"Geschlechterdifferenz im europäischen Recht – Interdisziplinäre Tagung",


veranstaltet von Prof. Dr. Heide Wunder (Universität GhKassel)

in Kooperation mit dem Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte

in Frankfurt a.M., 23. bis 25. Februar 2000

In Kooperation mit dem MPI für Europäische Rechtsgeschichte fand vom 23. bis 25. Februar 2000 die Tagung "Geschlechterdifferenz im europäischen Recht" statt. In der Nachfolge der Tagung "Time and Space in Women's Lives in Early Modern Europe" (1997) am Italienisch-Deutschen Institut Trient, der bilateralen Arbeitstagung "Geschlecht und Recht in der Geschichte" (1998) in Innsbruck sowie den Vorbereitungstagungen für den von Ute Gerhard 1997 herausgegebenen Sammelband "Geschichte der Frauen im Recht Von der Frühen Neuzeit bis zur Gegenwart" ging es um die Weiterführung der ertragreichen interdisziplinären Zusammenarbeit zum Thema "Recht und Geschlecht".

Im Mittelpunkt der Tagung, an der etwa 60 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler teilnahmen, standen privat-, öffentlich- und kirchenrechtliche Aspekte der Geschlechterdifferenz vom 16.-20. Jahrhundert. Der inhaltliche Schwerpunkt lag auf "Ehe", die aus den Perspektiven verschiedener Disziplinen analysiert wurde. - Nach den Vorträgen war genügend Zeit für intensive Diskussionen gegeben. Der Wunsch der Teilnehmenden nach Austausch und Kooperation resultierte in der Gründung des Forschungsnetzwerkes "Geschlechterdifferenz in europäischen Rechtskulturen", das an der UGh Kassel (e-mail der Mailingliste wird noch eingerichtet, daher noch: hwunder@uni-kassel.de) verwaltet wird.

Im Einführungsvortrag "Eheverträge oder Kindsmord? – Orte historischer Rechts-wirklichkeit" reflektierte Prof. Dr. jur. Barbara Dölemeyer (Frankfurt a.M. / Gießen) die je spezifischen Fragestellungen von Historikern und Rechtshistorikern sowie ihre unterschiedlichen Herangehensweisen. Beobachteten juristisch geschulte Rechtshistoriker vorwiegend das prozessuale Geschehen sowie die Normdurchsetzungen, so beachteten historisch geschulte Rechtshistoriker eher die sozialen Beziehungen, in denen die Normen durchsetzbar waren. Am Beispiel jüngerer rechts- und sozialhistorischen Arbeiten stellte Prof. Dölemeyer nachdrücklich die Möglichkeiten der interdisziplinären Zusammenarbeit und den reichen Ertrag der Auseinandersetzung mit den jeweils anderen fachspezifischen Fragestellungen und methodischen Wegen heraus.

In der ersten Sektion wurde die Behandlung eherechtlicher Aspekte im österreichischen, italienischen und dänischen Recht vorgestellt. Im Mittelpunkt des Vortrags von Prof. Dr. jur. Ursula Floßmann (Linz) stand die "Lehre von der zwingenden Rechtsnatur persönlicher Rechtsfolgen der Eheschließung in Österreich" von der Spätaufklärung bis ins späte 20. Jahrhundert. Die spätaufklärerische Auffassung von der Ehe als einer vertraglichen Gesellschaft zweier gleicher Individuen wandelte sich bis Mitte des 19. Jahrhunderts zur Auffassung der Ehe als einer 'rechtsfreien' sittlichen Verbindung. Erst damit wurde die Geschlechterhierarchie in der Ehe festgeschrieben; gleichwohl überdauerte die 'Lehre von der zwingenden Rechtsnatur’ in der patriarchalen Exegese der Gesetzestexte - trotz der Anfang des 20. Jahrhunderts verfassungsmäßig festgeschriebenen Gleichheit - bis Anfang der 60er Jahre des 20. Jahrhunderts. Da Prof. Floßmann neben den Gesetzen auch deren Vorentwürfe, die Umstände ihres Zustandekommens und die Person der agierenden Juristen in ihre Analyse einbezog, trat klar hervor, dass die Projektionen der Juristen über das Geschlechterverhältnis ihren Niederschlag in den juristischen Formulierungen der Gesetzestexte fanden.

Prof. em. Dr. jur. Inger Dübeck (Aarhus) beleuchtete anhand der "Vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen Eheleuten in Dänemark vom 18. bis zum 20. Jahrhundert" die Spezifik des dänischen Ehegüterrechts. Im Danske Lov trat 1683 anstelle der nur für die Fahrhabe geltende Gütergemeinschaft die allgemeine, vollkommene Gütergemeinschaft, aber der Ehemann verwaltete das Vermögen der unter seiner Vormundschaft stehenden Ehefrau. Die Ehefrau gewann jedoch über die sog. 'Schlüsselgewalt' wieder Verfügungsgewalt über die Fahrnis und das von ihr selbst erwirtschaftete Vermögen, die im Widerspruch zu ihrer Unmündigkeit stand, so dass im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts eine Neuregelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse der Eheleute erforderlich wurde. 1925 schließlich wurde mit dem Grundsatz der Gleichstellung der Eheleute die Aufhebung der Gütergemeinschaft in Dänemark gesetzlich fixiert und damit die vollkommen gleichgestellte, gegenseitige Unterhaltspflicht eingeführt. Dr. phil. Grethe Jacobsen (Kopenhagen) kommentiert den Vortrag aus geschlechtergeschichtlicher Perspektive und betonte, dass Historiker ihr Augenmerk besonders auf die Fragen nach dem 'Wofür‘ bzw. 'für wen‘ von Gesetzen und Normen richten müßten. Zwar werde z.B. traditionell verwitweten Frauen ein Sonderstatus zugesprochen, aber hier trete die Ambivalenz im Verhältnis von Rechtssystem und Rechtspraxis besonders deutlich hervor.

Prof. Dr. phil. Silvana Seidel Menchi (Trient) stellte das großangelegte Forschungsprojekt "Ehegerichtsprozeßakten der italienischen kirchlichen Archive" (14.-18. Jahrhundert) vor, an dem seit 1997 37 Forscher und Forscherinnen arbeiten. Die auf der Grundlage des kanonischen Rechts getroffenen Urteile bischöflicher Gerichte in Rechtssteitigkeiten zwischen Eheleuten zeigen, dass Eheprozesse besonders Frauen große Handlungsspielräume eröffneten, allerdings mit Unterschieden in den ante- und den posttridentinischen Prozessen. Prof. Seidel Menchi forderte, die Untersuchung auf das Strafrecht, z.B. bei Bigamie und Stuprum, auszudehnen.

In der zweiten Sektion gewährten drei jüngere Forscherinnen und ein jüngerer Forscher Einblicke in laufenden Forschungen, in denen "Geschlechterdifferenz im europäischen Recht" von Belang ist. Den "Spuren eines weiblichen Privatrechtsdiskurses in Briefen am Beispiel des Rechtsinstituts Testament" folgte Dr. phil. Doris Aichholzer (Wien). In den Briefen adeliger Frauen kamen vorwiegend privatrechtliche Fragen zur Sprache, die sie mit den ihnen nahe stehenden Freunden und Verwandten erörterten, besonders wenn ihre Ehemänner abwesend oder sie bereits verwitwet waren. Gerade die Diskussionen über Testamente zeigen, welche Kenntnisse die Frauen von den notwendigen Formalitäten, den verschiedenen Rechtsformen und -kreisen sowie den daraus entstehenden Spielräumen besaßen. - Dr. phil. Ralf-Peter Fuchs (München) warf in seinem Vortrag über "Frauen als Zeuginnen in Verhören" die Frage auf, wann und wie Frauen ihr Wissen vor Gericht präsentieren konnten, da sie nicht ohne weiteres als Zeuginnen anerkannt waren. Bei den Verhören wurden die Fragenkataloge zwar nicht geschlechtsspezifisch geändert, aber es wurden besondere Vereidigungsprozeduren für Frauen vorgenommen. Obwohl in Zivilprozessen Männer als Zeugen vorgezogen wurden, waren die Aussagen von Frauen manchmal unerläßlich. Die Problematik der weiblichen Zeugnisse spielte im zeitgenössischen juristischen Diskurs keine unwichtige Rolle. Über geschlechtsspezifische Zuschreibungen wurden gender-Vorstellungen transportiert und Wirklichkeiten hergestellt. - Bettina Elpers, M.A. (Frankfurt a.M.) untersuchte auf der Grundlage von erzählenden Quellen und Urkunden des Hochmittelalters "Mütterliche Regentschaften: Frauen als Herrschaftsträger in den entstehenden östlichen Territorien". Die Quellen belegen für diesen Zeitraum die Herrschaftsausübung von insgesamt neun Regentinnen. Die Chroniken stellen den Herrschaftsübergang ausführlich dar, aber es läßt sich keine rechtlich durchgehende Begrifflichkeit für diese Vorgänge finden. Gleichwohl ist gesichert, dass mit dem Tod eines Fürsten die hinterbliebene Ehefrau qua Hausrecht an seine Stelle trat, das Land regierte, den Sohn ernährte und ihm die Landesherrschaft bewahrte. - Dr. phil. Margret Friedrch (Innsbruck) nutzte in ihrem Vortrag über "’Vatterliche Gewalt’ oder 'Rechte zwischen Aeltern und Kindern’?" einen diskursanalytischen Ansatz für die historische Analyse von privatrechtlichen und autobiographischen Texten des 18. Jahrhunderts. Ausgehend von den sich verändernden Bezeichnungen der väterlichen Gewalt in der Hochphase des aufgeklärten Absolutismus fragte sie nach einem vorhergegangenen Bewußtswandel. Dr. Friedrich stellte fest, dass im 18. Jahrhundert eine Diversifikation der Bedeutung von Vaterschaft einsetzte, die de jure zur Erweiterung der Unterhalts- und Erziehungsaufgaben führte und außerdem die väterliche Gewalt durch die komplementäre Herrschaft beider Elternteile über die Kinder abschwächte.

In der abschließenden Sektion trugen Prof. Dr. jur. Friedrich Battenberg (Darmstadt) und Prof. Dr. phil. Susanna Burghartz (Basel) Thesen zur Geschlechterdifferenz im europäischen Recht aus juristischer und aus historischer Perspektive vor. Prof. Battenberg betonte, daß es keine gesicherte Normativität der Geschlechterdifferenz gebe. Die Aussagen vormoderner Juristen zur Hierarchie von Mann und Frau seien als anthropologische Konstanten von Männern aufgestellt und von Frauen internalisiert worden. Zur Erhärtung seiner Thesen zog Prof. Battenberg die Stellung der Frau im jüdische Recht heran. Die patriarchale Konstruktion sowohl des jüdischen als auch des christlichen Rechts sei zwar durchgängig, aber ihre Umsetzung abhängig von politischen und sozialen Umständen. Ausnahmen von der patriarchalen Ordnung wurden nur im Interesse des funktionierenden Rechtswesens zugelassen, die Elastizität des ius commune war also immer im Interesse des Rechtsverkehrs.Prof. Burghartz stellte methodisch-konzeptuelle Überlegungen zu Perspektiven und Fragestellungen für den Zusammenhang von Geschlecht und Recht an. Dabei thematisierte sie, dass erstens 'Geschlecht’ eine grundlegende Hierarchisierungskategorie sei, die im Verhältnis zu anderen Differenzkategorien gewichtet werden müsse. In der rechtsgeschichtlichen Untersuchung der Geschlechterdifferenz sei zweitens das Verhältnis von Norm und Praxis besonders aufschlussreich, denn die Widersprüchlichkeit dürfe nicht als Mangel an Normdurchsetzung oder als Zurückbleiben hinter der gesellschaftlichen Realität verstanden werden, sondern sei als Zusammenspiel komplexer Konstruktionen von Geschlecht und Regulierungen von Geschlechterdifferenz zu verstehen. Drittens könne die Konstruktion von Geschlecht und damit auch die von Geschlechterdifferenz nicht länger als Gegebenheit angesehen werden. Der ständige Re-Konstruktionsprozeß in normativen und praktischen Diskursen der Rechtssetzung und Rechtssprechung biete - gerade der Rechtsgeschichte - neue Analysemöglichkeiten. Schließlich müsse viertens nach dem Verhältnis von Wandel und Kontinuität, bzw. pointierter: nach struktureller Konstanz bei Wandel auf der Erscheinungsebene gefragt werden. Rechtshistorische Ansätze der Geschlechterforschung müßten nicht nur den Wandel im Hinblick auf die Rechtsgleichheit der Geschlechter, sondern auch die grundsätzlichen Fragen nach expliziter und struktureller Kontinuität der Differenz stärker ins Auge fassen.

Abschließend zogen Prof. Dr. jur. Ute Gerhard (Frankfurt a.M.) und Prof. Dr. phil. Heide Wunder (Kassel) eine positive Bilanz der Tagung, auf der die spezifischen Kompetenzen von Juristen, Historikern, juristisch geschulten und historisch geschulten Rechtshistorikern, Volkskundlern, Politologen und Soziologen bei der Erörterung der gemeinsamen Themen in intensiven, teils kontroversen Diskussionen zum Tragen kamen. Um die Kontinuität des wissenschaftlichen Gesprächs zwischen den bereits organisierten Gruppierungen, wie z.B. der Reichskammer-gerichtsforschung (Wetzlar), dem Deutschen Rechtswörterbuch (Heidelberg), der Historischen Kriminalitätsforschung, aber auch mit den noch nicht organisierten Forscherinnen und Forschern, die z.B. über Ehegüterrecht, Testamente, Vormundschaften und andere privatrechtliche Fragen arbeiten, zu sichern, wurde beschlossen, für das Forschungsnetzwerk eine 'mailinglist‘ einzurichten. Es sind Folgekonferenzen in Trient und Kopenhagen sowie eine Publikation geplant. Die Durchführung der Tagung wurde durch großzügige Zuschüsse der Fritz-Thyssen-Stiftung und des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst ermöglicht.

Kassel, den 15.06.2000 Pauline Puppel / Heide Wunder


Quelle = Email <H-Soz-u-Kult>

From: "Pauline Puppel" <puppel@uni-kassel.de>
Subject: Tagungsbericht: "Geschlechterdifferenz im europaeischen Recht"
Date: 21.07.2000


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