, auch wenn der Beitrag von Falco Werkentin zu den Waldheimer Prozessen einige resümierende Absätze enthält. Ganz am Ende findet sich mit den Ausführungen Claudia Kuretsidis-Haiders zu Österreich ein weiterer Text ähnlichen inhaltlichen und zeitlichen Zuschnitts, der dort wie ein Anhängsel wirkt; er wäre besser neben die Texte Raims und Eichmüllers gestellt worden, was sowohl den inneren Zusammenhang der drei Nachfolgestaaten des „Dritten Reichs“ gewahrt als auch die Vergleichsmöglichkeiten akzentuiert hätte.

Mit justizpolitischen Komplexen befassen sich Annette Weinke (Gründung der Zentralen Stelle in Ludwigsburg) und Clemens Vollnhals (Verjährungsdebatten des Bundestags). Katharina Stengel nimmt mit ehemaligen NS-Verfolgten als Zeugen, Klägern und Berichterstattern eine wichtige Personengruppe in den Blick. Die übrigen Beiträge analysieren einzelne Prozesse bzw. Prozesskomplexe. Angesichts der Themenstellung des Bandes hätte es sich angeboten, einen Beitrag aufzunehmen über die technischen und medialen Entwicklungen sowie deren Auswirkungen auf die gesellschaftliche Rezeption der Verfahren – ein Aspekt, der in den vorhandenen Texten nur selten eine Rolle spielt.

John Cramer zeigt anhand der Reaktionen auf den Bergen-Belsen-Prozess die Gleichgültigkeit, das Misstrauen und den Widerwillen der Deutschen unmittelbar nach dem Krieg, die die von den Briten intendierte „Schocktherapie“ (S. 87) weitgehend ins Leere laufen ließen. Als „internationales Medienspektakel inszeniert“ (S. 94), sei bei der Berichterstattung zum Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess der deutschen Presse eine wichtige Vermittlerfunktion zugekommen, so Heike Krösche. Auch sie gelangt jedoch zu dem Ergebnis, dass unter der deutschen Bevölkerung die „Anteilnahme […] gering war“ (S. 105). Aus der Perspektive der KPD/SED nähert sich Jörg Osterloh den Nürnberger Industriellen-Prozessen und arbeitet zu den einzelnen Verfahren Spezifika der Berichterstattung und der Instrumentalisierung „im Kampf gegen alte Feindbilder“ heraus (S. 128f.). Robert Sigel schildert die fundamentale Kritik an den Dachauer Prozessen und betont den „gezielte[n] Einsatz von Öffentlichkeit“ (S. 145) durch die Gnadenlobby.

Im Gegensatz dazu ist es die Abwesenheit von Öffentlichkeit, die die nach stalinistischer Rechtspraxis durchgeführten Verfahren vor sowjetischen Sondertribunalen kennzeichnete. Wo publik verhandelt wurde, so Mike Schmeitzner, handelte es sich um „propagandistisch verwertbare […] Schauprozesse“ (S. 166). Ein solches, allerdings von der ostdeutschen Justiz durchgeführtes Propagandaverfahren war der Dresdner Juristenprozess. Gerald Hacke betont die Interdependenz mit dem zeitgleich stattfindenden Nürnberger Juristenprozess und kann zeigen, dass Anfang 1947 in der SBZ durchaus noch unterschiedlich wertende Presseberichterstattung und „sorgfältige Abwägung der Tatbeteiligung“ (S. 187) durch das Gericht möglich war. Auch der Dresdner „Euthanasie“-Prozess ist als Antwort der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland auf thematisch ähnliche Verfahren im Westen zu interpretieren, so Boris Böhm und Julius Scharnetzky. Direkte Eingriffe in das Verfahren sind nicht nachweisbar; stattdessen habe die SED „Druck auf das Gericht und die Verteidigung“ durch „gesteuerte Kampagnen“ ausgeübt (S. 206). Die vier Verfahren gegen die SA-Männer des frühen Konzentrationslagers Hohenstein in Sachsen fanden ebenfalls unter den Auspizien der Systemkonkurrenz statt (Carina Baganz). Die Waldheimer Prozesse wurden geheim durchgeführt, abgesehen von zehn ausgewählten, streng choreographierten Verfahren. Falco Werkentin resümiert dies souverän und betont die „Schlussstrich-Mentalität“ in Bevölkerung und SED (S. 230). Darüber hinaus bietet er einen Ausblick auf den öffentlichen Umgang mit so genannten NS-Prozessen in den folgenden Jahrzehnten der DDR.

Claudia Fröhlich befasst sich mit dem Ulmer Einsatzgruppenprozess. Dabei gelingt es ihr, die Charakterisierung als Wendepunkt der öffentlichen Meinung zur Aufarbeitung von NS-Verbrechen zu dekonstruieren. Die „Perspektive der 50er Jahre“ verfestigte sich eher; ein „Problembewusstsein für die strukturellen und gesellschaftlichen Folgen einer versäumten Aufarbeitung“ gab es nur „punktuell“. Der Eindruck eines „Wille[ns] zur publizistischen Unruhe“ stütze sich „auf wenige zeitgenössische Artikel“ (S. 249). Im Gegensatz dazu beschreibt Peter Krause den Jerusalemer Eichmann-Prozess und die breite Berichterstattung als „frühes Schlüsselereignis und […] Stimulus der bundesdeutschen ‚Vergangenheitsbewältigung‘“ (S. 306). Dass die Berichterstattung in den 1960er-Jahren zunehmend kritischer wurde, zeigt Marcus Riverein am Beispiel des Prozesses gegen Himmlers Adjutanten Karl Wolff. Leider greift Riverein in einer Reihe redundanter Passagen Themen auf, die in anderen Beiträgen eingehender behandelt werden – teils ohne die dort vertretenen Thesen zu berücksichtigen (S. 325f., S. 345). Mit zwei Auschwitz-Prozessen befassen sich schließlich Werner Renz und Christian Dirks: Ersterer thematisiert Fritz Bauers Absicht, durch ein breit angelegtes Komplexverfahren im ersten Frankfurter Auschwitz-Prozess sowohl „die herrschende Rechtsprechung zu ändern“ (S. 359) als auch einen „sozialpädagogischen Beitrag zur Wandlung der Deutschen in demokratiefähige Menschen“ zu leisten (S. 351). Dirks charakterisiert das Verfahren gegen den ehemaligen KZ-Arzt Horst Fischer vor dem Obersten Gericht der DDR als Schauprozess, der, wie meist, auf die Bundesrepublik zielte. Besonders interessant ist Dirks’ Analyse zu Reaktionen in der Bevölkerung, denen er etwa anhand von IM-Berichten der Staatssicherheit und von Zuschriften an das Gericht nachspürt.

Der Sammelband bietet in gelungener Weise neue Teilaspekte eines mittlerweile ausdifferenzierten Forschungsfeldes. Die Beiträge sind zumeist sehr solide – was bei der versammelten Expertise der Autoren, die sich in ihrer Mehrzahl seit langem mit der Geschichte der NS-Prozesse befassen, auch erwartet werden darf. Sie eröffnen in der Gesamtschau einen kondensierten Zugriff auf das Thema.

Es ist zu vermuten und zu hoffen, dass in den nächsten Jahren weitere Tagungen, Monographien und Sammelbände folgen werden – die juristische Aufarbeitung der NS-Vergangenheit in Ost und West bietet Historikerinnen und Historikern nach wie vor vielversprechende Fragestellungen. Sie sollten sich eher an John Cramers perspektivenreicher Argumentation oder dem innovativ-vergleichenden Zugriff des von Osterloh und Vollnhals edierten Bandes orientieren als an Frank Gausmanns politisch-polemischem Ansatz.

Anmerkung:
1 Robert Sigel, Im Interesse der Gerechtigkeit. Die Dachauer Kriegsverbrecherprozesse 1945–1948, Frankfurt am Main 1992; siehe auch Ludwig Eiber / Robert Sigel (Hrsg.), Dachauer Prozesse. NS-Verbrechen vor amerikanischen Militärgerichten in Dachau 1945–1948. Verfahren, Ergebnisse, Nachwirkungen, Göttingen 2007 (rezensiert von Michael Löffelsender, 8.2.2008: <http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/rezensionen/2008-1-109> [1.11.2011]).

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