Titel
Une épuration allemande. La RDA en procès (1949-2004)


Autor(en)
Mouralis, Guillaume
Erschienen
Anzahl Seiten
428 S.
Preis
€ 24,70
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Annette Weinke, Historisches Institut, Friedrich-Schiller-Universität Jena

Der Beginn der juristischen Aufarbeitung von SED-Unrecht löste hierzulande eine Flut rechtswissenschaftlicher Veröffentlichungen und eine intensive rechtsdogmatische Debatte aus.1 Letztere dauerte in etwa so lange wie der eigentliche Prozess selbst – vom Inkrafttreten des Einigungsvertrags bis zum Jahr 2000. Die zeithistorische und sozialwissenschaftliche Forschung in Deutschland hat sich dem Thema demgegenüber nur sehr zögerlich zugewandt. Auch das Erscheinen von Standardwerken zur juristischen Vergangenheitsbewältigung – A. James McAdams’ Studie liegt seit 2001 vor, die demokratietheoretische Arbeit von Anne Sa’adah erschien bereits 1998; beide wurden nicht ins Deutsche übersetzt – hat daran kaum Nennenswertes ändern können.2 Nun hat sich mit Guillaume Mouralis erneut ein Historiker aus dem Ausland diesem zentralen Aspekt der postkommunistischen Transformationsgeschichte angenommen. Die aus einer Dissertation hervorgegangene Arbeit umfasst zwei Hauptteile: Während der Autor in den ersten fünf Abschnitten die Praxis und die publizistische Diskussion der Aufarbeitungswelle nach dem Herbst 1989 behandelt, beabsichtigt er mit den letzten beiden Kapiteln, deren realgeschichtliche und diskursive Wurzeln in der Phase der deutschen Zweistaatlichkeit freizulegen.

Ebenso wie A. James McAdams, Claus Offe, Timothy Garton Ash und Bernhard Schlink geht auch Mouralis von einem deutschen „Sonderweg“ beim Umgang mit kommunistischem Unrecht aus. Tatsächlich scheint der deutsche Ansatz im Rückblick dadurch gekennzeichnet zu sein, dass mehr als in anderen mittel- und osteuropäischen Staaten auf strafrechtliche Lösungen gesetzt wurde: In der Kernphase der Aufarbeitung wurden knapp 75.000 Verfahren eingeleitet. Allerdings führte nur ein Bruchteil davon – kaum 1 Prozent – zu rechtskräftigen Verurteilungen.3 Eine weitere Besonderheit der deutschen Transformationsgeschichte kann darin gesehen werden, dass Personal und Infrastrukturen im Wesentlichen vom Westen gestellt wurden. Die praktische Folge war bekanntlich, dass die strafrechtliche Bewertung von DDR-Unrecht, die auf der normativen Grundlage der Strafgesetzbücher von Bundesrepublik und DDR stattfand, durch die Rechtsauffassungen und historisch-politischen Vorverständnisse einer Juristengeneration geprägt wurde, die ihre Ausbildung und Sozialisation in den Aufbaujahren der Bundesrepublik erfuhr. Aber noch ein dritter Punkt rechtfertigt es in gewisser Weise, von einer deutschen Ausnahmesituation nach 1989/90 zu sprechen. So wurde in der bisherigen Literatur kaum beleuchtet, welche Dynamiken sich aus der Tatsache ergaben, dass die lange Dauer und die widersprüchlichen Abläufe der west- und ostdeutschen „Vergangenheitspolitiken“ das politische und gesellschaftliche Tableau bildeten, auf dem sich nach 1989/90 die Aufarbeitung von SED-Unrecht vollziehen sollte.

Es ist vor allem diese Konstellation, die das Erkenntnisinteresse des Autors herausgefordert hat. Denn wie Mouralis in seiner Einführung zu Recht hervorhebt, konvergieren in der rückblickenden Beurteilung des Phänomens bislang der normativ-affirmative Blick der Transformationsforscher sowie die Selbstdeutungen westdeutscher Justizvertreter und der von Strafverfolgung betroffenen Ex-DDR-Funktionäre – letztere nicht selten mit einem starken Hang zur Selbststilisierung. Als exemplarisch kann in dieser Hinsicht ein Interview gelten, das die frühere Berliner Justizsenatorin und spätere Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts Jutta Limbach im Dezember 1991, also in einer kritischen Phase der Aufarbeitung, der Berliner „tageszeitung“ gab. Nach den politischen Motiven für ihr Engagement beim strafrechtlichen Umgang mit SED-Unrecht befragt, meinte Limbach: „Es geht mir darum, ein abermaliges Versagen der deutschen Justiz bei der Bewältigung ‚totalitärer Vergangenheit’ zu vermeiden.“ (vgl. S. 284)

In bewusst kritischer Abgrenzung von der eher teleologischen Geschichtssicht und dem begrifflichen Instrumentarium der Übergangsjustiz nähert sich Mouralis seinem Thema von drei Seiten: Zum einen möchte er unter Rückgriff auf kulturgeschichtliche Modelle von Zeitlichkeit und Ungleichzeitigkeit herausarbeiten, welche Folgen sich aus dem „wiederholenden Anwendungszwang“ ergaben, der laut Reinhart Koselleck der Rechtsgeschichte zu ihrer spezifischen temporalen Struktur verhilft (S. 26). Zum zweiten möchte er am deutschen Beispiel untersuchen, inwiefern die für das Recht typische „Logik des Präzedenzfalls“ eine eigene Zeitlichkeit begründet hat, welche die Vorgänge nach 1990 nachvollziehbar werden lässt. Schließlich widmet er sich der für die DDR-Aufarbeitung typischen Parallelität von politischer Diskontinuität und rechtlicher Kontinuität: Während die Abläufe der „friedlichen Revolution“ und der nachfolgenden Vereinigung einen klaren politischen Bruch bedeuten, ist insbesondere die Rechtsprechung zu SED-Unrecht von einer starken Bezugnahme auf Auslegungspraktiken und Argumentationsfiguren gekennzeichnet, die aus dem Repertoire der NS-Strafverfolgung bzw. der Rechtsprechung der alten Bundesrepublik in der Ära des Kalten Kriegs stammen.

Gerüstet mit einem methodischen Instrumentarium, das diskursanalytische und praxeologische Ansätze verbindet, stellt der Autor einerseits Fallbeispiele aus der Rechtssprechung vor, nimmt andererseits aber auch auf die laufenden historisch-politischen Diskussionen Bezug. Als Quellengrundlage dienen ihm neben veröffentlichten Urteilsschriften (vorwiegend solchen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts) vor allem fachwissenschaftliche Beiträge und Zeitzeugeninterviews mit den Protagonisten der gesamtdeutschen Judikative und Exekutive. Darüber hinaus greift Mouralis auf einen – überraschend großen – Fundus an Archivalien zurück: Neben den Volkskammerprotokollen aus dem letzten Jahr der DDR und einzelnen Unterlagen des alten SED-Politbüros sind dies besonders Akten des Bundesjustizministeriums, des Bundeskanzleramts und der Zentralen Erfassungsstelle in Salzgitter.

Anhand verschiedener Fallbeispiele – positiv hervorzuheben sind hier insbesondere die Abschnitte zum Umgang mit DDR-Justizunrecht und zur westdeutschen Rechtsprechung gegen DDR-Grenzwachen aus der Zeit unmittelbar nach dem Mauerbau – kann Mouralis überzeugend nachweisen, dass die Aufarbeitung von SED-Unrecht zwei entscheidende Phasen umfasste. Nach einer ersten, bis Herbst 1990 reichenden Phase, die im Wesentlichen dem klassischen Stabilisierungsparadigma der Übergangsjustiz entsprach, folgte eine zweite Phase unter dem hegemonialen Einfluss westdeutscher Aufarbeitungsstrategien. Geändert habe sich nicht nur die Verfolgungsintensität, sondern auch der Charakter der Strafverfolgung. So hätten die mit der Aufarbeitung befassten Gerichte das getan, was Gerichte im Allgemeinen tun: Sie bedienen sich bestimmter Begründungsstrategien, die zur Lösung eines spezifischen Rechtsproblems – in diesem Fall der Kriminalität eines untergegangenen Staates – bereitliegen. Die gesamtdeutsche Justiz konnte vor allem an zwei Traditionsstränge anknüpfen, zu denen sich im Zeitablauf von über vier Jahrzehnten eine mehr oder weniger gefestigte Rechtsprechung herausgebildet hatte, die wegen ihrer ideologischen Aufladungen allerdings hochproblematisch waren: die altbundesdeutsche Rechtsprechung zu NS-Unrecht sowie die Rechtsprechung, die sich auf der Grundlage der Ermittlungen von Salzgitter entwickelt hatte. Im Gegensatz zur vorherrschenden Selbstdeutung der Justizakteure, die im ersten Jahrzehnt nach der Wiedervereinigung die Diskontinuität in den Vordergrund gestellt hätten, sei die strafrechtliche Aufarbeitung von SED-Unrecht daher eher durch Kontinuitäten geprägt gewesen.

Mit seiner quellenreichen und flüssig geschriebenen Studie hat Mouralis am Beispiel des deutschen Transformationsprozesses nach 1989/90 gezeigt, wie fruchtbar es sein kann, das Zusammenspiel zwischen Strafjustiz, Vergangenheitspolitik und den Erinnerungspraktiken verschiedener Aufarbeitungsakteure mit Hilfe eines kulturgeschichtlichen Ansatzes zu untersuchen. Trotz weitgehender Justizautonomie fungierte die Rechtsprechung zu SED-Unrecht auch als Medium, durch das sich verschiedene Akteure und Gruppen – allen voran die Protagonisten der altbundesdeutschen Justiz – ihrer jeweiligen Vergangenheitsentwürfe versicherten. Dies ist ein Erkenntnisgewinn, der dazu beitragen kann, der Diskussion über strafrechtliche Aufarbeitungsprozesse nach Systemumbrüchen neue Denkanstöße zu vermitteln. Allerdings überschätzt Mouralis nach meinem Eindruck die Rolle einzelner Institutionenvertreter, während er die Interdependenz zwischen Rechtsprechung und gesamtgesellschaftlichen Diskursen unterschätzt. Zudem sollte stärker berücksichtigt werden, dass die nationale Aufarbeitung des Postkommunismus nicht losgelöst von globalen Entwicklungen betrachtet werden kann. Denn sie ist bereits selbst das Produkt eines kulturellen Wandlungsprozesses, der im letzten Vierteljahrhundert weltweit mehr und mehr Transitionsgesellschaften ergriffen hat.

Anmerkungen:
1 Stellvertretend seien genannt: Klaus Marxen / Gerhard Werle, Die strafrechtliche Aufarbeitung von DDR-Unrecht. Eine Bilanz, Berlin 1999; Jörg Arnold, Strafrechtliche Auseinandersetzung mit Systemvergangenheit am Beispiel der DDR, Baden-Baden 2000.
2 A. James McAdams, Judging the Past in Unified Germany, Cambridge 2001; Anne Sa’adah, Germany’s Second Chance. Trust, Justice, and Democratization, Cambridge 1998.
3 Zahlen nach Klaus Marxen / Gerhard Werle / Petra Schäfter, Die Strafverfolgung von DDR-Unrecht. Fakten und Zahlen, Berlin 2007, S. 25 und S. 54.

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