Titel
Schuld und Schulden. Die Politik der Wiedergutmachung für NS-Verfolgte seit 1945


Autor(en)
Goschler, Constantin
Reihe
Beiträge zur Geschichte des 20. Jahrhunderts 3
Erschienen
Göttingen 2005: Wallstein Verlag
Anzahl Seiten
543 S.
Preis
€ 38,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Clemens Vollnhals, Hannah-Arendt-Institut für Totalitarismusforschung, Technische Universität Dresden

„Schuld und Schulden“ ist ein gut gewählter Titel, geht es doch um eine im Grunde unmögliche, ersatzweise durch Geldleistungen versuchte „Wiedergutmachung“ des nationalsozialistischen Zivilisationsbruchs.1 Constantin Goschler, seit langem als Experte ausgewiesen, verdanken wir eine vorzügliche Gesamtdarstellung dieser äußerst komplexen Materie. Schließlich war die Entschädigung der NS-Opfer zu keinem Zeitpunkt nur ein einfaches Abbild der Verfolgungswirklichkeit, sondern immer auch von politischen Machtverhältnissen, gesellschaftlichen Normen und mentalen Prägungen bestimmt. Insofern gibt die Geschichte der Wiedergutmachung – ein Begriff, für dessen Benutzung sich Goschler mit guten Argumenten entscheidet – in besonderer Weise darüber Aufschluss, wie sich die deutsche Gesellschaft in Ost und West nach 1945 unter wechselnden innen- und außenpolitischen Rahmenbedingungen mit ihrer nationalsozialistischen Vergangenheit auseinandergesetzt hat. Goschlers Studie besticht durch ihre klare, problemorientierte Darstellung, die verschlungene Pfade gut lesbar präsentiert und als eine kulturhistorisch sensibilisierte Politikgeschichte der Wiedergutmachung bezeichnet werden kann.

Die Anfänge der Entschädigungsdiskussion, denen das erste Kapitel gewidmet ist, reichen bis 1936 zurück. Im deutschen Widerstand waren neben der Bestrafung der NS-Täter die Wiedergutmachung des begangenen Unrechts und die Entschädigung der NS-Opfer feste Bestandteile des politischen Programms. Auch in der vorbereiteten Regierungserklärung Carl Friedrich Goerdelers wurde das Unrecht der „Arisierungen“ explizit benannt. In jüdischen Kreisen hingegen verband sich die Forderung nach individueller Entschädigung bald mit dem kollektiven Anspruch auf das Erbe der ermordeten Juden.

Nach Kriegsende waren es vor allem die USA, die sich für eine gewisse Entschädigung der NS-Opfer einsetzten, während die übrigen Besatzungsmächte dieser Problematik kaum Beachtung schenkten bzw. – wie im Fall der Sowjetunion – ausschließlich auf Reparationen fixiert waren. Hinzu kam die Konkurrenz zwischen politisch und „rassisch“ Verfolgten sowie der übergeordnete Wettbewerb mit den Ansprüchen anderer Bevölkerungsgruppen: den Vertriebenen, Bombengeschädigten, Kriegsversehrten etc. Sie verstanden sich ebenfalls als Opfer und forderten als Kompensation ihrer Verluste ebenfalls staatliche Leistungen. Bereits während der Besatzungszeit trennten sich die Wege der Wiedergutmachung. In den drei westlichen Zonen setzte sich eine „bürgerliche“ Lösung durch, die vor allem durch die Verrechtlichung individueller Wiedergutmachung und das Festhalten am Grundsatz des Privateigentums gekennzeichnet war. In der SBZ/DDR hingegen gab es im Zuge des Systemwandels keine materielle Rückerstattung, wovon speziell jüdische Eigentumsansprüche betroffen waren. Stattdessen wurden die NS-Opfer zum Bestandteil einer sozial nivellierenden und politisch differenzierten Fürsorgepolitik.

Welche Widerstände einer umfassenden Wiedergutmachung auch in der Bundesrepublik entgegenstanden, zeigt Goschler anhand der weiteren Entwicklung in den 1950er-Jahren. So konnte Bundeskanzler Adenauer das Luxemburger Globalentschädigungsabkommen mit Israel 1953 nur mit Hilfe der SPD-Opposition gegen erhebliche Widerstände im eigenen Kabinett durchsetzen. Symptomatisch war auch das Wetteifern der Parteien zugunsten NS-belasteter Personenkreise (etwa im Zuge des Ausführungsgesetzes zu Artikel 131 Grundgesetz), während die gesetzliche Regelung der Wiedergutmachung für NS-Verfolgte nur schleppend vorankam und stets mit dem argwöhnischen Vorbehalt der Kosten zu rechnen hatte.

Eine bundeseinheitliche Regelung schuf 1953 das Bundesergänzungsgesetz, das drei Jahre später durch das Bundesentschädigungsgesetz abgelöst wurde. Es basierte auf dem Territorialitätsprinzip und folgte der Logik, dass primär verfolgte deutsche Staatsbürger zu entschädigen seien, während die Ansprüche ausländischer Verfolgter den allgemeinen Kriegsfolgen und somit der Regelung der Reparationsfrage zuzurechnen seien. Auch die Regelungen zur Restituierung jüdischen Eigentums bedurften des massiven Drucks der Westalliierten, so dass die Wiedergutmachung immer auch als Teil eines außenpolitischen Kopplungsgeschäfts zur internationalen Wiedereingliederung der Bundesrepublik zu sehen ist. Parallel dazu setzte sich in der bundesdeutschen Gesellschaft immer stärker die Wahrnehmung durch, dass Wiedergutmachung nicht als Reaktion auf deutsche Schuld, sondern auf ausländischen Druck bzw. Erpressung geleistet werde. Der Prozess der Verrechtlichung und Monetarisierung des Umgangs mit den NS-Verfolgten bedeutete, wie Goschler betont, zugleich auch die Entmoralisierung der Wiedergutmachung, was auf gesellschaftliche Beruhigung abzielte.

Zwischen 1959 und 1964 vereinbarte die Bundesrepublik schließlich bilaterale Abkommen mit elf westeuropäischen Staaten und verpflichtete sich zu globalen Entschädigungsleistungen in Höhe von insgesamt 876 Millionen DM. Im Gegenzug erhielt sie dafür die Zusicherung, dass damit alle weiteren Forderungen, die auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen gegen die Bürger der jeweiligen Staaten beruhten, erledigt seien – zumindest bis zum Abschluss eines Friedensvertrages mit Deutschland. Keine Entschädigung erhielten unter den Bedingungen des Kalten Kriegs hingegen die zahllosen NS-Opfer im Ostblock, darunter das Millionenheer der ehemaligen Zwangsarbeiter, denen über die Jahrzehnte keine Entschädigung zuteil wurde. Auch das Schicksal anderer Opfergruppen – wie der Sinti und Roma, der Homosexuellen und der Deserteure – sollte erst wesentlich später in den Blick der öffentlichen Debatte rücken.

Eine völlig neue Situation ergab sich mit der Vereinigung Deutschlands. Zwar gelang es der Regierung Kohl, den Abschluss eines förmlichen Friedensvertrages (und damit die Anerkennung gewaltiger Reparationsansprüche) zu vermeiden; gleichwohl sah sich die Bundesrepublik nun mit jahrzehntelang aufgeschobenen Forderungen konfrontiert, die vor allem aus dem Ausschluss von NS-Verfolgten hinter dem ehemaligen Eisernen Vorhang resultierten. Nach dem Abschluss des Zwei-plus-vier-Abkommens erklärte sich deshalb die Bundesrepublik aus humanitären Gründen, d.h. ohne die Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung, zu einer weitergehenden Wiedergutmachung bereit.

1991 stellte die Bundesregierung nach dem Muster der Globalentschädigungsabkommen für die Stiftung Polnisch-Deutsche Aussöhnung 500 Millionen DM zur Verfügung. Das Stiftungsmodell diente als Vorbild für weitere Abkommen mit den Nachfolgestaaten der Sowjetunion. Die pro Kopf zur Auszahlung gelangenden Beträge waren indes gering. Nach Angaben der Stiftungen in Warschau, Moskau, Minsk und Kiew erhielten bis 1997 etwa 1,4 Millionen Berechtigte Einmalzahlungen zwischen 500 und 1.400 DM, in besonders schweren Fällen bis zu 6.000 DM. Den Abschluss dieser Vertragsserie bildete 1997 die Gründung des deutsch-tschechischen Zukunftsfonds. Freilich zeigt sich auch hier, dass die im Spannungsfeld der Realpolitik erzielten Ergebnisse primär die jeweilige Verhandlungsstärke widerspiegeln und ihrerseits durchaus neue Ungerechtigkeiten schaffen können. So erhielten 240 US-Bürger 1999 in einem Globalabkommen für erlittene KZ-Haft durchschnittlich 100.000 Dollar – für osteuropäische Verhältnisse ein wahrhaft astronomischer Betrag.

Eine neue Dynamik zugunsten der osteuropäischen Zwangsarbeiter bewirkten die Sammelklagen vor amerikanischen Gerichten gegen deutsche Unternehmen und Versicherungen. Sie sprengten das bisherige Muster bilateraler Verhandlungen und führten im Jahr 2000 zur Gründung der Bundesstiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“, wobei die deutsche Wirtschaft mit rund fünf Milliarden DM die Hälfte des Kapitals bereitstellte. Die Entschädigungsleistungen wurden in Abkehr vom Prinzip der individuellen Leistungsbemessung des Bundesentschädigungsgesetzes pauschalisiert, was eine schnellere Auszahlung erlaubte. So erhielten bis zum 31. März 2004 bereits 1,5 Millionen von insgesamt erwarteten 1,7 Millionen ehemaligen Zwangsarbeitern zumindest eine erste Rate überwiesen.

Zum Vergleich: Das Bundesentschädigungsgesetz kam etwa einer Million Menschen zugute, die allerdings oftmals viele Jahre auf ihre Entschädigung warten mussten. Im Zuge der Wiedergutmachung zahlte die öffentliche Hand bis Ende 1998 insgesamt 105 Milliarden DM – gewiss eine respektable Summe, die sich durch Hochrechnung auf aktuelle Kaufkraftstandards noch eindrucksvoll erhöhen ließe. Sie relativiert sich jedoch, wenn man sie in Bezug zu anderen Transferleistungen setzt, etwa den Kosten der deutschen Vereinigung.

Wer die profunde Studie Goschlers gelesen hat, wird den Wandel der politischen Kultur zu schätzen wissen, der sich in den verschlungenen Wegen der Wiedergutmachung spiegelt. Zugleich schärft die Lektüre den Blick auf die Verteilungskriterien und die moralisch höchst prekäre Frage der Verteilungsgerechtigkeit.

Anmerkung:
1 Der Titel verdankt sich Weigel, Sigrid, Shylocks Wiederkehr. Die Verwandlung von Schuld in Schulden oder: Zum symbolischen Tausch der Wiedergutmachung, in: Dies.; Erdle, Birgit R. (Hgg.), Fünfzig Jahre danach. Zur Nachgeschichte des Nationalsozialismus, Zürich 1996, S. 165-192.

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