HRG: Befristung von Zeitverträgen wieder in Kraft

Von
Johannes Vossen, Institut für Geschichte der Medizin, Charité ­Berliner Hochschulmedizin

[Wir veröffentlichen diesen Beitrag im Anschluss an die bei H-Soz-u-Kult geführte "HRG Debatte" der Jahre 2000-2002. Zu finden unter: http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/Hrg/HRG_Index.html K.B.]

Befristung von Zeitverträgen tritt wieder in Kraft

Wer geglaubt hatte, mit dem Richterspruch des Bundesverfassungsgerichtes sei die heftig diskutierte rigide Befristung von Zeitverträgen für wissenschaftliche Mitarbeiter an den Universitäten und Hochschule endlich vom Tisch, sieht sich gründlich getäuscht. Der Bundesrat hat in einer ersten Abstimmung am 26. November d. J. eine neuerliche Gesetzesnovelle der Bundesregierung zur Absicherung der Juniorprofessur und der Zeitverträge an Hochschulen gebilligt. Die Juniorprofessur ist für den Einstieg in den Professorenberuf nicht mehr Regelvoraussetzung. Auch die Habilitation ist weiter möglich. Erneut im Gesetzespaket ist aber auch wieder die Befristungsregelung. Mit der Novelle werden die Konsequenzen aus dem Urteil des Verfassungsgerichtes vom Sommer d. J. gezogen. Nach dem ersten Durchgang in der Länderkammer am Freitag muss die Novelle erneut vom Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Sie soll ab 1. Januar kommenden Jahres in Kraft treten. Als sicher gilt, dass der Bundesrat auch in der zweiten Abstimmung wieder zustimmen wird.

Alle Bundesländer wollen die Zeitverträge an Hochschulen rechtlich neu regeln, nachdem das Bundesverfassungsrecht das bisherige Gesetz für verfassungswidrig erklärt hat. Die Bundesregierung hatte mit der 5. Novelle des Hochschulrahmengesetzes (HRG) bereits im Jahr 2002 neben der Juniorprofessur die Befristung von Zeitverträgen an den Hochschulen eingeführt. Im Juli diesen Jahres setzte das Bundesverfassungsgericht die Novelle außer Kraft. Mit dem Urteil stellte das Gericht die Kompetenz des Bundes für das Hochschulwesen in Frage. Für seit dem 28.7.2004 geschlossene Verträge gilt zurzeit das "alte" Zeitvertragsrecht, das eine derartige Befristung von Zeitverträgen nicht vorsieht.

Durch die Aufhebung der 5. HRG-Novelle durch das Bundesverfassungsgericht hatten die in diesem Zeitraum aufgrund des neuen Zeitvertragsrechtes für wissenschaftliche Mitarbeiter abgeschlossenen Verträge ihre Befristungsgrundlage verloren. Die Befristungsregeln des 5. HRG Änderungsgesetzes sollen für zukünftig abgeschlossene Verträge wieder in Kraft gesetzt werden (§§ 57a bis f HRG). Außerdem wird geplant, die Befristungsregeln für den Zeitraum vom 23. Februar 2002 bis 27. Juli 2004 rückwirkend in Kraft zu setzen. Künftig soll also wieder die Bestimmung gelten, nach der Wissenschaftlern nach 6 Jahren Beschäftigung mit befristeten Arbeitsverträgen nach einer Promotion eine weitere Beschäftigung an den Hochschulen nicht mehr möglich ist. Allerdings gilt nach § 57f eine Übergangsregelung, die den Abschluß befristeter Arbeitsverträge auch über die Dauer von 6 Jahren hinaus bis zum 29.2.2008 gestattet. Insgesamt jedoch wird mittelfristig sehr vielen wissenschaftlichen Mitarbeitern die Grundlage für die Ausübung ihres Berufes entzogen. Zu fragen wäre, ob dieser Eingriff des Staates in das Recht der Berufsausübung kommentarlos hingenommen werden muss, nachdem es im Jahre 2002 eine sehr heftige und intensive Diskussion darüber gegeben hatte.

Dr. Andreas Malycha, Institut für Geschichte der Medizin, Berlin
(andreas.malycha@charite.de; malycha@t-online.de)

Dr. Johannes Vossen, Institut für Geschichte der Medizin, Berlin
(johannes.vossen@charite.de; joh.vossen@web.de)

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