Die offene Verfassung. Das Grundgesetz in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland nach 75 Jahren

Die offene Verfassung. Das Grundgesetz in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland nach 75 Jahren

Organisatoren
Frieder Günther, Institut für Zeitgeschichte München-Berlin; Marcus M. Payk, Helmut-Schmidt-Universität, Hamburg; Magnus Koch / Meik Woyke, Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung, Hamburg
PLZ
20148
Ort
Hamburg
Land
Deutschland
Fand statt
In Präsenz
Vom - Bis
14.03.2024 - 15.03.2024
Von
Stefan Messingschlager, Fachgruppe Geschichte, Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften, Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr Hamburg

Das 75-jährige Jubiläum des Grundgesetzes wird gegenwärtig mit zahlreichen Feiern begangen. Während staatliche Festakte und politische Bildungsveranstaltungen dabei vor allem eine Erfolgsgeschichte würdigen und die deutsche Verfassung zum Garanten für die politische Stabilität der Bundesrepublik erheben, interessiert sich die historische Forschung eher für die Kontingenz und Offenheit der Entwicklung. Eine Reihe jüngerer Forschungsarbeiten, die sich mit Beständigkeit und Wandel der bundesdeutschen Verfassungsordnung aus rechtshistorischer Perspektive befassten, wurden bei einem Workshop an der Helmut-Schmidt-Universität in Hamburg vorgestellt. Wie MARCUS M. PAYK (Hamburg) in seiner Einleitung betonte, stellt die Auseinandersetzung mit dem Grundgesetz immer noch eine Leerstelle in der deutschen Geschichtswissenschaft dar. Nicht die Normativität, sondern die Historizität der deutschen Verfassung sollte daher im Fokus des Workshops stehen. Das Plädoyer für eine konsequente Historisierung des Grundgesetzes unterstrich auch FRIEDER GÜNTHER (München/Berlin). Im Sinne des Workshopthemas der „offenen Verfassung“ hob er zu Beginn hervor, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Grundgesetz keineswegs vorgezeichnet oder in einzelnen Entscheidungen zwingend gewesen sei, sondern in ihrem Resultat vielmehr von einer Vielzahl gesellschaftspolitischer Faktoren wie Aushandlungs- und Entscheidungsprozessen abhängig gewesen wäre. MEIK WOYKE (Hamburg) schlug hiernach einen Bogen zum Spannungsverhältnis von Verfassungswirklichkeit und Verfassungsanspruch. Bundeskanzler Helmut Schmidt habe anlässlich des 30. Verfassungsjubiläums im Jahr 1979 festgestellt, dass das Grundgesetz lediglich Fundament und Gerüst sei. Es ermögliche „Selbstverwirklichung in Freiheit“, könne aber Glück nicht garantieren. Mit dem Grundgesetz habe die Demokratie in Deutschland zwar Wurzeln schlagen können, so Woyke, jedoch erfordere eine lebendige Demokratie immer auch Streit und den Willen zu Kompromiss und Anpassung.

Das erste Panel des Workshops diskutierte, wie sich das Verständnis des Grundgesetzes und hier besonders des Grundrechtsteils im historischen Wandel verändert habe. Dabei widmete sich zunächst MATHIAS HONG (Kehl) der Entstehung von Art. 1 des Grundgesetzes als Beispiel für die programmatische Offenheit der Verfassung. So sei man sich – trotz unterschiedlicher Menschenbilder – im Grundrechtsausschuss des Parlamentarischen Rats einig gewesen, dass Menschenwürde und Grundrechte „dynamisch entwicklungsfähige Grundsätze“ sein sollten und ein „historisches Minimum an Rechten“ absichern müssten, so Hong. Zugleich hätten die Debatten aber auch deutlich gemacht, dass der Parlamentarische Rat nicht frei von diskriminierenden Vorstellungen gewesen sei. So habe Hermann von Mangoldt (CDU) in seiner Konzeption des Gleichheitssatzes auf den US-amerikanischen Grundsatz des „separate-but-equal“ hingewiesen und dabei u. a. für „Sonderregelungen“ im Umgang mit „Zigeunern“ plädiert. MICHAEL VON LANDENBERG-ROBERG (Berlin) erfasste in seinem konzisen Beitrag die entwicklungsoffene Grundrechtsinterpretation anhand des Elterngrundrechts von Art. 6 Abs. 2 GG, dessen Anwendung im Laufe der Zeit verschiedenen Dynamiken und Bedingungsfaktoren unterlag. Im Parlamentarischen Rat habe man in Abgrenzung zur NS-Zeit zwar einen elterlichen Erziehungsvorrang beschlossen, sich allerdings nicht mit dem Verhältnis der Eltern zueinander beschäftigt. Erst mit dem Wandel der Familienverhältnisse in den folgenden Jahrzehnten sei diese Debatte erforderlich geworden, wie etwa die Öffnung des Elterngrundrechts für nichteheliche Väter 1981 bzw. 1995 belege. Passgenau zum Workshopthema belegte Landenberg-Roberg anschaulich die Interpretationsoffenheit des Grundgesetzes anhand gegenwärtiger Debatten über den Umgang mit Mehrelternkonstellationen. JAN H. WILLE (Hamburg) wandte sich anschließend dem Thema der Religion zu. Er blickte dabei aber weniger auf die religionspolitischen Bestimmungen des Grundgesetzes, wie etwa die Übernahme des „Weimarer Kirchenkompromisses“ in Art. 140 GG. Vielmehr beleuchtete er anhand von mehreren Staatskirchenverträgen die lange Tradition in Deutschland, religionspolitische Sachverhalte in einzelnen Abkommen mit den Religionsgemeinschaften, anstatt in der Verfassung zu regeln. Dass das Grundgesetz ein solches Gefüge von konkretisierenden wie ergänzenden Konkordaten und Kirchenverträgen überhaupt ermögliche, interpretierte Wille als einen weiteren Beleg für seine Offenheit und Flexibilität. Wie sich dieses „Patchwork im Religionsverfassungsrecht“ angesichts der Herausforderungen der Säkularisierung, Pluralisierung und Europäisierung des religiösen Feldes künftig entwickeln werde, sei dagegen kaum abzuschätzen. In seinem Kommentar adressierte FRIEDER GÜNTHER das Spannungsfeld von Beständigkeit der Rechtsordnung einerseits und ihrer Anpassung und Offenheit andererseits. Er betonte, dass die gesellschaftliche Entwicklung den juristischen Bestimmungen häufig voraus sei. Das Recht hinke vielfach hinterher und bilde den gesellschaftlichen Stand erst zeitversetzt ab, wobei in der Diskussion aber auch Gegenbeispiele genannt wurden.

Das zweite Panel der internationalen Bezüge und Rahmungen des Grundgesetzes eröffnete JAN STÖCKMANN (Berlin) mit Überlegungen zur (Re-)Integration der Bundesrepublik Deutschland in die internationale Ordnung nach 1949. Nach Stöckmann sollte die junge Republik durch den Rückgriff auf das aus der Zwischenkriegszeit bekannte Konzept der „kollektiven Sicherheit“ in die Staatengemeinschaft eingebunden werden. Anders als es aber eine Behauptung Carlo Schmids (SPD), der das Konzept in Art. 24 Abs. 2 GG implementieren konnte, im Parlamentarischen Rat nahelegte, sei kollektive Sicherheit nach Stöckmann nicht als ein juristischer Terminus zu verstehen. Vielmehr hätte sich mit dem Konzept ein gewichtiges außenpolitisches Zeichen insbesondere an die Adresse der Alliierten verbunden. Die Bundesrepublik habe damit eine Bereitschaft zur friedvollen Integration in die internationale Gemeinschaft unterstrichen, so Stöckmann, was mit der Frage einer Abtretung von Souveränität im Rahmen einer supranationalen Integration (EVG, NATO) in den 1950er-Jahren auch praktische Relevanz erhielt. Das Prinzip der kollektiven Sicherheit präge das Selbstverständnis bundesrepublikanischer Außenpolitik bis heute. VANESSA CONZE (Eichstätt-Ingolstadt) befasste sich in ihrem Vortrag mit dem Spannungsverhältnis zwischen den im Grundgesetz artikulierten Europabezügen und der Eigenständigkeit der deutschen Verfassung. Anhand des sog. „Solange I“-Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 1974 griff sie die zeitgenössisch virulente Frage auf, weshalb sich das Bundesverfassungsgericht dazu befugt hielt, eine europäische Norm auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen. Die Karlsruher Richter verwiesen dazu vor allem auf die grundrechtlichen Defizite der Europäischen Integration wie auch auf ihre demokratisch noch unzureichende Legitimation. Erst mit dem „Solange II“-Urteil von 1986 gab das Bundesverfassungsgericht seine Bedenken auf und nahm den sog. „Grundgesetzvorbehalt“ zurück. Würde das „Solange I“-Urteil stärker als bisher in seinem historischen Kontext betrachtet, so Conze, lasse es sich nicht nur als Auslöser eines stärkeren europäischen Grundrechtsschutzes interpretieren, sondern auch als Teil einer westdeutschen Identitätsfindung, die sich nicht zuletzt in einer steigenden Wertschätzung des Grundgesetzes ab den späten 1970er-Jahren niedergeschlagen habe („Verfassungspatriotismus“). In seinem Kommentar erinnerte MARCUS M. PAYK an die Idee der „offenen Staatlichkeit“ des Grundgesetzes, wie sie schon in den 1960er-Jahren entwickelt worden sei, und verwies darauf, dass jede Verfassung gleichermaßen eine Signalfunktion nach innen wie nach außen besitze. Im Anschluss an den ersten Tag des Workshops wurden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu einer instruktiven, themenbezogenen Sonderführung durch die ständige Ausstellung der Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung eingeladen.

EVA BALZ (München/Berlin) eröffnete das dritte Panel zur (Verfassungs-)Gerichtsbarkeit mit Einblicken in die Wahl der ersten Richter am Bundesverfassungsgericht Anfang der 1950er-Jahre. Sie betonte, wie sehr die personelle Ausstattung des höchsten deutschen Gerichts durch Offenheit und Kontingenz geprägt gewesen sei. Anhand der Arbeit des Wahlausschusses des Bundestags verdeutlichte sie, dass der Richterwahl kein feststehendes Regelwerk zugrunde lag. Vielmehr seien Kriterien wie Biografie, Profession, Geschlecht, Konfession etc. der Kandidaten stets indirekt mitverhandelt worden. Der Zeitdruck habe zudem dazu geführt, dass in einigen Fällen pragmatische Lösungen gefunden werden mussten. Bemerkenswert sei darüber hinaus, so Balz, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Anfangszeit nicht als attraktiver Arbeitgeber verstanden wurde, sodass die Fraktionen des Bundestages immer wieder dem Problem gegenübergestanden hätten, überhaupt geeignete Kandidaten zu finden. JAN-HENRIK HERCHENRÖDER (Berlin) befasste sich anschließend mit dem Mythos der Selbstbehauptung des Bundesverfassungsgerichtes gegenüber der Bundesregierung in der Auseinandersetzung um den Wehrbeitrag 1952/1953. Die Abwehr der politischen Erwartungen der Regierung sei bei Weitem nicht einzigartig gewesen, sondern reihe sich in eine Vielzahl von Etablierungskämpfen des neuen Verfassungsorgans ein. Entgegen der weitverbreiteten These, das Gericht habe sich bewusst überparteilich verhalten, argumentierte Herchenröder auf Basis der gerichtsinternen Akten, dass das Vorgehen der Richter stark situationsgebunden gewesen sei. Von einem planvollen Verhalten könne keine Rede sein. Auch greife der Antagonismus aus Bundesverfassungsgericht und Regierung zu kurz. Es habe eine Vielzahl von Akteuren mit unterschiedlichsten Interessen gegeben. NILS BENNEMANN (Duisburg-Essen) befasste sich anschließend mit dem Zugang zum Recht in der Bundesrepublik der 1950er- und 1960er-Jahre. Der im Art. 103 Abs. 1 GG verankerte „Anspruch auf rechtliches Gehör“ sei ein verfassungsrechtliches Novum gewesen. Nach dem Unrecht des Nationalsozialismus sollte diese Bestimmung vor allem Vertrauen in die Justiz wiederherstellen, so Bennemann, indem einer Vielzahl von Klägern ein bis dato ungekannter Zugang zum Recht ermöglicht worden sei. Die Wurzeln des „Gehörtwerdens“ vor Gericht erblickte der Referent in der Verfassungsgebung der Länder 1946/47 und besonders im Einfluss des bayerischen Ministerpräsidenten Wilhelm Hoegner. Anhand der frühen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den 1960er-Jahren illustrierte Bennemann zudem, wie sich das Verständnis des rechtlichen Gehörs gewandelt habe. Sei es in der Frühphase ein „selbstverständlicher Grundsatz des Rechtsstaats“ gewesen, habe es sich im Anschluss zu einem eigenständigen, den Zugang zum Recht erweiternden Grundrecht entwickelt. SAMUEL MINER (München/Berlin) verband in seinem Kommentar die drei Vorträge miteinander und hob die Notwendigkeit heraus, die Bedeutung des Bundesverfassungsgerichts historisch stärker herauszuarbeiten. Dass der in diesem Panel ursprünglich vorgesehene Beitrag von MICHAEL REICHENTHALER (Regensburg) zur Verwaltungsgerichtsbarkeit ausfallen musste, wurde allgemein bedauert.

Das vierte Panel zum Themenkomplex des zwischen Provisorium und Dauerhaftigkeit changierenden Charakters des Grundgesetzes wurde von SEBASTIAN GEHRIG (Sheffield) mit einem Blick auf die „deutsche Frage“ eingeleitet. Eine ausschließlich auf die Bundesrepublik bezogene Geschichte des Grundgesetzes greife zu kurz. Die westdeutsche Verfassungsordnung sei stets in einem Zusammenhang mit der juristischen Frage nach dem Fortbestand gesamtdeutscher Souveränität über den 8. Mai 1945 hinweg diskutiert worden. Gerade in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Abgrenzung der westdeutschen Verfassungsordnung von der DDR kristallisiere sich Gehrig zufolge der Prozess einer langsamen und konfliktreichen juristischen Anerkennung des Grundgesetzes als dauerhafter Verfassungsordnung heraus. IRIS JOHANNA BAUER (Berlin) befasste sich im letzten Beitrag des Workshops mit den Diskussionen um eine Implementation von Verfassungsideen des Runden Tischs der DDR in das Grundgesetz. Anhand der Debatten im Deutschen Bundestag zwischen 1990 und 1994 zeigte sie auf, wie deutlich sich die parteipolitischen Lager in dieser Frage abbildeten: Während sich SPD, Grüne und PDS/Linke immer wieder für einzelne Aspekte des DDR-Verfassungsentwurfs stark gemacht hätten, habe die CDU/CSU-Bundestagsfraktion keinerlei Verständnis für die Übernahme ausgewählter Punkte in eine gesamtdeutsche Verfassung gezeigt. PHILIPP GASSERT (Mannheim) legte in seinem Kommentar den Fokus auf die Temporalität der deutschen Verfassungsordnung. Zwar wäre das Grundgesetz nach außen hin gerne als Provisorium präsentiert worden, allerdings habe es spätestens in den 1980er-Jahren seinen Provisoriumscharakter verloren und sei in der Bevölkerung als vollgültige, auf Dauer angelegte Verfassung akzeptiert worden.

In seinen Schlussbemerkungen resümierte MARCUS M. PAYK, dass die Offenheit des Grundgesetzes durch die Verfassungsgeber bewusst angelegt worden sei, weshalb sich die Verfassung als hinreichend flexibel und integrationsstark erwiesen habe, um auch unerwarteten politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Zugleich schlug er vor, auch gegenläufige Tendenzen der Schließung und Einengung verfassungsrechtlicher Optionen, etwa durch eine sich immer weiter verfeinernde Rechtsprechung oder durch die fortschreitende Konstitutionalisierung der Rechtsordnung, nicht aus dem Blick zu verlieren. Eine solche normative Verdichtung bilde gewissermaßen ein Gegenstück zur „offenen Verfassung“. Daneben betonte Payk die Notwendigkeit, historische Fragen zum Grundgesetz nicht allein im Rahmen einer Verfassungsgeschichte zu bearbeiten, sondern die Bedeutung verfassungsrechtlicher Bezüge etwa in einer Gesellschafts-, Wirtschafts- oder Kulturgeschichte stärker als bisher herauszuarbeiten. Insgesamt belegte der Workshop eindrucksvoll, wie produktiv der Austausch von Juristen und Historikern ausfallen kann. Dass gleichzeitig zahlreiche Themenfelder unterbelichtet bleiben mussten, darunter etwa die popkulturelle Aneignung des Grundgesetzes oder seine internationale Rezeption, spiegelt eine in Teilen disparate und heterogene Forschungslandschaft wider. Der Workshop regte gleichwohl dazu an, sich der Geschichte des Grundgesetzes stärker als bisher auf interdisziplinäre Weise anzunähern.

Konferenzübersicht

Panel 1: Das Verständnis des Verfassungsgebers im historischen Wandel

Mathias Hong (Kehl): Rassismus und Gleichheitsideal im Parlamentarischen Rat: Die Entstehung von Artikel 1 GG nach 75 Jahren

Michael von Landenberg-Roberg (Berlin): Entwicklungsoffene Grundrechtsinterpretation als Spiegel gesellschaftlichen Wandels. Zur Geschichte des Elterngrundrechts in der Bundesrepublik

Jan H. Wille (Hamburg): Patchwork im Religionsverfassungsrecht. Die Kirchen, ihre Verträge und das Grundgesetz

Frieder Günther (München/Berlin): Kommentar

Panel 2: Internationale Bezüge und Rahmungen

Jan Stöckmann (Berlin): Kollektive Sicherheit im Grundgesetz: Spielformen staatlicher Souveränität und internationaler Ordnung, 1945–1955

Vanessa Conze (Eichstätt-Ingolstadt): „Keine Eingriffe in die Identität der Verfassung“. Zur Diskussion um das Verhältnis zwischen Grundgesetz und Europarecht

Marcus M. Payk (Hamburg): Kommentar

Panel 3: Grundgesetz und Gerichtsbarkeit

Eva Balz (München/Berlin): Blick in die Blackbox. Die Wahl der ersten Richter am Bundesverfassungsgericht

Jan-Henrik Herchenröder (Berlin): „Gespürt, dass es um die Institution geht“. Das Bundesverfassungsgericht im Kampf um den Wehrbeitrag

Nils Bennemann (Duisburg-Essen): Gehört werden. Das Bundesverfassungsgericht und der Zugang zum Recht in den 1950er- und 1960er-Jahren

Michael Reichenthaler (Regensburg): Das Grundgesetz und die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine historische Untersuchung an der Konfliktlinie zwischen Macht und Rechtsstaat [entfiel aufgrund technischer Probleme]

Samuel Miner (München/Berlin): Kommentar

Panel 4: Ein Provisorium auf Dauer?

Sebastian Gehrig (Sheffield): Das Grundgesetz und die deutsche Frage: vom staatrechtlichen Provisorium zur normativen Verfassung

Iris Johanna Bauer (Berlin): „…keine brauchbare Diskussionsgrundlage“? – Lehren aus der SED-Diktatur und Impulse aus der Friedlichen Revolution in der Verfassungsdebatte des Deutschen Bundestags (1990–1994)

Philipp Gassert (Mannheim): Kommentar

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