Bernhard, Henry (Hrsg.): Ich habe nur noch den Wunsch, Scharfrichter oder Henker zu werden. Briefe an Justice Jackson zum Nürnberger Prozess 1945/46. Halle 2006 : Mitteldeutscher Verlag, ISBN 3898124061 335 S. € 22,90

: Die Nürnberger Prozesse. . München 2006 : C.H. Beck Verlag, ISBN 3-406-53604-2 128 S. € 7,90

Reginbogin, Herbert R.; Safferling, Christoph J., Hippel, Walter R. (Hrsg.): Die Nürnberger Prozesse. Völkerstrafrecht seit 1945. Internationale Konferenz zum 60. Jahrestag. München 2006 : K.G. Saur, ISBN 3-598-11756-6 320 S. € 68,00

Lampen, Ulrich; Steinbach, Peter (Hrsg.): Die NS-Führung im Verhör. Original-Tondokumente aus den Nürnberger Prozessen. Berlin 2006 : Der >Audio< Verlag, ISBN 3898135306 8 Audio-CDs 440 Min. € 29,99

Rezensiert für H-Soz-Kult von
Kim Christian Priemel, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg

Fast hatte man geglaubt, die Jubiläumswelle zum 60. Jahrestag der Nürnberger Prozesse – präziser: der Urteilsverkündung im Verfahren gegen die Hauptkriegsverbrecher – bliebe aus. Lange Zeit tat sich recht wenig an der Publikationsfront: kaum nennenswerte Veranstaltungen, fast keine Veröffentlichungen. Doch allmählich tröpfeln die ersten Neuerscheinungen ein, und mit einer Titelgeschichte inklusive beigelegtem DVD-Gimmick eröffnete „Der Spiegel“ Mitte Oktober (Nr. 42 vom 16.10.2006) dann auch offiziell die Nürnberger Festwochen. Die Chance, der historischen Forschung zu den sowohl in der Breite wie auch in der Tiefe überraschend unvollständig behandelten Nürnberger Prozessen einen neuen Impuls zu geben – soviel sei vorweggenommen –, lassen die ersten Veröffentlichungen trotz der Vielfalt der genutzten wissenschaftlichen Formen und Medien jedoch verstreichen.

In den insgesamt 13 Verfahren, die zwischen 1945 und 1949 im Nürnberger Justizpalast gehalten wurden, unternahmen zunächst die vier Siegermächte, später die USA den bis dato einzigartigen Versuch, einerseits politische Verantwortung und moralische Sühne zur Geltung zu bringen, andererseits internationale Rechtsstandards in einem Kraftakt selbst zu schaffen und ihre Sanktionierbarkeit unter Beweis zu stellen.1 Dabei ging es nicht allein um die Bestrafung der Schuldigen, wie sie in der Moskauer Deklaration von 1943 noch allgemein angekündigt worden war, sondern um die Etablierung eines ethisch fundierten Gegenentwurfs zu der von und in NS-Deutschland praktizierten Diktatur der Skrupellosigkeit. Die Verbrechen des nationalsozialistischen Unrechtsstaates sollten durch die Wiederherstellung der Herrschaft des Rechts beantwortet, Recht und Gerechtigkeit gleichermaßen durchgesetzt werden. Die prozessuale Fairness, die die alliierten Ankläger und Richter den Beschuldigten daher in allen Verfahren gewährten, trug maßgeblich zur nachhaltigen internationalen Akzeptanz der Nürnberger Prozesse und ihrer Ergebnisse bei, die auch von rechtsdogmatischen Bedenken – darunter die Fragen von Rückwirkungsverbot und Völkerrechtssubjektivität – nicht dauerhaft und nicht entscheidend untergraben werden konnte.

Zugleich leisteten die Nürnberger Prozesse einen frühen, einflussreichen Versuch, zu einer historischen Analyse des NS-Staates zu gelangen. Aufbauend auf Untersuchungen deutscher Emigranten und alliierter Geheimdienste 2 fand in der Konzeption namentlich der sogenannten Nachfolgeprozesse, d.h. der zwölf unter amerikanischer Verantwortung geführten Verfahren gegen die Funktionseliten des ‚Dritten Reiches’, eine politik- und sozialwissenschaftlich informierte Interpretation Ausdruck, die historische Verantwortung nicht einer kleinen Clique ideologischer Überzeugungstäter, sondern breiten gesellschaftlichen Trägergruppen zuwies.3 Dass die symbolische Aufladung der Verfahren auf erbitterten Widerstand eben jener Funktionseliten stieß, die um Ruf und Rolle im Nachkriegsdeutschland fürchteten, verwandelte die juristische Arena in einen Austragungsort widerstreitender historischer Bewertungen, die um die Interpretationshoheit über die jüngere deutsche Geschichte rangen. Im Interim zwischen dem Untergang des Reiches und der Gründung der beiden deutschen Staaten angesiedelt, fungierte ‚Nürnberg’ zudem als Forum multi- bzw. bilateraler Aushandelungsprozesse und Standortbestimmungen zwischen Siegern und Besiegten, Täter und Opfern sowie nicht zuletzt zwischen künftigen Partnern im Kalten Krieg. Um so mehr überrascht der Befund, dass die Nürnberger Prozesse bislang nur fragmentarisch als Forschungsgegenstand eigenen Rechts Beachtung gefunden und die vorhandenen Monographien sich vor allem auf das Verfahren gegen die verbliebene Regimespitze vor dem Internationalen Militärtribunal (IMT) kapriziert haben. Sind schon für das IMT Genese und Verlauf deutlich besser dokumentiert als analysiert, so fehlen für die überwiegende Zahl der Nachfolgeprozesse empirisch gesättigte Untersuchungen fast vollständig.4

In diese Lücke will der von Herbert R. Regenbogin und Christoph J.M. Safferling herausgegebene Sammelband „The Nuremberg Trials. International Criminal Law Since 1945/Die Nürnberger Prozesse. Völkerstrafrecht seit 1945“ stoßen. Der zweisprachige Band geht auf eine 2005 in Nürnberg gehaltene Konferenz vorwiegend deutscher und amerikanischer Juristen und Historiker zurück. Der Themenbogen spannt sich vom IMT-Verfahren über die Subsequent Trials und nationale Kriegsverbrecherverfahren bis zu den Folgewirkungen für das Völkerstrafrecht und seine Institutionen. Der interdisziplinäre und internationale Ansatz verspricht auf den ersten Blick, dem Facettenreichtum und heuristischen Potential der Kriegsverbrecherprozesse gerecht zu werden – und gelangt doch über das Versprechen nicht hinaus. Schon bei der Durchsicht des Inhaltsverzeichnisses fällt auf, dass die auf knapp 320 Seiten gedrängten 33 Beiträge fast durchweg sehr allgemeine Zuschnitte wählen und historische Fragestellungen Mangelware sind. So reihen sich auf jeweils wenigen Seiten kurze Überschauartikel zur amerikanischen, britischen, französischen, sowjetischen und deutschen „Perspektive“. Sie sind aber keiner gemeinsamen, potentiell vergleichenden Fragestellung verpflichtet, sondern oszillieren ebenso unentschieden wie unvollständig zwischen regierungsinternen Diskussionen, der jeweiligen öffentlichen Meinung und der tatsächlichen Performance der einzelnen Delegationen in Nürnberg. Dabei hat etwa Raymond Browns Beitrag zur amerikanischen Planung den älteren Ausführungen Bradley Smiths nichts Wesentliches hinzuzufügen, ebenso wenig David Cesarani in seiner Darstellung der Überlegungen auf britischer Regierungsebene.5

Dass Cesarani – neben Michael Marrus und Donald Bloxham einer der wenigen bekannten Historiker unter den Autoren – die einschlägigen Arbeiten von Lothar Kettenacker und Jörg Später nicht einmal erwähnt, geschweige denn diskutiert, vermittelt bei der Lektüre schon an früher Stelle einen Eindruck von den Defiziten des Sammelbandes.6 Die Beiträge sind mit einzelnen Ausnahmen (Bloxham, Marrus, Lisa Yavnai) fast gänzlich ohne Primärquellenanalyse verfasst und daher auf die Zusammenfassung der vorhandenen Literatur angewiesen. Dass dementsprechend kaum genuine Forschungsleistungen erbracht werden, hätte man zwar bedauern, aber noch akzeptieren können. Dass jedoch vielfach nicht einmal die vorhandene Forschung rekapituliert und gebündelt wird, ist nicht anders denn als Ärgernis zu bezeichnen. Leider ist es nicht das einzige. Eine ganze Reihe von Beiträgen ist bestenfalls essayistischer Natur und kann wissenschaftlichen Ansprüchen nicht genügen. Dies gilt für die unkritische, die Selbstdarstellung des Untersuchungsgegenstandes nicht hinterfragende Würdigung des amerikanischen Hauptanklägers vor dem IMT, Robert Jackson, als „One Good Man“ durch John Q. Barret – seinerseits Fellow am Robert H. Jackson Center –, ebenso wie für Louise Harmons Darlegungen zum Ärzteprozess. Auch hier wird die neuere Literatur souverän ignoriert und statt dessen die emotionale Belastung der Referentin durch den Prozessgegenstand, die Menschenversuche deutscher Ärzte, in aller Breite diskutiert, ohne über Inhalte und Strategien des Prozesses und seiner Protagonisten auch nur ein Wort zu verlieren.

Dezidiert essayistisch sind auch die Erinnerungen und Meinungen einiger prominenter Vortragender wie Benjamin Ferencz (Ankläger im Einsatzgruppen-Fall 9), Gabriel Bach (Ankläger im Eichmann-Prozess), Hans-Peter Kaul (Richter am Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag) und Joachim Gauck. Während einige Texte zumindest amüsant oder aufschlussreich zu lesen sind, werfen die Ausführungen des ehemaligen Beauftragten für die Stasiunterlagen vor allem die Frage nach dem Bezug zum Tagungsthema auf. Weder geht Gauck auf Nürnberg noch auf das Völker(straf)recht ein. Vielmehr nutzt er den ihm gewährten Raum für oberflächliche Vergleiche zwischen NS- und DDR-Diktatur und sprachlich krude, historisch wie soziologisch unreflektierte Überlegungen zum deutschen Nationalcharakter: „Wir können sagen, in Deutschland Ost hat sich der alte Typ des deutschen Untertanen neu in der Moderne dargestellt. Die Untertanenexistenz ist eben nicht nur die Existenzform von Bürgern im Gemeinwesen der Vormoderne, sondern das andere Gesicht der Moderne, der politischen Moderne ist [sic!] im 20. Jahrhundert gerade in Deutschland zweimal präsent mit bitteren Diktaturen, die eine absolute Macht-Ohnmachtrelation darstellen und den Menschen im Grunde zurück transponiert in eine eigentlich schon überwundene Daseinsgeschichte“ (S. 303). Die holprige Diktion soll man vielleicht als Ausdruck der Distanzierung von jenen „verwirrten Linken, besonders im Bereich der Intellektuellen“ (S. 302) werten, die Gauck wiederholt wegen ihrer vermeintlich ungebrochenen Neigungen zum Staatssozialismus schilt.

Geradezu mit Erleichterung nimmt der Leser dagegen die gut recherchierten Beiträge von Marrus, Bloxham und Yavnai oder die anregenden Ausführungen Lawrence Douglas’ zur Kenntnis. Während Marrus detailliert die Bedeutung jüdischer Lobbyarbeit für das IMT nachzeichnet, zeigt Yavnai, dass in den ‚kleinen’ Dachauer und anderen lokalen Prozessen das pragmatische Ziel der Bestrafung nationalsozialistischer Gewaltverbrechen in Ermangelung einer auf den Genozid unmittelbar anwendbaren Rechtsgrundlage auch mit den gegebenen Tatbeständen des Strafrechtskataloges wie Mord, Misshandlung usw. zu erreichen war. In der Tat stand der Holocaust, wie Donald Bloxham darlegt, keineswegs im Mittelpunkt des Interesses Jacksons und seiner Mitstreiter, die sich auf die Inkriminierung des Angriffskrieges konzentrierten. Dennoch führten gerade die als Belege für die verbrecherischen Ziele und die Praxis des Krieges in Nürnberg präsentierten Dokumente dazu, dass sich das Bild Nürnbergs als Bestrafung der Völkermordverbrechen im kollektiven Gedächtnis festsetzte. So gelungen die genannten Aufsätze auch sind – am Gesamteindruck des eklatanten Missverhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag von Konferenz und Publikation vermögen sie leider nur wenig zu ändern.

Ebenfalls pünktlich zum 60. Jahrestag des IMT-Urteilsspruchs wollen zwei Quelleneditionen Licht auf das Verfahren und seine Hintergründe werfen. Henry Bernhards Anthologie von „Briefe[n] an Justice Jackson zum Nürnberger Prozess“ fördert dabei einige Hundert Schreiben sowohl deutscher als auch amerikanischer Bürger an den US-Hauptankläger aus dessen Nachlass zutage. Somit handelt es sich aber nicht um Dienstkorrespondenz oder anderen Briefverkehr, der Auskunft über die Motive und Ziele Jacksons oder seines Stabes gäbe. Lediglich einige Einladungen zu Dinnerparties der alliierten Anklageteams oder Bitten um Wäsche sowie zwei Updates von Jacksons Mitarbeiter Thomas Dodd haben ihren Ursprung in der Nürnberger Prozess-Community. Im übrigen versammelt sich in dem Band ein Panoptikum von Autogrammjägern, unverbesserlichen Nazis, religiösen Eiferern, selbsternannten Racheengeln, Möchtegerndichtern und anderen ebenso mitteilungsfreudigen wie -bedürftigen Menschen beidseits des Atlantiks. Warum Herausgeber und Verlag diese Briefe für veröffentlichungswürdig befanden, bleibt ihr Geheimnis. Die knappe, einseitige editorische Notiz verrät nichts über ein mögliches Konzept, Fragestellung oder Zielsetzung des Bandes. Und auch die Lektüre des sechsten Briefes von Joan C., in dem sie Jackson in wiederkehrender Formulierung mitteilt, dass sie für ihn bete, vermag kein Licht darauf zu werfen, was der Leser mit dieser Information anfangen soll. Der vom Rezensenten favorisierte Brief stammt von Christian G., der den US-Anklägern dressierte Dompfaffen, rotbrüstig, handzahm und mit fester Melodiekenntnis der amerikanischen Nationalhymne anbietet und wissen lässt, die Einstellung des früheren Dompfaffenversandes nach Übersee sei Folge der „wahnsinnige[n] Politik der Nazis“ gewesen. Das ist unbestreitbar von absurder Komik, ebenso wie andere Briefe bisweilen menschlich anrührend sein mögen. Historisch aussagekräftig oder gar wissenschaftlich relevant ist das alles nicht.

Erfreulich ist hingegen die Veröffentlichung von Tonbandmitschnitten der Nürnberger Verfahren unter dem Titel „Die NS-Führung im Verhör“. Die Prozesse, allen voran das IMT, waren ein spektakuläres Medienereignis, das nicht nur von Korrespondenten aus aller Welt verfolgt, sondern auch in Ton und Bild für die Nachwelt aufgezeichnet wurde. Eine Auswahl dieser Mitschnitte haben Ulrich Lampen und Peter Steinbach gemeinsam mit einer Reihe von Mitarbeitern auf acht CDs zusammengestellt und im vorletzten Jahr bereits im Radio ausgestrahlt. Diese Audioprotokolle fangen eindrücklich die Atmosphäre und nicht zuletzt die mühseligen, für Beteiligte und Zuhörer oft schwerfälligen und langweiligen Routinen des Prozessgeschehens ein. In den Vernehmungen von Angeklagten und Zeugen wird der Gerichtsalltag ebenso nachvollziehbar wie persönliche Stimmungen und psychische Dispositionen der Beteiligten. So lässt sich das bemerkenswerte Selbstbewusstsein der deutschen Verteidiger trotz der ihnen eigentlich fremden Prozessordnung an ihrem oft hochtrabenden – im Falle des Anwalts Walter Funks, Fritz Sauter, hochfahrenden – Gestus (CD 3) deutlich ablesen. Auch die konsequente Nüchternheit des vorsitzenden britischen Lordrichters, Sir Geoffrey Lawrence, ist eindrucksvoll herauszuhören. Ebenso wird die gelegentlich kaum unterdrückte Verachtung der Ankläger für die sich aus ihrer Verantwortung windenden Angeklagten – so der seinem Befrager intellektuell hoffnungslos unterlegene Fritz Sauckel (CD 7) – von den Tonspuren eingefangen. Das inhaltlich wie sprachlich Ausweichende in den Antworten der einstigen NS-Granden ist zugleich das verbindende Element nahezu aller Aussagen. Passivisch und reflexiv konstruierte Sätze, arm an Handlungsverben dort, wo es um die eigene Rolle geht, lebhaft dann, wenn die Schuld an andere, zumeist verstorbene oder verschollene Funktionsträger weitergereicht wird.

Dass der Mord an den europäischen Juden zwar nicht im Mittelpunkt des IMT-Prozesses stand, dennoch aber die Erkenntnis über das Ausmaß der Shoah durch ihn entscheidend befördert wurde, spiegelt sich auch in der Zusammenstellung der Audiomitschnitte wider. Erst die letzte CD mit dem Verhör des Eichmann-Mitarbeiters Dieter Wisliceny nähert sich dem in Jaspers Begriff des „Menschheitsverbrechens“ erkannten singulären Charakteristikum des Nationalsozialismus. Die Schwierigkeit, das Entsetzen in abstrakte Zahlen zu fassen, ist deutlich in den hier ausgewählten Auszügen zu erkennen. Ob vier oder sechs Millionen Opfer bedeutet nur den Unterschied zwischen dem einen Halbsatz und dem anderen. Auch die alliierten Ankläger konnten sich bei ihren Ermittlungen nur partiell der Tarnsprache der deutschen Täter entziehen. So übernahm etwa der Ankläger Wislicenys ungerührte Wendung, man habe im Sommer 1944 eine halbe Million ungarischer Juden „der Endlösung zugeführt“, fast wörtlich und sprach, nur verschämt ergänzend, von ‚Tötungen’ (CD 8).

Weniger gelungen sind indes Zusammenstellung und Ausstattung der Edition. Dies betrifft in erster Linie den editorischen Rahmen. Weder aus dem knappen Booklet, das der CD-Box beigelegt ist, noch aus der jeder CD vorangestellten Einleitung Peter Steinbachs geht hervor, von welchen Fragestellungen und Zielvorstellungen sich die Bearbeiter bei der Auswahl der Mitschnitte haben leiten lassen. Zwar stellen die Einführungen die wichtigsten Hintergrundinformationen zu den jeweiligen Angeklagten und Tatbeständen bereit, nehmen jedoch auf das anschließend Gesagte nur selten Bezug. Warum diese und nicht andere Angeklagte und Zeugen ausgewählt wurden, bleibt somit unklar. Dass etwa Walter Funk für die „Verflechtung der Wirtschaft“ (CD 3) stehen soll, vermag nicht zu überzeugen. Für die Einbindung von privaten Managern in Rüstungsverwaltung und Kriegswirtschaftsgremien stand eher Albert Speer, für die Beteiligung an der ‚Arisierungs’-Politik wären Auszüge der Flick- und Wilhelmstraßen-Prozesse aufschlussreicher gewesen. Auch der Umstand, dass keiner der im IMT-Verfahren ‚erfolgreichen’, d.h. freigesprochenen Angeklagten Schacht, Papen und Fritzsche mit aufgenommen wurde, ist bedauerlich, weil so die Spannbreite des Urteils nicht nachvollzogen wird.

Zudem verrät der zweite Blick, dass die CDs nicht die kompletten Nürnberger Verfahren, sondern fast ausschließlich den Hauptkriegsverbrecherprozess berücksichtigen. Lediglich das Verhör Karl Gebhardts entstammt dem Ärzte-Prozess der Subsequent Trials, während die hier präsentierte Vernehmung des Staatssekretärs im Justizministerium, Franz Schlegelberger, nicht im Zuge seiner Anklage im Juristenprozess entstand, sondern seiner Befragung als Zeuge vor dem IMT entnommen ist. Dies wird indes nur der mit der Materie bereits vertraute Hörer bemerken, denn die CDs geben weder Aufschluss über die Daten der Verhöre noch über die Konkordanz zur jeweiligen Printausgabe. Auch die Provenienz der Tonbänder wird lediglich mit der Bestandsnummer 238 der National Archives in Washington angegeben.

Dass es sich dabei um einen Aktenbestand handelt, nicht aber um eine militärische Formation, scheint Peter Steinbach indes entgangen zu sein, wenn er einleitend davon spricht, die Vernehmungen seien „von Mitgliedern der Record Group 238 aufgezeichnet“ worden (CD 1). Insgesamt sind Steinbachs Einleitungen durchaus hilfreich und zudem engagiert vorgetragen; gleichwohl hätte man sich ein Mehr an Präzision und Analyse gewünscht. So ist die Charakterisierung der ‚Arisierungen’ – „Staat, Partei und Wirtschaft verflochten sich eng. Der Staat wurde zum Räuber, die Wirtschaft zum Hehler, die Partei zum Drahtzieher“ (CD 3) – zwar eingängig, simplifiziert aber die Macht- und Initiativverhältnisse, bei denen keineswegs immer Parteistellen voranschritten. Und auch Steinbachs eingangs vorgenommene Parallelisierung der Planungen von Nachkriegsprozessen durch die Alliierten auf der einen und den deutschen Widerstand auf der anderen Seite, geht inhaltlich fehl. Ein auf Franz Neumanns Herrschaftsgruppen-Modell basierendes Verständnis des NS-Staates, aus dem die Notwendigkeit eines Elitenaustauschs, zumindest aber ihrer symbolischen Bestrafung folgte, lag den mehrheitlich adeligen und bürgerlichen Mitgliedern des Kreisauer Kreises durchaus fern. Während diese etwa Hermann J. Abs als Finanzfachmann vorsichtig kooptierten, überlegten die US-Ermittler, ob und wie man den Deutsche-Bank-Manager als Kriegsverbrecher vor Gericht stellen könne.7

Trotz der genannten Abstriche ist die Veröffentlichung der Tondokumente aus IMT- und Ärzte-Prozess verdienstvoll und ein interessantes Angebot etwa für die Arbeit im studentischen Seminar. Das gilt auch für Annette Weinkes schmalen Band mit dem knappen Titel „Die Nürnberger Prozesse“. In der Reihe „Beck Wissen“ pünktlich Anfang Oktober erschienen, setzt sich ihr Buch das ambitionierte Ziel, das IMT, die Nachfolgeprozesse, ihre Wirkungsgeschichte sowie die juristische Fortentwicklung von Nürnberg auf rund 120 Seiten zusammenzufassen. Zu Recht kritisiert Weinke einleitend, dass „es bis heute keine sozial- und kulturgeschichtliche informierte Gesamtdarstellung zu Vorgeschichte, Ablauf und Folgen des Nürnberger Kriegsverbrecherprogramms gibt“ (S. 9) und impliziert damit, in die ausgemachte Lücke stoßen zu wollen. Diese Vorgabe kann ihre Zusammenfassung zwar nicht durchgängig, angesichts der eingeschränkten Vorgaben des Reihenformats jedoch überraschend gut einlösen – wenngleich einige Passagen gar zu farbig geraten sind: „schrille[s] Tremolo in der Stimme“ (S. 9), „mit maliziösem Lächeln“ (S. 12), „Meisterstück einer typischen Indiskretion à la Washington“ (S. 14). Dennoch gibt Weinke in flüssiger, ansprechender Diktion einen für den interessierten Laien gut lesbaren, informativen Überblick. Dies gilt vor allem für das Kapitel zum IMT, für das die Autorin einen ausreichenden Forschungsstand bündeln kann. Nur eingeschränkt gelingt dies im nachfolgenden Kapitel zu den zwölf Verfahren unter amerikanischer Verantwortung. Während für die Entstehung des Prozessprogrammes mit den Arbeiten von Donald Bloxham und Frank Buscher belastbare Ergebnisse vorliegen, fallen die nach Berufsgruppen geordneten Abschnitte zu den Einzelprozessen qualitativ auseinander und bleiben analytisch oft unscharf.8 Zutreffend kann Weinke die Härte der Urteile in den recht gut untersuchten Mediziner- und Juristenprozessen auf die besondere Schwere der Verbrechen respektive die prononcierte Distanzierung der amerikanischen Juristen von der Rechtspervertierung im NS-Staat zurückzuführen (S. 64-66, 70/71). Auch die Bewertung des Falles 5 gegen Friedrich Flick und fünf seiner Mitarbeiter als „Fiasko“ für die US-Anklagebehörde überzeugt, denn sie musste hinnehmen, dass das Gericht einerseits einen generellen Befehlsnotstand beim Einsatz von Zwangsarbeitern anerkannte und andererseits die judizielle Zuständigkeit für ‚Arisierungen’ – den bestbelegtesten Einzelpunkt im Flick-Prozess – ablehnte (S. 85/86).9

Problematisch gerät die Argumentationsführung dort, wo Weinke nur auf unzureichende, einseitige oder gar keine Literatur zurückgreifen kann, wie in den Pohl- und Krupp-Prozessen, für die Weinke auf die Beiträge im Ueberschär-Sammelband verweist, die ihrerseits kaum auf Aktenstudium beruhen, oder in dem knappen Absatz zum Verfahren gegen Erhard Milch, der sich mangels einschlägiger Literatur auf die bloße Wiedergabe der Eckdaten beschränkt. Zudem scheinen einige jüngere Forschungsergebnisse etwa zum Wilhelmstraßen-Prozess keinen Eingang in die Darstellung gefunden zu haben, so dass die Vielzahl der nicht zum Auswärtigen Amt zählenden Angeklagten nicht ins Bild kommt.10 Die Erinnerungen von Beteiligten wie Telford Taylor, Robert Kempner und Benjamin Ferencz hätten an einigen Stellen eine kritischere Prüfung verdient gehabt – etwa wenn Ferencz’ Darstellung übernommen wird, er habe die Einsatzgruppen gleichsam im Alleingang als Prozessgegenstand ‚entdeckt’(S. 76/77), obgleich bereits vor dem IMT mit Otto Ohlendorfs Aussage und der Vorlage der Stahlecker-Berichte der Einsatzgruppe A das Ausmaß des mörderischen ‚Osteinsatzes’ deutlich geworden war.

Vermutlich dürften derartige Ungenauigkeiten dem Termindruck der Publikation geschuldet sein. Dafür findet sich noch eine Reihe weiterer Indizien, darunter Irrtümer wie die Verwechslung der Fall-Nummern 11 und 12 (S. 61, 80, 92), die konsequente Falschschreibung von Hans Gawliks Namen (S. 108), widersprüchliche Angaben zur Personalstärke der Anklageteams (S. 24, 31) und die Ausweisung Gustav Krupp von Bohlen und Halbachs als „Inhaber“ des Krupp-Konzerns (S. 28).11 Dies sind größtenteils lässliche Versäumnisse, wenngleich dadurch ärgerlich, dass der Band auf einen Fußnotenapparat verzichtet und die Angaben somit kaum bzw. nur von Fachleuten zu prüfen sind – eben diese sind aber gar nicht Zielgruppe der Reihe. Daher drängt sich die Frage auf, ob Verlag und Verfasserin nicht besser beraten gewesen wären, das Veröffentlichungsdatum zugunsten gründlicherer Recherchen und Korrekturen zu verschieben oder gleich ein forschungsadäquateres Format – etwa die ‚größere’ Beck’sche Reihe – zu wählen. So kann Annette Weinkes Band als Einstiegslektüre empfohlen werden, als Synthese kommt er jedoch zu früh. Für eine solche wird es weitaus breiterer Forschungsergebnisse gerade zu den Nachfolgeprozessen bedürfen, die das eingangs skizzierte Spannungsfeld, in dem die Verfahren stattfanden, berücksichtigen und auf empirisch dichter Grundlage die Motive, Strategien, Taktiken und Ziele der Prozessparteien herausarbeiten und somit auch eine vergleichende Bewertung zwischen den verschiedenen Prozessen ermöglichen. Die erste Welle der Nürnberg-Neuerscheinungen kann dies Forschungsdesiderat leider nicht verringern.

Anmerkungen:
1 Zum eingeschränkten Präzedenzfall nach dem Ersten Weltkrieg vgl. Hankel, Gerd, Die Leipziger Prozesse. Deutsche Kriegsverbrechen und ihre strafrechtliche Verfolgung nach dem Ersten Weltkrieg, Hamburg 2003.
2 Vgl. Middendorf, Stefanie, „Verstoßenes Wissen“. Emigranten als Deutschlandexperten im „Office of Strategic Services“ und im amerikanischen Außenministerium 1943-1955, in: NPL 46 (2001), S. 23-52. Mauch, Christof, Schattenkrieg gegen Hitler. Das Dritte Reich im Visier der amerikanischen Geheimdienste 1941-1945, Stuttgart 1999.
3 Ebenfalls zu den Nachfolgeprozessen ist das – in der Forschung weitgehend ignorierte – von der französischen Besatzungsmacht in Rastatt geführte Verfahren gegen Vertreter des Röchling-Konzerns zu zählen. Nicht nur beruhte es ebenso wie die US-Prozesse auf dem Kontrollratsgesetz Nr. 10, auch konzeptionell und personell war es mit den so genannten Industrieprozessen in Nürnberg eng verknüpft.
4 Über die enumerative Zusammenfassung von Tatbeständen, Angeklagten und Strafmaßen kaum hinausgehend: Ueberschär, Gerd R. (Hg.), Der Nationalsozialismus vor Gericht. Die alliierten Prozesse gegen Kriegsverbrecher und Soldaten 1943-1952. Frankfurt a. M. 1999. Mühlen, Bengt von zur/Klewitz, Andreas von (Hg.), Die 12 Nürnberger Nachfolgeprozesse 1946–1949, Berlin 2000. Zur älteren Literatur s. Tutorow, Norman E./Winnovich, Karen (Hg.), War Crimes, War Criminals, and War Crimes Trials. An Annotated Bibliography and Source Book, New York 1986.
5 Smith, Bradley, The Road to Nuremberg. New York 1981. Ders., The American Road to Nuremberg. The Documentary Record 1944–1945, Stanford 1982.
6 Kettenacker, Lothar, Krieg zur Friedenssicherung. Die Deutschlandplanung der britischen Regierung während des Zweiten Weltkrieges, Göttingen 1989. Später, Jörg, Vansittart. Britische Debatten über Deutsche und Nazis 1902-1945, Göttingen 2003.
7 Vgl. Gall, Lothar, Der Bankier. Hermann Josef Abs. Eine Biographie, München 2006, S. 96-98, 127f.
8 Bloxham, Donald, Genocide on Trial: War Crimes Trials and the Formation of Holocaust History and Memory, Oxford 2001. Buscher, Frank M., The US War Crimes Trial Program in Germany, 1946-1955, Westport (Conn.) 1989.
9 Dazu Jung, Susanne, Die Rechtsprobleme der Nürnberger Prozesse dargestellt am Verfahren gegen Friedrich Flick, Tübingen 1992.
10 Scholtyseck, Joachim, Die USA vs. „The Big Six“. Der gescheiterte Bankenprozeß nach dem Zweiten Weltkrieg, in: Bankhistorisches Archiv 26 (2000), S. 27-53. Ahrens, Ralf, Der Exempelkandidat. Die Dresdner Bank und der Nürnberger Prozess gegen Karl Rasche, in: VfZ 52 (2004), S. 637-670.
11 Der eingeheiratete Exdiplomat leitete das Unternehmen zwar faktisch, das Eigentum lag aber bei seiner Frau Bertha.

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