: Raub, Recht und Restitution. Die Rückerstattung jüdischen Eigentums in der frühen Bundesrepublik. Göttingen 2007 : Wallstein Verlag, ISBN 978-3-8353-0134-4 559 S. € 49,00

: Rückerstattung Ost. Der Umgang der DDR mit dem "arisierten" und enteigneten Eigentum der Juden und die Gestaltung der Rückerstattung im wiedervereinigten Deutschland. Essen 2007 : Klartext Verlag, ISBN 978-3-89861-656-0 255 S. € 27,90

Rezensiert für H-Soz-Kult von
Berthold Unfried, Institut für Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Universität Wien

Als mit der Erosion des sowjetischen Herrschaftsbereichs auch die Nachkriegsordnung Europas zusammenbrach und ein vereinigtes Deutschland wiedererstand, tauchte ein Problem aus der Geschichte des vorhergehenden deutschen Staatswesens auf. Dieses Problem hatte als politisch gelöst gegolten; deswegen war es aus dem Bewusstsein der Gesellschaft weitgehend entschwunden. Gleichzeitig hatte sich die Geschichtswissenschaft dieses Thema noch nicht wirklich zu eigen gemacht. Beides – der Verlust an Erfahrungs- und Expertenwissen auf Seiten der politischen Akteure und das noch nicht aufgebaute geschichtswissenschaftliche Wissen – führte dazu, dass die Kenntnisse gering waren, als das Problem durch die unerwarteten politischen Entwicklungen reaktualisiert wurde.1

Dieses Problem war die so genannte „Wiedergutmachung“ der nationalsozialistischen Judenverfolgungspolitik, genauer der Teilbereich der Rückerstattung von entzogenen Vermögenswerten. Die Länder der ehemaligen DDR mussten im Zuge ihrer Eingliederung in die Bundesrepublik auch die Restitution von nach 1933 „arisiertem“ und nach 1945 verstaatlichtem Vermögen sowie Entschädigungsleistungen an jüdische Organisationen nachholen. Mitte der 1990er-Jahre erreichte die Entschädigungswelle dann ganz Europa, und damit war auch die Bundesrepublik mit der Geschichte ihrer eigenen „Wiedergutmachung“ konfrontiert. Die Geschichtswissenschaft hatte sich mit dem Thema der Rückerstattung „arisierter“ Vermögenswerte kaum beschäftigt, zumindest nicht in einer analytischen Perspektive. Die moralisch anklagende Literatur zum Thema konnte aufgrund ihres von der Sichtweise der Opfer bestimmten Zugangs nur einen eingeschränkten Erkenntnisgewinn erbringen.

Diese Situation hat sich gründlich geändert. Im Gefolge der Restitutions- und Entschädigungsbewegung, die um die Jahrtausendwende ausgehend von den Reprivatisierungen in den ehemals „realsozialistischen“ Ländern ganz Europa erfasste, ist eine reiche Historiographie zur Vermögensentziehung im Nationalsozialismus und zur Vermögensrestitution nach dem Krieg entstanden. Sie zeichnet sich durch die Konkretheit ihrer Forschungen aus, die festgefahrene Erklärungsformeln revidieren.2 Die hier zu besprechenden Bücher sind Teil dieses neuen Forschungsfeldes. Beide Arbeiten stützen sich auf umfangreiches Archivmaterial. Lillteicher konnte wie Spannuth unter anderem das Archiv der Conference on Jewish Material Claims against Germany (Claims Conference) benutzen, dazu auch die „relevanten Akten des World Jewish Congress“ (S. 31). Verschlossen blieben Lillteicher dagegen die Akten der United Restitution Organisation (S. 29). Spannuth konnte – durchaus überraschend – die Verfahrensakten der „Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen“ konsultieren, die seit den 1990er-Jahren die „Rückerstattung Ost“ durchführen (S. 18f.). Beide Arbeiten sind als Dissertationen am Freiburger Lehrstuhl von Ulrich Herbert entstanden.

Die Bücher beschäftigen sich mit einem Teilbereich der so genannten „Wiedergutmachung“, nämlich der Restitution von Vermögensobjekten. Diese wurde in Deutschland „Rückerstattung“ genannt. Der übergeordnete Begriff „Wiedergutmachung“ bezeichnet den weiteren Gesamtkomplex von Maßnahmen der (materiellen und immateriellen) Entschädigung für die Judenverfolgung im NS-Regime durch die Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin des NS-Staats. Der Begriff „Wiedergutmachung“ hat eine weiter zurückreichende Geschichte. Er scheint als Bezeichnung für die Reparationen entstanden zu sein, die Deutschland im Versailler Vertrag auferlegt wurden.3 In Österreich hießen so die Maßnahmen, mittels derer nach dem „Anschluss“ die vor 1938 illegalen Nationalsozialisten für Benachteiligungen und Verfolgungen durch das Vorgängerregime Kompensation erhalten sollten – dazu gehörte insbesondere die bevorzugte Übernahme von „arisierten“ Geschäften.4

Der Begriff „Wiedergutmachung“ ist im Zusammenhang mit Maßnahmen der Vermögensrestitution nur dann sinnvoll anwendbar, wenn man die Bedeutung von „Wiederherstellen eines ursprünglichen Zustands“ und die moralischen Implikationen des Sühnens wegdenkt. Die Rückerstattung von entzogenen Vermögenswerten konnte keinen vollkommenen Ersatz für Vermögenswerte leisten, geschweige denn die Vermögensverhältnisse in den Zustand von 1933 zurückversetzen. Dieser zivilrechtliche Prozess konnte auch nicht primär einen Läuterungsprozess der Verantwortlichen und Profiteure bewirken. Die Autoren beider Bücher vertreten die Ansicht, die Maßnahmen der Vermögensentziehung im NS-Staat seien Vorformen der nationalsozialistischen Judenvernichtungspolitik gewesen. Diese Ansicht muss man so nicht teilen, denn die Politik der „Arisierung“ von Unternehmen und Liegenschaften fand im Wesentlichen in einer anderen Phase der nationalsozialistischen Judenpolitik statt. Diese zielte zu dieser Zeit noch nicht auf die Vernichtung der als „Juden“ definierten Menschen selbst ab, sondern auf deren Vertreibung. Die Rückerstattung entzogener Vermögen war ein zivilrechtlicher Vorgang, der mit der Frage der Verantwortlichkeit für die Ermordung der jüdischen Eigentümer in den meisten Fällen nicht unmittelbar zusammenhing. Es ging in erster Linie um die Regelung eigentumsrechtlicher Fragen und nicht um die Verantwortlichkeiten für den Massenmord. Es ist wichtig, sich dies vor Augen zu halten, weil es den Rückerstattungsvorgang von der Befrachtung mit einem moralischen Anspruch befreit, dem er seinem Wesen nach nicht gerecht werden konnte.

Der erste Teil von Spannuths Buch ist der Rückerstattungsproblematik in der DDR gewidmet. Wenig überraschend ist, dass die DDR eine Rückerstattung von privaten Vermögen in großem Stil nicht in Szene setzte, sondern „Opfer des Faschismus“ durch Renten entschädigte. Zum Zukunftsprojekt des sozialistischen Aufbaus hätte eine breite Restitution von Privateigentum nicht gepasst. Auch war realistischerweise nicht zu erwarten, dass die DDR an Israel, das seit Anfang der 1950er-Jahre zum gegnerischen Block zählte, oder an die jüdischen Organisationen in den USA Entschädigungen zahlen würde.

Neugieriger liest man Spannuths zweiten Teil. Dort geht es um die „Rückerstattung“ von jüdischem Eigentum auf dem Gebiet der ehemaligen DDR seit den 1990er-Jahren. Dabei handelt es sich nur zum geringeren Teil um Restitutionen an Erben der ursprünglichen Besitzer; zum größeren Teil tritt die Claims Conference anstelle von Erben auf. Im Unterschied zu individuellen Anspruchstellern, deren Frist mit dem Jahr 1992 endete, ist sie de facto unbefristet antragsberechtigt. Die Claims Conference hat damit ihren Anspruch als Kollektiverbin unbeanspruchten jüdischen Vermögens erneuern können, den sie in der Bundesrepublik in den 1950er-Jahren errungen hatte. Damit ist sie wohl die Hauptbegünstigte der „Rückerstattung Ost“ (S. 198f.).

Spannuth versucht die Rückerstattung auf dem Gebiet der ehemaligen DDR mit der Rückerstattung nach 1945 in Westdeutschland zu vergleichen. Dem Zeitablauf eines halben Jahrhunderts wurde in den 1990er-Jahren durch die Möglichkeit Rechnung getragen, „redlichen Erwerb“ geltend zu machen. Außerdem schränkte der „Investitionsvorrang“ – also die Möglichkeit, Objekte unter bestimmten Umständen noch vor definitiver Klärung der Eigentumsfrage zu veräußern – die Rückerstattung in natura ein. Dagegen bildete eine Enteignung unter sowjetischer Besatzungshoheit keinen Ausschließungsgrund von der Rückgabe, falls das betreffende Objekt vor 1945 „arisiert“ worden war. Die Rückerstattungspflicht auslösende Entziehungsvermutung bei Rechtsgeschäften in Vermögensangelegenheiten mit „Juden“ in der NS-Zeit wurde rigoros angewandt, so dass ein Gegenbeweis, es habe sich um ein reguläres Geschäft gehandelt, insbesondere aus so großer zeitlicher Distanz kaum möglich war. Ein Entschädigungsfonds erlaubte es, einerseits Rückerstattungswerber zu befriedigen und andererseits die soziale Verträglichkeit auf Seiten Rückerstattungspflichtiger zu gewährleisten (S. 193ff.).

Den größten Unterschied zu der Zeit nach 1945 sieht Spannuth in der neueren Rechtsprechung, die in ihrer Praxis wesentlich rückerstattungsfreundlicher sei als in der Nachkriegszeit. Während er in der historischen Rückerstattungsaktion mangelnde Empathie für die Opfer konstatiert, so stellt er für das vereinte Deutschland ein starkes Eingehen auf die Sache der Antragsteller fest. Die – von Spannuth nicht angesprochene – bittere Ironie dabei ist, dass es sich in der historischen Rückerstattungsaktion in Westdeutschland tatsächlich um die Opfer der NS-Vermögensentziehung handelte, während die heutigen Antragsteller in aller Regel die Erben oder die Claims Conference sind. Die beschleunigte und vergleichsweise rückerstattungsfreundliche Verfahrenspraxis heute könnte auch darauf hindeuten, dass schablonenhafter entschieden wird, ohne große Mühe auf eine Rekonstruktion des Einzelfalls aus ganz ungewöhnlicher zeitlicher Distanz zu legen. Nur so kann ja verhindert werden, dass die Rückerstattungsämter über Sachverhalte von Fall zu Fall zeitaufwändig ausrecherchiert urteilen müssen, die mehr als ein halbes Jahrhundert zurückliegen.

Zusätzlich zum nützlichen Vergleich der westdeutschen Rückerstattungspraxis in der Nachkriegszeit mit der Rückerstattung Ost wäre ein Vergleich zur Reprivatisierungspolitik in der ehemaligen DDR erhellend dafür gewesen, welche praktischen sozialen und wirtschaftlichen Probleme sich unabhängig von den jeweiligen ideologischen Begründungen bei der massenhaften Restitution von Vermögenswerten stellen – und welche Besonderheiten die „Rückerstattung Ost“ in diesem Zusammenhang aufweist. Ein solches Unterfangen kann aber wahrscheinlich einer Einzelarbeit nicht zugemutet werden und muss einer Forschergruppe vorbehalten bleiben.

Lillteicher, der Verfasser des zweiten Buches, ist schon mit mehreren Publikationen zu dem Thema hervorgetreten.5 Er behandelt die Rückerstattung entzogenen jüdischen Eigentums in den alliierten Besatzungszonen und in der Bundesrepublik in vier Phasen bis Anfang der 1970er-Jahre. Die Rückerstattungsgesetzgebung war von den Besatzungsmächten ausgegangen. Die Umsetzung der Rückerstattung stand bis 1952 unter ihrer Oberaufsicht, und sie kontrollierten diese relativ genau. 1952 begann mit dem Abkommen mit Israel und der Claims Conference sowie mit dem Überleitungsvertrag die Übergabe der Rückerstattungsagenden an den westdeutschen Staat. Durch das Bundesentschädigungsgesetz und das Bundesrückerstattungsgesetz von 1956/57 schuf die Bundesrepublik eigene gesetzliche Richtlinien. Mitte der 1960er-Jahre gab es erste Versuche, die Rückerstattung und damit die Folgen des NS-Regimes auf diesem Gebiet für beendet zu erklären.

Seit den Arbeiten von Goschler und Winstel ist bezüglich der Rahmenbedingungen und Abläufe nicht mehr allzu viel Neues zu erfahren – allerdings muss bedacht werden, dass Lillteichers Dissertation schon 2002 fertig gestellt wurde, als diese Arbeiten teilweise noch nicht vorlagen. Viel Neues ist hingegen noch in den Interpretationen zu holen. Immer dann, wenn er sich auf eigene Aktenstudien stützt, kommt Lillteicher zu aufschlussreichen und einleuchtenden Interpretationen – so etwa, wenn er „Arisierungen“ vom Bestreben der materiellen Nutzenmaximierung motiviert sieht, also von einer Logik, die auch unsere heutigen Gesellschaften dominiert, und nicht von Ideologie und Ressentiment. „Das heißt, dass bei Rechtsgeschäften zwischen Juden und Nichtjuden eine antisemitische Einstellung keine Rolle spielte, sondern die Ausnutzung einer besonderen Marktlage im Vordergrund stand.“ (S. 230) Erhellend ist das Buch auch dort, wo Lillteicher Konflikte zwischen den jüdischen Gemeinden im Nachkriegsdeutschland und den (amerikanisch-jüdischen) Nachfolgeorganisationen um das Vermögen von Gemeinden und individuellen Opfern beschreibt (S. 357-398). Dann wird deutlich, dass Konflikte um Rückerstattung in vielen Fällen primär nach politischen Logiken und solchen Mechanismen zu erfassen sind, die Organisation und Individuum in einen Interessensgegensatz bringen, und nicht mit einer schlichten Dichotomie zwischen jüdischen Opfern versus „Ariseuren“ und bundesdeutschem Staat.

Deutlich zeigen beide Autoren ein Grunddilemma der Rückerstattungsgesetzgebung und ihrer Anwendung auf: das Ziel, mit Mitteln des Rechtsstaats Vermögensverschiebungen zu korrigieren, die mit Mitteln eines Unrechtsstaats bewerkstelligt worden waren. Dies war ein notwendig langwieriges Verfahren, das sich leicht in juridischen Finessen verfing. Hinter den Vermögenstransfers, die vom Rezensenten unter dem (nicht juristisch gemeinten) Begriff „Vermögensentziehung“, von Lillteicher im Titel seines Buchs vereinfachend mit „Raub“ zusammengefasst werden, steckte ein komplexes Bündel an Maßnahmen – es umfasste den Verkauf von privat an privat unter Bedingungen stark variierenden Zwanges, die Abschöpfung von Vermögen und Vermögenstransaktionen durch neue, diskriminierende Steuern oder die rigorose, in der Praxis diskriminierende Eintreibung aus der Vor-NS-Zeit bestehender, grundsätzlich nichtdiskriminierender Steuern durch den Staat bis hin zu Enteignung und einfachem willkürlichem Raub (Wegnahme unter Zwang). Auch die Arisierungsgeschäfte im engeren Sinn (Verkauf von „Juden“ an „Arier“) lassen sich nicht über einen Kamm scheren. Sie differierten stark im Grad der Ausnutzung der Situation durch den „Ariseur“ und je nach Phasen der „Arisierungspolitik“. Für diese von Fall zu Fall unterschiedlichen Situationen konnte es keine einfachen Rückerstattungsverfahren geben.

Die Rückerstattung von entzogenem Vermögen ist, das wird bei der historischen Beschäftigung mit diesem Thema klar, nur zum geringeren Teil als eine moralische Angelegenheit abgehandelt worden. Von allen Seiten, einschließlich der jüdischen Organisationen, ist in der Nachkriegszeit das Privateigentum nicht als jener absolute Wert aufgefasst worden, der ihm heute zugeschrieben wird. Es bringt die Erkenntnis daher nicht viel weiter, heutige Maßstäbe auf die Nachkriegs„wiedergutmachung“ anzuwenden. Ertragreicher wären Fragen nach ökonomischen und politischen Nutzenabwägungen, nach Interessenlagen sowie nach wirtschaftspolitischem Kalkül. Immerhin eröffnete die Art der Behandlung entzogener Vermögenswerte, insbesondere von Unternehmen, grundsätzlich Spielräume für eine staatliche Wirtschaftsordnungspolitik. Solche Fragen, die auf das Gebiet der Wirtschafts- und Sozialgeschichte führen würden, werden in den beiden Bänden kaum gestellt. Vorherrschend sind Fragen nach Art und Ausmaß der „Wiedergutmachung“ nationalsozialistischer Vermögensentziehungen auf der Ebene der betroffenen Individuen und der Organisationen, die sie zu vertreten oder ihr Erbe anzutreten beanspruchten. Wünschenswert wäre eine Zusammenführung der politikgeschichtlich dominierten Entziehungs- und Restitutionsforschung mit den anregenden Forschungsergebnissen zur Wirtschaftspolitik des Nationalsozialismus.6 Dies sind bisher getrennte Strömungen der Historiographie. Sie zusammenzuführen würde zweifellos auch auf diesem mittlerweile reichlich beforschten Feld noch neue Einsichten in die Politik der „Arisierung“ und damit auch der „Rückerstattung“ eröffnen.

Anmerkungen:
1 Die von Experten verfassten Bände, die das Bundesministerium für Finanzen in Zusammenarbeit mit Walter Schwarz herausgegeben hatte, änderten daran nichts: Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland, 6 Bde., München 1974–1987; Brodesser, Hermann-Josef u.a., Wiedergutmachung und Kriegsfolgenliquidation. Geschichte – Regelungen – Zahlungen, München 2000.
2 Anstelle einer Auflistung dieser Forschungen, die hier den Rahmen sprengen würde, seien nur die wichtigsten Autoren genannt: Goschler, Constantin; Hockerts, Hans Günter und Schüler, zuletzt Winstel, Tobias.
3 So Goschler, Constantin, Schuld und Schulden. Die Politik der Wiedergutmachung für NS-Verfolgte seit 1945, Göttingen 2005, S. 14.
4 Siehe dazu: Unfried, Berthold, Liquidierung und „Arisierung“ von Betrieben als Element von Strukturpolitik und NS-„Wiedergutmachung“, in: Felber, Ulrike u.a., Ökonomie der „Arisierung“. Zwangsverkauf, Liquidierung und Restitution von Unternehmen in Österreich 1938 bis 1960, Teil 1: Grundzüge, Akteure und Institutionen, Wien 2004, S. 166-226.
5 Vgl. etwa: Goschler, Constantin; Lillteicher, Jürgen (Hrsg.), „Arisierung“ und Restitution. Die Rückerstattung jüdischen Eigentums in Deutschland und Österreich nach 1945 und 1989, Göttingen 2002. Auch Spannuth hat in diesem Sammelband bereits einen Beitrag geliefert.
6 Siehe dazu als neuere Sammelbände z.B.: Abelshauser, Werner; Hesse, Jan-Otmar; Plumpe, Werner (Hrsg.), Wirtschaftsordnung, Staat und Unternehmen. Neue Forschungen zur Wirtschaftsgeschichte des Nationalsozialismus, Essen 2003; Gosewinkel, Dieter (Hrsg.), Wirtschaftskontrolle und Recht in der nationalsozialistischen Diktatur, Frankfurt an Main 2005.

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