B. Marquardt: Umwelt und Recht in Mitteleuropa

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Titel
Umwelt und Recht in Mitteleuropa. Von den großen Rodungen des Hochmittelalters bis ins 21. Jahrhundert


Autor(en)
Marquardt, Berndt
Reihe
Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte 51
Erschienen
Anzahl Seiten
XVIII, 712 S.
Preis
€ 98,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Ernst Langthaler, Institute of Rural History, St. Poelten, Österreich

Bernd Marquardt kleckert nicht; er klotzt. Die Habilitationsschrift des St. Gallener Rechtshistorikers beansprucht nicht mehr und nicht weniger, als „die Entwicklung des umweltbezogenen Rechts im deutschsprachigen Mitteleuropa während des vergangenen Jahrtausends umfassend zu erforschen, zu systematisieren und darzustellen“ (S. 1). Auf 711 dicht bedruckten Seiten mit 3425 (!) Fußnoten breitet er seinen „Versuch einer umwelthistorischen Gesamtdarstellung“ (S. 3) in drei Teilen aus. Im ersten Teil geht es um das Umweltrecht in der „solarenergetisch-agrarhochkulturellen Epoche Mitteleuropas“ (950-1800); im zweiten Teil wird das Umweltrecht im „langen Jahrhundert des fossilen Energiesystems der Steinkohle“ (1800-1950) behandelt; der dritte Teil widmet sich dem Umweltrecht in der „Epoche der zweiten Generation fossiler Energieträger“ (seit 1950). Die für Historikerinnen und Historiker ungewöhnliche Terminologie der Überschriften verweist auf das sozialökologische Theoriemodell, auf das sich der Autor stützt: den „Energiesystemansatz“ des Umwelthistorikers Rolf Peter Sieferle, der von den „physikalisch-energetischen Rahmenbedingungen der betrachteten und verglichenen Gesellschaften“ (S. 13) ausgeht. Danach lasse sich die Menschheitsgeschichte in vier Epochen einteilen: das unmodellierte Solarenergiesystem der Jäger- und Sammlerkulturen, das modellierte Solarenergiesystem der Agrarkulturen mit dem Primärenergieträger Holz, das erste fossilenergetische System der Industriegesellschaft mit dem Primärenergieträger Steinkohle sowie das zweite fossilenergetische System der Konsumgesellschaft mit dem Primärenergieträger Erdöl. Dieses evolutionistische Theoriemodell, das sich „in die Reihe der grossen universalhistorischen Konzepte“ (S. 13) einzureihen beginne, strukturiert – in Verbindung mit der vom Autor formulierten „segmentären Verfassungstheorie“, die für Mittelalter und Frühneuzeit ein „vertikal mehrstufiges Herrschaftssystem mit dem Primat der Lokalebene“ (S. 16) gegenüber der Länder- und Reichsebene annimmt – den weiteren Gang der voluminösen Darstellung.

Bernd Marquardt legt seine Großerzählung in drei Schritten an. Er schildert im ersten Teil die „nachholende Hochkulturalisierung“ (S. 23) des mitteleuropäischen Raumes seit dem 10. Jahrhundert, die Mitte des 14. Jahrhunderts an die Grenzen der „ökologischen Tragfähigkeit“ (S. 39) stieß und – wie das „große Dörfersterben“ vor Augen führt – diese sogar überschritt. Als Konsequenz aus dieser Grenzerfahrung, so der Autor, entstand ein langfristiges „umweltrechtliches Regelungssystem“ (S. 61), das die je aktuellen Nutzungsinteressen in ökologisch angepasste Bahnen lenkte und dem Prinzip der Nachhaltigkeit im Interesse künftiger Generationen verpflichtet war. Träger des Ressourcen schonenden Umweltrechts waren, neben den agrarkulturellen Städten, vor allem die „lokalen Herrschaften“, die in der Regulierung der Naturnutzung gegenüber der Länder- und Reichsebene den Ausschlag gaben. Die wechselseitige Abstimmung von flächendeckend-agrarischer und punktuell-industrieller Naturnutzung sowie einem dem Nachhaltigkeitsprinzip verpflichteten Umweltrecht prägte die Phase der „entwickelten agrarischen Hochkultur“ (S. 61) vom 14. bis zum 18. Jahrhundert. Erst die entstehenden Flächenstaaten des 18. und 19. Jahrhunderts setzten die „lokalen Herrschaften“ und das daran geknüpfte „Umweltschutzrecht“ außer Kraft. Mit der „Liquidierung“ des „alt-europäischen Umweltregimes“ (S. 285) war die Entwicklung am „Nullpunkt der Umweltrechtsgeschichte“ (S. 303) angelangt.

In der nun folgenden Phase des „fossilen Energiesystems der Steinkohle“, dem der zweite Teil des Bandes gewidmet ist, konnte die „herkömmliche Bevölkerungstragfähigkeit“ (S. 319) durch die globale Ausweitung der Stoff- und Energieströme Europas („Neu-Europa-System“) sowie das System der „fossilenergetischen Landwirtschaft“ (S. 331) – unter Vermeidung einer demographisch-ökologischen Katastrophe wie im 14. Jahrhundert – überschritten werden. An die Stelle des öffentlichen Umweltrechts traten die Kräfte der „privateigentümlichen Naturbeherrschung“ und der „selbstregulierenden Märkte“ (S. 315), die durch die „minimalistische Umweltgesetzgebung“ (S. 408) des 19. und frühen 20. Jahrhunderts kaum gebändigt werden konnten. Auch die Aufwertung des „Naturschutzes“ im nationalsozialistischen Deutschland – vor allem durch das Reichsnaturschutzgesetz 1935, der „erste[n] bedeutende[n] umweltrechtliche[n] Kodifikation der postagrarischen Epoche Mitteleuropas“ (S. 410) – sowie die daran anknüpfenden Naturschutzbestrebungen der Nachkriegszeit scheiterten an der Dominanz industrieller Nutzungsinteressen.

Im dritten Teil schließt der Autor den Kreis der Erzählung. Die fossilenergetische Revolution der 1950er-Jahre, der Übergang von Steinkohle zu Erdöl als wichtigstem Energieträger im Verbund mit revolutionären Änderungen der Distributions- und Konsummuster, leitete nicht nur die Epoche des „radikalisierten Naturzugriff[s]“, sondern auch die – von der Umweltbewegung getragene – „Renaissance“ der „Idee des öffentlichen Umweltschutzrechts“ (S. 451) ein. In der Bundesrepublik Deutschland traten seit den 1970er-Jahren umweltrechtliche Bestimmungen in Kraft, die sich, ausgehend von der Naturschutzidee, mehr und mehr dem Nachhaltigkeitsprinzip annäherten. Ähnliche Entwicklungen zeigten sich Österreich, das sich jedoch durch den frühen Ausstieg aus der Kernenergie 1978 abhob. Im Vergleich dazu brachte die Schweiz eine geringere Dichte an umweltbezogenen Rechtsnormen hervor. In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts begann sich der „industriekulturelle Mensch“ der Möglichkeit seiner Vernichtung – über den Weg der Umweltzerstörung – bewusst zu werden; die „soziale“ wurde sukzessive durch die „ökologische Frage“ (S. 457) abgelöst. Dieser Reflexionsprozess, so der Autor, führte zur „Renaissance“ des „Nachhaltigkeitsprinzips“, in das die „alte Logik der agrarkulturellen Weistümer“ (S. 549) eingeschrieben ist.

Im Epilog nimmt der Autor nochmals auf eine am Buchanfang abgebildete, etwa 800-jährige Eiche Bezug: „Schließen wir an dieser Stelle den Kreis und kehren zu unserem Zeugenbaum von Seite III zurück. Er hat das Überwachstum des Hochmittelalters und die nachherige Regeneration, die Jahrhunderte der agrarkulturellen Nachhaltigkeit wie die Liquidation des agrarkulturellen Umweltrechts miterlebt. Und es besteht die Aussicht, dass er in einer nahen Zukunft – gemessen an seiner Lebensspanne in einem kurzen Moment – miterleben wird, ob die Menschheit ihre ökologische Schicksalsfrage zu lösen vermag oder ob sie aus Gründen, für die künftige Historiker nicht gerade die schmeichelhaftesten Worte finden dürften, daran versagt.“ (S. 632) Bemerkenswert an dieser Formulierung ist weniger das Pathos, das sie umgibt, als das Paradigma, das sie – freiwillig oder unfreiwillig – enthüllt: Bernd Marquardt erzählt eine simple Kreislaufgeschichte: Geburt – Tod – Wiedergeburt lautet die bestimmende Erzählfigur. Dies lässt die Erzählung, die in der sozialökologischen Terminologie, in der Kritik an der bisherigen Geschichtsschreibung und in ihrer unkonventionellen Periodisierung ein hohes Maß an Innovativität signalisiert, als zutiefst traditionell erscheinen.

Wie immer die Intentionen des Autors auch gelagert sein mögen: Funktional folgt die Erzählung jenen Geschichtsbildern national-konservativer Intellektueller der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, die in den demokratisch-industriellen „Doppelrevolutionen“ des späten 18. und 19. Jahrhunderts die Liquidierung einer zum Ideal überhöhten „alteuropäischen“ Ordnung sahen – und deren Restauration durch die Überwindung des demokratischen Staates und des kapitalistischen Marktes propagierten. Legten wir etwa das erkenntnisleitende Paradigma von Otto Brunners „Land und Herrschaft“ auf die Umweltgeschichte um, kämen wir zu einem ähnlichen Ergebnis wie Bernd Marquardts „Umwelt und Recht“: von der „alteuropäischen“ Harmonie von Mensch und Natur über deren Trennung in der Moderne zur harmonischen Wiedervereinigung (die Otto Brunner, zumindest vor 1945, in der Einheit von „Volk“ und „Führung“ in der „Volksgemeinschaft“ sah). Damit soll dem Autor keinesfalls eine Nähe zu national-konservativen oder gar nationalsozialistischen Ideologien unterstellt werden, wohl aber jener „methodische Reduktionismus“ (S. 409), den er etwa – teilweise zu Recht – der Forschung zur Rechtsgeschichte des NS-Staates vorwirft. Die Zirkularität als Erzählform, auch und vor allem wenn sie öko-romantisch inspiriert ist, wird – ebenso wie eine simple Linearität – der Komplexität des Erzählinhalts, den Mensch-Natur-Beziehungen im zweiten Jahrtausend unserer Zeitrechnung, nicht gerecht. Die umweltpolitische Regulierung im ausgehenden 20. Jahrhundert als simple „Renaissance“ einer „alteuropäischen“ Regulierung zyklisch zu deuten, ist keine zwingende Alternative zur Huldigung eines linearen Fortschrittsmythos. Mit seinem – bewussten oder unbewussten – Rückgriff auf das „Alteuropa“-Modell gerät der Autor letztlich in Widerspruch zu seinem Postulat, die Umweltrechtsgeschichte vermeide einen „allzu weitreichende[n] Rückgriff auf vorgegebene Erklärungsmodelle“ und folge einer „theoriebildende[n] Tendenz“ (S. 13). Wenn auch der Band umwelt- und rechtshistorisch interessierten Leserinnen und Lesern einen materialreichen Überblick und Vergleichsmaßstab bietet: ‚Große Würfe’ sehen anders aus.

Kommentare

Von Marquardt, Bernd 20.05.2007

Zu der Rezension von Ernst Langthaler über das Buch von Bernd Marquardt: Umwelt und Recht in Mitteleuropa. Von den großen Rodungen des Hochmittelalters bis ins 21. Jahrhundert, Zürich 2003, die am 8.5.2007 über die Liste publiziert wurde <http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/rezensionen/2007-2-077>, erreichte uns folgende Replik des Autors:

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Autorenkommentar zur Rezension von Ernst Langthaler:
Mitunter kann man als Autor schon erstaunt sein, welches Bild der eigenen Arbeit ein Rezensent zeichnet. Bereits die in elegantes Akademikerdeutsch gekleidete Metapher vom Kleckern und Klotzen, mit der Dr. Langthaler seinen Beitrag einleitet, lässt erahnen, dass eine Rezension der besonderen Art folgen wird. Geboten erscheinen die folgenden Richtigstellungen zu den interpretatorischen Ausführungen im fünften und sechsten Absatz:
1. Langthaler behauptet unter Hinweis auf einen willkürlich herausgegriffenen Satz des Epilogs (der keine Zusammenfassung ist), der dominierende Erzählstil von „Umwelt und Recht“ sei „eine simple Kreislaufgeschichte“. Dem ist zu entgegen, dass im Grundschema mit transformations- und systemtheoretischen Modellen, insbesondere mit dem Energiesystemansatz Rolf Peter Sieferles, gearbeitet wird, der komplexe Transitionen von einem Umweltregime in das andere beschreibt, etwa vom agrarischen in das industrielle, welche gerade nicht auf zyklischen Wiederholungen basieren. Unterschieden werden Transformations- und Reproduktionsphasen. Das Missverständnis rührt offensichtlich daher, dass „Umwelt und Recht“ insbesondere die Geschichte des Nachhaltigkeitsprinzips beschreibt, dem definitorisch eine zyklische Note bezüglich nachwachsender Ressourcen anhaftet. In anderen Worten vermengt der Rezensent Forschungsgegenstand und Arbeitsaufbau.
2. In der Folge geht die Ansicht Langthalers fehl, „Umwelt und Recht“ sehe on der „umweltpolitischen Regulierung im ausgehenden 20. Jahrhundert (eine) simple Renaissance einer alteuropäischen Regulierung“. Stattdessen wird strikt zwischen agrar- und industriekulturellen Umweltregimes unterschieden. Gemeinsamkeiten werden in „Umwelt und Recht“ lediglich beim Grundraster des Nachhaltigkeitsprinzips als solchem gesehen, aber weder beim Problemkontext noch bei den konkreten Lösungsstrategien. Wie die Kapitel zum Chemikalienrecht, globalen Klimaschutz, Immissionsschutz oder zur Atomenergie „alteuropäisch“ gedeutet werden können, bleibt dem Autor schleierhaft.
3. Insgesamt scheint der Agrarhistoriker Langthaler mit dem seit den 1980er Jahren aufstrebenden Zweig der Umweltgeschichte, ihren Autoren, Methoden und Modellen, nur begrenzt vertraut zu sein. Statt „Umwelt und Recht“ vor dem Hintergrund der reichhaltigen aktuellen Literatur von Rolf P. Sieferle, Joachim Radkau, Verena Winiwarter oder Christian Pfister zu evaluieren, kommt ihm als Vergleichsraster vor allem der veraltete agrarromantisch-völkische Forschungsstand der 1920er und 1930er Jahr in den Sinn. Dabei gehen bereits die unterschiedlichen Erkenntnisinteressen verloren: Während die Agrarromantiker des frühen 20. Jahrhunderts der Vorstellung verhaftet waren, eine durch die industrielle Transformation untergehende oder genauer gesagt bereits untergegangene Kultur- und Werteordnung so weit wie möglich zu verteidigen, hält die moderne ökologische Transformationstheorie die industrielle Verwandlung für irreversibel, trauert auch keiner vergangenen agrarischen Lebenswelt mehr nach, sondern ist im Kern an ökologischen Fragen der jeweiligen Gesellschaft-Umwelt-Systembeziehungen interessiert.
4. In der Folge sollte Langthaler aufpassen, dass er nicht beabsichtigt oder unbeabsichtigt die moderne Umwelthistoriographie als wiederauferstandene Spielart von „Geschichtsbildern nationalkonservativer Intellektueller“ brandmarkt. Bezüglich seiner eigenen Person muss der Autor von „Umwelt und Recht“ die suggerierte diesbezügliche Nähe auf das Allerschärfste zurückweisen, wie auch die übrigen ihm persönlich bekannten Umwelthistoriker sich in keinster Weise als Vertreter einer neuen Ultrarechten begreifen lassen. Wenn Langthaler zu Ideen der „Harmonie von Mensch und Natur“ nichts anderes einfällt, als darin eine paradigmatische Wiederauferstehung „der Einheit von Volk und Führung in der Volksgemeinschaft“ zu sehen, so liegt das außerhalb des im interdisziplinären Umweltdiskurs Vertretbaren.
5. Äußerst suspekt ist weiterhin, wenn Langthaler behauptet, das erkenntnisleitende Paradigma von „Umwelt und Recht“ sei bereits bei Otto Brunner vorgezeichnet worden. Die klar dargelegten erkenntnisleitenden Paradigmen von „Umwelt und Recht“ sind die Gesellschaft-Umwelt-Systembeziehungen, das Nachhaltigkeitsprinzip und die energiesystemische Transformation. Genau dazu äußert sich Brunner aber soweit ersichtlich mit keinem einzigen Wort. Hier opfert der Rezensent die akademische Wahrhaftigkeit gänzlich der Präsentation seiner ökovölkischen Grundthese. Die einzigen substanziellen Gemeinsamkeiten zwischen Brunner und Marquardt bestehen hinsichtlich des Ancien Regime in der Arbeit mit ländlichen Rechtsquellen und in der Annahme, dass vorindustrielle Gesellschaften aus ihren eigenen Bedingungen heraus erklärt werden müssen statt einseitig durch die Brille ihrer erklärten aufgeklärt-liberalen oder marxistischen Feinde gesehen zu werden. Hierbei handelt es sich aber gerade nicht um dumpfe völkische Ideologiebausteine, sondern um methodische Grundaxiome.
6. Zu bemängeln bleiben weiterhin handwerkliche Ungenauigkeiten: Langthaler hebt hinsichtlich der Darstellung der Schweiz in „Umwelt und Recht“ hervor, dass das Alpenland insbesondere durch „eine geringere Dichte an umweltbezogenen Rechtsnormen“ gekennzeichnet werde, was lediglich den Rechtsstil zwischen den Polen Paragraphenflut und Allgemeinverständlichkeit umreisst, wobei die ausführlichen Ausführungen zum hohen Schweizer Schutzniveau und zur Vorreiterrolle z.B. hinsichtlich der USG-Kodifikation überspielt werden.
7. Warum Langthaler mir unterstellt, den „großen Wurf“ landen zu wollen, bleibt schleierhaft. In „Umwelt und Recht“ wird lediglich der Versuch unternommen, ein in der Rechtsgeschichte bislang weitgehend übersehenes Forschungsfeld auf jenem Niveau zu erschließen, das in Mitteleuropa von einer Habilitationsschrift erwartet wird. Das Werk soll Baustein einer sich hoffentlich fortsetzenden akademischen Diskussion sein. Nicht mehr und nicht weniger.

Dr. Bernd Marquardt
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Professor für Politikwissenschaften
an der Universität Nacional de Colombia, Bogotá, Fakultät für Rechts-, Politik und Sozialwissenschaften
Privatdozent an der Universität St. Gallen, Rechtswissenschaftliche Abteilung
Calle 128b, No. 72-80, casa 3, Bogotá
Mail: bmarquardt@bluewin.ch
Homepage: http://www.docentes.unal.edu.co/bmarquardt/


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