I. Strenge: Codex Hammurapi und die Rechtsstellung der Frau

Titel
Codex Hammurapi und die Rechtsstellung der Frau.


Autor(en)
Strenge, Irene
Erschienen
Anzahl Seiten
100 S.
Preis
14,80 €
Rezensiert für Querelles-Net bei H-Soz-u-Kult von:
Arne Duncker, Universität Hannover

Babylonisches Frauenrecht. Alte und älteste Quellen zur Rechtsstellung der Frau

In ihrer lesenswerten Untersuchung behandelt Irene Strenge die frauenrechtlichen Inhalte des altbabylonischen Codex Hammurapi (CH; 18. Jahrhundert v. Chr.) im Vergleich mit weiteren altorientalischen Rechtsquellen. In erster Linie beschreibt sie dabei das Eherecht und Erbrecht des CH und kommt zu beachtlichen und konsequent aus den Quellen erarbeiteten Schlussfolgerungen für die rechtshistorische Frauenforschung. Danach stünde am Anfang der überlieferten menschlichen Rechtskultur eben nicht die uneingeschränkte Herrschaft des Hausvaters, sondern ein differenziertes System der wechselseitigen Sicherung von Männer- und Frauenrechten mit einem beachtlichen Maß an Vertragsfreiheit. Der Autorin zufolge ist das Rechts- und Gesellschaftssystem zur Zeit Hammurapis, wenngleich auch dort der Alltag von einem Vorrang des Mannes geprägt war, insgesamt als durchaus frauenfreundlich zu beurteilen. Frauen treten aktiv als Priesterinnen und Geschäftsfrauen auf. Sie können im Handelsverkehr und vor Gericht ähnlich selbständig agieren wie Männer. Ihre konkrete Stellung in der Ehe ist wesentlich vom Inhalt des jeweiligen Ehevertrags abhängig, der eine günstige oder auch stark herabgestufte Stellung der betroffenen Ehefrau zum Inhalt haben kann. Eine wichtige vermögensrechtliche Absicherung der Ehefrauen folgt aus zwei speziellen güterrechtlichen Vermögensmassen: dem vom Brautvater erhaltenen Sheriktu und dem vom Bräutigam als Eheschenkung erhaltenen Nuddunu.

Babylonisches Frauen- und Eherecht als Forschungsgegenstand

Zu den ältesten Kulturüberlieferungen der Menschheit zählen die babylonischen Rechtstexte, als deren herausragendes Beispiel der Codex Hammurapi (CH) angesehen wird. Der in Keilschrift verfasste CH ist Anfang des 18. Jahrhunderts v. Chr. entstanden und hat die Zeiten als Bestandteil einer Dioritstele überdauert, welche im Winter 1901/02 von Archäologen aufgefunden wurde. Die Literatur zum CH ist seitdem überschaubar geblieben. Neben einigen Quelleneditionen und Übertragungen der Quellen in moderne Sprachen existiert vergleichsweise wenig Sekundärliteratur – in diesem Zusammenhang sei auf das erstaunlich kurze Literaturverzeichnis des vorliegenden Bandes verwiesen (S. 97), in welchem das vorhandene Schrifttum allerdings nicht voll ausgeschöpft ist1 – während beispielsweise die griechische und römische Antike ungleich stärker erforscht wurde. Dies ist bedauerlich, denn die Ursprünge der abendländischen Zivilisation sind über Rom und Athen hinaus bis nach Babylon und Ägypten zu verfolgen. Hinzu kommt die Rolle des CH als Vergleichs- und Paralleltext zu den Mosaischen Gesetzen (vgl. S. 11 f. – "ganzheitliche Betrachtungsweise" –, S. 42 f.: Dort wird ein im gesamten altorientalischen Rechtskreis anerkanntes "Urgesetz" angenommen, welches die Grundlage für CH und Mosaisches Gesetz – einschließlich der Zehn Gebote – gebildet habe). Rechtstexte als Quelle babylonischer Alltagskultur wurden u. a. in der inzwischen in vielen Auflagen erschienenen Untersuchung Horst Klengels ausgewertet (König Hammurapi und der Alltag Babylons, erstveröffentlicht Berlin 1980 als überarbeitete Fassung von Horst Klengel: Hammurapi von Babylon und seine Zeit. Berlin 1976). Zu einzelnen frauenrechtlichen Aspekten altorientalischen und alttestamentarischen Rechts kann die vorliegende Arbeit auf neuere Sekundärliteratur verweisen.2 Hinsichtlich einer speziell frauenrechtlich-rechtshistorischen Auswertung des CH aber bleiben bisher noch viele Fragen offen. Dies ist überraschend, denn ein beachtlicher Teil des Gesetzes besteht aus Regeln eherechtlicher, erbrechtlicher und frauenrechtlicher Natur.

Irene Strenge versucht in ihrer neuen Veröffentlichung Codex Hammurapi und die Rechtsstellung der Frau, die bisherige Forschungslücke zu benennen und zumindest teilweise zu schließen. Ihre Darstellung ist im Wesentlichen in zwei Hauptteile gegliedert: einen allgemeinen Teil über den CH und seine Zeit ("Der Codex Hammurapi", S. 13-52) sowie eine systematische Darstellung der frauenrechtlich relevanten Rechtsgebiete ("Rechtsstellung der Frau", S. 53-90). Die Autorin ist zuvor im althistorischen oder frauenrechtsgeschichtlichen Schrifttum noch nicht hervorgetreten, sondern hat bisher drei Monographien zur politischen, staats- und verwaltungsrechtlichen Geschichte Deutschlands in der Zeit von 1927-1937 publiziert3 und arbeitet als Rechtsanwältin.

Zur Einführung skizziert Strenge Fragestellung und Erkenntnisgegenstand. Als Juristin und Rechtshistorikerin will sie von einem spezifisch "juristischen Ansatzpunkt" (S. 8) ausgehen und die theologischen und archäologischen Aspekte soweit wie möglich ausklammern. Inhaltlich seien eine Fülle von Textstellen des CH zu untersuchen, in welchen Frauen eine Rolle spielen: als Ehefrau, als Entu, Kulmasitu, Naditu, Sekretu, Shugitu, Ugbabtum (Priesterinnen mit jeweils unterschiedlichen Funktionen), als Sabitu (Schankwirtin), als Museniqtu (Amme) sowie als Amtu (Sklavin).

Ausgangspunkt: Der Codex Hammurapi

In der ersten Hälfte der Arbeit wird eingehend der CH in seiner äußeren Gestalt, seiner systematischen Gliederung etc. beschrieben, ohne dass hier bereits durchgehend ein Bezug zu speziell frauenrechtlichen Themen gesucht wird. Eingegangen wird zunächst auf Gestalt und Funktion der bis zu 2,25 m hohen Stele, auf welcher die Gesetzesinschrift überliefert ist. Sodann wird unter Hinweis auf Parallelstellen in anderen altorientalischen Texten, insbesondere im Pentateuch, die grundsätzliche Gliederung des CH und dessen Rahmentext – Prolog und Epilog – analysiert. Weiterführend ist hier insbesondere die Herausarbeitung eines Bezugs auf Gerechtigkeit und Gleichheit als Gesetzeszweck im Prolog und Epilog des CH (zit. nach S. 26): "Damit der Starke den Schwachen nicht schädigt, um der Waise und Witwe zu ihrem Recht zu verhelfen, […] um dem Lande Recht zu schaffen, um die Entscheidung[en] des Landes zu fällen, um dem Geschädigten Recht zu verschaffen" (CH, Epilog 8); "den Schwachen vom Starken nicht schädigen zu lassen" (CH, Prolog).

Der Mittelteil des CH wird als Fallsammlung charakterisiert und auf S. 28 f. in Anlehnung an Richardson4 in eine Reihe von Sachkomplexen gegliedert. Bereits auf dieser noch recht groben Gliederungsebene treten eine Reihe spezifisch frauenrechtlicher Materien offen zutage, namentlich in CH Nr. 127-161: Eheverfehlungen, Verstoßung, Zweitehe, eheliches Güterrecht, strafwürdige Taten innerhalb der Familie unter der Beteiligung von Frauen in Opfer- oder Täterrolle. CH Nr. 162-177 handeln vom Erbrecht, weitere Sätze des CH handeln von der Adoption und Wegnahme von Kindern, von der Abtreibung und vom Sonderrecht der Priesterinnen. Insgesamt umfassen allein die hier aufgeführten Abschnitte 81 von 282 Numeri des CH. Sodann werden einige typische Gegenstände des CH beschrieben, darunter das Strafrecht mit besonderem Bezug auf Frauen: hierbei wird herausgestellt, dass die Frau im CH anders als nach späteren orientalischen Rechten "keineswegs der willkürlichen Strafgewalt ihres Ehemannes ausgesetzt" gewesen sei (S. 33).

Im weiteren Verlauf wird der CH als "Recht" klassifiziert, und zwar in Form eines "Case law", wobei die einzelnen Fälle mitunter eine dreiteilige Gliederung in Tatbestand, Beweisfragen und Rechtsfolge aufwiesen. Dieses Recht wird mit dem "Urgesetz", im Pentateuch verkörpert in den Zehn Geboten, in Beziehung gesetzt. Es werden Gerichtswesen und Sozialfunktion des Tempels unter Verwendung frauenrechtlich relevanter Fälle erörtert. Hierbei kommt zur Sprache, dass Frauen als Prozessbeteiligte in jeder Rolle zugelassen waren. Es sei auch möglich gewesen, dass Ehegatten gegeneinander prozessierten. In einer keilschriftlichen Urkunde wird gar Innana-amamu, eine Frau, als Richterin und Tafelschreiberin genannt, wenngleich dies nach dem bisherigen Erkenntnisstand ein Einzelfall gewesen sei.

Eherecht und Stellung der Frau

Die Ausführungen zur Rechtsstellung der Frau(en) (S. 53-90) gliedert Irene Strenge unter Verwendung neuzeitlicher eherechtlicher Begriffe und in einer eher neuzeitlich juristischen Systematik ähnlich einem Eherechtslehrbuch, somit in einer Systematik, wie sie in dieser Weise in den babylonischen Quellen noch nicht durchgehend vorgegeben ist. Nach einem kurzen allgemeinen Teil zu Frauenrecht und Frauenberufen folgt eine Auseinandersetzung mit Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit, mit der Eheschließung und der Ehe als familienrechtlichem Vertrag, sodann mit Ehehindernissen, vermögensrechtlichen Abmachungen anlässlich des Eheschlusses, Rückabwicklung der Abmachungen vor endgültigem Eintritt in die Ehe, Zweitehe, ehelichem Güterrecht, Verpfändung von Ehefrauen und anderen Hausangehörigen. Der besonders umfangreiche Schlussabschnitt handelt von der Beendigung der Ehe. Diese war möglich durch Verstoßung der Ehefrau – wobei die Rechtsfolgen und weitere Einzelheiten durch Vertrag frei und ggf. auch deutlich zugunsten der Frau regelbar waren und laut überlieferten Verträgen auch eine Verstoßung des Mannes durch die Frau denkbar war –, ferner durch Eheauflösung auf Antrag der Frau, durch Verschollenheit und durch den Tod eines Ehegatten. Im Zusammenhang mit der Ehebeendigung durch Tod wird das Erbrecht erörtert. Innerhalb der einzelnen Rechtsgebiete werden die Ergebnisse mit einer Vielzahl von Quellen belegt.

Alternativ wäre eine Gliederung der Rechtsmaterie nach jeweiligem Lebenssachverhalt – also nach Lebensphase und beruflicher Stellung der betroffenen Frauen – denkbar gewesen oder auch eine eng an die Quellen angelehnte fallbezogene Betrachtung in Kommentarform. Doch innerhalb des möglichen Spektrums ist zweifellos auch die hier gewählte rechtssystematische Gliederung zulässig, wie sie in ähnlicher Form in der Literatur des Deutschen Privatrechts seit dem 19. Jahrhundert bei der Auswertung germanischer und mittelalterlicher Rechtsquellen praktiziert wurde. Diese Form der Gliederung hat bestimmte Voraussetzungen und Folgen, wie sie vielleicht der juristischen Arbeitsweise eigentümlich sind. Als Voraussetzung geht sie von einer zeitübergreifend vorhandenen Logik der juristischen Begriffsbestimmung aus, mittels derer sich der Rechte unterschiedlichster Zeiten und Völker in einem gemeinsamen logischen Vergleichssystem betrachten lassen. Zu den wichtigsten Folgen gehört eine ausgeprägte Exaktheit und Übersichtlichkeit der ermittelten Ergebnisse.

In ihren Schlussfolgerungen (S. 91 f.) kommt die Autorin zu dem Ergebnis, gerade im Vergleich mit anderen altorientalischen Quellen hätten die Frauen im CH eine denkbar starke Stellung gehabt und am Rechtsleben grundsätzlich gleichberechtigt mit den Männern teilgenommen. Erst im Laufe der späteren Jahrhunderte sei die Frau in eine untergeordnete Stellung zurückgedrängt worden. In der Tat sind viele der Einzelergebnisse geeignet, diese Aussage zu stützen. Andere namhafte antike Gesellschaften, die gemeinhin im Gegensatz zu Babylon als Ursprung abendländischer Freiheit und Individualität dargestellt werden, behandelten Frauen und Sklaven weitaus deutlicher als Objekte und Gewaltunterworfene, als dies im CH der Fall war. Irene Strenge (S. 53) verweist hierzu auf CH Nr. 170 f.: Kinder einer Amtu (Sklavin), die von ihrem Vater anerkannt wurden, werden nach dem Tod des Vaters wie eheliche Kinder behandelt. Hatte der Vater die Kinder nicht anerkannt, so sind sie samt der Amtu nach dem Tode des Vaters freizulassen. Und auch die auf S. 7 und S. 53 f. angedeutete Stellung der Frau im sakralen Bereich spricht für eine eher frauenfreundliche Gesellschaft: Ein Gesetz, das insgesamt sechs unterschiedliche Arten von Priesterinnen erwähnt, nämlich Entu, Kulmasitu, Naditu, Sekretu, Shugitu und Ugbabtum, dürfte nicht unbedingt einem strikt patriarchalen Umfeld entstammen.

Wesentlicher Bestandteil der frauenrechtlichen Untersuchung aber ist das Eherecht in seinen unterschiedlichen Ausformungen. Ergänzend zum CH bezieht Strenge hier zeitgenössische babylonische Vertragsurkunden mit ein. Grundsätzlich gehe danach die Ehe auf einen in nahezu allen Inhalten frei aushandelbaren Vertrag zwischen zwei Familienverbänden zurück, hinzu müsse als weiterer Vertrag ein individuelles Ja-Wort der Eheschließenden kommen. Die Ehevertragsfreiheit könne sich gravierend zu Lasten der Braut auswirken, denn im Rechtsleben sei es möglich gewesen, gravierende Freiheitsbeschränkungen für die Ehefrau zu vereinbaren. Die vertraglich festgelegten Folgen zu Lasten der Frau seien oft gravierender gewesen als diejenigen zu Lasten des Mannes. Andererseits kann die Vertragsfreiheit aber auch zu deutlichen Milderungen bei der Ehescheidung für die Frau führen, indem diese bei einer Verstoßung durch den Mann vertraglich abgesichert wird. Es kann gar durch Ehevertrag dem Mann eine Verstoßung faktisch unmöglich gemacht werden, beispielsweise, indem vereinbart wird, der Mann müsse nach einer Verstoßung als Sklave seiner ehemaligen Frau arbeiten und für sie das Getreide mahlen.

Im CH selbst werden unterschiedliche güterrechtliche, ehetrennungsrechtliche und erbrechtliche Schutzmechanismen für das Frauenvermögen beschrieben, die deutlich zu einer finanziellen Sicherung der Frau beitragen. Namentlich werden die Ehefrauen durch das Sheriktu und das Nuddunu geschützt, zwei Vermögensmassen, die als Sondergut von den sonstigen Gütern zu trennen sind (vgl. S. 64-66, 71). Das Sheriktu erhält die Braut von ihrem Vater als vorweggenommenen Erbteil und das Nuddunu von ihrem Bräutigam als Eheschenkung. Zumindest in wohlhabenden Familien kommt es so zu einer doppelten Absicherung der Frau. Hinzu kommt noch, dass die Frau vertraglich einen Ausschluss der Haftung für die vor Ehebeginn eingegangenen Schulden des Mannes vereinbaren kann. Allerdings wird nicht ganz klar, ob während der laufenden Ehe Sheriktu und Nuddunu zur freien Verfügung der Frau stehen, was eine enorme Bedeutung für die alltägliche Selbständigkeit von Frauen hätte, oder ob diese Vermögensteile doch ähnlich wie die römische Dos vom Mann verwaltet werden (S. 71 insoweit nicht ganz eindeutig: Das Sondergut werde im allgemeinen getrennt verwahrt, aber die erwirtschafteten Erträge sollen dem gemeinsamen ehelichen Unterhalt dienen).

Begleitendes Material und Gesamteindruck

Leider fehlt dem Band von Irene Strenge ein Register, dieses wäre zur schnellen Erschließung der Informationen sehr hilfreich gewesen. Auch hätten einige teils innerhalb der Gliederung des CH selbst angesprochene Gebiete außerhalb des Eherechts (wie Kindschaftsrecht, Abtreibung, besondere Regeln für Priesterinnen, Rechte der Frauen im Handelsverkehr und in gerichtlichen Prozessen) innerhalb der Gliederung zur Rechtsstellung der Frau noch erheblich genauer verortet werden können. Insgesamt aber überwiegt deutlich der positive Eindruck der vorliegenden Arbeit. Die Autorin gelangt unter Heranziehung einer Vielzahl altorientalischer Quellen und namentlich unter sehr schöner ergänzender Einbeziehung zeitgenössischer Verträge und weiterer Gesetze außerhalb des CH zu einer recht gründlichen Bestandsaufnahme mit einem gut vertretbaren und wissenschaftlich sehr interessanten Gesamtergebnis: Sie stuft – nach einer differenzierten Abwägung unterschiedlicher eherechtlicher Inhalte – die Rechts- und Gesellschaftsordnung im Reich Hammurapis als relativ frauenfreundlich ein. Einige spätere Entwicklungen, so arbeitet sie anhand regionaler zeitlich später niedergeschriebener Rechtssammlungen heraus, drängen die Frau in eine eher untergeordnete Rolle zurück. Für zukünftige Untersuchungen wird es interessant sein, nun auf den CH als Teil der antiken Gesamtrechtsentwicklung zurückgreifen zu können und weitere Vergleichsebenen in antiken Kulturen des Mittelmeerraumes zu bilden. Auch der CH ist selbstverständlich nicht die älteste Wurzel menschlicher Rechtskultur – er gehört lediglich zu den ältesten erhaltenen und bisher aufgefundenen Zeugnissen. Solange sich aber keine gegenteiligen Indizien finden lassen, kann nach der vorliegenden Bestandsaufnahme erst einmal vermutet werden, dass die Wurzeln menschlicher Rechtskultur nicht unbedingt in einer unbegrenzten patriarchalen Familienherrschaft zu finden sind. Der CH jedenfalls nennt weit differenziertere Möglichkeiten des ehelichen Interessenausgleiches.
gen wird zunächst auf Gestalt und Funktion der bis zu 2,25 m hohen Stele, auf welcher die Gesetzesinschrift überliefert ist. Sodann wird unter Hinweis auf Parallelstellen in anderen altorientalischen Texten, insbesondere im Pentateuch, die grundsätzliche Gliederung des CH und dessen Rahmentext – Prolog und Epilog – analysiert. Weiterführend ist hier insbesondere die Herausarbeitung eines Bezugs auf Gerechtigkeit und Gleichheit als Gesetzeszweck im Prolog und Epilog des CH (zit. nach S. 26): "Damit der Starke den Schwachen nicht schädigt, um der Waise und Witwe zu ihrem Recht zu verhelfen, […] um dem Lande Recht zu schaffen, um die Entscheidung[en] des Landes zu fällen, um dem Geschädigten Recht zu verschaffen" (CH, Epilog 8); "den Schwachen vom Starken nicht schädigen zu lassen" (CH, Prolog).

Der Mittelteil des CH wird als Fallsammlung charakterisiert und auf S. 28 f. in Anlehnung an Richardson in eine Reihe von Sachkomplexen gegliedert. Bereits auf dieser noch recht groben Gliederungsebene treten eine Reihe spezifisch frauenrechtlicher Materien offen zutage, namentlich in CH Nr. 127-161: Eheverfehlungen, Verstoßung, Zweitehe, eheliches Güterrecht, strafwürdige Taten innerhalb der Familie unter der Beteiligung von Frauen in Opfer- oder Täterrolle. CH Nr. 162-177 handeln vom Erbrecht, weitere Sätze des CH handeln von der Adoption und Wegnahme von Kindern, von der Abtreibung und vom Sonderrecht der Priesterinnen. Insgesamt umfassen allein die hier aufgeführten Abschnitte 81 von 282 Numeri des CH. Sodann werden einige typische Gegenstände des CH beschrieben, darunter das Strafrecht mit besonderem Bezug auf Frauen: hierbei wird herausgestellt, dass die Frau im CH anders als nach späteren orientalischen Rechten "keineswegs der willkürlichen Strafgewalt ihres Ehemannes ausgesetzt" gewesen sei (S. 33).

Im weiteren Verlauf wird der CH als "Recht" klassifiziert, und zwar in Form eines "Case law", wobei die einzelnen Fälle mitunter eine dreiteilige Gliederung in Tatbestand, Beweisfragen und Rechtsfolge aufwiesen. Dieses Recht wird mit dem "Urgesetz", im Pentateuch verkörpert in den Zehn Geboten, in Beziehung gesetzt. Es werden Gerichtswesen und Sozialfunktion des Tempels unter Verwendung frauenrechtlich relevanter Fälle erörtert. Hierbei kommt zur Sprache, dass Frauen als Prozessbeteiligte in jeder Rolle zugelassen waren. Es sei auch möglich gewesen, dass Ehegatten gegeneinander prozessierten. In einer keilschriftlichen Urkunde wird gar Innana-amamu, eine Frau, als Richterin und Tafelschreiberin genannt, wenngleich dies nach dem bisherigen Erkenntnisstand ein Einzelfall gewesen sei.

Eherecht und Stellung der Frau

Die Ausführungen zur Rechtsstellung der Frau(en) (S. 53-90) gliedert Irene Strenge unter Verwendung neuzeitlicher eherechtlicher Begriffe und in einer eher neuzeitlich juristischen Systematik ähnlich einem Eherechtslehrbuch, somit in einer Systematik, wie sie in dieser Weise in den babylonischen Quellen noch nicht durchgehend vorgegeben ist. Nach einem kurzen allgemeinen Teil zu Frauenrecht und Frauenberufen folgt eine Auseinandersetzung mit Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit, mit der Eheschließung und der Ehe als familienrechtlichem Vertrag, sodann mit Ehehindernissen, vermögensrechtlichen Abmachungen anlässlich des Eheschlusses, Rückabwicklung der Abmachungen vor endgültigem Eintritt in die Ehe, Zweitehe, ehelichem Güterrecht, Verpfändung von Ehefrauen und anderen Hausangehörigen. Der besonders umfangreiche Schlussabschnitt handelt von der Beendigung der Ehe. Diese war möglich durch Verstoßung der Ehefrau – wobei die Rechtsfolgen und weitere Einzelheiten durch Vertrag frei und ggf. auch deutlich zugunsten der Frau regelbar waren und laut überlieferten Verträgen auch eine Verstoßung des Mannes durch die Frau denkbar war –, ferner durch Eheauflösung auf Antrag der Frau, durch Verschollenheit und durch den Tod eines Ehegatten. Im Zusammenhang mit der Ehebeendigung durch Tod wird das Erbrecht erörtert. Innerhalb der einzelnen Rechtsgebiete werden die Ergebnisse mit einer Vielzahl von Quellen belegt.

Alternativ wäre eine Gliederung der Rechtsmaterie nach jeweiligem Lebenssachverhalt – also nach Lebensphase und beruflicher Stellung der betroffenen Frauen – denkbar gewesen oder auch eine eng an die Quellen angelehnte fallbezogene Betrachtung in Kommentarform. Doch innerhalb des möglichen Spektrums ist zweifellos auch die hier gewählte rechtssystematische Gliederung zulässig, wie sie in ähnlicher Form in der Literatur des Deutschen Privatrechts seit dem 19. Jahrhundert bei der Auswertung germanischer und mittelalterlicher Rechtsquellen praktiziert wurde. Diese Form der Gliederung hat bestimmte Voraussetzungen und Folgen, wie sie vielleicht der juristischen Arbeitsweise eigentümlich sind. Als Voraussetzung geht sie von einer zeitübergreifend vorhandenen Logik der juristischen Begriffsbestimmung aus, mittels derer sich der Rechte unterschiedlichster Zeiten und Völker in einem gemeinsamen logischen Vergleichssystem betrachten lassen. Zu den wichtigsten Folgen gehört eine ausgeprägte Exaktheit und Übersichtlichkeit der ermittelten Ergebnisse.

In ihren Schlussfolgerungen (S. 91 f.) kommt die Autorin zu dem Ergebnis, gerade im Vergleich mit anderen altorientalischen Quellen hätten die Frauen im CH eine denkbar starke Stellung gehabt und am Rechtsleben grundsätzlich gleichberechtigt mit den Männern teilgenommen. Erst im Laufe der späteren Jahrhunderte sei die Frau in eine untergeordnete Stellung zurückgedrängt worden. In der Tat sind viele der Einzelergebnisse geeignet, diese Aussage zu stützen. Andere namhafte antike Gesellschaften, die gemeinhin im Gegensatz zu Babylon als Ursprung abendländischer Freiheit und Individualität dargestellt werden, behandelten Frauen und Sklaven weitaus deutlicher als Objekte und Gewaltunterworfene, als dies im CH der Fall war. Irene Strenge (S. 53) verweist hierzu auf CH Nr. 170 f.: Kinder einer Amtu (Sklavin), die von ihrem Vater anerkannt wurden, werden nach dem Tod des Vaters wie eheliche Kinder behandelt. Hatte der Vater die Kinder nicht anerkannt, so sind sie samt der Amtu nach dem Tode des Vaters freizulassen. Und auch die auf S. 7 und S. 53 f. angedeutete Stellung der Frau im sakralen Bereich spricht für eine eher frauenfreundliche Gesellschaft: Ein Gesetz, das insgesamt sechs unterschiedliche Arten von Priesterinnen erwähnt, nämlich Entu, Kulmasitu, Naditu, Sekretu, Shugitu und Ugbabtum, dürfte nicht unbedingt einem strikt patriarchalen Umfeld entstammen.

Wesentlicher Bestandteil der frauenrechtlichen Untersuchung aber ist das Eherecht in seinen unterschiedlichen Ausformungen. Ergänzend zum CH bezieht Strenge hier zeitgenössische babylonische Vertragsurkunden mit ein. Grundsätzlich gehe danach die Ehe auf einen in nahezu allen Inhalten frei aushandelbaren Vertrag zwischen zwei Familienverbänden zurück, hinzu müsse als weiterer Vertrag ein individuelles Ja-Wort der Eheschließenden kommen. Die Ehevertragsfreiheit könne sich gravierend zu Lasten der Braut auswirken, denn im Rechtsleben sei es möglich gewesen, gravierende Freiheitsbeschränkungen für die Ehefrau zu vereinbaren. Die vertraglich festgelegten Folgen zu Lasten der Frau seien oft gravierender gewesen als diejenigen zu Lasten des Mannes. Andererseits kann die Vertragsfreiheit aber auch zu deutlichen Milderungen bei der Ehescheidung für die Frau führen, indem diese bei einer Verstoßung durch den Mann vertraglich abgesichert wird. Es kann gar durch Ehevertrag dem Mann eine Verstoßung faktisch unmöglich gemacht werden, beispielsweise, indem vereinbart wird, der Mann müsse nach einer Verstoßung als Sklave seiner ehemaligen Frau arbeiten und für sie das Getreide mahlen.

Im CH selbst werden unterschiedliche güterrechtliche, ehetrennungsrechtliche und erbrechtliche Schutzmechanismen für das Frauenvermögen beschrieben, die deutlich zu einer finanziellen Sicherung der Frau beitragen. Namentlich werden die Ehefrauen durch das Sheriktu und das Nuddunu geschützt, zwei Vermögensmassen, die als Sondergut von den sonstigen Gütern zu trennen sind (vgl. S. 64-66, 71). Das Sheriktu erhält die Braut von ihrem Vater als vorweggenommenen Erbteil und das Nuddunu von ihrem Bräutigam als Eheschenkung. Zumindest in wohlhabenden Familien kommt es so zu einer doppelten Absicherung der Frau. Hinzu kommt noch, dass die Frau vertraglich einen Ausschluss der Haftung für die vor Ehebeginn eingegangenen Schulden des Mannes vereinbaren kann. Allerdings wird nicht ganz klar, ob während der laufenden Ehe Sheriktu und Nuddunu zur freien Verfügung der Frau stehen, was eine enorme Bedeutung für die alltägliche Selbständigkeit von Frauen hätte, oder ob diese Vermögensteile doch ähnlich wie die römische Dos vom Mann verwaltet werden (S. 71 insoweit nicht ganz eindeutig: Das Sondergut werde im allgemeinen getrennt verwahrt, aber die erwirtschafteten Erträge sollen dem gemeinsamen ehelichen Unterhalt dienen).

Begleitendes Material und Gesamteindruck

Leider fehlt dem Band von Irene Strenge ein Register, dieses wäre zur schnellen Erschließung der Informationen sehr hilfreich gewesen. Auch hätten einige teils innerhalb der Gliederung des CH selbst angesprochene Gebiete außerhalb des Eherechts (wie Kindschaftsrecht, Abtreibung, besondere Regeln für Priesterinnen, Rechte der Frauen im Handelsverkehr und in gerichtlichen Prozessen) innerhalb der Gliederung zur Rechtsstellung der Frau noch erheblich genauer verortet werden können. Insgesamt aber überwiegt deutlich der positive Eindruck der vorliegenden Arbeit. Die Autorin gelangt unter Heranziehung einer Vielzahl altorientalischer Quellen und namentlich unter sehr schöner ergänzender Einbeziehung zeitgenössischer Verträge und weiterer Gesetze außerhalb des CH zu einer recht gründlichen Bestandsaufnahme mit einem gut vertretbaren und wissenschaftlich sehr interessanten Gesamtergebnis: Sie stuft – nach einer differenzierten Abwägung unterschiedlicher eherechtlicher Inhalte – die Rechts- und Gesellschaftsordnung im Reich Hammurapis als relativ frauenfreundlich ein. Einige spätere Entwicklungen, so arbeitet sie anhand regionaler zeitlich später niedergeschriebener Rechtssammlungen heraus, drängen die Frau in eine eher untergeordnete Rolle zurück. Für zukünftige Untersuchungen wird es interessant sein, nun auf den CH als Teil der antiken Gesamtrechtsentwicklung zurückgreifen zu können und weitere Vergleichsebenen in antiken Kulturen des Mittelmeerraumes zu bilden. Auch der CH ist selbstverständlich nicht die älteste Wurzel menschlicher Rechtskultur – er gehört lediglich zu den ältesten erhaltenen und bisher aufgefundenen Zeugnissen. Solange sich aber keine gegenteiligen Indizien finden lassen, kann nach der vorliegenden Bestandsaufnahme erst einmal vermutet werden, dass die Wurzeln menschlicher Rechtskultur nicht unbedingt in einer unbegrenzten patriarchalen Familienherrschaft zu finden sind. Der CH jedenfalls nennt weit differenziertere Möglichkeiten des ehelichen Interessenausgleiches.

Anmerkungen:
1 Nicht im Literaturverzeichnis der vorliegenden Arbeit verzeichnet sind beispielsweise v. Müller, David Heinrich: Die Gesetze Hammurabis und ihr Verhältnis zur mosaischen Gesetzgebung sowie zu den XII Tafeln, Amsterdam 1975; Westbrook, Raymond: Property and the family in Biblical law. Sheffield 1991; Viel, H.-Dieter: Der Codex Hammurapi, Göttingen 2002; van de Mieroop, Marc: King Hammurabi of Babylon, a biography, Oxford 2005.
2 Otto, Eckart: False weights in the scales of the biblical justice? Different views of women from patriarchal hierarchy to religious equality in the book of Deuteronomy, in: Matthews, Victor H., Lewinson, Bernard M., Frymer-Kensky, Tikva (Hg.): Gender and law in the Hebrew Bible and the ancient Near East, Journal for the study of the Old Testament, Supplement Series 262, Sheffield 1999; Westbrook, Raymond: Old Babylonian marriage law. Archiv für Orientforschung, Beiheft Nr. 23. Horn, Österreich 1988.; ders.: The female slave, in: Matthews, Victor H., Lewinson, Bernard M., Frymer-Kensky, Tikva (Hg.): Gender and law in the Hebrew Bible and the ancient Near East, Journal for the study of the Old Testament, Supplement Series 262, Sheffield 1999.
3 Strenge, Irene: Gebietsveränderungen und Änderungen der Verwaltungsstruktur in Altona 1927 und 1937/1938. Jur. Diss. Hamburg 1992; Machtübernahme 1933 - alles auf legalem Weg? Berlin 2002; Kurt von Schleicher. Politik im Reichswehrministerium am Ende der Weimarer Republik. Berlin 2006.
4 Richardson, M. E. J: Hammurabi's laws: text, translation and glossary. Sheffield 2000.

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Die Rezension ist hervorgegangen aus der Kooperation mit der Rezensionszeitschrift Querelles-Net/ZE zur Förderung von Frauen- und Geschlechterforschung. (Redaktionelle Betreuung: Dr. Ulla Bock). http://www.querelles-net.de/
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