Rezensiert für H-Soz-u-Kult von Wilfried Nippel
Antisemitischer Opportunist - opportunistischer Antisemit?
Ein Beitrag zum aktuellen Streit ueber "Carl Schmitt und die Juden".
Carl Schmitt fasziniert. Die Beschaeftigung mit ihm und seinem Werk ist seit Jahren "en vogue". Ihren vorlaeufigen Zenit erreichte die Debatte im letzten Jahr, als Raphael Gross´ Dissertation "Carl Schmitt und die Juden" erschien [1]. Bereits im Oktober 2000 ist die Arbeit von W. Nippel in "H-Soz-u-Kult" kritisch rezensiert worden [2], jetzt hat er sie erneut in den Mittelpunkt des Interesses gerueckt. Im Zuge seiner Besprechung des Buches von Dirk Blasius "Carl Schmitt. Preussischer Staatsrat in Hitlers Reich" [3] bemerkte er, dass der Verfasser die These von Raphael Gross, wonach der Antisemitismus von Anfang an eine Konstante im Denken von Schmitt gewesen sei, mit "beredtem Schweigen" strafe [4]. Diese Einschaetzung wuerde keiner Diskussion beduerfen, haette D. Blasius nicht das Zweitgutachten von Raphael Gross' Dissertation verfasst. Im weiteren Verlauf der Ereignisse bezichtigten sich W. Nippel und D. Blasius wechselseitig diverser Unterstellungen sowie Falschinterpretationen [5]. Spaetestens in diesem Moment hat die graduierte Subskribentin verwundert den Kopf geschuettelt, an ihr Rigorosum nebst Zweitgutachten (nicht Erstgutachten!) zurueckgedacht und ist, neugierig geworden und dem Ratschlag von W. Nippel folgend [6], den Dingen auf den Grund gegangen.
Fakt ist: D. Blasius hat Raphael Gross' Arbeit in einer Fussnote erwaehnt, eine dezidierte Auseinandersetzung mit der Antisemitismus-These erfolgt nicht, genauso wenig wie mit der Opportunismus-These von Bernd Ruethers [7]. Angesichts dessen ueberzeugt D. Blasius Anmerkung, er habe Schmitt als historische Figur untersucht und nicht seinen Antisemitismus [8].
Was sich vordergruendig als eine leicht entrueckte wissenschaftliche Diskussion darstellt, offenbart im Kern jedoch eine hoechst bedenkliche methodische Vorgehensweise, von der eine unerwuenschende Signalwirkung ausgehen koennte. Es ist naemlich zu befuerchten, dass fortab saemtliche groessere und kleinere Abhandlungen, die Schmitt zum Thema haben, nach Quer- oder Direktverbindungen zu Raphael Gross und/oder seiner Dissertation abgesucht werden, und sich daraus fuer die Beteiligten vermeintliche und nicht weiter verifizierbare Bewertungskriterien ergeben, die dem wissenschaftlichen Disput nicht zutraeglich sind.
In der Tat scheint die Auseinandersetzung primaer von dem Streit beherrscht zu sein, welcher These der Vorzug zu geben sei. Zugespitzt formuliert: War Carl Schmitt ein antisemitischer Opportunist oder ein opportunistischer Antisemit? Oder war er gar beides? [9] Folgt man Raphael Gross´ These, dann habe sich "das Juedische" bei Schmitt aus unterschiedlichen Feindbildern zusammengesetzt, die sich zum grossen Teil bereits im Laufe des 19. Jahrhunderts in Deutschland und Frankreich herausgebildet hatten. Schmitt habe den Antisemitismus katholisch-franzoesischer Praegung der Action Francaise mit demjenigen des deutschen Protestanten Bruno Bauer verbunden. Waehrend die katholisch gepraegte Action Francaise in den Wirren der Dreyfus-Affaere im Jahre 1899 entstand und Protestanten, Juden und Freimaurer fuer den Niedergang Frankreichs verantwortlich machte, sprach Bauer bereits 1863 von "dem Juden" als "dem weissen Neger" [10]. Raphael Gross´ Meinung zufolge, seien jedoch die assimilierten Juden zu Schmitts eigentlichem Feindbild avanciert, da sie fuer ihn eine untrennbare Verbindung zur Moderne darstellten (S. 312). Als "vorwaertsstuermende Beschleuniger" manifestierten sich ihr "Universalismus" nicht zuletzt in der in der Weimarer Republik. In diesem Kontext sei fuer Schmitt die Heimatlosigkeit des juedischen Volkes zum entscheidenden Faktor geworden. Im Gegensatz zu den Franzosen und Englaendern, die Fremde seien und sich auch als solche zu erkennen gaben, handelte es sich bei den Juden um die "vertrauten eigenen anderen" (S. 134 ). Aufgrund dieser "Andersartigkeit" konnte ihre Solidaritaet und Unterstuetzung gegenueber dem deutschen Volke folglich nur vordergruendig sein. Dieses machte sie zu den Feinden des Staates, denn versteckt hinter der vertrauten Maskerade des assimilierten Judentums, vertraten sie letztlich ihr juedische Gesetz. Eben jenes zeichne sich fuer Schmitt durch spezifisch unpolitische Begrifflichkeiten aus, deren staerkste Auspraegung im Rechtspositivismus hervorgetreten sei (S. 378 ff). Raphael Gross zeigt, dass Schmitts Positionen dem Denken von Bauer entsprachen. Der "deja-vu-Effekt" ist unleugbar, wenn Bauer das juedische Gesetz als abstrakt und weltfremd charakterisiert und die Abstraktheit des juedischen Gesetzes mit den sozialen Verhaeltnissen des Diaspora-Judentums in Verbindung bringt, wonach das Spezielle des bodenlosen Volkes in seiner Abstraktheit liege [11]. Raphael Gross untermauert seine These sehr geschickt am Beispiel des juedischen Staatsrechtlers und Rechtsphilosophen Hans Kelsen (S. 225 ff). Das bietet sich an, denn Kelsen war Schmitts Antipode im Weimarer Staatsrechtslehrerstreit, der hauptsaechlich die Ueberwindung des Rechtspositivismus zum Gegenstand hatte. In der Tat stellt Kelsens "Reine Rechtslehre" den Kontrapunkt zu Schmitts "Politischer Theologie" dar. Waehrend Schmitt der politischen Wirklichkeit bei der Verfassungsauslegung einen hohen Stellenwert beimass und letztlich auf diese hinschrieb, wertete Kelsen es als unzulaessige Grenzueberschreitung sich ueber die sogenannte Verfassungswirklichkeit ueberhaupt Gedanken zu machen. Beide Lehren standen sich demnach, legt man den Sprachgebrauch Schmitts zugrunde, wie der deutsche Nomos und das juedisches Gesetz unvereinbar gegenueber. Raphael Gross gelingt damit der beachtliche Nachweis, dass sich hinter Schmitts antipositivistischen Positionen ein antisemitischer Kern verbarg.
Gleichwohl waere es uebereilt gerade in Bezug auf Hans Kelsen die Opportunismus-These ad acta zu legen. Kelsen hatte sich massgeblich fuer die Schmitts Berufung an die Juristische Fakultaet der Universitaet Koeln eingesetzt. Als Schmitt gebeten wurde eine Resolution zugunsten seines -von den Nationalsozialisten - amtsenthobenen Kollegen zu unterschreiben, weigerte er sich. Dabei duerften aber nicht nur antisemitische Gruende eine Rolle gespielt haben. Dass Schmitt nach 1933 Hans Kelsen als den "Juden Kelsen" diffamierte, mag zwar im Sinne von Raphael Gross´ Antisemitismus-These gedeutet werden, andererseits schien Schmitt durchaus zwischen Antisemitismus und Opportunismus zu schwanken. Deutlich wird dieses insbesondere an seiner Beziehung zum Goettinger Staatsrechtslehrer und spaeteren Bundesverfassungsrichter Gerhard Leibholz. Der Weimarer Staatsrechtslehrerstreit wurde bei weitem nicht nur von Hans Kelsen und Carl Schmitt gefuehrt. Mindestens drei assimilierte - und mit Carl Schmitt gut bekannte - Juden beeinflussten die Debatte nicht unerheblich. Dieses waren Erich Kaufmann, Hermann Heller und nicht zuletzt Gerhard Leibholz. Gerade seine Staatsrechtslehre eignet sich zur Ueberpruefung von Raphael Gross´ Antisemitismus-These. Leibholz, getauftes und christlich erzogenes Kind juedischer Eltern duerfte Schmitts Idealbild eines assimilierten Juden entsprochen haben. Dieses hielt ihn jedoch nicht davon ab, Leibholz gegen Ende der 20´er Jahre zu protegieren. Die gegenseitige Wertschaetzung, auf die im uebrigen auch Raphael Gross hinweist (S. 11), tritt deutlich in wechselseitigen Lobpreisungen zutage. Schmitt verwies auf die ausgezeichnete Abhandlung von Leibholz zum italienischen Faschismus [12]. Dieser bedankte sich, indem er Schmitts "Verfassungslehre" als hervorragende Darstellung bezeichnete [13]. Die beiderseitige Hochachtung war offensichtlich persoenlicher wie fachlicher Natur [14]. In der Tat ueberschnitten sich Schmitts und Leibholz´ staatstheoretischen Konzeptionen zum Teil mehr als nur partiell. Beide waren sich einig in ihrer antipositivistischen und antiliberalen Grundhaltung. Zwar erreichte Leibholz´ Kritik am Parlamentarismus nicht die Schaerfe von Schmitt, dennoch legten beide Autoren ihrem Repraesentations- und Parteienmodell das idealisierte und romantische Bild des Parlamentarismus des 19. Jahrhundert zugrunde [15]. In der Beziehung Leibholz/Schmitt standen sich "deutscher Nomos und juedisches Gesetz" demzufolge nicht diametral gegenueber. Offenbar war vielmehr das Gegenteil der Fall. Das bedeutet: Entweder ist Raphael Gross´ These falsch, oder aber Schmitts Antisemitismus war subtiler als es vordergruendig erscheint. Letzteres duerfte der Fall gewesen sein. Die Kombination von spezifisch katholischen und protestantischen Antisemitismustheorien ermoeglichte es ihm naemlich immer die assimilierten Juden als Feinde des deutschen Volkes zu verleumden. Im Falle von Hans Kelsen konnte er auf die Abstraktheit des juedischen Gesetzes zurueckgreifen, waehrend bei Gerhard Leibholz´ des "juedischen Universalismus" zum Zuge kommen konnte. Denn obwohl sich Leibholz´ und Schmitts Staatsrechtslehre, und hier vor allem die Repraesentationstheorie ueberschnitten, bestand doch ein signifikanter Unterschied: Fuer Schmitt war der deutsche Nomos von rassisch homogener und damit arischer Natur. Derartige Positionen waren Leibholz´ verstaendlicherweise fremd. Seine Staatstheorie war von heterogener Provenienz und somit im Sinn Schmitts letztlich universalistisch - und damit juedisch.
Raphael Gross untermauert seine These eindrucksvoll am Beispiel von Kelsen, der assimilierter Jude und Positivist war. Auch bei Leibholz gelingt der Nachweis, obgleich hier der Fall voellig anders liegt. Leibholz´ staatsrechtliche Theorien lassen sich nur mit Hilfe der "universalistischen Generalklausel" als juedisch - im Sinne von Schmitt - charakterisieren. Wie nicht anders zu erwarten fungierte damit auch fuer Schmitt "das Juedische" als Metapher fuer Ressentiments aller Art. Die Beliebigkeit in seinem Denken erreichte hier sogar einen Hoehepunkt, wenn man sich vergegenwaertigt, dass die staatsrechtlichen Theorien des Positivisten Kelsen und des Antipositivisten Leibholz sich auf den gemeinsamen Nenner eines "assimilierten Juden" reduzieren lassen und sich aus dieser Tatsache die Feindschaft zum deutschen Volk herleiten liess. Raphael Gross hat einen bisher vernachlaessigten Aspekt in Schmitts Werk gesehen und ihn interpretiert. Hingegen erlaubt die Beziehung zu Leibholz die Feststellung, dass die Opportunismus- und Antisemitismusthese gleichberechtigt nebeneinander bestehen koennen. Schmitt duerfte ueber die grossbuergerlich-juedische Herkunft von Leibholz informiert gewesen sein. Bis zur Machtergreifung der Nationalsozialisten hat sie ihn nicht gestoert, wahrscheinlich war sogar das Gegenteil der Fall. Schmitts Antisemitismus und Opportunismus erscheinen demnach wie zwei Seiten einer Medaille, die man zwar beliebig drehen und wenden kann, die letztlich aber eine unverbruechliche Einheit darstellen.
Gerhard Leibholz' bittere Erkenntnis, geaeussert zehn Tage vor seinem Tode in einem Rundfunkinterview, duerfte daher insbesondere auf Carl Schmitt zutreffen: "Der Nationalsozialismus war in gewissem Sinne eine Offenbarung; er zeigte, was an den einzelnen Menschen im Grunde genommen dran war - er offenbarte die Substanz der Menschen."[16]
Anmerkungen:
[1] Gross, Raphael: Carl Schmitt und die Juden. Eine deutsche
Rechtslehre, Frankfurt/Main 2000.
[2] Nippel, Wilfried: Rezension: Gross, Raphael: Carl Schmitt
und die Juden, Frankfurt/Main 2000, in: H-Soz-u-Kult, 31.10.2000.
[3] Blasius, Dirk: Carl Schmitt. Preussischer Staatsrat in
Hitlers Reich, Goettingen 2001.
[4] Nippel, Wilfried: Rezension: Blasius, Dirk: Carl Schmitt.
Preussischer Staatsrat in Hitlers Reich, Goettingen 2001, in: H-Soz-u-Kult,
27.8.2001.
[5] Blasius, Dirk (Replik), in: H-Soz-u-Kult, 25.9.2001/Nippel,
Wilfried (Duplik), in: H-Soz-u-Kult, 28.9.2001.
[6] Nippel, Wilfried (Duplik), in: H-Soz-u-Kult, 28.9.2001.
[7] Blasius verweist (S. 154 Fussnote 3) in Gross´ Buch
auf das gesamte Kapitel "Das Judentum in der Rechtswissenschaft" (S. 120-134).
In diesem Abschnitt analysiert Gross u.a. eingehend Schmitts Wirken auf der
gleichnamigen Tagung im Jahre 1936. Darueber hinaus zitiert D. Blasius (Fussnote
4) gleichfalls das gesamte Kapitel "Die Rolle Carl Schmitts im 'Kampf gegen
den juedischen Geist' (1936) in Bernd Ruethers "Entartetes Recht. Rechtslehren
und Kronjuristen im Dritten Reich, Muenchen 1988". Beide Abschnitte haben
annaehernd den gleichen Umfang (14 und 16 Seiten).
[8] Blasius, D. (Replik), in: H-Soz-u-Kult, 25.9.2001.
[9] Die Opportunismus-These wird fast von der gesamten
Schmitt-Forschung anerkannt. Gross vertritt hingegen (offenbar) die Auffassung,
dass im Hinblick auf Schmitts antisemitische Ausfaelle (seit 1933 und auch
noch nach 1945) die Opportunismus-These zusammenbreche (Gross, Raphael: Carl
Schmitt und die Juden, Frankfurt/Main 2000, S. 32). Diese These ist
diskussionswuerdig, sie provoziert in ihrem Absolutheitsanspruch
selbstverstaendlich Kritik. Nippels Anmerkungen sind unter diesem Gesichtspunkt
daher durchaus nachvollziehbar (vgl. Nippel, W.: Rezension: Gross, Raphael:
Carl Schmitt und die Juden, Frankfurt/Main 2000, in: H-Soz-u-Kult, 31. 10.
2000).
[10] Bauer, Bruno: Das Judentum in der Fremde. Separatausdruck
aus dem Wagnerschen Staats- und Gesellschafts Lexikon, Berlin 1963, S. 620
f, zitiert nach Gross, Raphael: Carl Schmitt und die Juden, Frankfurt/Main
2000, S. 203.
[11] Bauer, Bruno: Die Judenfrage, Braunschweig 1842, S.
28 zitiert nach Gross, Raphael: Carl Schmitt und die Juden, Frankfurt/Main
2000, S. 209.
[12] Schmitt, Carl: Wesen und Werden des fascistischen Staates,
in: Schmollers Jahrbuch, 53. Jg., 1929, S. 107 ff (S. 108). Ferner verzichtete
Schmitt in seinem Buch "Verfassungslehre" auf naehere Ausfuehrungen zur
Repraesentationslehre, da ihm durch "persoenliche Mitteilung" bekannt geworden
sei, dass Herr Dr. G. Leibholz eine ausfuehrliche Bearbeitung des Begriffes
der Repraesentation plane, siehe: Schmitt, Carl: Verfassungslehre, Muenchen
und Leipzig 1928, S. 208.
[13] Leibholz, Gerhard: Das Wesen der Repraesentation unter
besonderer Beruecksichtigung des Repraesentativsystems, Berlin und Leipzig
1929, S. 8.
[14] Gerhard Leibholz distanzierte sich 1973 in einem Leserbrief
in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung oeffentlich von Schmitt, siehe: Gross,
Raphael: Carl Schmitt und die Juden, Frankfurt/Main 2000, S. 11 Fussnote
14.
[15] Wohlgemuth, Heinrich: Das Wesen des Politischen in
der heutigen neoromantischen Staatsrechtslehre, Dissertation, Juristische
Fakultaet Universitaet Erlangen 1932, Emmendingen 1933, S. 22.
[16] Leibholz, Gerhard: "Als es umschlug an den deutschen
Universitaeten". Erinnerungen des Staatsrechtlers und spaeteren
Bundesverfassungsrichters Gerhard Leibholz an das Jahr 1933 und die Emigration
(Rundfunkinterview mit Werner Hill vom 9.2.1982), in: Frankfurter Allgemeine
Zeitung, 22.10.1984, S. 11.
Susanne Benoehr, <dr_benoehr@web.de>
Quelle = Email <H-Soz-u-Kult>
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