Recht ohne Recht – Law without Law. Conference on the Restitution of Nazi-confiscated Art

Recht ohne Recht – Law without Law. Conference on the Restitution of Nazi-confiscated Art

Organisatoren
Projekt „Recht ohne Recht“, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Neuere Rechtsgeschichte, Europa-Universität Viadrina, Frankfurt (Oder)
Veranstaltungsort
Senatssaal Europa-Universität Viadrina, Logensaal, Logenstr. 11
PLZ
15230
Ort
Frankfurt an der Oder
Land
Deutschland
Fand statt
In Präsenz
Vom - Bis
16.11.2023 - 17.11.2023
Von
Lydia Bucher, Arbeitsbereich Neueste Geschichte / Zeitgeschichte, Friedrich-Schiller-Universität Jena

Ob Ölgemälde oder Kuchengabel – zwangsverkaufte und enteignete Erbstücke zurückzubekommen bedeutet für die Nachfahren nationalsozialistisch Verfolgter einen wichtigen Schritt in der Verarbeitung ihrer Familiengeschichte. Aber Restitution hat auch eine gesellschaftliche Bedeutung, denn Rückgaben sind politisch. Gegenwärtig gibt es in Deutschland für Rückgaben keine gesetzliche Grundlage. 25 Jahre nachdem sich Deutschland und weitere 44 Staaten in Washington gemeinsam darauf einigten, für NS-verfolgungsbedingt entzogene Kulturgüter „gerechte und faire“ Lösungen zu finden, stellt sich die Frage: Wo stehen wir heute in der langen Geschichte der Restitution? Wie gehen wir juristisch mit Gewalt- und Entzugskontexten wie dem Holocaust, aber auch dem Kolonialismus um? Und wie funktioniert eigentlich eine Rechtspraxis ohne Gesetze?

In der unmittelbaren Nachkriegszeit pochten die alliierten Besatzungsmächte auf die Rückführung der Vermögenswerte, die während des Nationalsozialismus hunderttausendfach entzogen wurden. Die Rückgaben erfolgten widerwillig und galten Ende der 1960er-Jahre als abgeschlossen, doch mit Ende des Ost-West-Konflikts stellten sich erneut Fragen zum Umgang mit NS-enteignetem Kulturgut, erstmals in einer breiteren Öffentlichkeit und auf internationaler Ebene. Recht reichte nicht mehr aus, um historischer Ungerechtigkeit zu begegnen. Die Vereinbarungen der Washington Principles von 1998 wurden in Deutschland in einer rechtlich nicht bindenden und institutionell nicht verankerten „Handreichung“ umgesetzt, die stark an die alliierten Gesetzgebungen der Nachkriegszeit angelehnt ist. Diese Gemengelage erzeugt in heutigen Debatten um Restitution, historische Gerechtigkeit und Rechtspraktiken viele Fragezeichen.

Die Konferenz brachte Expert:innen aus verschiedenen Bereichen an einen Tisch, um vergleichend über historische und aktuelle Restitutionspraktiken im Hinblick auf nationalsozialistisch entzogene Kulturgüter zu diskutieren: Welche Ideen und Konzepte beeinflussen heutige Restitutionspraktiken in Deutschland und anderswo? Woher kommen sie? Worin liegen die Defizite und wie wären diese aufzuheben? Die Keynote eröffnete bereits das Panorama, welches auch die Roundtable-Diskussionen am folgenden Tag aufgriffen: die zahlreichen Verbindungslinien und Brüche zwischen Restitutionsbewegungen und Rechtspraktiken nach 1945 und heutigen sozialen Initiativen sowie Rechtsfragen in Restitutionsverhandlungen.

Die Erfahrung des Zweiten Weltkriegs und des Holocaust führte zu einem neuen Verständnis von Reparation und Restitution in Deutschland. Wo sie im Kontext des Ersten Weltkriegs vor allem als kollektive Schuldbegleichung genutzt wurden, entstand in der BRD ein juristisches Regime, das auf individuelle „Wiedergutmachung“ abzielte. „Wiedergutmachung“ wurde zunehmend auf bloße ökonomische Transaktionen von Privateigentum ohne größere politische Bedeutung reduziert. Dieses funktionale Verständnis von Restitution nennt CONSTANTIN GOSCHLER (Bochum) „liberal reparations“.

Das Rechtssystem war in diesen Vorgängen zentral, die Erfahrung des Holocaust allerdings ein vollkommen neuer Faktor. Wie dieses Verbrechen in die Rechtsprechung eingespeist wurde, zeigen zeitgenössische Urteilsbegründungen. MAGDALENA GEBHART (Frankfurt am Main) arbeitete in ihrer Auseinandersetzung mit dem Bundesentschädigungsgesetz heraus, dass deutsche Gerichte in Fragen NS-konfiszierten Eigentums gezielt die Privatrechtsdoktrin anwendeten und somit bestimmte Bilder der unmittelbaren Vergangenheit erzeugten: Denn die deutsche Jurisprudenz beruht auf individueller Haftbarkeit, setzt also eine Person voraus, die eine weitere Person oder deren Eigentum beschädigt. In diesem Verständnis müsse auch die Verantwortung für den Holocaust individuell zuweisbar sein. In den wenigsten Fällen konnte jedoch ein unmittelbarer Täter nachgewiesen werden. Die Lösung: Gerichte nahmen einzelne Personen aus der NS-Elite als Täter in den Blick, wie Gebhardts Analyse zeigte. Kollektive Verantwortung? Fehlanzeige.

Das Bundesentschädigungsgesetz ist eines von mehreren Spezialgesetzen, die die Kompensation von Holocaust-Überlebenden in der Nachkriegszeit regeln sollte. MAŁGORZATA QUINKENSTEIN (Berlin) kontextualisierte das Luxemburger Abkommen als einen zentralen Schritt in der Vereinheitlichung der bereits existierenden Entschädigungsgesetze auf Länder- bzw. Zonenebene zu einem Bundesgesetz. Das Abkommen entstammt den Verhandlungen zwischen der Bundesrepublik mit dem Staat Israel und der New Yorker Claims Conference1, die mehrere US-amerikanische jüdische Organisationen 1951 gründeten, um Entschädigungsansprüche zu vertreten. Ein Nebenergebnis dieser Verhandlungen war die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die individuelle Kompensation von Holocaust-Überlebenden.

Für BIANCA GAUDENZI (Cambridge/Konstanz) sind Restitutionen in der frühen Nachkriegszeit Akte der Verdrängung, eine Art Katharsis für die faschistischen Staaten Deutschland, Italien und Österreich. In Italien und Österreich inszenierten bis Ende der 1950er-Jahre Restitutionen einen erinnerungskulturellen Neustart: Die eigene Täter:innenschaft wurde bestritten und die systematische Enteignung jüdischer Bürger:innen verdrängt. Mehr noch: Österreich und Italien kultivierten in der frühen Nachkriegszeit einen Opfermythos, mithilfe dessen sie sich in der ersten Restitutionsphase gar als Profiteure platzieren konnten. Gaudenzi sprach für Italien gar von einem umfassenden whitewashing, eine gesellschaftliche und politische Auseinandersetzung mit der nationalsozialistischen Vergangenheit unterblieb bis Ende der 1960er-Jahre. Alle drei Länder setzten stattdessen auf finanzielle Transaktionen ohne politische und kulturelle Bedeutung, also auf das Regime der „liberal reparations".

Mit Ende des Ost-West-Konflikts erreichte laut CONSTANTIN GOSCHLER (Bochum) das liberale Restitutionsregime seinen Höhepunkt in einem „transititonal-justice“-Paradigma. Recht sollte illiberale Gesellschaften in liberale wandeln. Dazu setzten die USA mit Blick auf Osteuropa Holocaustreparationen erstmals auf die internationale Agenda, um offene Enteignungsfälle „endgültig abzuhaken“. Dies kulminierte in den losen Vereinbarungen der Washington Principles von 1998. Das Diktum der „fairen und gerechten Lösungen“ vermied bewusst den bürokratisch-verrechtlichten Ansatz, der seit der frühen Nachkriegszeit dominierte und erheblicher Kritik ausgesetzt war. Dieses Diktum inspirierte in Europa und Nordamerika verschiedene Formen von Gremien, Kommissionen, Policies und Begriffsauslegungen, und erzeugte unweigerlich neue Komplexitäten und Bürokratie, so waren sich die Konferenzteilnehmer:innen einig. Sie problematisierten zudem die neoliberalen Grundannahmen der Washington Principles, die auf marktbasierte Regulation setzten: Vorherige Besitzer:innen sollten unmittelbar mit derzeitigen Besitzer:innen verhandeln, um einen wie auch immer imaginierten Status quo ante herzustellen. Bianca Gaudenzi bezeichnet diese Phase aus transnationaler Perspektive auch als die der „(partial) awakenings“.

BENJAMIN LAHUSEN (Frankfurt (Oder)) beschäftigte sich mit den Positionen der deutschen Delegation in den Washingtoner Verhandlungen. Zwei Punkte motivierten die Bundesregierung, an den Verhandlungen teilzunehmen. Bei „Assets“ im offiziellen Titel „Washington Conference on Holocaust-Era Assets“ dachten die Deutschen nicht an Kunst und Kulturgüter; die „Wiedergutmachung“ sei in dieser Hinsicht abgeschlossen. Vielmehr sollte die deutsche Wirtschaft angesichts der Versicherungsaffäre vor einem US-Boykott bewahrt werden. Eine zweite Motivation zur Teilnahme lag darin, eine Wiederaufnahme der Diskussion um „Wiedergutmachung“ zu verhindern. Es verwundert deshalb nicht, dass in Deutschland infolge der Washington Principles eine „Handreichung“ mit nicht verpflichtenden, nicht institutionalisierten Empfehlungen entstand: „Wiedergutmachung“ sei abgeschlossen und allenfalls in freiwilligen Abmachungen zu vervollständigen. Aus deutscher Perspektive enthielt „Holocaust-Era“ im Titel der Konferenz, so Lahusen, kein spezifisches Verständnis vom historischen Unrecht des Holocaust.

Die zahlreichen Hürden im heutigen deutschen Restitutionssystem schilderte ATINA GROSSMANN (New York) anhand ihrer eigenen Familiengeschichte. Sie zeigte, wie die komplexen Vorgänge in den Geschichten von Gegenständen die deutsche Restitutionspraxis überforderten. Konkret illustrierte sie den verworrenen Weg eines Gemäldes von Lovis Corinth, welches sich einst im Besitz ihres jüdischen Großvaters befand. Vor die Wahl gestellt, eine Restitution dieses Gemäldes sowie weiterer Kulturgüter und Immobilien anzustreben, entschied sich Grossmann, selbst Tochter eines Wiedergutmachungsanwalts, dagegen. Sie sah sich nicht in der Lage, den finanziellen, zeitlichen und mentalen Aufwand aufzubringen, den ein solcher Prozess mit sich bringe. Stattdessen nutze Grossmann Fälle wie den ihren, um die Geschichte jüdischer Lebenswelten und Schicksale zu erzählen. Die Historikerin hat ihre Familiengeschichte bereits in mehreren Büchern verarbeitet.

Diesen Ansatz teilt Grossmann mit LAURIE STEIN (Chicago). In Museum und Wissenschaft längst verankert, fungiere die Provenienzforschung seit den Washington Principles als kritisches Instrument der Erforschung des Holocaust. Sie könne zwei Geschichten schreiben: die der von im NS-Kontext entzogenen Kulturgüter in ihrer Gesamtheit und gleichzeitig die der Personen, die diese einst besaßen. Als Basis dieser Erforschung dient jegliche Art der Dokumentation. Diese Quellen sind meist vor und nach der NS-Zeit besonders ergiebig. Heute sei die Provenienzforschung eine eigene Disziplin, die sich, so das geäußerte Desiderat, noch mehr um globale Ansätze bemühen müsse. Die Entwicklung der letzten Jahre zeige, dass immer mehr private Provenienzforschungsunternehmen ihren Betrieb aufnahmen, sodass zu befürchten stehe, dass wichtige Diskussionen nicht mehr öffentlich ausgetragen würden.

Ein Angebot zum Vergleich des deutschen Falls eröffnete TABITHA OOST (Amsterdam) in ihrer Betrachtung der niederländischen Restitutionspraxis seit den Washington Principles: Ursprünglich übersetzte sich der Paradigmenwechsel der Washington Principles in den Niederlanden in ein flexibles Restitutionskomitee ohne prozedurale Vorschriften und außerrechtliche Policy-Regeln. Doch diese Flexibilität zugunsten der Klagenden mutierte zu einem Vehikel für unregulierte Ad-Hoc-Veränderungen. Die flexiblen Regeln wurden mit der Zeit derart verändert, dass noch mehr Vulnerabilitäten und Vertrauensfragen entstanden. Im Ergebnis stand 2016 der Beschluss der Regierung, wieder zu einem einheitlichen Bewertungsrahmen zurückzukehren. Doch die Umsetzungsversuche waren schwach und erhielten Kritik, so Oost. Seit April 2021 gelte ein Establishing Decree mit einem breiteren Verständnis von Restitution, aber die Probleme der Kluft zwischen Legalismus und Flexibilität seien längst nicht aus dem Weg geschafft.

Der liberale, außerrechtliche Ansatz der Washington Principles wird in neuester Zeit auch von postkolonialen Restitutionsbewegungen infragestellt. Für sie stellen Rückgaben auf profunde gesellschaftliche Veränderungen ab: Restitution als Element einer politischen Utopie. Dieses alternative Verständnis von Restitution hat die postkoloniale Bewegung mit den frühen jüdischen Restitutionsbewegungen gemein, wie LEORA BILSKY (Tel Aviv) herausarbeitete.

In der unmittelbaren Nachkriegszeit bemühte sich ein transnationales Netzwerk jüdischer Organisationen (wie Jewish Cultural Reconstruction) und Intellektueller, darunter Hannah Arendt und Gershom Sholem, um die Rückgabe konfiszierter Bücher. Sie verstanden die Shoah nicht nur als den Versuch der physischen Auslöschung von Juden und Jüdinnen, sondern gebunden an das Ziel des kulturellen Genozids. Entsprechend war für sie die materielle Restitution ein erster Schritt hin zu kulturellem Wiederaufbau. Weil der Zugang zu offiziellen Archiven in der Regel nicht möglich war, versandte das Netzwerk in einer bottom-up-Initiative Fragebögen an Hunderte Überlebende der Shoah, um mit vorläufigen Übersichten geraubter Kulturgüter zukünftige Restitutionen vorzubereiten.

Wie die frühe jüdische Restitutionsbewegung seien postkoloniale Restitutionsbewegungen ebenfalls gruppenbasierte bottom-up-Bewegungen mit einem kollektiv-holistischen Bewusstsein. Im Fall des deutsch-kenianischen Projekts International Inventories Program erfolge auch eine transnationale Mobilisierung rund um eine Liste. Beide Gruppen seien dadurch von passiven Opfern zu Akteuren des Wandels, Expert:innen ihrer eigenen Geschichte und Autoritäten in der Gestaltung ihrer Zukunft geworden. Sie zeigten, dass Restitution mehr als eine materielle Transaktion sei – sie sei ein Weg zur kulturellen Wiederherstellung, der Erinnerung, Identität und Zukunftsgewandtheit. Beide Bewegungen entwarfen somit alternative Kontrapunkte zum Privateigentum-Nexus der Washington Principles.

Der unvorhergesehene rote Faden zog sich in der Gestalt von Listen und Inventaren durch die Konferenz: Listen der massenhaft konfiszierten Kulturgüter und Alltagsgegenstände finden sich in Archiven der Täterseite. Gleichzeitig erstellten Verfolgte in Vorbereitung auf die Emigration Listen für die sogenannten „Lifts“, also die NS-verfolgungsbedingt notwendige Verbringung von Eigentum per Frachtcontainer ins Ausland, das in vielen Fällen noch in den europäischen Häfen beschlagnahmt und enteignet wurde. Auch an den verschiedenen Stationen der Emigration wurden Habseligkeiten in Inventarlisten zum Transport vorbereitet. Es sind Listen der Straßenauktionen erhalten, in denen enteignete Objekte verkauft wurden. Nach Ende des Krieges und der Shoah erstellten Überlebende in Selbstinitiative Listen, um das Ausmaß der systematischen kulturellen Enteignung und Vernichtung zu dokumentieren. Alle diese und andere Listen dienen bis heute als essenzielle Quellen zur Rekonstruktion von Eigentums- und Vernichtungsgeschichten und im juristischen Kontext als Grundlage für Restitutionsforderungen. Sie lassen in vielen Fällen Rückschlüsse auf die Opfer zu, aber in Teilen auch auf die Profiteure des Nationalsozialismus.2 Sie böten daher die Chance, die Geschichten jüdischen Lebens zu erzählen, dessen Vernichtung sie so anschaulich dokumentierten.

Obwohl die Washington Principles außerrechtliche Lösungen in Restitutionsfällen zur Konsequenz hatten, zeigte sich in den vergangenen 25 Jahren, dass das Rechtssystem in Deutschland nach wie vor eine entscheidende Rolle im Umgang mit enteigneten Vermögenswerten spielt. Immer wieder stellte sich auf der Konferenz daher die Frage, ob und wie der nach wie vor verrechtlichte und bürokratische Apparat umgestaltet werden könne, um Restitutionsforderungen zu vereinfachen. Neben Anlaufstellen und Gremien wie sie in Deutschland in Form des Deutschen Zentrums Kulturgutverluste, der Lost-Art-Datenbank des Help Desks oder der Beratenden Kommission3 bestehen, wurden Pro-bono-Anwälte und Mediationsstellen vorgeschlagen. Weil die „großen Kunstwerke“ längst ausfindig gemacht seien und heutige Restitutionsfälle sich vor allem um Erbstücke und Alltagsgegenstände drehen, sind viele schnelle und erfolgreich verlaufende Restitutionen abseits der Gerichtssäle bereits Alltagsgeschäft. Eine größere Zahl außerrechtlicher Instanzen könne daher die Verantwortung von der rein juristischen Sphäre auf mehrere Kompetenzstellen verteilen. Dafür müssten diese außerrechtlichen Instanzen jedoch zunächst mehr Autorität und Kompetenzen erhalten.

Die zweitägige Konferenz erzeugte zahlreiche programmatische Plädoyers. Gefordert wurden vergleichende, transnationale, interdisziplinäre und begriffskritische Studien zu historischen Entzugskontexten sowie zu Restitutionspraktiken. Diesen Ansprüchen wurde das Panel selbst bereits gerecht, indem Expert:innen verschiedener fachlicher Hintergründe aus unterschiedlichen Blickwinkeln in produktiver Weise auf die Geschichte von und den Umgang mit NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern blickte. Nur in geringem Umfang konnten die Perspektiven auf Osteuropa sowie auf andere Opfergruppen der nationalsozialistischen Kulturgutentzugspolitik besprochen werden. Hierfür wäre ein erneutes Zusammenkommen eine willkommene Gelegenheit.

Konferenzübersicht:

Keynote

Leora Bilsky (Tel Aviv): The Question of Restitution: From Post Holocaust to Post Colonial Struggles

Roundtable-Diskussion 1: Before and After the Washington Principles: Restitution, Provenance Research and the Roles of Institutions and Individuals

Constantin Goschler (Bochum): Restitution in the Global History of the 20th Century

Bianca Gaudenzi (Cambridge/Konstanz): Restitution of Looted Art in a Transnational Perspective

Atina Grossmann (New York): The Survivors’ Struggle for Restitution and Recognition

Małgorzata Quinkenstein (Berlin): The Work of the Jewish Claims Conference and the Restitution of Art

Moderation: Benno Nietzel (Frankfurt (Oder)/Bielefeld)

Roundtable-Diskussion 2: Legal and Societal Issues in Historical Wiedergutmachung and Current Restitution

Laurie Stein (Chicago): The History and Changing Role of Provenance Research

Benjamin Lahusen (Frankfurt (Oder)): Conflicting Legal Traditions in the Restitution of Art

Magdalena Gebhart (Frankfurt am Main): Wiedergutmachung between the Expectation of Recognition and the Dogmatics of the Existing Legal Order

Tabitha Oost (Amsterdam): Restitution of Artworks in the Netherlands and in Germany

Moderation: Philipp Dinkelaker (Frankfurt (Oder))

Emily Löffler (Leipzig): The Role of Historical Wiedergutmachung in Current Provenance Research and Restitution – krankheitsbedingt ausgefallen

Anmerkungen:
1 Vollständig: „Conference on Jewish Material Claims Against Germany“.
2 In Straßenauktionslisten sind etwa die Namen der Käufer:innen überliefert.
3 Vollständig: „Beratende Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts, insbesondere aus jüdischem Besitz“.

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