G. Pauli: Nationalsozialismus und Justiz

Cover
Titel
Nationalsozialismus und Justiz. Vortragsreihe am Amtsgericht Dortmund


Herausgeber
Pauli, Gerhard
Reihe
Juristische Zeitgeschichte, Kleine Reihe 5
Erschienen
Baden - Baden 2002: Nomos Verlag
Anzahl Seiten
79 S.
Preis
€ 24,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Susanne Benöhr-Laqueur, Hanse Law School, Carl-von-Ossietzky-Universität Oldenburg

„Du sollst das Recht nicht beugen“ (5. Buch Mose 16,19)

Dieser Wortlaut befindet sich seit dem 19.10.2000 auf einer Gedenktafel am Landgericht in Dortmund. Damit wird einerseits der Frauen und Männer gedacht werden, denen in der Zeit des Nationalsozialismus schweres Leid zugefügt wurde. Andererseits dienen diese Zeilen auch der Erinnerung an die durch den nationalsozialistischen Terror aus dem Dienst entfernten und ermordeten jüdischen Rechtsanwälte und Richter.

Die Enthüllung der Gedenktafel stand in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Vortragsreihe, die im Oktober/November 2000 im Amtsgericht Dortmund stattfand und von der Dokumentations- und Forschungsstelle „Justiz- und Nationalsozialismus“ an der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen in Recklinghausen konzipiert wurde. Nunmehr sind diese Referate dankenswerter Weise in dem vorliegenden kleinen, lediglich 79 Seiten und gerade 13 x19 cm umfassenden Bändchen publiziert worden.

Neben einem Vorwort von Gerhard Pauli, und der Rede des Landesjustizministers - Jochen Dieckmann - finden sich in dem Buch drei bemerkenswerte Beiträge. In chronologischer Reihenfolge sind das Ingo Richters Abhandlung über „Die Justiz und die nationalsozialistische Verfolgung“ (S. 7-25), Holger Schlüters Beitrag über „Die Urteilspraxis des Volksgerichtshofs“ (S. 27-37) und nicht zuletzt Werner Himmelmanns Referat über die „Schicksale von Richtern und Rechtsanwälten in der Nazi-Zeit“ (S. 40-79).

Während Ingo Richter in seinem kurzen und pointierten Beitrag die Ereignisse des Jahres 1933 Revue passieren lässt und zu der häufig ignorierten Erkenntnis gelangt, dass nicht zuletzt Juristen die „Vernichtungsmaschinerie“ (S. 7) beherrschten 1, widmet sich Werner Himmelmann konkreten Einzelschicksalen jüdischer Richter und Rechtsanwälte.

Im Jahre 1933 wurden aufgrund des „Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ und des „Gesetzes zur Zulassung der Rechtsanwaltschaft“ 2 574 Richter jüdischer Herkunft entlassen, von den insgesamt in Deutschland 19.500 zugelassenen Rechtsanwälten konnten 4.394 nicht mehr praktizieren (S. 9). Diese nüchternen Zahlen sagen wenig. Vergegenwärtigt man sich jedoch, dass in den städtischen Ballungsräumen wie etwa Berlin bis zu 50 % der niedergelassenen Anwälte jüdischer Abstammung waren, so werden die Auswirkungen der beruflichen Existenzvernichtung überdeutlich (S.10 m.w.N.).

Nun haftet Juristen seit jeher gemeinhin der Verdacht an, nicht sonderlich praktisch veranlagt zu sein. Um so mehr drängt sich einem die Frage auf, wovon fortan die Rechtsanwälte ihren Lebensunterhalt bestritten haben? Was taten die - zumindest noch alimentierten - jedoch in den einstweiligen Ruhestand versetzten Richter und Staatsbeamten? Und mehr noch: Kehrten sie nach der Zeit des Nationalsozialismus an ihre alten Wirkungsstätten zurück?

Diesen Aspekt untersucht Werner Himmelmann in seinem Beitrag über das Schicksal verfolgter Richter, Staats- und Rechtsanwälte. Dabei zeichnet er anhand von sechs Einzelschicksalen ein eindringliches - und aufgrund des nüchternen Sprachgebrauchs - um so ergreifenderes Bild. Insbesondere das Leben und der berufliche Werdegang des späteren Landgerichtsdirektors Max Rosenbaum erweist sich „wahrhaftig als schicksalhaft“ (S. 39), denn er überlebte zwei Konzentrationslager. Rosenbaum, Jahrgang 1886, Frontkämpfer und Träger des Eisernen Kreuzes wurde - was seinerzeit nicht unüblich war – erst mit vierzig Jahren in das Beamtenverhältnis berufen. Auch er fiel am 7.4.1933 unter das „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“, das nebst den hierzu ergangenen ergänzenden Verordnungen vorsah, dass Richter, Rechtsanwälte, Referendare, Staatsanwälte, Notare usw. aus dem Amt entlassen werden konnten, wenn sie u.a. nicht arischer Abstammung waren.3 Lediglich aufgrund der „Frontkämpferklausel“ konnten die Behörden Ausnahmen zulassen. Danach wurden Entlassungen nicht vorgenommen bei Beamten, die bereits seit dem 1. August 1914 Beamte waren bzw. solche, die im 1. Weltkrieg an der Front für das deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft hatten oder deren Väter oder Söhne im Krieg gefallen waren. Obwohl Max Rosenbaums Militärdienstbescheinigung belegte, dass er u.a. an Kampfhandlungen in Verdun teilgenommen hatte, vermerkte der Landgerichtspräsident in einem Vermerk für den Oberlandesgerichtspräsidenten Folgendes:

„Durch die vorgelegte Militärdienstbescheinigung kann meines Erachtens der Nachweis nicht erbracht werden, daß dem Amtsgerichtsrat Rosenbaum in Dortmund die Eigenschaft als Frontkämpfer beizulegen ist.[...] Ich halte es deshalb auch für unwahrscheinlich, dass Rosenbaum am 22. und 23. Mai 1916 bei der fechtenden Truppe an der Schlacht von Verdun teilgenommen hat, zumal er es vorzüglich verstanden hat, sich seit dem 09.10.1915 von der Front fern zu halten.“ (S. 43)

Max Rosenbaum wurde aufgrund dieses rechtswidrigen Votums 4 im September 1933 in den einstweiligen Ruhestand versetzt und lebte in den folgenden Jahren von Anstreicharbeiten. In der Pogromnacht vom 9. November 1938 wurde er in das Konzentrationslager Sachsenhausen verschleppt, um schließlich als Vorstandsmitglied der Jüdischen Kultusgemeinde und Verbindungsmann der „Reichsvereinigung der Juden in Deutschland“ im KZ Theresienstadt befreit zu werden.

Bereits im August 1945 wurde er von der Militärregierung als Amtsgerichtsrat vereidigt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt drängt sich nicht nur einem Juristen die Frage auf, welcher Willens- und Kraftanstrengung es bedurft haben muss, wieder als Richter den Gerichtssaal zu betreten und „ohne Ansehen der Person“ zu urteilen. Das ist Max Rosenbaum wohl weitestgehend gelungen, denn bereits 1947 bemerkte der Landgerichtspräsident, dass ihm Rosenbaums Strafmaß vereinzelt als etwas zu milde erschienen sei, was im letztlich ihm Justizkreisen den Namen „Papa Gnädig“ einbrachte (S. 47).

Mit einem Strafgericht besonderer Art beschäftigt sich Holger Schlüter in seinem Artikel über „Die Urteilspraxis des Volksgerichtshofs“.5 Wie der Verfasser bereits am Anfang seiner Abhandlung bemerkt, ist der Volksgerichtshof, sein Präsidenten Roland Freisler und nicht zuletzt der Urteilsstil dieses Gerichts „ein Begriff“ (S. 27). Danach sind die Urteile extrem kurz, zur Begründung der Todesstrafe werden oft nicht mehr als ein, zwei Seiten benötigt (S. 28). In seinem Beitrag verdeutlicht Holger Schlüter allerdings, dass dieser Eindruck, wonach der Volksgerichtshof primär Hitlers (Schnell-) Gericht für die Schauprozesse gegen den Widerstand gewesen sei, unvollständig ist. Im weiteren Gang der Untersuchung skizziert und analysiert Holger Schlüter die Arbeit des Volksgerichtshofes anhand der politischen Herkunft der Richter, ihrer Verurteilungen, ihrer sprachlichen Präzision und nicht zuletzt nach den Straftaten. In diesem Kontext ist zunächst hervorzuheben, dass der Volksgerichtshof – anders als vielleicht vermutet – auch Freisprüche gefällt hat. Genauer: In knapp elf Jahren urteilten die Richter über mehr als 15.700 Menschen. Sie verhängten dabei fast 5.300 Todesurteile und knapp 1.300 Freisprüche (S. 30). Das unterschied dieses Gericht zwar von den Schauprozessen stalinistischer Prägung, gleichwohl sucht der fanatische Verfolgungseifer seinesgleichen (S. 30). Insbesondere wenn man bedenkt, dass noch am 17. April 1945 – die Amerikaner sind bereits in Hannover, die Russen in Wien – in Linz zur Hauptverhandlung gegen einen Angeklagten geladen wurde, der es gewagt hatte, Zweifel am Endsieg zu äußern (S. 36f.).

Zusammenfassend kann man festhalten, dass im Gegensatz zu seinem Format und Volumen dieser kleine Band bei weitem kein „Leichtgewicht“ darstellt und nicht zuletzt dank Werner Himmelmanns Artikel eine empfindliche Forschungslücke für den Amtsgerichtsbezirk Dortmund schließen dürfte. Es wäre daher überaus begrüßenswert, wenn andere deutsche Amts- und Landgerichtsbezirke ein ähnliches Engagement zeigen würden.

Anmerkungen:
1 Vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere: Wildt, Michael, Generation des Unbedingten. Das Führungskorps des Reichssicherheitshauptamtes, Hamburg 2002 und das in jüngster Zeit erschienene Werk von Müller, Bernhard, Alltag im Zivilisationsbruch. Das Ausnahme-Unrecht gegen die jüdische Bevölkerung in Deutschland 1933-1945, München 2003.
2 „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“, RGBl. I, 1933, S. 175, „Gesetz zur Zulassung der Anwaltschaft“, RGBl. I, 1933, S. 188.
3 § 3 Abs. 2 „Gesetz zu Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ i.V.m. Ziffer 3 der 3. Durchführungsverordnung zu § 3 vom 6. Mai 1933, RGBl. I, 1933, S. 245.
4 Vgl. hierzu die ausführliche Analyse von Bernhard Müller bezüglich der Begriffsauslegung „fechtende Truppe“, wie Anm. 1, S. 69.
5 Vgl. in diesem Kontext auch: Kuretsidis-Haider, Claudia, Rezension des Buches: Richter, Isabel: Hochverratsprozesse als Herrschaftspraxis im Nationalsozialismus. Männer und Frauen vor dem Volksgerichtshof 1934-1945, Münster 2001, rezensiert in : H-Soz-u-Kult, 24.10.2001 <http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/rezensionen/id=919>

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