T. Busch: Herrschen durch Delegation

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Titel
Herrschen durch Delegation. Reichsgräfliche Herrschaft zu Ende des 17. und im 18. Jahrhundert am Beispiel der Reichsgrafschaft Solms-Rödelheim


Autor(en)
Busch, Tobias
Reihe
Quellen und Forschungen zur hessischen Geschichte 156
Anzahl Seiten
348 S.
Preis
€ 24,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Rachel Renault, Université Paris I – Panthéon-Sorbonne

Mit seiner Untersuchung der Grafschaft Solms-Rödelheim widmet sich Tobias Busch einem großen Desiderat der Forschung. Die deutsche Geschichtswissenschaft hat tatsächlich lange diese Klein-, ja manchmal Zwergterritorien 1 vernachlässigt, die jedoch zum politischen und wirtschaftlichen Alltag, „zur politischen Normalität“ (S. 8) des Alten Reichs gehörten. Wenn sich die Forschung mit diesen Kleinterritorien beschäftigte, dienten die großen, als modern betrachteten Territorien voll ausgebildeter Staatlichkeit als Maßstab der Bewertung. Nicht zuletzt weil die Voraussetzungen dieser Historiographie ausgesprochen teleologisch waren, will Busch radikal anders vorgehen. Ausgangshypothese seiner Arbeit ist, dass die Kleinterritorien gut und den eigenen Bedürfnissen entsprechend funktionierten und ihr Fortbestehen nicht nur dem kaiserlichen Schutz verdankten.

Indem er sich auf die Grafschaft Solms-Rödelheim beschränkt, geht Busch zwar das Risiko ein, eine monographische Beschreibung der lokalen Verhältnisse darzubieten. Doch seine Arbeit beruht, trotz einer Vielfalt angeführter Themen, auf einer genau und streng bestimmten Fragestellung, die zum roten Faden der Darstellung wird, nämlich die der Ausübung von Herrschaft in diesem für das Alte Reich typischen (kleinen) Rahmen. Ziel der Arbeit ist es folglich nicht, eine Geschichte der Grafschaft Solms-Rödelheim zu schreiben. Vielmehr geht es um das Funktionieren eines als repräsentativ aufgefassten Kleinterritoriums des Reichs. Die Gliederung entspricht dieser Ambivalenz – zwischen Vielfalt der Themen und Einheit der Fragestellung –, und die Darstellung läuft durchaus Gefahr, in manche Fragestellungen und historiographische Probleme zu zersplittern. Doch gelingt es dem Autor, das Ganze durch die Frage nach der „Herrschaft“ – und dies trotz einer apriorischen Unbestimmtheit des Begriffs – zusammen zu halten.

Im zweiten Kapitel wird die Herrschaft vom rechtlichen Standpunkt aus untersucht. Nicht nur die genauen Unterschiede zwischen den grundsätzlichen und in der Forschung oft ohne genauere Bestimmung auftauchenden Begriffen wie etwa Landesherrschaft, Landeshoheit, Reichsstandschaft und Reichsunmittelbarkeit werden im Einzelnen untersucht – und damit auch ihre besondere Verbindungen zueinander 2 – sondern auch Grundbegriffe wie etwa „Land“ und „Herrschaft“ werden nicht als selbstverständlich betrachtet. Abgesehen von diesen wertvollen und selten vorkommenden Analysen führt Tobias Busch in diesem Kapitel die aufschlussreiche These aus, dass die Erträge des Territoriums nicht auf der Basis der Landesherrschaft zu bewerten seien, da dieser hier nur ein extrem geringer Anteil des Einkommens entspreche. Grund- und Landesherrschaft beruhten auf völlig verschiedener Basis, und im analysierten Beispiel war erstere viel breiter und in wirtschaftlicher Hinsicht ertragreicher als letztere. Die verschiedenen Herrschaftstypen deckten sich räumlich nicht. Die strukturelle finanzielle Not der Kleinterritorien hatte deshalb mit dem geringen Umfang der Landesherrschaft wenig zu tun – wobei der Autor mit Recht betont, dass auch die finanzielle Lage der größeren Territorien oftmals wenig rosig war.

Im dritten Kapitel werden die wirtschaftlichen Aspekte, die die Herrschaftsausübung ermöglichten bzw. beschränkten, untersucht. Dabei knüpft Busch auch an mehrere, von der neueren deutschen Forschung wieder aufgenommene Fragen an, wie etwa Gute Policey und lokale Verwaltung. Besonders interessant ist die ausführliche Studie der Finanzverwaltung, mit der Busch nachweisen kann, dass die Solms-Rödelheimer Untertanen mit äußerstem Gehorsam ihre Abgaben entrichteten, obwohl die regierenden Grafen selbst manchmal zu einer geradezu räuberischen Verwaltungspraxis griffen. So setzte Graf Wilhelm Karl Ludwig eine Strategie der „Vergrößerung des Eigenguts zu Lasten des Landes“ (S. 143) durch, was durchaus zur Relativierung des Interpretaments einer „konsensgestützten“ Herrschaft hätte führen können, zugunsten einer eher auf Interessengemeinschaft oder -divergenz, ja Machtverhältnisse zielenden Analyse. Die Untersuchung der Steuerverwaltung ermöglicht es dem Verfasser auch zu fragen, ob Steuern tatsächlich eine so starke Bedeutung für die Finanzierung der Territorien hatten, wie üblicherweise von der Forschung angenommen wird. Deshalb schlägt Busch vor, Hans-Peter Ullmanns Typologie der Finanzverfassung 3 einen dritten Typus hinzuzufügen: Neben der ständisch-patrimonialen Finanzverfassung und der absolutistischen Finanzverfassung ohne Mitspracherecht könnte die „patrimoniale Finanzverwaltung ohne Stände mit großer Bedeutung des Domaniums und geringem Steueraufkommen einen dritten ‚Extremtypus‘“ bilden (S. 158).

Das vierte Kapitel ist den verschiedenen Strategien gewidmet, die zu „Arrondierungen, Erweiterungen und Weitergabe von Herrschaft und Besitz“ dienten. Wiederum knüpft Busch hier an eine weitreichende historiographische Tradition an, die die auf die Reproduktion von Herrschaft und Besitz zielenden Strategien in Anlehnung an von der Soziologie entwickelte Fragen analysiert. Er verfolgt zahlreiche Konflikte, sei es zwischen reichsgräflichen Familien oder innerhalb der Familie, wobei Verwandtschaft nicht weniger Konfliktbereitschaft mit sich brachte. Zukauf, Tausch, Neubelehnungen und Heimfall von Aktivlehen, aber vor allem Heiratsverbindungen waren die Hauptinstrumente zur Lösung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Besonders auffällig sind hier die angeführten Beispiele der Allmacht der „dynastischen Räson“, sei es der kranke Johann Karl Eberhard, der 1695 zugunsten seiner Brüder auf die Herrschaft verzichtete, weil diese sonst keine Chance hatten zu heiraten, oder der Lebenslauf von Johann Ernst Karl, ausführlich analysiert als Modell der Lage des Zweitgeborenen. Dieser hatte nämlich, nach dem Scheitern seiner geplanten militärischen Karriere, eine Baronesse geheiratet – eine Missheirat, weshalb seine Mutter ihn zu enterben versuchte. Anhand Pierre Bourdieus Unterscheidung zwischen ökonomischem und symbolischem Kapital wird hier die von der Forschung in seiner Besonderheit vernachlässigte Situation des Sekundogenitus, als durch Diskrepanz zwischen „Stand“ und „Stellung“ charakterisiert, mit sehr überzeugenden Argumenten analysiert.

Mit dem fünften und letzten Kapitel wird die Grafschaft als Element einiger größerer, von dem Gesamthaus Solms, dem Wetterauer Grafenverein und dem Reichskreis gebildeter Makrostrukturen einerseits wiedereingeführt – eine Art embeddedness sozusagen – während andererseits die Beziehung zu den Untertanen analysiert wird. Herrschaft wird also „delegiert“, sowohl auf der Reichs- und Hausebene als auch innerhalb des Territoriums, den Untertanen gegenüber – wobei die Frage gestellt werden darf, ob man noch von Delegation sprechen kann, wenn es sich nicht um absichtliche Übertragung von Rechten an einen Dritten handelt, sondern um herkömmliche Verteilung der Rechte. Denn das Wort impliziert einen von oben nach unten fließenden Prozess, von dem auch der Verfasser keineswegs ausgeht. Auf jeden Fall handelt es sich hier nicht um eine rein bipolare Machtverteilung, sei es im üblichen Sinne von Herrn und Ständen oder im Sinne einer Komplementarität nach Georg Schmidt.4 Vielmehr erscheint das Kleinterritorium als ein Raum, wo eine Vielfalt äußerer – Reich, Reichskreis, Haus Solms, Grafenverein – als auch innerer Mächte aufeinander traf.5

Die Studie von Tobias Busch erweist das Funktionieren eines „Zwergterritoriums“. Dadurch werden viele bislang weitgehend unverbundene Fragen und historiographische Traditionen zu einander in Beziehung gesetzt. Das ist einer der großen Vorteile der Begrenzung auf ein Kleinterritorium. Die geringere Verallgemeinerungsfähigkeit eines einzelnen Beispiels ist jedoch der Nachteil derselben, der aber zum Anreiz weiterer Forschungen über solche Territorien dienen sollte.

Anmerkungen:
1 Mit ungefähr zehn Ortschaften und maximal 6.000 Einwohnern im Jahr 1806 (S. 50) zählte die Reichsgrafschaft Solms-Rödelheim sicherlich zu den kleinsten selbständigen Territorien des Reichs.
2 Siehe dazu auch Jean-François Noël, Problèmes terminologiques du droit public et féodal du Saint Empire au XVIIIe siècle, in: Gerhard A. Ritter / Rudolf Vierhaus (Hrsg.), Aspects de la recherche historique en France et en Allemagne. Tendances et méthodes, Göttingen 1981, S. 81-94.
3 Hans-Peter Ullmann, Der deutsche Steuerstaat. Geschichte der öffentlichen Finanzen, München 2005, S. 16.
4 Siehe Georg Schmidt, Geschichte des Alten Reichs. Staat und Nation in der Frühen Neuzeit, 1495-1806, München 1999, wo er den Begriff des „komplementären Reichs-Staats“ einführt.
5 Siehe Volker Press, Herrschaft, Landschaft und Gemeiner Mann in Oberdeutschland, in: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 123 (1975), S. 169-214, insbesondere der Schluss, wo er die Idee kritisiert, ein Territorium bestehe lediglich aus der Landschaft und der Herrschaft, sondern vielmehr von einer Vielfalt anderer Kräfte ausgeht, denen ein Territorium ausgesetzt war.

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