Rezensiert für H-Soz-u-Kult von Wilfried Nippel
Thukydides bietet in seiner Darstellung des Peloponnesischen Kriegs nur begrenzt Einblicke in die inneren Verhältnisse Athens; noch weniger ist er daran interessiert, die Rückwirkungen der Krieges auf die religiöse Mentalität zu thematisieren. Der Unterschätzung dieses Faktors will Rubel mit seiner Konstanzer Dissertation entgegentreten. Im Zentrum der Arbeit stehen Prozesse, deren religiöse Dimension betont wird. Weiter werden die Einführung neuer Kulte sowie die Fortführung der Tempelbauten, deren Umfang angesichts der Finanzprobleme der Stadt beachtlich ist, behandelt; man habe sich angesichts der Krisenerfahrung des Wohlwollens sowohl neuer wie der alten Götter versichern wollen.
Eine tiefgehende Verunsicherung habe die "Pest" des Jahres 430 v. Chr. ausgelöst, die man sich nur als von den Göttern geschickte Plage erklären konnte. Vor diesem Hintergrund seien diverse Prozesse wegen Religionsvergehen zu verstehen. Ein von Diopeithes initiierter Volksbeschluß hatte eine strafrechtliche Verfolgung von Religionsdelikten mit einem Verfahren (Eisangelie) möglich gemacht, das sonst vor allem bei Hochverratsfällen zur Anwendung kam. Plutarch (Perikles 32, 1) bringt dies mit dem Vorgehen gegen den Naturphilosophen Anaxagoras in Zusammenhang, das politisch gegen Perikles gezielt habe. Die Datierungen dieses Vorfalls schwanken in der Forschung zwischen 450 und 430 v. Chr. Rubel will ihn in das Jahr 430 setzen, da dies mit dem Verfahren gegen Perikles in diesem Jahr und den Erschütterungen durch die Pest "nahezu restlos" zusammenpasse (106). Weitere Prozesse wegen Religionsfrevel sollen u. a. gegen den Sophisten Protagoras um 420 und den Dichter Diagoras um 415/14 v. Chr. in Gang gebracht worden sein. Rubel ist sich der Problematik der Überlieferungslage in allen Fällen bewußt, hält aber daran fest, daß die späten, sich oft widersprechenden Quellen nicht einfach Rückprojektionen des Prozesses gegen Sokrates bieten, [1] sondern, jedenfalls in den drei genannten Fällen, einen historischen Kern haben (zu dem dann auch gehört, daß die Betroffenen jeweils die Stadt verlassen mußten). [2] Es bleibt aber fraglich, ob diese Verfahren gegen Nicht-Bürger, denen man wohl verderblichen Einfluß auf die Jugend der athenischen Oberschicht unterstellte, ausreichen, um von "kollektiver Paranoia" (174) sprechen zu können.
Prima facie könnte dies auf die Situation im Jahre 415 v. Chr. zutreffen. Die planmäßige Zerstörung nahezu sämtlicher Standbilder des Hermes - der Schutzgottheit der Reisenden (mit möglicherweise noch weiterreichender symbolischer Bedeutung) - in einer einzigen Nacht kurz vor Ausfahrt der Flotte nach Sizilien löste große Aufregung aus, da man darin nicht nur ein böses Omen für die Sizilienexpedition, sondern auch das Werk von Umstürzlern sah. Die Ermittlungen führten zunächst zu keinem Ergebnis, wohl aber zu einer Anzeige, daß Alkibiades mit seinen Freunden die Eleusinischen Mysterien in Privathäusern und in der Gegenwart von Uneingeweihten aufgeführt habe. Die Motive der beiden "Tätergruppen" lassen sich nicht eindeutig rekonstruieren, daß hier ein gezielter Anschlag auf die Demokratie vorgelegen habe, erscheint nicht als zwingend, wenn man auch offenlassen muß, ob die Urheber des Hermenfrevels nicht die Wirkung auf die Öffentlichkeit angesichts der Flottenexpedition voraussehen konnten. [3] Rubel zeigt überzeugend, daß die Verbindung zwischen beiden Affären und ihre Deutung als Umsturzversuch von den Gegnern des Alkibiades bewerkstelligt wurde und daß die Täter wegen Religionsfrevels (nicht Hochverrat) bestraft wurden.
Die Maßnahmen zur Aufdeckung der Vergehen entsprachen jedoch solchen, die im Falle einer gefährlichen Verschwörung angemessen sind: Erteilung besonderer Vollmachten an den Rat, Einsetzung einer Untersuchungskommission, Aufforderung zu Anzeigen (ohne daß daraus die Pflicht zur Anklage erwächst) durch Personen jeden Status (einschließlich Frauen, Metöken und Sklaven) durch Aussetzung von Belohnungen (bei Sklaven: Freilassung) bzw. Zusicherung der Indemnität bei eigener Täterschaft. In einer kritischen Situation sind sogar die in der Stadt anwesenden Bürger zu den Waffen gerufen worden. Anzeigen erfolgten zunächst nur zögerlich, so daß die ausgelobte Geldprämie verzehnfacht wurde. [4] Auch wenn Verhaftungen angeblich zunächst ohne Überprüfung des Wahrheitsgehalts der Anzeigen vorgenommen wurden, [5] gab es doch Gelegenheit, die Beschuldigungen zu widerlegen, so daß ein Denunziant, den man zuerst öffentlich geehrt hatte, einem Gericht übergeben und zum Tode verurteilt wurde, nachdem sich herausgestellt hatte, daß er bewußt falsche Angaben gemacht hatte. [6] Eine vom Rat vorgesehene Inhaftierung und Überstellung an ein Gericht konnte durch eine Klage des Betroffenen aufgehoben werden. [7] Die Entscheidung über die Belohnungen traf ein Geschworenengericht. [8] Die Identifikation der Beteiligten am Hermenfrevel erfolgte wesentlich auf Grund der Aussage des Kronzeugen Andokides, die nicht nur ihn selbst rettete, sondern auch bewirkte, daß die von ihm Entlasteten freikamen. [9] Die Aufhebung des Folterverbots gegenüber Bürgern ist im Rat beantragt, aber wohl nicht beschlossen worden; jedenfalls sind die beiden Beschuldigten, durch deren zu erzwingende Aussage weitere Täter identifiziert werden sollten, gegen Sicherheitsleistung bis zu einem Prozeß auf freien Fuß gesetzt worden, was sie prompt zur Flucht nutzten. [10] Die Prozesse haben wahrscheinlich vor ordentlichen Geschworenengerichten (nicht vor dem Rat) stattgefunden, [11] beide Tatkomplexe sind in getrennten Verfahren geahndet worden. [12] Von ursprünglich mehr als 300 Beschuldigten sind wohl 50-60 übrig geblieben; [13] viele waren aber geflohen, so daß ein erheblicher Teil der Urteile in absentia, jedoch auf der Basis förmlicher Anklagen [14] ergangen ist (mit der Folge der Vermögenskonfiskation). Wir wissen nicht, zu wie vielen Hinrichtungen es tatsächlich gekommen ist (und ob man überhaupt die wirklich Schuldigen verurteilt hat). Wie man ungeachtet des Bedürfnisses nach Bestrafung vorging, macht aber deutlich, daß eben nicht eine "Pogromstimmung" geherrscht hat, wie Rubel (190 und 230) behauptet. Alkibiades ließ man mit der Flotte ausfahren und rief ihn dann zum Prozeß zurück (dem er sich durch Flucht nach Sparta entzog). Der Beschluß, nicht sofort gegen ihn vorzugehen, ist gegen den Antrag des Alkibidades von dessen Gegnern in der Volksversammlung herbeigeführt worden; Thukydides [15] unterstellt, daß sie sich so größere Chancen ausrechneten; gegenüber der Volksversammlung müssen sie aber mit der Notwendigkeit einer gründlichen Untersuchung argumentiert haben; daß sie damit Erfolg hatten, zeigt, daß keine Neigung zum "kurzen Prozeß" bestand. Es steht auf einem anderen Blatt, daß dieser Ablauf im Hinblick auf den Angriff auf Sizilien fatale Folgen hatte.
Auf spektakuläre Weise haben sich die Athener auch im Jahre 406 geschadet, als acht Flottenkommandeuren, die einen sensationellen Sieg über die Spartaner bei den Arginusen errungen, ihre Schiffbrüchigen und Toten aber wegen der widrigen Witterung nicht geborgen hatten, ein Prozeß - in der Volksversammlung - gemacht wurde, der mit einem kollektiven Todesurteil endete (gegen zwei Strategen in absentia). Rubel plädiert dafür, den eigentlichen Grund der Verurteilung nicht in der ausgebliebenen Rettung der Schiffbrüchigen, sondern in der versäumten Bergung der Gefallenen zu sehen, eine gravierende Verletzung der religiösen Pflicht zur Bestattung. [16] Allerdings wird dieser zweite Punkt nur in dem kurzen Bericht bei Diodor (13, 101f.) genannt, während die ausführliche Darstellung Xenophons (Hellenika 1, 7) nur den Vorwurf bezüglich der Schiffbrüchigen wiedergibt. Rubel will beide Berichte kombinieren: der zweite Anklagepunkt sei nachgeschoben worden, nachdem in der ersten Verhandlung die Feldherrn geltend machen konnten, eine Rettungsaktion sei wegen des schweren Sturms völlig ausgeschlossen gewesen, ein Argument, das bezüglich einer später noch möglichen Bergung der Leichen nicht durchschlagend war. Für Rubel zeigt sich hier "erneut, wie ernst es die Athener mit religiösen Traditionen nahmen und wie unnachgiebig sie Verstöße gegen diese ahndeten [...]. Das harte Urteil hat Schuldige getroffen, wenn auch die von der Volksversammlung verhängte Todesstrafe einen Exzeß darstellen mag" (340f.). Nimmt man einmal an, der vom Rat für die zweite Versammlung vorgelegte Antrag habe sich auf die unterbliebene Einsammlung der Leichen bezogen, [17] dann wäre dies ein noch schlagenderes Argument - als es bei unveränderter Anklage schon ist - [18] dafür, daß von einem fairen Prozeß keine Rede sein kann; der gleiche Antrag stellte nämlich fest, eine weitere Verteidigung der Angeklagten sei nicht erforderlich, da sie schon zuvor Gelegenheit gehabt hätten, sich zur Sache zu äußern. Hinzu kamen im Gang der Verhandlung massive Pressionen gegen Antragsteller und die Versammlungsleitung. Selbst wenn die Überlieferungs- bzw. Rechtslage nicht zuläßt, weitere Verfahrensfehler eindeutig festzustellen, [19] rechtfertigt dies nicht, mit Rubel (311. 313. 335f.) diese Frage für nebensächlich zu halten, denn im Umgang mit ihnen liegt gerade die Besonderheit dieses Prozesses.
Damit unterscheidet er sich deutlich vom Fall Sokrates (im Jahre 399), mit dem er immer wieder unter dem Schlagwort "Justizmord" parallelisiert worden ist. Rubel stellt zu Recht heraus, daß hier ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren stattgefunden hat und für die Mehrheit der Geschworenen (280 oder 281 gegen 220) plausibel gewesen sein kann, daß Sokrates die Götter der Polis nicht ehre, unautorisiert neue Gottheiten einführen wolle und dies unter den Tatbestand der Asebie falle (der trotz seiner Unbestimmtheit wohl nicht auf die "Bestrafung Andersdenkender" - 363 - zielt). Das schließt gewiß nicht aus, daß für die Ankläger [20] wie die Geschworenen in der nach dem Bürgerkrieg von 403 v. Chr. noch nicht gefestigten Situation Sokrates' Kritik an der Demokratie und seine Verbindungen zu Feinden dieser Ordnung (wie Mitgliedern des Terrorregimes von 404/3) eine Rolle gespielt haben. Es mag sein, daß sich in dieser Konstellation ein "wachsendes Streben nach religiöser Konformität" (363) gezeigt hat, dem ein Mann zum Opfer fiel, dessen unorthodoxe Positionen seit Jahrzehnten der Öffentlichkeit bekannt waren. Nur stellt sich nicht die Frage, warum "die Athener so lange [gewartet haben], um den Philosophen vor Gericht zu bringen" (360), da die Eröffnung von Strafverfahren von der Initiative von Bürgern abhing, nur 415 eine Untersuchung von Amts wegen eingeleitet worden ist. In den hier diskutierten früheren Fällen hat man allerdings das Eisangelieverfahren gewählt; Rat und Volksversammlung wurden zuvor mit der Angelegenheit befaßt, gegebenenfalls konnte (wie beim Arginusenprozeß) die Volksversammlung selbst als Gericht fungieren; wurde der Fall an ein Geschworenengericht abgegeben, galt nicht die Regel, daß ein Ankläger bestraft wurde, der nicht mindestens ein Fünftel der Geschworenen für sich gewann. Von dieser Verfahrensform, in der sich ein besonderes öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung manifestiert, ist gegen Sokrates kein Gebrauch gemacht worden, [21] wahrscheinlich bestand sie für das Delikt des Religionsfrevels gar nicht mehr, wie Rubel selbst feststellt (345, A. 9). Von einer "strukturellen Ähnlichkeit" (363) des Sokrates-Prozesses mit früheren Verfahren kann nur sehr eingeschränkt die Rede sein.
Die von Rubel erörterten Sachverhalte lassen sich gewiß gegen eine Interpretation des athenischen politischen Systems vorbringen, die aus Gründen politischer Pädagogik die Vorbildlichkeit für die Gegenwart betonen will (47f. 369-371). Was materiell als Verbrechen verfolgt werden konnte, ist die eine Seite der Medaille, wie man aber (auch wenn der Arginusenprozeß ein "Sündenfall" war) formaler Rechtsstaatlichkeit besondere Beachtung geschenkt hat, die andere. Mit der Formel, "die Bürger waren für den Staat da, nicht der Staat für die Bürger" (370), wird man diesem Sachverhalt nicht gerecht. Es ist schade, daß eine Arbeit, die überzeugend darlegt, daß angesichts der Untrennbarkeit von Kult und Politik (25ff.) nicht einseitig die "politischen" Faktoren zu Lasten der "religiösen" betont werden dürfen, dem Umschlag in das andere Extrem nicht entgeht. Es scheint, als sei Rubel trotz seiner Beteuerung, kein Bild einer durchgängigen Krisenstimmung zeichnen zu wollen (45f.), zu oft der Suggestion erlegen, die vom plakativen Titel seines Buches ausgeht.
Anmerkungen:
[1] So v. a. K. J. Dover, The Freedom of the Intellectual in Greek Society, Talanta 7, 1976, 24-54.
[2] Der Fall des Diagoras ist spektakulär, weil nach seiner Flucht ein hohes Kopfgeld ausgesetzt und von seinem Zufluchtsort die Auslieferung gefordert wurde. Sein Fall steht zwar irgendwie im Zusammenhang mit dem Mysterienskandal, er ist aber nicht als Mittäter der Gruppe um Alkibiades verfolgt worden (Rubel 171); fraglich ist, ob man (wie Rubel 166ff.) überhaupt von einem Prozeß sprechen kann, oder ob hier nicht ein Ächtungsbeschluß der Volksversammlung vorlag, vor dessen Verabschiedung Diagoras aus der Stadt floh; vgl. M. Ostwald, From Popular Sovereignty to the Sovereignty of Law, Berkeley 1986, 276f.
[3] Rubels Bemerkungen (215 und 217) zur Prognostizierbarkeit der Reaktion scheinen nicht widerspruchsfrei zu sein.
[4] Andokides 1, 27.
[5] Andokides 1, 36. 45; Thukydides 6, 53, 2.
[6] Andokides 1, 45. 65f. - Mit Bezug auf diesen Vorgang schreibt Rubel (215), daß "Unbeteiligte aufgrund falscher Anschuldigungen" auf "dem Schlachtfeld innenpolitischer Auseinandersetzungen" geblieben seien.
[7] Andokides 1, 17 - die erste datierbare "graphe paranomon", bei der sämtliche 6000 Geschworene als Gericht fungierten und ihre Entscheidung mit überwältigender Mehrheit trafen.
[8] Andokides 1, 28.
[9] Andokides 1, 47-53. 67f.; 2, 7f.; Lysias 6, 23f.; Thukydides 6, 60, 2ff.
[10] Andokides 1, 43f.
[11] Vgl. P. J. Rhodes, The Athenian Boule, Oxford 1972, 186-188.
[12] Vgl. F. Graf, Der Mysterienprozeß, in: L. Burckhardt / J. v. Ungern-Sternberg (Hgg.), Große Prozesse im antiken Athen, München 2000, 114-127; 270-273, hier 117 und 119.
[13] Vgl. Ostwald, 537ff.
[14] Plutarch, Alkibiades 22, 3f.
[15] Thukydides 6, 29.
[16] Vgl. A. Mehl, Für eine neue Bewertung eines Justizskandals. Der Arginusenprozeß und seine Überlieferung vor dem Hintergrund von Recht und Weltanschauung im Athen des ausgehenden 5. Jh. v. Chr., Zeitschrift für Rechtsgeschichte. Rom. Abt. 99, 1982, 32-80.
[17] Der Ratsbeschluß ist bei Xenophon, Hellenika 1, 7, 9-11 wiedergegeben. Rubel (338f.) meint, die Formulierung über die versäumte Bergung der Sieger könne sich auch auf das Einsammeln der Leichen beziehen.
[18] Vgl. Ostwald, 439.
[19] Nicht eindeutig zu klären ist, ob die kollektive Abstimmung über die Angeklagten zulässig war. - Die unterlassene Rettung von Schiffbrüchigen ließ sich wahrscheinlich unter den Vorwurf des Verrats bringen, ob dies auch bezüglich der unterbliebenen Bergung der Leichen galt, dürfte - gegen Rubel 334, A. 94 - fraglich sein.
[20] Dies könnte in den Reden der weiteren Ankläger geschehen sein, die für den Ausgang des Prozesses entscheidend gewesen sein sollen; Platon, Apologie 36a; vgl. M. H. Hansen, The Trial of Sokrates - from the Athenian point of view, Kopenhagen 1995, und allgemein zur Rolle dieser Prozeßbeteiligten L. Rubinstein, Litigation and Cooperation. Supporting Speakers in the Courts of Classical Athens, Stuttgart 2000.
[21] Vgl. Platon, Apologie 36a-b zum entsprechenden Risiko des Anklägers gegen Sokrates.
Diese Rezension wurde redaktionell betreut von Udo Hartmann
Rezensiert für H-Soz-u-Kult von:
Wilfried Nippel, Institut für Geschichtswissenschaften, Humboldt-Universität zu Berlin, <NippelW@geschichte.hu-berlin.de>
Quelle = Email <H-Soz-u-Kult>
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