Inititative zur Reform des Personenstandsrechts

Inititative zur Reform des Personenstandsrechts

Projektträger
Röhling, Markus ()
Ausrichter
Ort des Projektträgers
Berlin
Land
Deutschland
Vom - Bis
19.11.2002 -
Von
Röhling, Markus

Standesamtsregister als Quelle für Historiker

So mancher Historiker wird schon mit dem § 61 des Personenstandsgesetzes in Berührung gekommen sein und sich über seinen Inhalt geärgert haben. Denn dieser gestattet nur den Nachfahren und Vorfahren derjenigen Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, die Einsichtnahme in und Auskunftserteilung aus den Personenstandsregistern. Diejenigen, die diesem Personenkreis nicht angehören, müssen ein rechtliches Interesse nachweisen.

Die Rechtsprechung hat das Vorliegen eines rechtlichen Interesse bei Historikern und Familienforschern verneint. Das diesen zuzubilligende berechtigte Interesse ist nach dem Wortlaut des Personenstandsgesetzes nicht ausreichend und auch die grundgesetzlich garantierte Freiheit von Wissenschaft und Forschung kann nicht ins Feld geführt werden.

Wenn der Forscher nicht das Glück hat, Nachfahren der ihn interessierenden Person aufzuspüren und von diesen eine Vollmacht zu erhalten, so sind ihm die Standesamtsregister als Quelle zu Einzelpersonen verschlossen. Soll das Familienumfeld von Personen erforscht werden, so ist es im Regelfall unmöglich, für alle infragekommenden Einträge Vollmachten zu erhalten. Ein entscheidendes Hindernis ist schließlich, daß grundsätzlich nur nach bereits bekannten Personen gesucht werden kann. Ein Buch wie Alain Corbins "Auf den Spuren eines Unbekannten" hätte in dieser Form in Deutschland nicht geschrieben werden können (sieht man einmal davon ab, daß die meisten von Corbin benutzten Zivilstandsregister aus einer Zeit stammen, in der es in den meisten Teilen Deutschlands noch keine staatlichen Personenstandsregister gab).

Auch Kirchenbücher und ähnliche Quellen sind nur ein unvollkommener Ersatz, da sie weniger und andere Informationen enthalten und außerdem nicht alle Teile der Bevölkerung umfassen.

Seit mehreren Jahren gibt es Bemühungen, den § 61 des Personenstandsgesetzes so zu ändern, daß für den Zugang zu Einträgen, die Personen betreffen, die bereits seit mehr als 30 Jahren verstorben sind, der Nachweis eines berechtigten Interesses ausreichend sein soll. Dieses berechtigte Interesse, wie es beispielsweise bereits jetzt für die Einsicht in Nachlaß- und Grundakten gefordert wird, wäre im Falle historischer und genealogischer Forschung regelmäßig zu bejahen.

Leider ist die betreffende Gesetzesänderung immer wieder verschleppt worden, so daß die Standesamtsregister dem Historiker immer noch verschlossen sind. Es bleibt zu hoffen, daß das Gesetzgebungsverfahren in der jetzt begonnenen Legislaturperiode endlich zum Abschluß gebracht werden kann.

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