Leider hat Herr Beauclair offensichtlich meine Argumentation nicht richtig verstanden, wenn er ausdrücklich von der Anstellung der Privatdozenten schreibt. Ein Angestelltenverhältnis als Privatdozent gibt es nicht, meines Wissens auch nicht an der Universität Tübingen. Hier liegt offensichtlich eine Verwechslung mit Hochschuldozenten vor, die tatsächlich auch für die Lehre beschäftigt sind (allerdings als Zeitbeamte). Diejenigen, die Privatdozenten sind, sind normalerweise in einem aus Drittmitteln finanzierten Forschungsprojekt angestellt. Der sich aus der Privatdozentur ergebenden Lehrverpflichtung wird von ihnen nicht im Rahmen dieser Berufstätigkeit nachgekommen, sondern außerhalb. Und das kostet - in Deutschland etwa im Unterschied zur Schweiz, ich wiederhole es - die Universitäten bzw. Länder nichts. Das stand bisher in dem von mir skizzierten Rahmen der Möglichkeit einer zukünftigen Professur oder wenigstens eines weiteren Drittmittelprojekts. Die Frage, die ich aufwerfen wollte, bleibt bestehen: Was sollen die Privatdozenten machen, wenn diese beiden Möglichkeiten hinfällig werden? Sollen sie dann trotzdem weiterlehren? Was übrigens für diejenigen, die vom Arbeitsamt kassieren werden (egal ob Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Arbeitslosenhilfe [in Zukunft wohl vereinigt mit Sozialhilfe]), juristische Probleme aufwerfen wird? Usw. usf.
Mein Hinweis auf das IAO-Übereinkommen ist durch die Einwände von Herrn Beauclair nicht hinfällig. Abgesehen davon, dass bei der IAO ganz allgemein von "Zwangs- und Pflichtarbeit" die Rede ist. Seiner Argumentation mit "Fußfesseln" liegt leider nur das alte Problem zugrunde, dass, wenn A von Vergleich spricht, sofort B ankommt und sagt, man dürfe das und das aber nicht gleichsetzen...
Last but not least, ich habe das nicht so verstanden, dass das Wort vom
"Verschrotten" der Habilitierten von einem Betroffenen stammt, sondern von
einem Mitarbeiter von Frau Bulmahn. Der dürfte wohl Lebenszeitbeamter
sein.