Überlegungen zu einer historischen Anthropologie des Verfahrens

Von
Malte Bachem / Ruben Hackler, Zentrum "Geschichte des Wissens", ETH Zürich/Universität Zürich

Die theoretische und vor allem forschungspolitische Auseinandersetzung zwischen historischer Anthropologie auf der einen Seite und Gesellschafts- beziehungsweise Sozialgeschichte auf der anderen hat sich in den Augen der meisten Fachvertreter und Fachvertreterinnen mittlerweile erübrigt. An die Stelle des Streits sind Versöhnung und konkrete Forschung getreten. Man muss jedoch nicht die kämpferischen Attitüden von einst reaktivieren, um zu sehen, dass längst nicht alle konzeptuellen Probleme gelöst sind. So hat das Verfahren im Sinne einer Programmierung oder Formung von Verhaltens-, Denk-, Wahrnehmungs- und Fühlweisen in den Geschichtswissenschaften weiterhin einen schweren Stand. Ein Grund dafür ist, dass Verfahren immer noch gerne losgelöst von Subjekten gedacht werden und somit nur wenige Anknüpfungspunkte für historische Analysen zu bieten scheinen. Eine der Wahlverwandtschaften historischer und soziologischer Auseinandersetzungen mit Verfahren lässt sich zwischen funktionalistischen Konzeptionen, vor allem aus der Soziologie, und dem international zum Erfolgsmodell avancierten Ansatz der Bielefelder Schule ausmachen, deren Gemeinsamkeit in einer tief verankerten Vorstellung gesellschaftlicher Zwangsläufigkeiten und Automatismen besteht, denen die Akteure mehr oder minder unterliegen.1 Um ein bekanntes Beispiel aus der Wirtschaftsgeschichte anzuführen: So wie die Taylorisierung den Arbeitsablauf in der industriellen Produktion immer weiter zergliedert, reorganisiert und standardisiert hat, sind die Arbeitskräfte zusehends zu Anhängseln des Produktionsprozesses degradiert worden. Das „Fließband“ ist nicht nur Instrument der Produktivitätssteigerung, sondern auch eine weit verbreitete Metapher für die prinzipielle Ersetzbarkeit des menschlichen Individuums in der Moderne.

Zwar sind verfahrensgeschichtliche Untersuchungen für gewöhnlich differenzierter angelegt, auch um die Vorstellung eines unaufhaltsamen geschichtlichen Fortschritts zu vermeiden, doch ist die assoziative Verknüpfung von Verfahren, schematischen Verhaltensweisen und gesellschaftlichen Automatismen in den Geistes- und Sozialwissenschaften vielfach nicht von der Hand zu weisen.2 Besonders deutlich wird diese Verknüpfung in den soziologischen Analysen Niklas Luhmanns zur Rolle des Verfahrens in Recht und Verwaltung, die den Akteursbegriff weitgehend auf die Frage nach der formalen Zurechenbarkeit von Handlungen reduzieren.3 In Luhmanns Systemtheorie, die das moderne Versprechen einer Rationalisierung aller Gesellschaftsbereiche ins konzeptuelle Extrem getrieben hat, ist von der Person außer ihrer „Form“ fast nichts übrig geblieben.4

Eine Alternative zu dieser techno- oder bürokratischen Utopie besteht darin, im Anschluss an die Akteur-Netzwerk-Theorie eine „symmetrische Perspektive“ auf die Eigenlogik technischer und medialer Verfahren einerseits und den je spezifischen Eigensinn der Akteure andererseits einzunehmen.5 Dabei lässt sich wiederum eine Einsicht der Systemtheorie aufgreifen, nach der die Kategorie „Eigensinn“ nicht auf politisch motivierten Widerstand beschränkt werden kann. Vielmehr sollte von der Eigenschaft „psychischer Systeme“ (sprich: Individuen aus Fleisch und Blut mit Gefühlen und Interessen) ausgegangen werden, sich abweichend – im formalsten Sinne „different“ – zu den aus der Umwelt kommenden Anforderungen und Zuschreibungen zu verhalten.6 Das mag zunächst abstrakt klingen, erlaubt jedoch eine nicht-reduktive Integration von Verfahrensanalyse und historischer Anthropologie.

Eine historische Anthropologie des Verfahrens ist selbstverständlich nicht voraussetzungslos, sondern setzt sich mit Einsichten verschiedener wissenschaftlicher Erkenntnisfelder auseinander, von denen wir im Folgenden drei umreißen. Anschließend werden zwei Beispiele für eine historische Anthropologie des Verfahrens vorgestellt: das Gerichtsverfahren und die Richterschaft in Deutschland während des 19. Jahrhunderts und die Berufsberatung in der Schweiz des 20. Jahrhunderts.

Zunächst müssen die Begriffe „Verfahren“ und „Ritual“ voneinander abgegrenzt werden, denn allein die Tatsache, dass beide für vorab definierte Regeln und wiederkehrende oder zumindest vergleichbare Resultate stehen, verbürgt keineswegs ihre Identität. Während Rituale aus Sicht historischer Forschungen primär den Zweck haben, gesellschaftliche Ordnung zu stiften und zu erhalten, zum Beispiel in Gestalt von Übergangsriten oder im Rahmen politischer Wahlen, sind neuzeitliche Verfahren nicht auf diese ordnungsstiftende Funktion festgelegt. Zu denken wäre etwa an Gerichtsverfahren, die trotz ihrer starken Ritualisierung immer wieder für öffentliche Skandale sorgen7, oder an das weite Feld psychologischer Testverfahren, deren Aussagekraft wiederholt in die Kritik geraten ist.8

Eine weitere Herausforderung für die historisch-anthropologische Analyse von Verfahren stellen soziologische Entlastungstheorien dar, die auf der Annahme beruhen, dass die stete Ausdifferenzierung der Gesellschaft mit einer Verringerung von Verhaltenserwartungen an den Einzelnen verbunden ist.9 Sicherlich gibt es einige Anhaltspunkte für die grundsätzliche Validität dieses Befundes, doch ist auffällig, dass die Evidenz von Entlastungstheorien teuer erkauft werden muss, nämlich mit einem beschränkten Interesse für Strukturen und funktionale Routinen. Aus Sicht moderner Akteure dürfte dagegen weniger von „Entlastung“ als vielmehr von einer zunehmenden Disziplinierung und Mobilisierung subjektiver Fähigkeiten die Rede sein, die auch Widerstände hervorrufen kann.10

Das Phänomen der Organisations- und Technikgläubigkeit ist ungeachtet einer grundlegend skeptischen Haltung in der scientific community durchaus nicht verschwunden, denn die Meinung, einmal eingeführte Verfahrensweisen liefen quasi wie von alleine, hält sich weiterhin hartnäckig. Das gilt etwa für das Vertrauen in technisch-mediale Infrastrukturen wie das Internet oder in staatliche Behörden, deren Abhängigkeit von menschlicher Arbeit und Interaktion in der Regel erst bei Störungen und Ausfällen sichtbar wird.11 Dieser subjektive Faktor wird jedoch (neuerdings wieder) von Sozialtheoretikern wie Luc Boltanski in den Mittelpunkt gestellt.12 So wird deutlich, dass selbst einfachste Verwaltungstätigkeiten, wie das Überprüfen eines Personalausweises, in hochgradig strategische und kommunikative Settings eingebunden sind, die jederzeit aus dem Ruder laufen können.13

Gerichtsverfahren und Richterschaft in Deutschland während des 19. Jahrhunderts
Die moderne Rechtsprechung ist unablässig damit beschäftigt, zwei Ansprüche in Einklang zu bringen: Zum einen hat sie die Aufgabe, die gesellschaftliche Ordnung mittels genau definierter Verfahren zu sichern, zum anderen muss sie sich selbst als funktionsfähige Institution erhalten, dabei aber, wie jede andere staatliche Einrichtung auch, mit begrenzten materiellen und personellen Ressourcen auskommen. In Deutschland war die Einführung rechtsstaatlicher Prinzipien (Mündlichkeit und Öffentlichkeit des Verfahrens, Staatsanwaltschaft als ermittelnde Instanz etc.) eng mit dem nation building des 19. Jahrhunderts verbunden. Im Kaiserreich wurden die Strafrechts-, Zivilrechts- und Prozessordnungen umfassend überarbeitet mit dem Ziel, die staatlichen Befugnisse nach außen und innen hin klar zu regeln, und vor allem, die Rechsprechung zu vereinheitlichen und zu formalisieren. Dies zog eine zunehmende Verrechtlichung der Gesellschaft nach sich, und damit auch ein Mehr an Prozessen, das mit einem größeren, aber trotzdem immer zu kleinen Justizapparat in bürokratisch gelenkten Bahnen beantwortet wurde. Dieser Prozess wird wegen seiner demokratieförderlichen Elemente in der Rechtsgeschichte häufig als Erfolgsgeschichte dargstellt, doch gibt es auch die Kritik, dass der bisherige Fokus auf politische Fragen für eine breiter angelegte, kulturhistorische Erforschung des Rechts eher hinderlich gewesen sei.14 Für die historische Anthropologie moderner Gerichtsverfahren bieten sich grosso modo drei Themenfelder an: die Verknüpfung von Menschenbildern und juristischem Selbstverständnis, die Disziplinierung des Gerichtspersonals mittels Prozessordnungen und Methoden der Rechtsanwendung sowie die Kulturkritik des Rechtssystems.

In der europäischen Geschichte standen Richter beziehungsweise Personen mit richterlicher Gewalt (Lokale Herrscher, Amtmänner etc.) seit jeher über den streitenden Parteien, um die Aufgabe der Konfliktbeendung in einem geordneten Verfahren wahrnehmen zu können. An diese Konstante, die bis in die Antike zurückzuverfolgen ist, gilt es sich zu erinnern, um die Transformations- und Verdichtungsprozesse des Rechts seit Ende des 18. Jahrhunderts zu verstehen. So forderte das „Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten“ von 1794 die strikte Gesetzesbindung des Richters (= Unterordnung unter das Gesetz). Obwohl diese Anweisung die Praxis der Rechtsprechung erst einmal nicht grundlegend ändern konnte15, auch weil die Herrschaftsräume noch viel zu heterogen waren, entfaltete sie eine ungeheure symbolische Wirkungskraft. Strenge Gesetzesbindung sollte vor Kabinett- und Willkürjustiz schützen, doch rief die Forderung unter Juristen auch die Angst vor einer entseelten, automatenhaften Rechtsprechung hervor, wobei dieses Bild in der Aufklärungszeit oftmals mit Vorstellungen von Weiblichkeit assoziiert wurde.16 Das Gespenst des Richters als denaturiertem „Subsumtionsautomaten“, das die Gemüter im 19. Jahrhundert immer wieder heimsuchen sollte, war insgeheim auch eines der Entmännlichung.17

Um 1900, als die Gerichtsorganisation hinreichend gefestigt erschien, um gegen den Vorwurf des Kabinettsjustiz gefeit zu sein, trat noch ein anderes Problem auf: die potentielle Überlastung und Unfähigkeit von Richtern. Dies zeigt sich an einem diffusen Misstrauen gegen die Qualität von Gerichtsurteilen, das, ob nun berechtigt oder nicht, in rechtswissenschaftlichen Schriften artikuliert wurde.18 Dieser Mängeldiskurs hatte eine unweigerlich anthropologische Dimension, insofern mit der Fehlbarkeit von Richtern stets zu rechnen war – allein aufgrund des enormen Prozessaufkommens in Metropolen und an größeren Gerichtshöfen.

Die verwaltungstechnische Disziplinierung des Richtersubjekts war an sich keine Innovation des Kaiserreichs, doch sie trat in dieser Zeit mitsamt ihren negativen Konsequenzen immer deutlicher zutage. Das hatte mehrere strukturelle Gründe: zum einen nahm das öffentliche Interesse an den Ereignissen im Gerichtssaal erheblich zu, vor allem anlässlich von spektakulären Strafprozessen, und das setzte die Rechtsprechung unter Performanzdruck.19 Zum anderen: Obwohl die prozessuale Möglichkeit der Berufung als rechtsstaatlicher Fortschritt galt, bedeuteten klagewillige Bürger aus Sicht der Gerichte in erster Linie eine größere, in ihren tatsächlichen Ausmaßen kaum absehbare Arbeitsbelastung. Das konnte für den Praktiker bei Gericht stressend sein.20

Neben solchen kultur- und organisationsgeschichtlichen Aspekten ist auch die Verknüpfung von intellektuellen, emotionalen und körperlichen Aspekten durch Verfahrensordnungen und Methoden der Gesetzesinterpretation zu berücksichtigen. Die Technik der logisch-mechanischen Gesetzesanwendung, die in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts in Hinblick auf ein lückenloses, wie eine Maschine funktionierendes Rechtssystem ausgearbeitet wurde, implizierte die Vorstellung des Richters als entkörpertes, rein intellektuelles Wesen, das in „kognitiver Selbstisolation“21 urteilt. Hier trat eine Variante der von Lorraine Daston und Peter Galison beschriebenen „mechanischen Objektivität“ hervor, die sich um die Jahrhundertmitte in den Naturwissenschaften durchsetzte und einen Verzicht auf die Subjektivität des Forschers verlangte.22

Die Realität rechtlicher Verfahren sah freilich anders aus. Eine genaue Lektüre von Verfahrensordnungen und der entsprechenden Kommentare zeigt23, dass Gerichtsprozesse aus einer Vielzahl von dezenten und weniger dezenten Praktiken bestanden, die der Richter vollziehen musste. Um Beispiele aus der um 1900 anwachsenden Lehrbuchliteratur zu nennen: Die Moderation des Verfahrens mittels Gesten und Worten, die Wahrung des Überblicks, das Kanalisieren von Aufmerksamkeit, die intuitive Antizipation von Problemen, die Demonstration schierer physischer Präsenz, all dies waren Tätigkeiten, die einen spezifischen Habitus und ein flexibles „navigation of feelings“ (William Reddy) erforderten.24

Die Einspannung in prozessuale und bürokratische Zwänge blieb nicht ohne Gegenreaktion. In der sogenannten „Methodendiskussion“, einer nach Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahr 1900 geführten Debatte über die richtige Auslegung von Gesetzen, kam unverhohlene Kulturkritik zum Vorschein. Gegen die zunehmende Standardisierung des Rechts wurde, wenn auch nur mit bedingtem Erfolg, der Wert der richterlichen „Persönlichkeit“ ins Feld geführt.25

Anthropologie und Verfahren. Das Beispiel der Berufsberatung in der Schweiz
Die riesige „Suchmaschine“26 Berufsberatung wurde in der Schweiz zu Beginn des 20. Jahrhunderts angeworfen, um möglichst dauerhafte Verbindungen zwischen Menschen und Berufen herzustellen. Mit der Kodifizierung von Arbeit27 gegen Ende des 19. Jahrhunderts wurde auch der arbeitende Mensch in Form gebracht und seither mit unterschiedlichsten Verfahren geeicht. Um jedem „Mann“ den „richtigen Platz“28 in der Arbeitsgesellschaft zu verschaffen, werteten Berufsberater projektive und psychometrische Tests ebenso aus wie volkswirtschaftliche Statistiken, medizinische Gutachten und Ratschläge von Lehrern und Eltern. Bereits in den ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts wurde das – bis heute nicht aufgegebene – Ziel formuliert, bei der Vermittlung von Berufen den Einzelnen genauso zu berücksichtigen wie die volkswirtschaftliche Lage der Schweiz. Die Positionierung zwischen Arbeitspersönlichkeiten und Arbeitsgesellschaft begünstigte, dass sich die Berufsberatung seit dem Ersten Weltkrieg schnell als eine relativ eigenständige Expertenkultur etablierte, die sich ihren Platz zwischen Arbeitsämtern, psychologischen Instituten, Schulen, Wirtschaftsverbänden und Arbeitgebern sicherte.

Stabilisiert durch die Leitdifferenz Arbeitssubjekte/Arbeitsgesellschaft, bildete sich im ersten Jahrhundertdrittel eine Verbindung aus „genereller“ und „individueller“ Beratung als Rückgrat berufsberaterischer Verfahren heraus. Methodisch bedeutete dies ein Nebeneinander von Vorträgen für Eltern und Schüler, Betriebsbesichtigungen sowie Ratgeberliteratur einerseits, Tests und persönlichen Gesprächen andererseits. Dass sich offene Subjektkonzepte der individuellen Beratung wie „Eignung“, „Charakter“ oder „Persönlichkeit“29 in teils erstaunlicher Kontinuität über das 20. Jahrhundert hinweg bewährten, lag nicht nur an ihrer Wandelbarkeit, sondern auch daran, dass sie durch Verfahren gestützt wurden, die sie als vernünftig und rational legitimierten.

Die zentrale Stellung des persönlichen Beraters blieb im Diskurs der Berufsberatung lange Zeit weitgehend unhinterfragt. Das änderte sich in den 1970er-Jahren mit der Konsolidierung der Berufsberatung als „Dienstleistungszentrum“.30 Mit dem veränderten institutionellen Selbstverständnis ging auch ein Wandel von Subjektivierungstechniken und anthropologischen Leitbildern einher. Während in den 1980er-Jahren die Semantik einer „Informationsverarbeitung“ strapaziert wurde, die Ratsuchende und Berufsberater zu computerähnlichen Informationsmaschinen stilisierte, gewann in den 1990er-Jahren die Rede vom „Informationsmanagement“ an Bedeutung. So ließ sich die Berufsberatung Mitte der 1990er-Jahre „in Analogie zu den Dienstleistungen der Banken“ als Institution beschreiben, in der „Wissen sowie Berufskenntnisse und Kompetenzen sinnvoll und ‚zinsbringend‘“ angelegt werden. In humankapitalistischer Vorzeigerhetorik wurde die Berufsberatung als „Anlageberatung“ angepriesen.31

Ein Wandel der historischen Anthropologie von Verfahren „nach dem Boom“ der 1950er- und 1960er-Jahre lässt sich am Beispiel der Berufsberatung an zwei Feldern untersuchen: der Verbreitung von Berufsinformationszentren (BIZ) und der computergestützten Beratung. 1977 eröffnete in Zürich das erste Berufsinformationszentrum der Schweiz, das bis in seine Raumgestaltung hinein darauf ausgerichtet war, berufskundliche Informationen (Broschüren, Datenbanken, Filme etc.) zugänglich zu machen und damit die „Selbstbestimmung des Einzelnen“32 zu fördern. Um diese sich schnell verbreitenden Supermärkte der Information zu legitimieren, wurde auf reformpädagogische Konzepte der 1960er- und 1970er-Jahre zurückgegriffen33, die mit einer Programmatik der „Hilfe zur Selbsthilfe“ dem psychologischen Beratungsdiskurs einen humanistischen Anstrich verliehen hatten. Dass unter dem Schlagwort der Selbstverwirklichung die Eigeninitiative der Ratsuchenden nicht nur wohlwollend unterstützt, sondern auch nachdrücklich eingefordert wurde, ging im Diskurs der Berufsberatung meist unter. Auf Verfahrensebene ergab sich in den BIZ das Paradox, dass die persönliche Entfaltung der Ratsuchenden gerade durch unpersönliche, nicht-dialogische Praktiken gefördert werden sollte: Die BIZ-Besucher wurden über die Raumstruktur, das Mobiliar und die Anordnung von Informationen „formatiert“.

Zu den Verfahren, mit denen die „Lethargie der siebziger Jahre“34 überwunden werden sollte, zählten neben der informationellen Selbstversorgung auch computergestützte Tests. Wenngleich sich computerisierte Beratungstechniken in der Schweiz nur zögerlich behaupten konnten, entfachte sich Mitte der 1980er-Jahre eine Debatte über „Berufsberatung ohne Berufsberater“,35 bei der die Rolle personengebundener Beratungsverfahren auf den Prüfstand gestellt wurde. Während Befürworter die Effizienz, Unvoreingenommenheit und Flexibilität von Computern betonten, wirkte es auf die Vertreter einer „humanistischen“ Beratung geradezu anstößig, dass die als autoritär kritisierte Position des Beraters, die seit den späten 1960er-Jahren durch „nicht-direktive“ Gesprächsmodelle relativiert worden war, nun durch einen nicht-persönlichen Computer ausgefüllt werden sollte.

Computergestützte Verfahren mussten nicht nur technisch, sondern auch arbeitsweltlich und berufspsychologisch programmiert werden, um in die Berufsberatung Eingang zu finden. Dabei orientierten sich die datenbankgestützten Tests der 1980er-Jahre meist noch am industriegesellschaftlichen Ideal eines passgenauen „Matchings“ von Menschen und Berufen. Seit Anfang der 1990er-Jahre wurde dann der Einsatz sogenannter computersimulierter komplexer Problemszenarien diskutiert. Die aus der Management-Diagnostik stammenden Programme sollten den effizienten Umgang mit persönlichen Ressourcen testen und forderten von den Anwendern „eine neue Art des Denkens in Prozessen und Wechselwirkungen“.36 Solche Verfahren zielten nicht mehr auf eine lebenslange Passung zwischen Menschen und Berufen, sondern auf flexible Anpassungsleistungen von „Unternehmern ihrer Selbst“ (Ulrich Bröckling), die ihre persönlichen Bestände in komplexen Umgebungen gewinnbringend einzusetzen wissen. Die Programme geben ein Beispiel dafür, wie Subjekte der Arbeitsgesellschaft mittels Verfahren nicht nur eingeschätzt37, sondern auch mit konstituiert werden.

Fazit
Die Historisierung von Verfahren mündet in eine historische Perspektivierung anthropologischer Wissensbestände38, die sowohl im als auch außerhalb des Subjekts zu verorten sind. Wie an den Beispielen Gerichtswesen und Berufsberatung deutlich wird, gehen Verfahren mit einer Programmierung von Verhaltens-, Denk-, Wahrnehmungs- und Fühlweisen einher, deren Komplexität erst im Spannungsfeld zwischen verfahrenstechnischer Eigenlogik und dem Eigensinn der Akteure deutlich hervortritt. Mit Hilfe historisch-anthropologischer Ansätze können soziologisch-funktionalistische wie auch sozialgeschichtliche Einbahnstraßen umfahren werden. Somit wird der Blick frei auf die Aktivierung, Pflege, Verdrängung und Verbreitung von (verkörpertem) Wissen, das seine Relevanz in Zusammenhang mit Verfahren erhält.

Anmerkungen:
1 Vgl. exemplarisch Hans-Ulrich Wehler, Modernisierungstheorie und Geschichte, in: Bettina Hitzer / Thomas Welskopp (Hrsg.), Die Bielefelder Sozialgeschichte. Klassische Texte zu einem geschichtswissenschaftlichen Programm und seinen Kontroversen, Bielefeld 2010, S. 185-251.
2 An der Universität Paderborn ist derzeit ein Graduiertenkolleg zu „Automatismen. Strukturentstehung außerhalb geplanter Prozesse in Informationstechnik, Medien und Kultur“ angesiedelt, das auch Beiträge für die historische Anthropologie geliefert hat, vgl. etwa den Band von Hannelore Bublitz / Irina Kaldrack / Theo Röhle / Hartmut Winkler (Hrsg.), Unsichtbare Hände. Automatismen in Medien-, Technik- und Diskursgeschichte, Paderborn 2011. Vgl. <http://www.uni-paderborn.de/institute-einrichtungen/gk-automatismen/> (04.06.2012).
3 Vgl. Niklas Luhmann, Legitimation durch Verfahren, Neuwied 1969.
4 Niklas Luhmann, Die Form „Person“, in: ders.: Soziologische Aufklärung Band 6. Die Soziologie und der Mensch, Opladen 1995, S. 142-154.
5 Bruno Latour, Wir sind nie modern gewesen. Versuch einer symmetrischen Anthropologie, Frankfurt am Main 2008. Vgl. auch Jakob Tanner, Historische Anthropologie zur Einführung, Hamburg 2004, S. 164ff.
6 Peter Fuchs, Der Eigen-Sinn des Bewußtseins. Die Person, die Psyche, die Signatur, Bielefeld 2003.
7 Vgl. Michael Hagner, Der Hauslehrer, Berlin 2010, 4. Kapitel, sowie: Judith R. Walkowitz, Jack the Ripper und der Mythos von der männlichen Gewalt, in: Alain Corbin (Hrsg.), Die sexuelle Gewalt in der Geschichte, Berlin 1992, S. 107-135.
8 Andreas Kaminiski, Prüfungen um 1900. Zur Genese einer Subjektivierungsform, in: Jakob Tanner / Michael Wildt (Hrsg.), Historische Anthropologie. Kultur, Gesellschaft, Alltag. Thema: Persönlichkeit / Individualität, 3/2011, S. 331-353.
9 Niklas Luhmann, Rechtssoziologie Band 2, Reinbek bei Hamburg 1972, S. 238.
10 Vgl. Michel Foucault, Überwachen und Strafen. Die Geburt des Gefängnisses, Frankfurt am Main 1976; Ulrich Bröckling, Das unternehmerische Selbst. Soziologie einer Subjektivierungsform, Frankfurt am Main 2007.
11 Vgl. Susan Leigh Star / Geoffrey C. Bowker, How to Infrastructure, in: Leah A. Lievrouw / Sonia Livingstone (Hrsg.), Handbook of New Media. Social Shaping and Consequences of ICTs, London 2002, S. 151-162.
12 Luc Boltanski, Soziologie und Sozialkritik, Berlin 2010, 3. Kapitel.
13 Vgl. Thomas Scheffer, Der administrative Blick. Über den Gebrauch des Passes in der Ausländerbehörde, in: Stefan Hirschauer / Klaus Amann (Hrsg.), Die Befremdung der eigenen Kultur. Zur ethnographischen Herausforderung soziologischer Empirie, Frankfurt am Main 1997, S. 168-197, und für eine stärker kulturhistorische Perspektive: Peter Becker (Hrsg.), Sprachvollzug im Amt. Kommunikation und Verwaltung im Europa des 19. und 20. Jahrhunderts, Bielefeld 2011.
14 Vgl. die Generalkritik von Rebekka Habermas, Rechts- und Kriminalitätsgeschichte revisited – ein Plädoyer, in: dies. / Gerd Schwerhoff (Hrsg.), Verbrechen im Blick. Perspektiven der neuzeitlichen Kriminalitätsgeschichte, Frankfurt am Main 2009, S. 19-41. Habermas geht in ihrer viel rezipierten Studie „Diebe vor Gericht. Die Entstehung der modernen Rechtsordnung im 19. Jahrhundert“, Frankfurt am Main 2008, ausführlich auf die Interaktion im Gerichtssaal ein, fragt aber nur am Rande, wie das Gerichtspersonal durch die Verfahrensregeln geformt wurde.
15 Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten, 5. Mai 1794, § 46. Zur Anwendung vgl. die Auswertung bei Joachim Steinbeck, Die Anwendung des Allgemeinen Landrechts in der richterlichen Praxis Sentenzen des Oberappellationssenats des preußischen Kammergerichts von 1794 bis 1803, Frankfurt am Main 2004.
16 Die juristische Debatte wird umfassend rekonstruiert von Regina Ogorek, Richterkönig oder Subsumtionsautomat? Zur Justiztheorie im 19. Jahrhundert, Frankfurt am Main 1986. Zur ambivalenten Wahrnehmung von Automaten vgl. Adelheid Voskuhl, „Bewegung“ und „Rührung“. Automatenbau und Automatenkunst in Aufklärung und Frühromantik in Deutschland, in: Barbara Orland (Hrsg.), Artifizielle Körper – lebendige Technik. Technische Modellierungen des Körpers in historischer Perspektive, Zürich 2005, S. 87-103.
17 Die Verbindung von Männlichkeit und Autonomiestreben in professionellen Bereichen ist mittlerweile ein Topos der Geschlechtergeschichte, für die Rechtsprechung aber immer noch nicht aufgearbeitet. Für eine klassische (und zugleich streitbare) Analyse: Evelyn Fox Keller, Liebe, Macht und Erkenntnis. Männliche oder weibliche Wissenschaft?, Frankfurt am Main 1998, Kap. 4.
18 Vgl. etwa Franz Adickes, Stellung und Tätigkeit des Richters, Dresden 1906, S. 15.
19 Vgl. etwa die populären Prozessberichte von Hugo Friedländer, Interessante Kriminal-Prozesse. Ein Pitaval des Kaiserreichs, Berlin 2004, sowie: Philipp Müller, Auf der Suche nach dem Täter. Die öffentliche Dramatisierung von Verbrechen im Berlin des Kaiserreichs, Frankfurt am Main 2005, S. 73ff.
20 Vgl. Georg de Niem, Berufsrichter oder Laienrichter, und die Kommission zur Reform der Strafprozessordnung, Leipzig 1906, S. 31, 40.
21 Niklas Luhmann, Das Recht der Gesellschaft, Frankfurt am Main 1993, S. 322.
22 Vgl. Lorraine Daston / Peter Galison, Objektivität, Frankfurt am Main 2007, Kap. 3.
23 Vgl. Wilhelm Endemann, Der deutsche Civilprozess. Erläuterungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Civilprozessordnung des deutschen Reichs sammt Einführungsgesetzen, 1. Bd.: Gerichtsverfassungsgesetz, Einführungsgesetz zu demselben, Civilprozessordnung §§ 1-229, Berlin 1878.
24 Vgl. etwa Gustav Radbruch, Einführung in die Rechtswissenschaft, Leipzig 1909.
25 Vgl. Steffi Heine, Die Methodendiskussion nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches und die Gründung des Vereins Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main 2004.
26 David Gugerli, Suchmaschinen. Die Welt als Datenbank, Frankfurt am Main 2009.
27 Sebastian Conrad / Elisio Macmo / Bénédicte Zimmermann, Die Kodifizierung der Arbeit: Individuum, Gesellschaft, Nation, in: Jürgen Kocka / Claus Offe (Hrsg.), Geschichte und Zukunft der Arbeit, Frankfurt am Main 2000, S. 499-475.
28 Das häufig zitierte Schlagwort vom „richtigen Mann am richtigen Platz“ lässt außer Acht, dass sich die Berufsberatung in der Schweiz schon zu Beginn des 20. Jahrhunderts auch an Frauen richtete.
29 Daniela Saxer, Persönlichkeiten auf dem Prüfstand. Die Produktion von Arbeitssubjekten in der frühen Berufsberatung, in: Jakob Tanner / Michael Wildt (Hrsg.), Historische Anthropologie. Kultur, Gesellschaft, Alltag. Thema: Persönlichkeit / Individualität, 3/2011, S. 354-371.
30 Fritz Heiniger, Vom Lehrlingspatronat zum Kompetenzzentrum für Berufsberatung. 100 Jahre SVB, Dübendorf 2003, S. 126ff.
31 Rolf Kuhn, Aktuelle und künftige Herausforderungen an die Berufsberatungsarbeit, in: Panorama 1 (1998), S. 23-25, hier S. 25.
32 Heinrich L. Nieder, Wozu Berufsinformationszentren der Berufsberatung?, in: Berufsberatung und Berufsbildung, 3/4 (1976), S. 68-75, hier S. 72.
33 Katharina Gröning, Entwicklungslinien pädagogischer Beratungsarbeit. Anfänge – Konflikte – Diskurse, Wiesbaden 2010, S. 121 ff.
34 Niklaus Blattner, Neue Technologien. Auswirkungen auf Beschäftige und Berufe, in: Berufsberatung und Berufsbildung 3 (1986), S. 136-147, hier S. 138.
35 Lisbeth Hurni, Zukunft in der Berufsberatung, in: Berufsberatung und Berufsbildung Heft 5 (1985), S. 263-270, hier S. 264; Liselotte Andermatt, Berufsberatung ohne Berufsberater? EDV-Einsatz auf Englands Berufsberatungsstellen, in: Berufsberatung und Berufsbildung, 1 (1986), S. 28-31.
36 Dieter Hasselmann, Computersimulierte komplexe Problemstellungen in der Management-Diagnostik, Hamburg 1993, S. 1.
37 Niklas Luhmann, Organisation und Entscheidung, Opladen/Wiesbaden 2000, S. 290.
38 Daniel Speich Chassé / David Gugerli, Wissensgeschichte. Eine Standortbestimmung, in: Traverse. Zeitschrift für Geschichte 1 (2012), S. 80-100.