D. Haßkamp: Oligarchische Willkür - demokratische Ordnung

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Titel
Oligarchische Willkür - demokratische Ordnung. Zur Athenischen Verfassung im 4. Jahrhundert v. Chr.


Autor(en)
Haßkamp, Dorothee
Erschienen
Anzahl Seiten
192 S.
Preis
€ 59,90
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Wilfried Nippel, Institut für Geschichtswissenschaften, Humboldt-Universität zu Berlin

Die athenische Demokratie des 4. Jahrhunderts v. Chr. hat bis zu ihrer von Makedonien erzwungenen Aufhebung 322 v. Chr. eine beachtliche Stabilität gezeigt. Dennoch herrschte in der Forschung lange die Tendenz vor, diese Phase im Vergleich zur Demokratie des 5. Jahrhunderts deutlich abzuwerten. Diese Bewertung speiste sich unter anderem aus dem größeren Glanz der Kultur des 5. Jahrhunderts und der Faszination, die von der überragenden Gestalt des Perikles ausgeht. Dies hat sich in den letzten drei Jahrzehnten vor allem dank der Arbeiten von Mogens H. Hansen und Peter J. Rhodes deutlich geändert; die im Hinblick auf die Institutionen und Verfahren viel bessere Quellenlage für das 4. Jahrhundert ist für detaillierte Rekonstruktionen des athenischen Verfassungssystems ausgewertet worden.1 Allerdings bleiben weiterhin unterschiedliche Einschätzungen darüber bestehen, ob die nach der Wiederherstellung der Demokratie im Jahre 403 durchgeführten Verfassungsänderungen diesem System einen grundlegend anderen Charakter im Vergleich zur früheren Zeit gegeben haben, oder ob man weiterhin von der "Einheit der Demokratie in klassischer Zeit" 2 sprechen soll.

An diese Diskussionslage knüpft die, aus einer Bochumer Dissertation hervorgegangene Darstellung von Dorothee Haßkamp an, die weniger auf neue Erkenntnisse im Detail als auf eine Sichtung und Einordnung der Ergebnisse der zahlreichen neueren Untersuchungen zielt und diese wohl auch einem größeren Publikum vermitteln will. Das Buch hat ein Glossar, leider aber keine Register. Die Verfasserin stellt zurecht heraus, welch einschneidende Erfahrungen die beiden oligarchischen Umstürze von 411 und 404 v. Chr., zumal das Regime der "Dreißig", darstellten, so dass man nach der Wiederherstellung der Demokratie zum einen immer wieder die Legitimität der Demokratie als alternativlose Ordnung gerade aus dem Kontrast zu dem Schreckensregime der "Dreißig" herleitete und zum anderen auf institutionelle Sicherungen bedacht war, die für die Zukunft einen Sturz der Demokratie ausschließen sollten.

Dazu gehören vor allem die Sicherung, Sichtung und Bereinigung des vorhandenen Gesetzesbestandes, die Trennung zwischen höherrangigen nomoi als generellen Normen und nachgeordneten psephismata als Volksbeschlüssen für den Einzelfall sowie das darauf aufbauende neue Gesetzgebungsverfahren und die Möglichkeit der Anfechtung und Aufhebung von Volksbeschlüssen auf dem Wege der graphe paranomon. (Warum diese zusammenhängenden Materien durch die Gliederung bei Haßkamp auseinandergerissen werden, leuchtet mir nicht ein). Allerdings lassen sich diese Neuregelungen nicht gänzlich aus den Erfahrungen der Umstürze verstehen. Die graphe paranomon muß vor dem Jahre 415, aus dem der erste Anwendungsfall überliefert ist, eingeführt worden sein, wobei wohl deutlicher als bei Haßkamp (S. 131f.) zu betonen wäre, dass sie sich, angesichts der noch nicht vollzogenen Differenzierung zwischen nomoi und psephismata zunächst nur auf die Verletzung von Formvorschriften bezogen haben dürfte.3

Eine schwierige Frage ist auch, warum man bereits 410 mit der Sammlung des Gesetzesbestandes begonnen hat, die sich dann so unerwartet lange hinziehen sollte, dass sie erst vier Jahre nach Wiederherstellung der Demokratie zum Abschluss gebracht werden konnte. Die Verfasserin stellt mit Recht heraus, dass das Regime von 411 im Gegensatz zu den "Dreißig" keine Eingriffe in den materiellen Gesetzesbestand (jenseits der Verfassung im engeren Sinne) vorgenommen hat, und somit die Einsetzung einer entsprechenden Kommission nach der Erfahrung mit jener Kommission von 411, die an der Überrumpelung der Volksversammlung mitgewirkt hatte, überraschend ist (S. 40f., 46). Sie erklärt dies damit, man habe so das von den Oligarchen ins Spiel gebrachte patrios politeia -Argument für die Demokratie in Anspruch nehmen wollen (vgl. S. 167). Ob patrios politeia aber 411 (und auch 404/03) das große Kampfwort der Oligarchen war, kann man bezweifeln.4 Möglicherweise hat man auch mit einem schon vor dem ersten Umsturz bestehenden Unbehagen über den Wildwuchs von Beschlüssen zu rechnen, den Rat und Volksversammlung seit einigen Jahrzehnten produziert hatte und über den man sich nicht trotz, sondern wegen der inschriftlichen Publikationen an zahlreichen Orten, die in vielen Fällen gar nicht lesbar waren5, kaum noch einen Überblick verschaffen konnte. Ein zentrales Staatsarchiv ist erst im Kontext der Gesetzessammlung nach 410 eingerichtet worden.6 Als man mit dieser Sichtung begann, hatte man anscheinend keine Vorstellung von Dauer und Schwierigkeit dieses Verfahrens.7

Im neuen Gesetzgebungsverfahren sieht Haßkamp m.E. zu Recht – gegen Hansen und andere 8 – keine Einschränkung des Demokratieprinzips durch "Gewaltenteilung", da die Initiative immer noch bei der Volksversammlung lag (S. 59, 173). Noch stärker wäre zu betonen, dass die Nomotheten sich (von der Altersgrenze dreißig Jahre abgesehen) in der sozialen Zusammensetzung und Sachkompetenz nicht grundsätzlich von der Volksversammlung unterscheiden und vor allem, dass sie als ad hoc ausgelostes Gremium nicht über irgendein institutionelles Eigeninteresse verfügen. Wichtig ist der Hinweis, dass man 403 noch geglaubt hatte, man könne den Gesetzesbestand ein für allemal festschreiben, und erst später die Notwendigkeit realisierte, auch in Zukunft Änderungen zulassen, diese aber zugleich auf ein Minimum beschränken zu müssen (S. 60ff.). Auf die weiteren Änderungen des Gesetzgebungsverfahrens im Laufe des 4. Jahrhunderts, die im einzelnen schwer durchschaubar sind9, geht Haßkamp nicht ein. Bei den Darlegungen zur Anwendung der graphe paranomon vor allem als Instrument im Machtkampf zwischen rivalisierenden Politikern (S. 131ff.) ist mir die Interpretationsabsicht der Verfasserin nicht deutlich geworden. Wenn ich sie recht verstehe, sieht sie gerade in der – besonders am "Kranzprozeß" erkennbaren – Tatsache, dass rechtstechnische nicht notwendig gegen politische Argumente durchschlagen, die Effizienz der Kontrolle über die Antragsteller in der Volksversammlung gewährleistet (S. 147). Die für Athen typische Mischung aus außergewöhnlicher institutioneller Phantasie, Vertrauen auf Verfahren und problematischem, sei es naivem, sei es rabulistischem Umgang mit Rechtsnormen (wofür auch die Hochverratsklagen einschlägig sind, vgl. S. 95ff.) hätte gerade an diesem Beispiel differenzierter erörtert werden können.

Eine kontrovers diskutierte Frage ist auch, ob man eine Reihe von im Laufe des 4. Jahrhunderts getroffenen Neuregelungen nur als Detailkorrekturen an der Verfassung oder als Ausdruck grundlegender Veränderungen anzusehen hat. Haßkamp verneint dies sowohl bezüglich der neuen Magistraturen für die Theatergeld- und die zentrale Kriegskasse (S. 120f.) als auch hinsichtlich der neuen Kompetenzen für den Areopag (S. 149ff.). Dieser Deutung wird man jedenfalls in dem Sinne zustimmen können, dass man angesichts der Stabilität und Alternativlosigkeit der Demokratie in diesen Kompetenzverlagerungen kein grundsätzliches Problem sah (S. 173f.). Weitere Ausführungen gelten den Bürgerrechtsregelungen von 403, bei denen die Rückkehr zum perikleischen Gesetz mit einer eher schäbigen Behandlung derjenigen Metöken und Sklaven verbunden war, die anfangs die Hauptlast des Kampfes gegen das Regime der "Dreißig" getragen hatten (S. 63ff.), der Dokimasie der Magistrate, die gerade in den ersten Jahrzehnten nach 403 auch dazu diente, das nach der Amnestie nicht mehr zu bestrafende Verhalten während des Terrorsystems dennoch nicht der Vergessenheit anheimfallen zu lassen (S. 91ff.)10, und den diversen Regelungen, die dafür sorgen sollten, dass der Rat der 500 nicht eigenmächtig Entscheidungen von politischer Brisanz treffen konnte (S. 99ff.).11 Der Rat der 500 hatte sich 411 gewiß extrem hilflos gezeigt (S. 34ff.), ob man ihn deshalb als "Steigbügelhalter der Oligarchen" wahrgenommen hat (S. 171), kann man jedoch ebenso bezweifeln wie die Annahme, die Zeitgenossen hätten seine treibende Rolle beim Arginusenprozeß 12 durchschaut (S. 101ff.).

Anmerkungen:
1 Einen guten Überblick über die neuen Perspektiven der Forschung ermöglichte schon: Eder, Walter (Hg.), Die athenische Demokratie im 4. Jahrhundert v. Chr., Stuttgart 1995.
2 Bleicken, Jochen, Die Einheit der athenischen Demokratie in klassischer Zeit, in: Hermes 115 (1987), S. 257-283.
3 Die Aussetzung der graphe paranomon in der entscheidenden Volksversammlung im Sommer 411 ermöglichte vor allem, einen zuvor nicht angekündigten Verfassungsplan handstreichartig verabschieden zu lassen (Thukydides 8,67,2-3). Angesichts der Kopflosigkeit von Demos und Rat unter dem Eindruck von Terror und falschen Versprechungen scheint es übertrieben zu sagen, hier habe eine Einrichtung zum Schutz der Verfassung "versagt" (S. 131).
4 Vgl. Nippel, Wilfried, Mischverfassungstheorie und Verfassungsrealität in Antike und früher Neuzeit, Stuttgart 1980, S. 85, Anm. 3.
5 Vgl. Davies, John K., Accounts and Accountability in Classical Athens, in: Osborne, Robin; Hornblower, Simon (Hgg.), Ritual, Finance, Politics. Athenian Democratic Accounts Presented to Davis Lewis, Oxford 1994, S. 201-212.
6 Vgl. Boegehold, Alan L., The Establishment of a Central Archive at Athens, in: American Journal of Archaeology 76 (1972), S. 23-30; Sickinger, James P., Public Records and Archives in Classical Athens, Chapel Hill 1999, S. 93ff.
7 Nach Lysias 30,2 war man zunächst von vier Monaten ausgegangen, hatte dann aber sechs Jahre gebraucht, ohne zu einem definitiven Abschluss zu kommen. Die Unterstellung einer eigenmächtigen Verlängerung der Amtszeit ist nicht glaubhaft; es bleibt aber das Problem, welche Möglichkeiten man eigentlich hatte, die Arbeit dieser Kommission (selbst wenn man ihr nur eine technische Aufgabe zugedacht hatte) inhaltlich zu kontrollieren.
8 Hansen, Mogens H., Initiative and Decision: The separation of powers in fourth-century Athens, Greek, in: Roman & Byzantine Studies 22 (1981), S. 345-370, und diverse weitere Arbeiten dieses Autors. Vgl. ferner u.a.: Sealey, Raphael, The Athenian Republic. Democracy or the Rule of Law?, University Park/PA 1987.
9 Vgl. die unterschiedlichen Rekonstruktionen bei: MacDowell, Douglas M., Law Making at Athens in the 4th Century B.C., in: Journal of Hellenic Studies 95 (1975), S. 62-74; Rhodes, Peter J., Nomothesia in Fourth Century Athens, in: Classical Quarterly 35 (1985), S. 55-60; Hansen, Mogens H., Die athenische Demokratie im Zeitalter des Demosthenes, Berlin 1995, S. 172ff.
10 Vgl. dazu auch: Nippel, Wilfried, Bürgerkrieg und Amnestie: Athen 411-403, in: Smith, Gary; Margalit, Avishai (Hgg.), Amnestie oder Die Politik der Erinnerung in der Demokratie, Frankfurt a.M. 1997, S. 103-119.
11 Die Regelungen von 410/09, die dem Rat Entscheidungen über Krieg und Frieden und die Verhängung von Todesurteilen untersagen, gehen auf ältere Vorschriften zurück, die man möglicherweise bei der Überprüfung des Gesetzesbestandes wieder entdeckt hatte; vgl. Ostwald, Martin, From Popular Sovereignty to the Sovereignty of Law. Law, society, and politics in Fifth-Century Athens, Berkeley 1986, S. 31ff.; Munn, Mark, The School of History. Athens in the Age of Socrates, Berkeley 2000, S. 159.
12 Haßkamp folgt hier Giovannini, Adalberto, Xenophon, der Arginusenprozeß und die athenische Demokratie, in: Chiron 32 (2002), S. 15-50, dessen Rekonstruktion der Verantwortung des Rates überzeugt; nur sagt das noch nichts über die Wahrnehmung der Zeitzeugen.

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