Finger, Jürgen; Keller, Sven; Wirsching, Andreas (Hrsg.): Vom Recht zur Geschichte. Akten aus NS-Prozessen als Quellen der Zeitgeschichte. Göttingen 2009 : Vandenhoeck & Ruprecht, ISBN 978-3-525-35500-8 299 S. € 39,90

Wamhof, Georg (Hrsg.): Das Gericht als Tribunal oder: Wie der NS-Vergangenheit der Prozess gemacht wurde. . Göttingen 2008 : Wallstein Verlag, ISBN 978-3-8353-0226-6 186 S. € 24,90

: Eine Gesellschaft ermittelt gegen sich selbst. Die Geschichte der Zentralen Stelle Ludwigsburg 1958-2008. Darmstadt 2008 : Wissenschaftliche Buchgesellschaft, ISBN 978-3-534-21950-6 224 S. € 39,90

Rezensiert für H-Soz-Kult von
Claudia Steur, Stiftung Topographie des Terrors, Berlin

Ein wichtiges Themenfeld der lange verzögerten und umstrittenen Auseinandersetzung mit der NS-Vergangenheit in der Bundesrepublik1 ist die Verfolgung der NS-Täter durch deutsche Gerichte. Diesem Fragenkomplex hat sich die Forschung in den letzten Jahren verstärkt zugewandt. Zu nennen sind hier vor allem die Dissertationen von Annette Weinke über die Strafverfolgung von NS-Tätern im geteilten Deutschland2 und von Christian Dirks über einen Auschwitz-Prozess in der DDR3, ferner der Ausstellungskatalog zum Frankfurter Auschwitz-Prozess4 und die Biographie Fritz Bauers von Irmtrud Wojak.5 Die übrige justizielle Aufarbeitung, besonders die Ermittlungstätigkeit der Ludwigsburger Zentralen Stelle, gehörten jedoch bislang zu den Desideraten der Forschung. Diese Lücken sind nun jedenfalls teilweise geschlossen worden – durch eine Geschichte der Zentralen Stelle von Annette Weinke und zwei Sammelbände, von denen der eine die Akten der NS-Prozesse als Quellen der Zeitgeschichte behandelt.

Weinkes Monographie mit dem griffigen Titel „Eine Gesellschaft ermittelt gegen sich selbst. Die Geschichte der Zentralen Stelle Ludwigsburg 1958–2008“ erschien pünktlich zum 50-jährigen Bestehen dieser verdienstvollen Einrichtung im Dezember 2008. Wer aber eine detaillierte Geschichte der Behörde erwartet, dürfte enttäuscht sein. Das Buch verfolgt ein anspruchsvolleres Ziel. Am Beispiel der Zentralen Stelle untersucht Weinke die juristische Aufarbeitung als einen Faktor des „kulturellen, mentalen und sozialpsychischen Wandels, der die bundesrepublikanische Gesellschaft spätestens seit Ende der 1950er Jahre“ erfasste (S. 7). Im Mittelpunkt stehen die gesellschaftspolitischen Impulse, die von der Zentralen Stelle ausgingen, sowie die Frage, wie die Behörde jenseits des engeren Zirkels von Politik und Justiz wahrgenommen wurde.

Detailliert schildert Weinke die in engem Zusammenhang mit dem so genannten Ulmer Einsatzgruppenprozess stehende Gründung der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen Ende 1958. Dreizehn Jahre nach Kriegsende und knapp zehn Jahre nach Abschluss der Nürnberger Prozesse sollte erneut gegen bestimmte Gruppen von Tatverdächtigen ermittelt werden. Die Behörde, die im ehemaligen Frauengefängnis in Ludwigsburg untergebracht wurde, nahm am 1. Dezember 1958 ihre Arbeit auf. Es handelte sich um eine reine Vorermittlungsstelle, ohne exekutive Befugnisse. Ihre Zuständigkeit war zunächst auf NS-Verbrechen beschränkt, die außerhalb des späteren Gebiets der Bundesrepublik durch Angehörige der Einsatzgruppen oder Deutsche in Konzentrationslagern und Ghettos begangen worden waren. Systematische Ermittlungen zu im ehemaligen Reichsgebiet begangenen Verbrechen oder zu Verbrechen der Wehrmacht fielen somit nicht in ihre Zuständigkeit. Sie verfügte auch nicht über staatsanwaltschaftliche Befugnisse. Ihre Aufgabe war es, das vorhandene und erreichbare Material auszuwerten, die erforderlichen Vorermittlungen zu führen und eine koordinierte Strafverfolgung sicherzustellen. Waren die Vorermittlungen abgeschlossen, musste sie den Fall an die zuständige Staatsanwaltschaft abgeben. In dieser eingeschränkten Zuständigkeit sieht Weinke einen „kardinalen Geburtsfehler“ (S. 28), der die erfolgreiche Verurteilung der Täter erheblich erschwert habe.

Die Autorin kann zeigen, dass die Zentrale Stelle aufgrund ihres Auftrags und ihrer Tätigkeit in den folgenden Jahrzehnten wiederholt im „politischen Brennpunkt“ stand. Obwohl die Behörde von Beginn an personell unterbesetzt war, kamen bereits in den ersten zwölf Monaten nach ihrer Gründung an die 400 Verfahren in Gang, die teilweise mehrere hundert Beschuldigte umfassten. In der Folge behinderten die in Teilen der Gesellschaft vorherrschende Schlussstrichmentalität und Amnestiebestrebungen die Arbeit der Ludwigsburger. Die Ermittler wurden von ehemaligen NS-Tätern bekämpft, die wieder im Polizeidienst, in der Justiz oder der Politik tätig waren. Die NS-Vergangenheit ihres ersten Leiters, Erwin Schüle, sorgte für einen Skandal; zudem stand der Kalte Krieg den Ermittlungen in den Archiven der Ostblockstaaten im Weg.

Überzeugend schildert Weinke die Auswirkungen der Verjährungsdebatten auf die Arbeit der Zentralen Stelle. Einerseits befand sich die Behörde von Beginn an in einem Wettlauf mit dem drohenden Ende der gesetzlichen Verjährungsfristen. Andererseits aber führten gerade die Diskussion um die Verlängerung der Verjährungsfristen und der Beschluss des Bundestags, die Verjährungsfrist für Mord bis Ende 1969 zu verlängern, zu einer deutlichen politischen und personellen Aufwertung der Behörde. Ihre Zuständigkeit wurde auf die Bearbeitung von Inlandsstraftaten ausgedehnt, so dass nun auch gegen ehemalige Bedienstete der obersten Partei- und Reichsbehörden (etwa des Auswärtigen Amtes) ermittelt werden konnte.

Der Zusammenbruch der sozialistischen Staaten eröffnete den Zugang zu bisher verschlossenen Archivquellen. Ende der 1980er-Jahre begannen die Ludwigsburger mit der Auswertung der Fahndungslisten der United Nations War Crimes Comission, 1991 erhielten sie den Auftrag zur Sichtung der einschlägigen Akten des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit. Bis heute führt die Zentrale Stelle Vorermittlungen durch; noch immer sind, wenn auch in geringem Maße, Ermittlungsverfahren anhängig.

In ihrer Zusammenfassung beurteilt Weinke das Wirken und die Wirkung der Zentralen Stelle ambivalent. Zwar begann mit deren Gründung die systematische Verfolgung der nationalsozialistischen Verbrechen in der Bundesrepublik, doch führten die Ermittlungen nur in verhältnismäßig wenigen Fällen zu einem Prozess und einer Verurteilung. Aus diesem Grund bezeichnet Weinke „die juristische Bilanz der NS-Strafverfolgung“ insgesamt als Fehlschlag (S. 168). Dagegen hatte die Arbeit der Behörde große Bedeutung für die zeitgeschichtliche Forschung. Die Ermittler waren gezwungen, sich umfangreiche historische Sachkenntnisse anzueignen. Sie erarbeiteten große Tatkomplexe und stellten die genozidale Struktur des NS-Regimes heraus. Die von Adalbert Rückerl, Alfred Streim und anderen Ermittlern publizierten wissenschaftlichen Arbeiten, auf die das Buch bedauerlicherweise nicht eingeht – mit Ausnahme der beim Stuttgarter Historikertag 1984 begonnenen Debatte zwischen Streim und dem Historiker Helmut Krausnick über die Ursprünge der Mordaktionen in der Sowjetunion (S. 151f.) –, gelten heute noch als Standardwerke.

Weinke kann darüber hinaus zeigen, dass die Zentrale Stelle gesellschaftspolitische Debatten auslöste. So wandelte sich die Evangelische Kirche durch die Auseinandersetzung mit der Tätigkeit der Zentralen Stelle vom einst wichtigen Fürsprecher der deutschen „Kriegsverurteilten“ zu einer Kraft, die sich öffentlich für eine rechtsstaatliche Aufarbeitung einsetzte und sich dem gesellschaftlichen „Schlussstrich“-Bedürfnis entgegenstemmte (S. 65f.).

Ein Manko des Buches ist, dass der Leser über die innere Struktur der Zentralen Stelle, die konkrete Arbeit der Ermittler sowie einzelne Verfahrenskomplexe wie etwa den Beitrag der Zentralen Stelle zum Frankfurter Auschwitz-Prozess nur wenig erfährt.6 Die Einrichtung der an die Universität Stuttgart angeschlossenen Forschungsstelle Ludwigsburg im Jahr 20017 und die Gründung einer Außenstelle des Bundesarchivs8 erwähnt Weinke nur am Rande.

Bedauerlich ist auch die stellenweise unübersichtliche Struktur des Buches. So erfährt der Leser beispielsweise auf S. 65, dass der ehemalige Führer des Einsatzkommandos 8 der Einsatzgruppe B, Otto Bradfisch, der nach Einschätzung der Zentralen Stelle für mindestens 140.000 Morde verantwortlich war, vom Landgericht München lediglich wegen Beihilfe verurteilt wurde und das Urteil niedrig ausfiel. Wann es erging und wie das Strafmaß ausfiel, muss er entweder wissen oder einem 46 Seiten später abgedruckten Fußnotenverweis entnehmen (Bradfisch wurde am 21. Juli 1961 wegen Beihilfe zum Mord in 15.000 Fällen zu 10 Jahren Zuchthaus verurteilt). Ungeachtet dieser kleinen Mängel hat Annette Weinke eine wichtige Studie vorgelegt, welche ihrem Anspruch gerecht wird, die von der Zentralen Stelle ausgehenden gesellschaftlichen Impulse zu untersuchen.

Bei den beiden anderen hier vorzustellenden Neuerscheinungen handelt es sich um Sammelbände. Der von Georg Wamhof herausgegebene Band „Das Gericht als Tribunal“ ist das Ergebnis der Jahrestagung des Zeitgeschichtlichen Arbeitskreises Niedersachsen 2006. Von den ursprünglich elf Beiträgen wurden acht in das Buch aufgenommen. Sie behandeln, meist auf Sekundärliteratur gestützt, Gerichtskultur und Öffentlichkeitswirkung von NS-Prozessen. Gefragt wird nach der prozessualen Steuerung der Bilder der NS-Verbrechen, ihrer juristischen Produktion und ihrer medialen Verarbeitung. Wie Wamhof in seinem einleitenden Beitrag verdeutlicht, steht die Instrumentalisierung der Gerichtsbühne als Theaterbühne, auf der ideologisch motivierte Kämpfe ausgetragen werden, im Zentrum der Betrachtung.

Das Buch ist in vier Teile untergliedert. Im ersten Teil mit dem Titel „Rechtspraxis als öffentlicher Akt: Traditionen des politischen Prozesses“ untersucht Henning Grunwald politische Prozesse im Kaiserreich und in der Weimarer Republik. Er plädiert dafür, nicht allein die Urteile, sondern den gesamten Verfahrensablauf näher zu betrachten, und zeigt auf, dass den Akteuren die propagandistischen Effekte oftmals wichtiger waren als das rechtliche Ergebnis.

Im zweiten Teil mit der Überschrift „Die Kommunikation der Ahndung: Prozessgeschehen und Presserepräsentationen“ geht Annette Weinke der Frage nach, welche Bilder vom Nationalsozialismus und Holocaust durch den Frankfurter Auschwitz-Prozess und die von ihm ausgehenden medialen Repräsentationen vermittelt wurden. Sie hebt einige auffällige Gemeinsamkeiten der Berichterstattung hervor, beispielsweise die Fokussierung auf den „sadistischen“ Tätertypus, die Vernachlässigung der Opferzeugen, die Fragmentierung des Prozessinhalts sowie die marginale Darstellung der Besonderheiten des Lagers Auschwitz und der dort verübten Massenverbrechen. Anschaulich kann Weinke zeigen, dass die Berichterstattung in den Medien es der bundesdeutschen Gesellschaft erlaubte, sich „weiterhin unter dem Vorwand der Nichtbetroffenheit einer näheren Beschäftigung mit diesen Verbrechen zu entziehen“ (S. 77). Cord Arendes betont in seinem Beitrag die maßgebliche Rolle der journalistischen Prozessbeobachter als eigenständige Expertengruppe; er beschäftigt sich mit der Entstehung von Täterbildern und ihrer Übertragung durch die Berichterstatter vom Gerichtssaal in die Öffentlichkeit. Arendes weist darauf hin, dass für die Entstehung von Täterbildern nicht allein das Wissen um die Tat von Bedeutung ist, sondern ebenso der Auftritt der Angeklagten auf der gerichtlichen Bühne, ihre Selbstinszenierung und das Bild, das die Berichterstatter von ihnen vermitteln.

Im dritten Teil „Inszenierte Aufklärung: Vom Lehrstück zum Schaustück“ vergleicht Sabine Horn die Fernsehberichterstattungen zum Frankfurter Auschwitz-Prozess (1963–1965) und zum Düsseldorfer Majdanek-Prozess (1975–1981).9 Während Mitte der 1960er-Jahre eher über das historische Geschehen im Konzentrations- und Vernichtungslager Auschwitz berichtet wurde, beherrschten während des Majdanek-Prozesses Berichte über die juristischen und gesellschaftlichen Umgangsweisen mit den Massenverbrechen das Bild. Darüber hinaus unterlagen die Fernsehbeiträge einer starken pädagogisch-didaktischen Aufladung. Die Deutungshoheit über die NS-Vergangenheit im Fernsehen lag nicht mehr in der Hand der Juristen, wie es noch während des Auschwitz-Prozesses der Fall gewesen war, sondern in der Hand von Journalisten und Pädagogen.

Christan Dirks befasst sich in seinem lesenswerten Beitrag mit dem als „Auschwitz-Prozess der DDR“ titulierten Strafverfahren gegen Horst Fischer, einen ehemaligen SS-Lagerarzt in Auschwitz. Fischer lebte nach 1945 als angesehener Landarzt in Brandenburg. Er wurde 1965 verhaftet, in einem Schauprozess zum Tode verurteilt und am 8. Juli 1966 hingerichtet. Das Strafmaß löste in der DDR Proteste aus, da es – im Vergleich zu anderen Urteilen – vielfach als unverhältnismäßig hart angesehen wurde. Dirks kann in diesem Zusammenhang überzeugend nachweisen, dass die Forderungen nach einem „Schlussstrich“ auch im Osten Deutschlands existent waren.

Der letzte Teil ist dem „ausländischen Blick auf die deutschen NS-Prozesse“ gewidmet. Nina Burkhardt untersucht die niederländische und belgische Berichterstattung zum Frankfurter Auschwitz-Prozess. Dieser Prozess wurde in beiden Ländern genutzt, um über den Zustand der Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus in der Bundesrepublik zu berichten. Das Verfahren wurde als ernsthafter Ahndungsversuch gesehen. Die bundesdeutschen Medien wurden für ihren Aufarbeitungswillen gelobt, die Bevölkerung für die verbreitete Schlussstrichmentalität kritisiert.

Abschließend beschäftigt sich Ulrike Weckel mit dem 1961 in Berlin welturaufgeführten Spielfilm „Judgment at Nuremberg“. Der Film basiert auf dem Nürnberger Juristenprozess gegen 16 hohe Justizbeamte und Richter an Sondergerichten, der 1947 stattfand. Es handelt sich um die fiktionale Mustererzählung einer besseren, weil gelungenen Alternative zur US-Säuberungs- und Ahndungspolitik nach 1945: Im Film legt einer der Angeklagten ein umfassendes Schuldbekenntnis ab und nimmt seine Verurteilung zu lebenslanger Haft als gerechte Entscheidung an.

Die sehr umfassende Frage, „wie die Bilder der NS-Verbrechen prozessual gesteuert, juristisch produziert und medial verarbeitet wurden“ (S. 7), beantwortet der Band nur ansatzweise. Der Blick auf die Rolle der Opfer, Richter, Staatsanwälte und Verteidiger inner- und außerhalb des Gerichtssaals kommt zu kurz, zu wenige Prozesse werden analysiert, der Blick des Auslands auf die deutschen NS-Prozesse ist unterrepräsentiert. Auch stellt sich die Frage, ob das Geschehen im Gerichtssaal so ohne weiteres mit einer Theaterbühne gleichgesetzt werden kann. Trotz einiger interessanter Beispiele bleibt der Ertrag für die Forschung begrenzt.

Anders verhält es sich mit dem von Jürgen Finger, Sven Keller und Andreas Wirsching konzipierten Sammelband „Vom Recht zur Geschichte. Akten aus NS-Prozessen als Quellen der Zeitgeschichte“, der sich als hilfreiche und überaus informative Einführung in die Thematik erweist. Wie die Herausgeber in ihrer Einleitung betonen, versteht sich das Buch als Einführung in die Quellengattung der Prozessakten. Es ist an Forscher, Studierende und die interessierte Öffentlichkeit gerichtet.

Der Band enthält 22 Beiträge und besteht aus drei Teilen: erstens einem Überblick zu den Grundlagen der Prozesse sowie den gesellschaftspolitischen und erinnerungskulturellen Hintergründen der Strafverfolgung von NS-Verbrechen im von den Alliierten besetzten Deutschland, in beiden deutschen Staaten, in Österreich und Italien, zweitens einem methodischen und quellenkritischen Teil sowie drittens einem groben forschungspraktischen Überblick zu wichtigen Quellenbeständen.

Freia Anders plädiert in ihrem einführenden Aufsatz des ersten Teils „für eine rechtshistorische Perspektive bei der Nutzung von Strafakten als Quelle[n]“. Ludwig Eiber skizziert den Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess und die von den Alliierten in ihren Besatzungszonen jeweils allein geführten Verfahren und Verfahrenskomplexe. Edith Raim thematisiert anschaulich den „Wiederaufbau der Justiz in Westdeutschland und die Ahndung von NS-Verbrechen in der Besatzungszeit 1945–1949“. Sie weist auf die Vielzahl früher Prozesse hin: 70 Prozent aller Verurteilungen wegen NS-Gewaltverbrechen vor westdeutschen Gerichten fielen in die Jahre 1945 bis 1949. Annette Weinke arbeitet in ihrem Beitrag über die „Strafverfolgung von NS-Verbrechen in der Sowjetischen Besatzungszone und der DDR“ vier Hauptphasen der Rechtsprechung heraus und weist auf künftige Forschungsfelder hin. Claudia Kuretsidis-Haider fasst die strafrechtliche Verfolgung von NS-Verbrechen durch die österreichische Justiz zusammen, und Amedeo Osti Guerrazzi weist auf die Schwierigkeiten Italiens bei der juristischen Aufarbeitung der NS-Vergangenheit hin. Alle Beiträge dieses ersten Teils bieten einen sehr guten Überblick.

Der zweite Teil des Buches ist methodischen und quellenkritischen Fragen gewidmet, die bei der Auswertung von Ermittlungs- und Prozessakten auftreten können. Entstehungsbedingungen, Formen und Inhalte dieser Aktengattung werden erläutert. Jürgen Finger führt in die „zeithistorische Quellenkunde“ von Strafprozessakten ein. Künftige Forscher werden ihm für die knappe, aber präzise Erklärung von Funktion und Bedeutung der Registerzeichen dankbar sein. Anschließend widmet er sich gemeinsam mit Sven Keller dem kritischen Umgang mit Zeugenaussagen, die unterschiedlich interpretiert werden müssen – je nachdem, ob es sich um Aussagen von Tätern oder von Opfern handelt. Dieter Pohl fragt in einem sehr lesenswerten Beitrag nach dem Quellenwert der sowjetischen und polnischen Strafverfahren für den Historiker. Werner Renz weist auf die Besonderheiten von Tonbandmitschnitten der NS-Prozesse hin, und Sven Keller zeigt auf, wie Prozessakten speziell über die Verbrechen und die Gesellschaft in der Kriegsendphase Auskunft geben können. Am Beispiel des Ulmer Einsatzgruppenprozesses beschreibt Sabrina Müller, wie Prozessakten für Ausstellungszwecke genutzt und für eine breitere Öffentlichkeit aufbereitet werden können.10

Im letzten Abschnitt des Buches werden wichtige Quellenbestände, Hilfsmittel und Recherchemöglichkeiten vorgestellt. Andreas Kunz führt in archivgesetzliche Grundlagen der Benutzung von NS-Prozessakten ein und gibt einen Überblick zu den Beständen und Findmitteln der Zentralen Stelle in Ludwigsburg. Andreas Eichmüller stellt ein Datenbankprojekt des Instituts für Zeitgeschichte in München vor, bei dem alle von westdeutschen Justizbehörden seit 1945 wegen NS-Verbrechen geführten Straf- und Ermittlungsverfahren erfasst werden. Claudia Kuretsidis-Haider beschreibt die Zentrale österreichische Forschungsstelle Nachkriegsjustiz und ihre Findmittel, Wolfgang Form das Forschungs- und Dokumentationszentrum für Kriegsverbrecherprozesse der Philipps-Universität Marburg. Dick de Mildt und Christiaan F. Rüter führen in die an der Universität Amsterdam beheimatete Urteilssammlung „Justiz und NS-Verbrechen“ ein, Martin Gruner benennt im Internet abrufbare Prozessdokumente. Eine Linkliste und eine Auswahlbibliographie runden den Band ab. Entstanden ist ein überaus informatives, gut verständliches und empfehlenswertes Handbuch zur Quellenproblematik der nationalsozialistischen Gewaltverfahren, das Forschern und sonstigen Interessierten eine Fülle von Anregungen, Details und Hilfestellungen bietet.

Alle drei Bände eröffnen wichtige Teilaspekte, lassen aber zugleich erkennen, welche Fragen von der zukünftigen Forschung noch aufgegriffen werden können und sollen. Dazu gehören weitere Untersuchungen zu den frühen Nachkriegsverfahren gegen NS-Täter sowie detaillierte Studien zu den übrigen in der Bundesrepublik und der DDR geführten Strafverfahren, die neben dem Prozessverlauf sowohl die gesetzlichen Regelungen wie auch die praktische Tätigkeit der Gerichte und die Wirkung in der Öffentlichkeit einbeziehen müssten. Auf dieser Grundlage könnte ein umfassendes Gesamtbild entstehen, wie die deutsche Justiz und damit auch die deutsche Gesellschaft in der Zeit der staatlichen Teilung sowie nach der Wiedervereinigung mit der NS-Vergangenheit umgegangen sind. Die nötigen Vergleiche würden aufzeigen, was aus unterschiedlichen Gründen zunächst lange vernachlässigt und dann doch in zunehmendem Maße geleistet wurde.

Anmerkungen:
1 Norbert Frei, Vergangenheitspolitik. Die Anfänge der Bundesrepublik und die NS-Vergangenheit, München 1996.
2 Annette Weinke, Die Verfolgung von NS-Tätern im geteilten Deutschland. Vergangenheitsbewältigung 1949–1969 oder: eine deutsch-deutsche Beziehungsgeschichte im Kalten Krieg, Paderborn 2002.
3 Christian Dirks, „Die Verbrechen der anderen“. Auschwitz und der Auschwitz-Prozeß der DDR. Das Verfahren gegen den KZ-Arzt Dr. Horst Fischer, Paderborn 2006.
4 Irmtrud Wojak (Hrsg. im Auftrag des Fritz Bauer Instituts) Auschwitz-Prozeß 4 Ks 2/63 Frankfurt am Main, Köln 2004.
5 Irmtrud Wojak, Fritz Bauer 1903–1968. Eine Biographie, München 2009.
6 Siehe dazu Kurt Schrimm / Joachim Riedel, 50 Jahre Zentrale Stelle in Ludwigsburg, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 56 (2008), S. 525-555.
7 <http://www.uni-stuttgart.de/hing/lb.htm> (22.5.2009).
8 <http://www.bundesarchiv.de/aufgaben_organisation/abteilungen/zentralstelle/index.html> (22.5.2009).
9 Vgl. jetzt auch die Dissertation: Sabine Horn, Erinnerungsbilder. Auschwitz-Prozess und Majdanek-Prozess im westdeutschen Fernsehen, Essen 2009.
10 Siehe zu dieser Ausstellung auch die Rezension von Heike Krösche: <http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/rezensionen/type=rezausstellungen&id=63d=63> (22.5.2009).

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