S. Galassi: Kriminologie im Kaiserreich

Titel
Kriminologie im Deutschen Kaiserreich. Geschichte einer gebrochenen Verwissenschaftlichung


Autor(en)
Galassi, Silviana
Reihe
Pallas Athene 9
Erschienen
Stuttgart 2004: Franz Steiner Verlag
Anzahl Seiten
452 S.
Preis
€ 80,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Karsten Uhl, KZ-Gedenkstätte Mittelbau-Dora

Forschungsdesiderata haben die Eigenschaft – sind sie einmal als solche erkannt und benannt – gleichzeitig an verschiedenen Orten ähnlich gerichtete Untersuchungen starten zu lassen. Das gilt seit Ende der 1990er-Jahre auch für die Geschichte der Kriminologie in Deutschland. Zu Beginn der Arbeit erkannte Forschungslücken können bei der Publikation längst überzeugend geschlossen sein. So kann Silviana Galassi für ihre im Bielefelder Graduiertenkolleg „Genese, Strukturen und Folgen von Wissenschaft und Technik“ entstandene Dissertation „Kriminologie im Deutschen Kaiserreich“ nicht mehr die Behauptung des Klappentextes vertreten, die Studie betrete Neuland. Der in der Einleitung formulierte Anspruch, erstmals die Wirkungsweise der Kriminologie seit dem späten 19. Jahrhundert sowie den Zusammenhang zwischen Kriminologie und Strafrechtsreformbewegung eingehend zu untersuchen, wurde bereits insbesondere von Richard Wetzell und Peter Becker eingelöst.1 Galassis Leistung kann also nicht mehr in dem Verdienst der Schließung einer Forschungslücke liegen, sondern muss sich vollständig an der Tragfähigkeit der Analyse messen lassen. Dabei wählt Galassi mit dem Konzept einer Geschichte der Verwissenschaftlichung einen Ansatz, dem es gelingt, den prozessualen Charakter beim Entstehen der Kriminologie detailliert einzufangen.

Das Konzept der Verwissenschaftlichung gestattet es Galassi, „die Grenzen eines ideengeschichtlichen Zugriffs“ (S. 23) zu überwinden und stattdessen ihren Gegenstand sozialgeschichtlich zu kontextualisieren. Der Umfang der Verwissenschaftlichung wird dabei in zwei Bereichen überprüft: der Ersetzung vorwissenschaftlicher Auffassungen vom Verbrechen durch die Erkenntnisse der Kriminologie und einer diesen wissenschaftlichen Prämissen folgenden Kriminalpolitik. Es geht also sowohl um die wissenschaftliche Veränderung von Wahrnehmungs- und Deutungsmustern als auch um die darauf aufbauende Neugestaltung von Handlungsmustern. Galassis Leitfrage zum ersten Komplex, ob „die Kriminologie der Jahrhundertwende tatsächlich den moralisierenden Blick auf den Delinquenten zugunsten einer unbefangenen und unvoreingenommenen wissenschaftlichen Betrachtungsweise“ (S. 225) aufgegeben habe, liegt ein Verständnis von Wissenschaft zugrunde, das abschließend noch zu besprechen sein wird.

In den ersten beiden Kapiteln untersucht Galassi Verbrecherbilder der Neuzeit bis zum Ende des 19. Jahrhunderts und daran anschließend den sozialgeschichtlichen Rahmen für die Entstehung der Kriminologie. Während bis 1800 das Bild vom Verbrecher als Vertragsbrecher das Rechtsdenken geprägt habe und nach Beccaria der Vergeltungsgedanke den Maßstab sowie die Abschreckung den Zweck der Strafen vorgaben, sei im Laufe des 19. Jahrhunderts das Interesse an der Person des Straftäters gestiegen. Im Zusammenhang mit der Diagnostizierung von Monomanien sei in vielen Fällen der Unterschied zwischen Verbrechen und Wahnsinn verwischt worden; die Frage der Klärung der Zurechnungsfähigkeit sei zum Problem geworden. Um 1880 seien die überkommenen Muster zur Deutung der Kriminalität ebenso wie die kriminalpolitischen Antworten darauf allgemein in Frage gestellt worden. In diesem Moment setzte die Verwissenschaftlichung des Phänomens der Kriminalität ein.

Überzeugend rahmt Galassi diese Situation sozialgeschichtlich im zweiten Kapitel ein. Eine auch medial gesättigte steigende Kriminalitätsfurcht im Bürgertum (die sich nur bedingt durch eine kritische Interpretation der Kriminalitätsstatistiken belegen lasse) habe dazu geführt, dass das als Massenphänomen wahrgenommene Verbrechen unter den Metaphern Krieg und Krankheit verhandelt worden sei. Die Entstehungssituation der Kriminologie sei von der Verbindung eines diagnostischen Kulturpessimismus mit einem wissenschaftsgläubigen Fortschrittsoptimismus geprägt gewesen. Genauso allgemein wie eine Degeneration der Gesellschaft diagnostiziert worden sei, sei auch der Glaube daran verbreitet gewesen, diesem Problem mit wissenschaftlichen Rezepten begegnen zu können.

Im zentralen dritten Kapitel widmet sich Galassi der eigentlichen Analyse der kriminologischen Theorien im Kaiserreich. Sie zeigt, wie zum einen der italienische Kriminalanthropologe Cesare Lombroso und seine Lehre vom geborenen Verbrecher von der großen Mehrheit der deutschen Kriminologen abgelehnt wurde, wie zum anderen aber wesentliche Bestandteile dieser Theorie übernommen wurden. Letztlich habe sich im Kaiserreich eine Schule durchgesetzt, die Galassi mit dem Begriff der Vereinigungstheorie bezeichnet und prägnant durch zwei Leitsätze definiert: Der Verbrecher sei ein „degeneriertes“ Individuum und das Verbrechen sei das Produkt der äußeren Verhältnisse. Obwohl die Anhänger dieser Richtung nicht von der Existenz geborener Verbrecher ausgingen, war doch die „degenerierte Anlage“ die entscheidende Erklärung dafür, warum eine Person unter ungünstigen sozialen Bedingungen kriminell wurde. Galassi hält fest, dass hier eine Prädisposition an die Stelle einer Prädestination zum Verbrechen trat.

Nicht die Behebung sozialer Missstände, sondern die effektive Bekämpfung von Verbrechern erschien auch nach diesem Ansatz als zentrale Aufgabe der Kriminalpolitik. Die entscheidende Kategorie zur Bewertung eines Verbrechers und zum Maßstab der zu ergreifenden Maßnahmen war für die Kriminologen die Gefährlichkeit, die an die Stelle der Schuld trat. Nicht die Vergeltung einer Schuld, sondern der Schutz vor einer zu prognostizierenden zukünftigen Gefährlichkeit des Individuums für die Gesellschaft stand im Zentrum des kriminologischen Denkens. Galassi kommt durch die Betrachtung, dass der Bereich der gefährlichen Handlungen implizit durch den Kanon der bürgerlichen Moral bestimmt worden sei, zu dem Schluss, dass nur begrenzt von einer Verwissenschaftlichung des Phänomens der Kriminalität gesprochen werden könne. Letztlich sei der überkommene strafrechtliche Verbrechensbegriff durch einen normativ gesetzten „moralischen Verbrechensbegriff“ (S. 244) ersetzt worden.

Im überzeugenden vierten Kapitel untersucht Galassi, inwieweit die Prozesse der Institutionalisierung der Kriminologie im Kaiserreich fortgeschritten sind. Die Debatte um die universitäre Institutionalisierung wurde ausschließlich im Rahmen der Reform der juristischen Ausbildung diskutiert. Die Kriminologie wurde als reine Hilfswissenschaft angesehen, die Richter mit der notwendigen Kompetenz versehen sollte, Sachverständige zur Verhängung zweckorientierter Strafen heranzuziehen. Aber auch diese beschränkten Versuche zur universitären Angliederung blieben im Stadium vereinzelter Bemühungen stehen. Vereinzelte kriminologische Vorlesungen am Ende des 19. Jahrhunderts beruhten einzig auf privaten Vorlieben der Dozenten. So beschränkte sich die Institutionalisierung der Kriminologie bis 1918 in der Etablierung zweier Fachzeitschriften, dem „Archiv für Kriminalanthropologie und Kriminalistik“ sowie der „Monatsschrift für Kriminalpsychologie und Strafrechtsreform“. Aber auch in diesen Zeitschriften sei die Kriminologie „nicht als eigenständige Wissenschaft erkennbar“ (S. 337) gewesen. Im Archiv sei die Kriminologie als strafrechtliche Hilfswissenschaft, in der Monatsschrift als angewandte Wissenschaft im Dienst der Kriminalpolitik betrachtet worden. Zudem seien keine klaren Grenzen zwischen Experten und Laien gezogen worden und damit keine klare Abgrenzung des wissenschaftlichen Bereichs erfolgt.

In den abschließenden beiden Kapiteln behandelt Galassi die wechselseitigen Einflüsse von Kriminologie und Strafrechtsreformbewegung. Grundsätzlich interpretiert Galassi die theoretischen Entscheidungen der Strafrechtsreformbewegung als von pragmatischen Gesichtspunkten geleitet. Lombrosos Theorie des geborenen Verbrechers sei in erster Linie abgelehnt worden, weil dieser Ansatz nach Meinung der Strafrechtsreformer „keinen Spielraum für kriminalpolitisches Handeln“ (S. 341) offen gelassen habe. Ähnlich wie Richard Wetzell kommt Galassi zu dem Schluss, die Reformbewegung sei mit ihrem Eintreten für ein Täterstrafrecht gleichzeitig liberal und repressiv gewesen. Während diejenigen Strafverfolgten, die dem neudefinierten Typus des „Gelegenheitsverbrechers“ zugeordnet wurden, häufiger mit Geld- oder Bewährungsstrafen rechnen konnten, wurde „unverbesserlichen Gewohnheitsverbrechern“ in Aussicht gestellt, unbefristet in „Sicherungsverwahrung“ genommen, „unschädlich“ gemacht zu werden. Galassi kann zeigen, inwieweit die Verbrechertypologie ein taktisch gewählter, weil leichter politisch durchzusetzender Umweg zu dem Ziel eines radikal individualisierten Strafrechts war. Die verschiedenen Täterkategorien seien letztlich nur nach der Folie der zuvor festgelegten Strafziele (Abschreckung, Besserung und „Unschädlichmachung“) entwickelt worden. Diese Interpretation deutet schon darauf hin, dass Galassi im Gegensatz zur sonstigen Forschung für die These eintritt, die Kriminologie habe die Kriminalpolitik im Kaiserreich „nur in geringem Maße“ (S. 415) beeinflusst. Letztlich sei es der engen Bindung der Kriminologie an die Strafrechtsreformbewegung geschuldet, dass der Prozess der Verwissenschaftlichung der Kriminologie vorzeitig abgebrochen sei und eine Etablierung als selbständige Disziplin ausblieb.

Galassis anregend geschriebene Studie kommt mit dem für die Geschichte der Kriminologie neuen Interpretationsraster der Verwissenschaftlichung 2 zu einigen diskussionswürdigen Ergebnissen. Die Hauptthese, es handle sich um die Geschichte einer gebrochenen Verwissenschaftlichung, ist aber aufgrund des zugrunde liegenden Begriffes von Wissenschaftlichkeit sehr fragwürdig. Dagegen hätte eine funktionalistische Analyse des Verwissenschaftlichungsprozesses zu dem Schluss kommen können, die kriminologische Durchsetzung eines neuen Wissens über das Phänomen Verbrechen ließe sich ebenso wie die den neuen Denkmustern entsprechende Ausrichtung der Kriminalpolitik auf eine als effizient erachtete Strafpraxis durchaus als „erfolgreich“ beschreiben. Die Folgen dieser Durchsetzung eines neuen Wissens und neuer Praktiken (Biologisierung der Gesellschaft, Aufgabe individueller Rechte zugunsten des vermeintlichen „Schutzes der Gesellschaft“) müssten bei einer solchen Geschichtsschreibung keineswegs ausgeblendet werden.

Galassis normativ und teleologisch ausgerichteter Wissenschaftsbegriff vermengt diese beiden Analyseschritte. Ihre Feststellung, die Strafrechtsreformer hätten „dem Kriterium der Effizienz Vorrang vor dem Kriterium der Gerechtigkeit“ (S. 411) eingeräumt, müsste eigentlich als Argument für eine erfolgte Verwissenschaftlichung dienen. Die Behauptung, der geringe Einfluss kriminalsoziologischer Ansätze relativere den Prozess der Verwissenschaftlichung, macht in erster Linie den teleologischen Standpunkt der Autorin deutlich. Ein Verständnis von Wissenschaft als einen historisch-spezifisch zugewiesen Status und als einen Bereich, der von Machtbeziehungen durchzogen ist, hätte Galassi zu einer überzeugenderen Schlussthese führen können. Der Weg zu diesem Ergebnis vermag dagegen weitgehend zu überzeugen. Die durch das Konzept der Verwissenschaftlichung gewonnenen Schlüsse sind sehr geeignet, auch die fortgeschrittene Diskussion zur Geschichte der Kriminologie zu bereichern.

Anmerkungen:
1 Wetzell, Richard F., Inventing the Criminal. A History of German Criminology, 1880-1945 (Studies in Legal History,) Chapel Hill 2000; Becker, Peter, Verderbnis und Entartung. Eine Geschichte der Kriminologie des 19. Jahrhunderts als Diskurs und Praxis (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 176), Göttingen 2002; vgl. auch Uhl, Karsten, Das „verbrecherische Weib“. Geschlecht, Verbrechen und Strafen im kriminologischen Diskurs 1800-1945 (Geschlecht – Kultur – Gesellschaft 11), Münster 2003. Die Dissertation des Freiburger Historikers Imanuel Baumann legt den Schwerpunkt auf die Nachkriegsgeschichte der Kriminologie; die Publikation wird vermutlich Ende 2005 unter dem Titel „Zwischen Vernichtung und Resozialisierung. Kriminelle, Kriminologie und Kriminalpolitik im 20. Jahrhundert“ im Wallstein Verlag erscheinen.
2 Auch Christian Müllers ebenfalls 2004 erschienene Dissertation nutzt für einen Teil der Analyse das Konzept der Verwissenschaftlichung, vgl. Müller, Christian, Verbrechensbekämpfung im Anstaltsstaat. Psychiatrie, Kriminologie und Strafrechtsreform 1871-1933 (Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft 160), Göttingen 2004.

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